BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 66/01 vom 23. Januar 2002 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Landesversicherungsanstalt Ni e - derbayern -Oberpfalz wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesg e - richt zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511,29 (= 1000 DM) Gründe: I. Die am 20. März 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 11. Mai 2000 zugestellten Antrag der Eh e - frau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 25. Oktober 2000 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. März 1987 bis 30. April 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsgerichts j e - weils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der La n - desversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1, - 3 - LVA), und zwar die am 4. Mai 1949 geborene Ehefrau in Höhe von 377,44 DM und der am 22. Mai 1947 geborene Ehemann in Höhe von 521,14 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist vom Amtsg e - richt fr die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf eine sogenannte "ei n - fache" Versicherungsrente bei der bayerischen Versorgungskammer, Zusat z - versorgungskasse der bayerischen Gemeinden (weitere Beteiligte zu 1, ZVK) in Höhe von 103,45 DM festgestellt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich 53,05 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA bertragen hat. Fr die Umrechnung der Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente bei der ZVK in eine dynamische Anwartschaft hat es deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es fr verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 8.193,24 DM ermitte lt und sie auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 37,61 DM umgerechnet. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gergt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen d r - fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin die Abnderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. - 4 - II. Das Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurckve r - weisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer bermßigen Abwertung der mit ihr b e - werteten Anrechte fhre und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnung s - grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwer t - bildung unbercksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Ba r - wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Ba r - wertverordnung die im Jahre 2000 verffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) fr die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe das Amtsgericht korrekt getan. 2. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand. Wie der Senat (mit Beschluß vom 5. Septemb er 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte fr statische und teildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "E r - satztabellen kann nicht zurckgegriffen werden. Auf diesen Beschluß, dessen Abdruck beigefgt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorli e - gen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte. 3. Danach knnen die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf der - 5 - Grundlage der bisherigen Ausknfte ber die Versorgungsanrechte der Parte i - en zu entscheiden. Die Auskunft der ZVK vom 10. August 2000 geht davon aus, daû die Ehefrau die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG (in der d a - mals geltenden Fassung) frhestens am 1. September 2001 erfllen wird, das bei der ZVK bestehende Anrecht der Ehefrau auf eine sogenannte qualifizierte Versicherungsrente folglich noch verfallbar und deshalb im Versorgungsau s - gleich nicht zu bercksichtigen ist. Im Hinblick hierauf muû die Sache an das Oberlandesgericht zurckverwiesen werden, damit das Oberlandesgericht die Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Ausknfte feststellen und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich durchfhren kann. 4. Soweit fr die Ehefrau bei der ZVK nunmehr ein unverfallbares A n - recht auf (qualifizierte) Versicherungsrente aufgrund des § 18 BetrAVG in Ve r - bindung mit dem diese Vorschrift umsetzenden § 35 a der Satzung der ZVK besteht, wird das Oberlandesgericht bei seiner erneuten Entscheidung folge n - des zu bercksichtigen haben: Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff. = FamRZ 1999, 279 ff.) § 18 BetrAVG in der Fa s - sung vom 16. Dezember 1997 insgesamt als mit dem Grundgesetz nicht ve r - einbar erklrt und dem Gesetzgeber zur Neuregelung eine Frist bis zum 31. De zember 2000 gesetzt. Bi s zu diesem Zeitpunkt knne § 18 BetrAVG in der geltenden Fassung angewendet werden (BVerfGE 98, 365, 402 = FamRZ 1999, 279, 284 f.). Ferner hat es in seiner Entscheidung vom 22. Mrz 2000 (VersR 2000, 835 ff.) ausgesprochen, es sei nur noch bis zum 31. Dezember 2000 hinzunehmen, daû die garantierte Mindestversorgungsrente der VBL nicht dynamisiert werde und die Arbeitnehmer des ffentlichen Dienstes g e - - 6 - genber den Betriebsrentnern in der Privatwirtschaft im Hinblick auf den fr diese geltenden § 16 BetrAVG benachteiligt werden (BVerfG aaO S. 838). Art. 18 BetrAVG ist durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 und sodann durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) erneut gendert wo r - den. Da auch fr die Hhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der En t - scheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach se i - nem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (st.Rspr. vgl. nur Senatsbeschluû vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maûgaben des § 18 BetrAVG in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Maûgabe des § 30 d BetrAVG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbess e - rung der betrieblichen Altersversorgung (aaO) sowie nach Maûgabe des durch Art. 9 Nr. 24 des Altersvermgensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefgten § 30 f BetrAVG auf den vorliegenden Sachverhalt z u - rckwirkt. Fr die Berechnung der Anwartschaft auf die (qualifizierte) Versich e - rungsrente kann § 35 a Abs. 1 der Satzung der ZVK (in der Fassung der Sa t - zungsnderung vom 11. Dezember 2000) nicht herangezogen werden. Der Satzung der ZVK kommt der Charakter allgemeiner Versicherungsbedingungen zu (vgl. BGHZ 139, 333, 339 f.). Sie unterliegt auch unter dem Gesichtspunkt des Grundgesetzes in vollem Maûe der richterlichen Inhaltskontrolle, da die ZVK eine ffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - 7 - - IVa ZR 242/85 - VersR 1987, 724, 725; BVerfG VersR aaO 836). Im Hinblick auf die von § 18 BetrAVG in der nunmehr geltenden Fassung abweichende Berechnung der (qualifizierten) Versicherungsrente und deren fehlende Dyn a - misierung ist § 35 a Abs. 1 der Satzung zumindest seit dem 1. Januar 2001 unwirksam. Im brigen gibt die Zurckverweisung der Beteiligten zu 2 Gelegenheit, etwaige nderungen einzubeziehen, die sich - in der Folge des von den Tari f - vertragsparteien vereinbarten neuen Versorgungssystems fr bei der Verso r - gungsanstalt des Bundes und der Lnder begrndete Anwartschaften - auch fr bei der ZVK begrndete Anrechte ergeben. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina
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