BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 660/11 vom 10. Oktober 2012 in der S ache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62 Die Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme i.S.v. § 62 FamFG ist im Beschwe r- deverfahren zu klären (im Anschluss an BGH Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10 - FGPrax 2011, 143 Rn. 6). Ein isoliertes Feststellungsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht ist demgegenüber nicht statthaft. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - XII ZB 660/11 - LG Chemnitz AG Ch emnitz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Dr. Vézina und die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 14. November 2011 wird auf Ko s- ten der Antragstellerin zurückgewiesen . Beschwerdewert: Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der A n- ordnung ihrer Betreuung sowie namentlich die Befreiung von der Betreuerve r- gütung. Mit Beschluss vom 4. September 2008 bestellte das Amtsgericht der A n- tragstelle rin eine n Betreuer. Auf ihren "Widerspruch" hin hob das Amtsgericht die Betreuung mit Beschluss vom 9. Oktober 2008 auf. Mit weiterem Beschluss vom 2. Dezember 2008 setzte das Amtsgericht eine von der Antragstellerin zu zahlende Betreuerv ergütung von 387,2 0 fest . Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 17. Juni 2010 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht beantragt, die Rechtswidrigkeit der angeordneten Betreuung festzustellen , der Staatskasse die Kosten der Betreuervergütung in Hö he von 387,20 1 2 3 - 3 - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu erstatten. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Auf das vorliegende Verfahren ist das zum 1. Septembe r 2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelege n- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuwenden. Das Verfahren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Betreuung ist von der Antragsteller in am 17. Juni 2010 eingeleitet worden. Das diesem Antrag zugrunde liegende, s eit Juni 2008 anhängige Verfa h- ren war bereits durch den Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts vom 9. Oktober 2008 abgeschlossen . Zwar ist ein Verfahren i.S.d. Art. 111 Abs. 1 Sa tz 1 FGG - RG nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz. Vie l- mehr bezeichnet der Begriff die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (Senatsbeschluss vom 3. Nove mber 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). Der Feststellungsantrag ist von der Antragstellerin jedoch nicht im Rechtsmittelverfahren, sondern isoliert nach Abschluss des Betre u- ungsverfahrens gestellt worden. 4 5 6 7 8 - 4 - 2 . Die vom Beschwerdegericht zugela ssene Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch u n- begründet. a) Nach Auffassung des Landgerichts ist die Beschwerde unzulässig. Dem Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit mange le es am Rechtsschutzbedürfnis, damit auch der Beschwerde. Es könne dahinstehen, ob das Rechtsmittel bereits deshalb unzulässig sei, weil die Betreuerbestellung auf den "Widerspruch" der vormals Betroffenen vom Amtsgericht aufgehoben wo r- den sei und die Bet reuungsmaßnahme damit ihre Erledigung gefunden habe. Jedenfalls sei die Unzulässigkeit (richtig Zulässigkeit) der Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses auch unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 GG zu ve r- neinen. b) Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung sta nd . aa) Allerdings hätte das Landgericht die Beschwer de nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses verwerfen dürfen. D ie Antragstellerin wollte vielmehr im Rahm en der Beschwerde die Auffassung des Amtsgerichts, dass sie kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuung habe, vom Beschwerdegericht überprüf en lassen . Ihr Rechtsschutzbedürfnis ergab sich mithin aus der Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts. 9 10 11 12 - 5 - bb) Dies führt indes nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde, weil die Beschwerde nach den vom Beschwerdegericht getroffenen und im Übrigen u n- streitigen Feststellungen in der Sache unbegründet ist. Di e von der Antragstellerin begehrte isolierte Feststellung der Rechtswi d- rigkeit der Anordnung der Betreuung ist nicht statthaft. (1) In dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Ang e- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Geset zgeber mit § 62 - erstmals für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - die Stattha f tigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache geregelt. Hat sich die ang e- fochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdeg e- richt nac h § 62 Abs. 1 FamFG auf Antrag aus, dass die Entscheidung des G e- richts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten ve r letzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Fes t stellung hat. Aus dieser Regelung folgt, dass die Frage der Rechtswidrigkeit einer erl e- digten Maßnahme im Beschwerdeverfahren und damit in dem bereits anhäng i- gen Verfahren zu klären ist (vgl. BGH Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10 - FGPrax 2011, 143 Rn. 6). Ein isoliertes Feststellungsve r fahr en vor einem erstinstanzlichen Gericht steht insoweit nicht zur Verfügung; die Festste l- lung muss im Beschwerderechtszug erfolgen (Johan n sen/Henrich /Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 62 FamFG Rn. 1 und K eidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 62 Rn. 4 jeweils mwN ). ( 2 ) Danach ist der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der A n- ordnung der Betreuung nicht statthaft. Die Antragstellerin hat diesen Antrag am 17. Juni 2010 , also mehr als 1 1/2 Jahre nach Beendigung des Betreuungsve r- fahrens im Oktober 2008 gest ellt. 13 14 15 16 - 6 - Der Einwand der Antragstellerin , ihr sei es in verfahrensrechtlicher Hi n- sicht nicht möglich gewesen, die Rechtswidrigkeit der Betreuungsanordnung im Rahmen der Beschwerde feststellen zu lassen , verfängt nicht . Zwar trifft es zu, dass n ach dem seinerzeit geltenden Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Anfechtungsmöglichkeit nach Erledigung der Hauptsache nicht geregelt war . Die Rechtsprechung ging gleichwohl davon aus, dass im Einzelfall trotz Erledigung des ursp rünglichen Rechtsschutzziels ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Entscheidung fortb e- stehen kann, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage besonders geschützt ist (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 205 mwN). Es blieb der Antrags tellerin mithin unbenommen, ihren als Beschwerde zu qualifizierenden " Widerspruch " nach Erlass des gemäß § 1908 d BGB e r- gangenen Aufhebungsbeschlusses mit einem Feststellungsantrag zu versehen und dies damit zu begründen, dass die Anordnung der Betreuung i hrer Auffa s- sung nach von Anfang an rechtswidrig gewesen sei . cc) Da bereits die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsa n- ordnung ausscheidet , kann auch der darauf beruhende Antr ag, der Staatskasse die Kosten der Betreuervergütung aufzuerlegen und die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Betroff e- nen zu erstatten , keinen Erfolg haben. Im Übrigen l ieße selbst die Rechtswidrigkeit ei ner Betreuungsanordnung nach geltendem Recht die Verpflichtung des - bemittelten - Betreuten , den B e- treuer zu vergüten, nicht entfallen . A ufgrund einer zwar fehlerhaften, aber gleichwohl wirksamen Bestellung zum Betreuer bleibt dieser bis zur Aufhebung der Bestellung berechtigt und verpflichtet , die in seinem Aufgabenkreis falle n- den Geschäfte zu führen (BayObLG FamRZ 1997, 701, 702). Die Vergütung s- 17 18 19 20 21 - 7 - ansprüche des berufsmäßigen Betreuers werden durch die Aufhebung der B e- treuung nicht berührt. Das gilt unabhäng ig davon, ob deren Anordnung von A n- fang an rechtmäßig war oder nicht (OLG München FamRZ 2008, 2216, 2218 mwN). Dose Vézina Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 20.04.2011 - 4 XVII 499/08 - LG Chemnitz, Entscheidu ng vom 14.11.2011 - 3 T 278/11 -
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