ECLI:DE:BGH:2017:060917BXIIZB660.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 660/14 vom 6. September 2017 i n der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1591, 1592; TSG §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 1, 11 Satz 1 a) Ein Frau - zu - Mann - Transsexueller, der nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne Mutter des Kindes. b) Er ist sowohl im Geburtenregister des Kindes als auch in den aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden sofern dort Angabe n zu den Eltern aufzunehmen sind als "Mutter" mit seinen früher geführten weiblichen Vorn a- men einzutragen. BGH, Beschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - Kammergericht Berlin AG Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Ric hter Prof. Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschw erde n gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Oktober 2014 w erden z u- rückgewie sen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 Gründe: A. Das Verfahren betrifft die Beurkundung der Geburt eines von einem Frau - zu - Mann - Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsä n- derung (§ 8 Abs. 1 TSG) geborenen Kindes. Der Beteiligte zu 1 wurde im Jahr 1982 als Kind weiblichen Geschlechts geboren. Ihm wurden die weiblichen Vornamen " B.D. " erteilt. Am 1. November 2008 schloss der Beteiligte zu 1 die Ehe mit einem Mann. Im Jahr 2010 wu rden die Vornamen des Beteiligten zu 1 durch Beschluss des Amtsgerichts in die männlichen Vornamen " O.G. " geändert. Durch weiteren Beschluss des Amtsg e- richts v om 11. April 2011 rechtskräftig seit dem 7. Juni 2011 wurde festg e- 1 2 - 3 - stellt, dass der Beteiligte zu 1 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anz u- sehen ist. Die Ehe des Beteiligten zu 1 wurde am 18. Februar 2013 durch einen am gleichen Tage rechtskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts g e- schieden. Am 28. März 2013 ge bar der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind männlichen Geschlechts, dem er die Vornamen " G.P. " erteilte. Der Beteiligte zu 1 bringt hierzu vor , er habe nach Zuerkennung des männlichen Geschlechts die Hormone abgesetzt, wodurch er wieder fruchtbar geworden sei. Das Kind sei durch ei ne Samenspende ( " Bechermethode " ) en t- standen; mit dem Samenspender sei vereinbart worden, dass dieser nicht rech t licher Vater des Kindes werde. D as Standesamt (Beteiligter zu 2) hat Zweifel, wie die Geburt des b e- troffenen Kindes im Geburtenregister zu beu rkunden ist . E s hat die Sache de s- halb über die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 3) dem Amtsgericht zur En t- scheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, den Beteiligten zu 1 als " Mutter " in den Geburtseintrag des Kindes einzutragen, und zwar mit seinen vor der Entscheidung über die Geschlechtsänderung geführten weiblichen Vornamen " B. D . " . Die dagegen gerichtete n Beschwerde n des Bete i- ligten zu 1 und des von ihm vertretenen Kindes hat das Kammergericht zurüc k- gewiesen. Hiergegen richte n sich die zugelassene n Rechtsbeschwerde n des Bete i- ligten zu 1 und des betroffenen Kindes. Sie verfolgen das Ziel , dass der Bete i- ligte zu 1 als " Vater " des Kindes mit seinen männlichen Vornamen " O.G. " in das Geburtenregister eingetragen wird . Die Standesam tsaufsicht ist dem Begehren entgegengetreten. 3 4 5 - 4 - B. Die Rechtsbeschwerde n sind statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie sind auch im Übrigen zulässig, ha ben i n der Sache aber keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 201 5, 683 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Der Beteiligte zu 1 sei gemäß § 11 Satz 1 TSG als Mutter und nicht als V ater des betroffenen Kindes zu bezeichnen. Im Verhältnis zu seinen Kindern sei er weiterhin als Frau anzusehen. Da der Beteiligte zu 1 das betroffene Kin d geboren habe, gelte er nach § 1591 BGB als dessen Mutt er. Der Anwendung s- bereich des § 11 TSG erfasse auch leibliche Kinder, die erst nach der Festste l- lung über die Zugehörigkeit des Elternteils zu einem anderen Geschlecht