ECLI:DE:BGH:2017:081117BXIIZB660.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 660/14 vom 8 . November 2017 in der Personenstandssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Bo tur und Guhling beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Septem - ber 2017 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückg e- wiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflich tet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat die mit den Rechtsbeschwerden vorgetragenen Angriffe gegen den ang e- fochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erw ogen. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelpunkte des Beteiligtenvorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Insbesondere ergibt sich aus den Ausfü h- rungen des Senats zu den Interessen des Kindes i m Zusammenhang mit der Beurkundung seiner Geburt, dass der Senat offensichtlich keine genügenden Anhaltspunkte für die von der Rechtsbeschwerde reklamierten Verletzungen der Grundrechte des Kindes gesehen hat. Im Übrigen liegt keine Verletzung des rechtlic hen Gehörs darin, dass das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als ein Beteiligter sich dies wünscht (BVerfGE 64, 1, 12). 1 2 - 3 - Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird abges e- hen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung be izutragen (§ 44 Abs. 4 Satz 4 i Vm § 74 Abs. 7 FamFG; vgl. insoweit BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 III ZR 443/04 FamRZ 2005, 1831 f.). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2013 - 71 III 254/13 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 30.10.2014 - 1 W 48/14 - 3
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