geb o- ren worden seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeb er habe die Mö g- lichkeit bedacht, dass ein Transsexueller nach der Entscheidung über die Änd e- rung seines Geschlechts noch Kinder zeugen oder empfangen könne . D ie wort - getreue Anwendung der Vorschrift auf diese Fälle entspreche dem gesetzgeb e- rischen Ziel, de n Status des Transsexuellen als Vater oder Mut ter seines leibl i- chen Kindes durch die Änderung des Geschlechts unberührt zu lassen. Es gebe auch keinen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung von leiblichen Kindern des Transsexuellen je nach dem Zeitpun kt ihrer Geburt rechtferti gen könnte. 6 7 8 - 5 - Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 1 (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt. Die allgemeinen Folgen einer G e- schlechtsänderung seien im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Person e n- standsrechts und der Grundrechte der Kinder eines Transsexuellen eing e- schränkt. Der Gesetzgeber verfolge ein berechtigtes Anliegen, wenn er au s- schließen w olle , dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Pers o- nen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Pe r- sonen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlecht er verständnis widersprechen und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung haben würde. Kinder soll t en ihren biologischen Eltern vielmehr rechtlich so zugewiesen werden, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückge führt werden könne. Ansonsten ließe sich auch nicht feststellen, ob das betroff ene Kind von dem Beteiligten zu 1 abs tamme. Soweit der Betei ligte zu 1 meine, dass an se i- ner Elternschaft keine Zweifel bestünden, gelte dies gerade nur, wenn ihm die rechtliche Mutterschaft zugewiesen sei. Denn für die Mutterschaft des Beteili g- ten zu 1 sei es irrelevant, ob das betroffene Kind genetisch von ihm ab stamme. Weil der Betei ligte zu 1 das Kind geboren habe, würde er auch im Falle der (unzulässigen) Übertragun g einer fremden Eizelle gemäß § 1591 BGB als de s- sen Mutter gelten. Nur als solche stehe ihm die elterliche Sorge zu, aus der das Recht zur Namensbes timmung folg e . Eine Zuordnung als rechtlicher Vater wü r- de zudem in die Grundrechte des betroffenen Kindes eingreifen. Bestünde eine rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 1, wäre die Anerkennung oder gerich t- liche Feststellung der Vaterschaft eines Dritt en ausgeschlossen. Als Vater des betroffenen Kindes komme der Samenspender in Betracht, dessen Vaterschaft unabhängig von der Art der Samenübertragung festgestellt werden könne. A b- sprac hen zwischen dem Beteiligten zu 1 und dem Samenspender hätten g e- genüber dem betroffenen Kind keine Wirkung. 9 10 - 6 - Schließlich gebi ete auch Art. 3 Abs. 1 und 3 GG nicht, den Beteilig ten zu 1 unter seinen männlichen Vornamen als Vater des betroffenen Kindes in das Geburtenregister einzutragen. Der Beteiligte zu 1 unterscheide sich von an - deren Personen, die dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind, durch seine Fähigkeit, Kinder zu empfangen und zu gebären. Dieser Umstand erlaube eine Differenzierung bei der Zuweisung der Elternschaft. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung stan d. 1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass d er Beteiligte zu 1 in statusrechtlicher Hinsicht die Mutter des betroffenen Kindes ist . a) Mutter eines Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat. Der Beteiligte zu 1 hat das Ki nd geboren; er ist b ei der Geburt des Kindes am 28. März 2013 allerdings keine " Frau " im Rechtssinne mehr gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt aufgrund des seit dem 7. Juni 2011 rechtskräftigen B e- schlusses des Amtsgerichts bereits als dem männlichen Geschl echt zugehörig anzusehen war. Darauf kommt es für die statusrechtliche Zuordnung aber nicht an. Zwar richten sich gemäß § 10 Abs. 1 TSG von der Rechtskraft der En t- scheidung an, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Abs. 1 TSG) , seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht . Dies gilt indessen nur, soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige an derweitige Bestimmung enthält § 11 Satz 1 TSG , wonach die Entscheidu ng, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zw i- schen ihm und seinen Kindern unberührt lässt , bei angenommenen Kindern 11 12 13 14 - 7 - jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angeno m- men wor den sind. b) Das Beschwerdegericht hat m it Recht und im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ( vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 7 42; AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 22 III 12/15 juris Rn. 7; MünchKommBGB/Wel lenhofer 7. Aufl. § 1591 Rn. 6; BeckOGK/ Haßfurter BGB [Stand: Juli 2017] § 1591 Rn. 80; jurisPK - BGB/Nickel [Stand: März 2017] § 1591 Rn. 16.1 ; Hepting/Dut ta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V - 955; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117 f . ) erka nnt, dass § 11 Satz 1 TSG auch Sachverhalte erfasst, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen wie hier zeitlich erst nach der gerichtlichen Entsche i- dung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren wird. aa) Die Geburt eines Kinde s nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG hätte allerdings nach der ursprünglichen Konzeption des Transsexuelle n- gesetzes aus dem Jahr 1980 nicht möglich sein sollen, denn nach den später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig un d unanwendbar erklä r- ten (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 68 ff.) Regelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TSG waren die dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit und ein die ä u- ßeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativer Eingriff (sog. " große L ö- sung " ) notw endige Voraussetzungen für die Änderung der Geschlechtszugeh ö- rigkeit. bb) Gleichwohl sprechen sowohl der Wortlaut de s § 11 Satz 1 TSG als auch de ss en Entstehungsgeschichte für die vom Beschwerdegericht vorg e- nommene Auslegung der Vorschrift . Der Grundsat z, dass die Geschlechtsänd e- rung des Elternteils das Rechtsverhältnis zu seinen Kindern unberührt lässt, erfährt ausdrücklich nur bei adoptierten Kindern eine zeitliche Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Annahme. Der naheliegende Umkehrschluss, 15 16 17 - 8 - dass es bei leiblichen Kindern eine vergleichbare zeitliche Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Geburt nicht gibt , wird durch die den Gesetze s- materialien zu entnehmende Genese des Gesetzes ausdrücklich ge stützt. Der ursprüngliche Gesetzentwurf d er Bundesregierung vom 5. Januar 1979 hatte für § 11 Satz 1 TSG zunächst die folgende Fassung vorgesehen ( BR - Drucks. 6/79 S. 8; B T - Drucks. 8/2947 S. 8): " Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen G e- schlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zw i- schen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, soweit die Kinder vor Rechtskraft der Entscheidung empfangen oder als Kind ang e- nommen worden sind. " Gegen diese Fassung erhob d er Bundesrat auf Vorschlag seines Rechts - ausschusses in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 1979 Bedenken, weil es nach den damaligen medizinischen Erfahrungen nicht ausgeschlossen sei, dass Personen, die als fortpflanzungsunfähig galten, noch Kinder zeug en oder empfangen könnten. Auch nach einer auf die Veränderung der Geschlecht s- merkmale gerichteten Operation müsse jedenfalls bei Frauen damit gerechnet werden, dass sie entgegen ärztlicher Begutachtung noch Kinder empfangen und gebären könnten ( BR - Drucks. 6/79 [Beschluss] S. 36; BT - Drucks. 8/2947 S. 23). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung diese Bedenken au f- gegriffen und zu deren Entkräftung die später Gesetz gewordene Fassung des § 11 Satz 1 TSG vorg eschlagen (BT - Drucks. 8/2947 S. 27). Aus den Gese t- zesmaterialien, insbes ondere der Umformulierung des § 11 Satz 1 TSG im Ve r- lauf des Gesetzgebungsverfahrens , lässt sich damit nicht nur entnehmen, dass der Gesetzgeber des Transsexuellengesetzes jene Fälle mitbedacht hat, in d e- nen ein leibliches Kind e rst nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG g e- boren oder gezeugt wird, sondern auch, dass er diese Fälle bewusst der Reg e- 18 - 9 - lung des § 11 Satz 1 TSG unterwerfen wollte ( vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 742; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118) . cc ) Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Regelung eine Erstr e- cku ng des Anwendungsbereichs von § 11 Satz 1 TSG auf solche leiblichen Kinder, die erst nach der ger ichtlichen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geboren worden sind. Nach § 11 Satz 1 TSG soll der Status des Transsexue l- len als Vater oder als Mutter unberührt bleiben, und zwar insbesondere für die Vaterschaftsfeststellung und die Ehelichkeitsanfechtung ( BT - Drucks. 8/2947 S. 16). Das Gesetz will damit in Bezug auf das Abstammungsrecht gen erell g e- währleisten , dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtl i- che Status als Mutter oder Vater des Kindes einer Veränderung nicht zugän g- lich ist (vgl. Augstein TSG § 11 Rn. 1). Dies betrifft alle leiblichen Kinder eines Transsexuell en unabhängig davon, ob sie vor oder nach der gerichtlichen En t- scheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden sind. Denn a uch den erst nach der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geborenen Kindern soll durc h eine biologisch nicht begründete Zuweisung der rechtlichen Mutterschaft oder Vaterschaft nicht die Möglichkeit genommen werden, ihre Abstammung feststellen zu la ssen (vgl. BT - Drucks. 8/2947 S. 23). 2. Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht ang eordnet, dass der Beteiligte zu 1 als " Mutter " und ausschließlich mit seinen früher geführten wei b- lichen Vornamen in das Gebur tenregister einzutragen ist, §§ 5 Abs. 3 , 10 Abs. 2 TSG ( vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 743; Hepting/Dutta Familie und Pers o- nensta nd 2. Aufl. Rn. V - 954; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118 ; kritisc h Berkl Personenstandsrecht Rn. 512 ) . Es kommt dabei insbesondere nicht in Betracht, die vor der Entsche i- dung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geführten (hier: weiblichen) Vornamen led iglich als 19 20 21 - 10 - zusätzliche Dat en im Hinweisteil zu erfassen und den Grundeintrag für die N a- men der Mutter mit de n aktuell geführten (hier: männlichen) Vornamen vorz u- nehmen (aA AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 22 III 12/15 juris Rn. 16). Dagegen spri cht zunächst der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 3 TSG, wonach im Geburtseintrag eines leiblichen Kindes " die Vornamen " (nicht: " auch die Vornamen " ) anzugeben sind, die vor der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der Vornamen bzw. über die Änderu ng der Geschlechtszugeh ö- rigkeit für den transsexuellen Elternteil maßgebend waren. Auch d ie vo m G e- setzgeber mit der Vorschrift des § 5 Abs. 3 TSG verfolgte n Zwecke gebieten es , dass sich die Eintragung im Geburtenregister auf die vor der Entscheidung über die Änderung des Vornamens bzw. die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geführten Vornamen beschränkt. Die Vorschrift hat die Interessen der Kinder an der Geheimhaltung der Transsexualität seiner Eltern im Blick. Die Kinder sollen nicht dazu gezwungen se in, Geburtsurkunden vorzulegen, aus deren Inhalt Dri t- te möglicherweise Rückschlüsse auf die Transsexualität der Eltern ziehen oder die zu dementsprechenden Spekulationen Anlass geben könnten (OLG Köln FamRZ 2010, 741, 743; AG Paderborn StAZ 2012, 272 f.; A ugstein TSG § 5 Rn. 6; Spickhoff Medizinrecht 2. Aufl. § 5 TSG Rn. 4; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118). Dies es Ziel kann aber nur erreicht werden , wenn sowohl das Geburtenregister als auch die aus dem Geburtenregister e r- stellten Geburtsur kunden (§ 59 PStG) von Hinweisen auf die Transsexualität eines Elternteils frei ge halten werden , die sich (gerade) aus dem Widerspruch zwischen der Elternstellung und de n aktuell geführten Vornamen ergeben kön n- ten. - 11 - III. Der Senat sieht keine Veranlassu ng zu der von de n Rechtsbeschwer de n angeregten Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Die geltende Rechtslage ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 1. Es verstößt nicht gegen Grundrechte des Beteiligten zu 1 , dass ihm das geltende Abstammungsr echt ungeach tet des Umstands, dass er nunmehr als dem männlichen Geschlecht zugehörig gilt, den rechtlichen Status einer " Mutter " des betroffenen Kin des zuweist . a ) Die gesetzliche Regelung verletzt den Beteiligten zu 1 nicht in seinem allg emeine n Persönlichkeitsre cht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG . Dabei verkennt der Senat im Ausgangspunkt nicht , dass es die Anerke n- nung der geschlechtlichen Identität eines transsexuellen Elternteils beein - trächtigen kann , wenn ihm im Verhältnis zu eine m nach der Entsch eidung g e- mäß § 8 Abs. 1 TSG geborenen oder gezeugten Kind ein rechtlicher Status Vater oder Mutter z ugewiesen ist, welcher der geschlechterbezogenen Elternrolle seine s selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlechts nicht entspricht. Die Persö nlichkeitsentfaltung ist allerdings gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in die Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gestellt. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grun d- gesetz im Einklan g befinden. Dies ist bei den §§ 1591, 1592 BGB und § 11 Satz 1 TSG der Fall, und zwar auch auf der Grundlage der vom Senat für z u- treffend befundenen Auslegung von § 11 Satz 1 TSG. aa ) Das deutsche Abstammungsrecht ist wie die weitaus meisten Rechtsordnungen weltweit davon geprägt, dass es die Fortpflanzungsfunkti o- nen der Elternteile mit ihrem Gesc hlecht verknüpft, indem es in § 1591 BGB die Rolle der Gebärend en einer Frau (Mutter) und in § 1592 BGB die Rolle des E r- 22 23 24 25 - 12 - zeugers einem Mann (Vater) zuweist. Hiergegen lassen sich keine grun dlege n- den verfassungsrechtlichen Bedenken erheben. Insbesondere lässt sich dem Grundgesetz keine Verpflichtung zur Schaffung eines " geschlechtsneutralen " Abstammungsrechts entn ehmen , in dem Vaterschaft und Mutterschaft auf einen rein sozialen Bedeutungsinh alt dekonstruiert und als rechtliche Kategorien au f- gegeben werden (vgl. hierzu Scherpe/Dunne in Scherpe The Legal Sta tus of Transsexual and Transgender Persons [Part IV: Conclusions] S. 659 f.; Scherpe The Present an d Future European Family Law S. 1 31; Wig gerich StAZ 2017, 8, 12 ; vgl. auch Althoff/Schabran/ F ollmar - Otto Gutachten " Geschlechte r- vielfalt im Recht " , veröf fentlicht auf S. 55 ff. ). Denn letztlich ist die Verknüpfung zwischen Fortpflanzungsfunktion und Geschlecht unbestreitbar biologi sch begründet . Auch die Verfassung selbst legt in Art. 6 Abs. 4 GG eine solche Verknüpfung zugrunde , indem sie der " Mutter " einen besonderen A n- spruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft gewährt. Statu s- rechtliche Zuordnungsprobleme beim Auseina nderfallen zwischen de r F or t- pflanzungs funktion des biologischen Geschlechts und dem davon abwei - chenden rechtlich zugewiesenen Geschlecht eines Elternteils, die angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen ohnehin eher selten zu erwarten sind (BVe rfG NJW 2011, 909 Rn. 72) , können und müssen daher auf der Grundl age des bestehenden geschlechtsspezifischen Abstammungsrechts g e- löst werden (vgl. auch Si eberichs FamRZ 2013, 1180, 1181 f. zur Elternschaft von Intersexuellen ). bb ) Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat, Vater die Person, bei der aufgrund sozialer Beziehungen zur Mutter bei typisierender Betrachtung s- weise davon ausgegangen werden kann oder bei der aufgrund gerichtlicher Feststellung erwiesen ist, dass es sich bei ihr um den genet ischen Erzeuger des Kindes handelt. Mit dieser Zuordnung entspricht das Ge setz dem verfa s- sungsrechtlich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleiteten Gebot, die auf A b- 26 - 13 - stammung gegründete Zuweisung der elterlichen Rechtsposition grundsätzlich an der biologische n Herkunft des Kindes auszurichten und dadurch möglichst eine Übereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erre i- chen ( vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 820). Durch die Regelung des § 11 Satz 1 TSG ist sichergestellt, dass den betroffenen Kindern trotz der Geschlechtsänd e- rung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugeordnet bleiben oder werden. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Ki nder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 7 2 ). (1 ) Eine von den biologisch en Fortpflanzungsfunktionen abweichende statusrechtliche Zuordnung hätte für die Kohärenz der Rechtsordnung weit - reichende Folgen, weil Mutterschaft und Vaterschaft als rechtliche Kategorien untereinander nicht beliebig austauschbar sind, sondern sich sowo hl hinsich t- lich der Voraussetzungen ihrer Begründung als auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Rechtsfolgen voneinander unterscheiden. Ein Frau - zu - Mann - Transsexueller kann auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht als rechtl i- cher Vater eines von ihm selbst geborenen Kindes angesehen werden (anders möglicherweise nach § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB bei d em von einer Frau g e- borenen Kind, vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 35b) , weil se i- ne genetische Verbindung zum Kind nicht durch die Beisteuer ung der Same n- zelle, sondern sofern kein Fall einer (in Deutschland verbotenen) Eizelle n- spende vorliegt durch die Beisteuerung der Eizelle hergestellt wird. Ließe man eine über die Eizelle vermittelte genetische Abstammung maßgebend sein, stünde dies i m Widerspruch zu der sich aus § 1591 BGB ergebenden gesetzl i- chen Wertentscheidung, dass die statusrechtliche Zuordnung gerade nicht an die genetische Herkunft der Eizelle angeknüpft werden soll. Eine absta m- 27 - 14 - mungsrechtliche Zuordnung zum betroffenen Kind kann deshalb für einen geb ä- renden Frau - zu - Mann - Transsexuellen systemgerecht nur auf eine Mutterschaft im Sin ne des § 1591 BGB zurückgeführt werden, weil er das Kind geboren hat. Erst die an die Geburt anknüpfende Zuordnung zu einer Mutter eröffnet dem Kind rec htlich oder faktisch auch den Weg der Zuordnung zu einem Vater. Allein aufgrund d er rechtlichen Zuordnung als Mutter des Kindes steht einem unverheirateten Frau - zu - Mann - Transsexuellen gemäß § 1626 a Abs. 3 BGB auch die alleinige elterliche Sorge zu, aus de r beispielsweise das Recht auf a l- leinige Bestimmung des Vornamens folgt. (2 ) Auch die Grundrechte der Kinder wären durch eine abweichende Z u- ordnung berührt. Z um einen anerkennt das Bundesverfassungsgericht unter Heranziehung des allgemeinen Persönlic hkeitsrechts ein Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung . Dieses Recht verleiht zwar keinen Anspruch auf Ve r- schaffung solcher Kenntnisse, schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe ( vgl. BVerfG FamRZ 2 016, 877 Rn. 38 und FamRZ 1989 , 255, 258 ; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 7 ) . Wesentliche, dem Geburten register zu entnehmende In - formationen zu seiner Abstammung würden dem Kind aber vorenthalten, wenn das familienrechtliche Stat usrecht nicht klarstellen oder nur in einer im Wide r- spruch zu den biologischen Gegebenheiten stehenden Weise darstellen würde, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Zeugung) es die konkrete Eltern - Kind - Zuordnung zurück führ en will . Zum anderen k ann das aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitete Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch beide Elternteile betroffen sein , wenn einem Kind , dem rech t- lich zunächst nur ein Elternteil zugewiesen ist , di e statusrechtliche Zuordnung 28 29 30 - 15 - zu dem an deren Elternteil unmöglich gemacht wird , der dann auch nicht zum Wohl und zum Schutz des Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinn übernehmen kann. Dies gilt für eine durch Adoption angestrebte Eltern - Kind - Zuordnu ng ( vgl. BVerfG FamRZ 201 3 , 521 Rn. 44 f.; Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 41 ) , aber erst recht für eine solche, die auf die leibliche Abstammung gegründet werden soll . Würde der Beteiligte zu 1 dem betroffenen Kind als rechtlicher Vate r zugewiesen werden, könnte das Kind die mit Statusfolgen verbundene Feststellung seiner Abstammung von seinem genetischen Erzeuger dem vertrauten Samenspender nur noch unter der unzumutbaren Voraussetzung erreichen, zuvor die konkurrierende " Vate r- scha ft " d es einzigen ihm bis lang zugewiesenen Elternteils durch Anfechtung beseitigen zu müssen. cc) Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die A n- knüpfung an die biologische Fortpflanzungsfunktion dem Kind eine rechtlich beständige Zuord nung zu einem Vater und einer Mutter verschafft. Dies wäre bei der Anknüpfung an das personenstandsrechtlich zugewiesene Geschlecht des betroffenen Elternteils wegen der nicht nur theoretischen Möglichkeit , die personenstandsrechtliche Anerkennung des selbstempfundenen Geschlechts wieder rückgängig zu machen (§§ 9 Abs. 3, 6 Abs. 1 TSG ; vgl . auch BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 67 ) , nicht der Fall. Wie das Amtsgericht ausgeführt hat, sollen allein in Berlin zwischen 2011 und 2013 zehn Personen von dieser Opt i- on Gebrauch gemacht haben. b) Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG . Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird d er Beteiligte zu 1 gegenüber anderen rechtlichen Männern nicht diskriminiert. Das Gleichheit s- grundrech t steht der rechtlichen Berücksichtigung biologisch zwingender Unte r- schiede bei der abstammungsrechtlichen Eltern - Kind - Zuordnung nicht entgegen 31 32 - 16 - (BVerfG FamRZ 2010, 1621, 1622 ; vgl. auch EGMR Entscheidung vom 7. Mai 2013 8017/11 FamRZ 2014, 97 Rn. 30 B und G.B. gegen Deutschland ). Wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend aus ge führt hat , unter scheidet sich der Beteiligte zu 1 von anderen rechtlich dem männlichen Geschlecht z u- gehörenden Personen durch seine tatsächlich - biologische Disposition , Kinder empfangen und gebären zu können. Dies rechtfertigt es, ihn im statusrechtl i- chen Verhältnis zu einem von ihm selbst geborenen Kind anders zu behandeln als solche Männer, die diese Fähigkeit nicht besitzen . c) Schließlich ist a uch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Schon der Schut z- bereich dieses Grundrechts ist nicht betroffen . Art. 6 Abs. 1 GG schützt als Freiheitsrecht unter dem Aspekt der Familie die Berechtigung der Familienmi t- glieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rü cksicht zu gestalten (BVerfG FamRZ 1989, 715, 717 ). Der Staat hat sich d a- her insbesondere solcher Regelungen zu enthalten, welche die familiäre Solid a- rität missachten oder Eingriffe in die Familie gerade wegen der familiären Ve r- bindung vorsehen oder erlaub en (BeckOK GG/Uhle [Stand: Juni 2017] Art. 6 Rn. 28 mwN). D as Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern im Rahmen de r Familie wird aber nicht dadurch berührt, welche statusrechtliche Zuordnung ihnen das Abstammungsrecht zuweist oder verweigert (vgl. auch BVerfG Fa mRZ 2010, 1621). 2. Der Beteiligte zu 1 wird auch durch den Inhalt der vom Beschwerdeg e- richt angeordneten Registereintragung nicht in seine n Grundrechten, insbeso n- dere nicht in seinem Recht auf informa tionelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt . a) Allerdings kommt dem Recht auf informationelle Selbstbestim - mung gerade im Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes eine beso n- dere Bedeutung zu. Denn die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Me n- 33 34 35 - 17 - schen betrifft seinen Sexualbere ich und damit seine Intimsphäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 1632, 1633). D ie von der Änderung der Vornamen bzw. der G e- schlechtszugehörigkeit Betroffenen sollen vor einer grundlosen Aufdeckung ihrer früher geführten Vornamen bzw. der Änderung i hrer rechtlichen G e- schlechtszuordnung geschützt werden (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 II ZB 12/14 NJW 2015, 211 6 Rn. 10) . Sie sollen dadurch einerseits vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt und es soll ihnen andererseits das Auftreten in der neuen Geschlechterrolle erleichtert werden (vgl. OLG Rostock FamRZ 2017, 1340; OVG Berlin - Brandenburg NJW 2015, 35 3 1, 35 3 2; OVG Münster ZBR 2010, 208, 209). Der Anspruch, die früheren Vornamen bzw. das frühere Geschlecht nicht offe nbaren zu müssen, besteht indessen nicht schrankenlos. Ein solches Ve r- langen stößt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht an seine Grenzen, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit dem entgegenstehen, die den Reg e- lungszweck präzise gefasster und der Ve rhältnismäßigkeit entsprechender Normen bilden. § 5 Abs. 1 TSG (iVm § 10 Abs. 2 TSG) konkretisiert diese Anforderungen dergestalt, dass d ie frühere n Vorname n bzw. die Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit (nur) dann ohne Zustimmung der Betroffe nen offenbart oder ausgeforscht werden d ürfen , wenn besondere Grü n- de des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 II ZB 12/14 NJW 2015, 211 6 Rn. 12). b ) Der Zweck der Führung der Personenstandsregister besteht darin, beweiskräftige Unterlagen über den Personenstand einer Person zur Verfügung zu stellen. Personenstandsrechtlich relevante Daten können ausschließlich durch die Beurkundungen in den Personens tandsregistern bewiesen werden (§ 54 Abs. 1 PStG). Andere Register haben diese besondere Beweiskraft auch 36 37 - 18 - dann nicht, wenn aus ihnen öffentliche Urkunden mit Personendaten ausgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 XII ZB 126/15 FamRZ 20 17, 1337 Rn. 20 ff.; vgl. auch Gaaz/Bornhofen PStG 3. Aufl. § 54 Rn. 6). Die aus den Personenstandsregistern ausgestellten Personenstandsurkunden h a- ben dabei grundsätzlich die gleiche Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Re gistern selbst (§ 54 Abs. 2 P StG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG ist " Pers o- nenstand " die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst daher insbesondere Daten über die Geburt und die damit in Verbindung stehende n f amilienrechtlichen Tatsachen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PStG). Wenn die Abstammung wie hier nach deutschem Recht beu r- teilt wird, gehört es zu diesen familienrechtlichen Tatsachen, welche Person dem Kind als Mutter (§ 1591 BGB) und welche Person ihm als Vater (§ 1592 BGB) zu geordnet ist. c) D ie schützenswerte n Interesse n an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Persone n- standsregister überwieg en d as Interesse des Beteiligten zu 1, sich durch Ei n- tragungen in das Geburtenregister des Kindes nicht der möglichen Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Aufdeckung seiner Transsexualität auszuse t- zen. aa) Diese Gefahr wird durch die gesetzlichen Regelungen ü ber die B e- nutzung der Personenstandsregister in vielfältiger Weise abgemildert. Der Kreis der Personen, denen auf Antrag Geburtsurkunden zu erteilen oder Einsicht in das Geburtenregiste r zu gewähren ist, wird durch § 62 Abs. 1 PStG von vornherein beschr änkt. Es handelt sich dabei in erster Linie um den Betroffenen selbst , auf den sich der Registereintrag bezieht , sowie um dessen Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge (§ 62 Abs. 1 Satz 1 38 39 40 - 19 - PStG) . B ei den letztgenannten Personen dürfte schon auf grund der familiären N ä hebeziehung in der Regel vermutet werden können, dass ihnen die mögliche Transsexualität eines Elternteils des vo n dem Geburtenr egistereintrag Betroff e- nen nicht un bekannt ist. A ndere Personen müssen grundsätzlich zunächst ein rechtli ches Interesse glaubhaft machen, bevor ihnen eine Urkunde erteilt oder Einsicht gewährt wird (§ 62 Abs. 1 Satz 2 PStG) . Darüber hinaus besteht für den transsexuellen Elternteil die Möglichkeit, die Eintragung eines Sperrve r- merk s (§ 64 Abs. 1 PStG) zu beant ragen , solange er als gesetzlicher Vertreter seines (minde rjährigen) Kindes handeln kann. Faktisch dürfte sich eine nennenswerte Gefahr einer Offenbarung der Transsexualität im Wesentlichen nur dann ergeben , wenn der transsexuelle Elternteil im Rechtsve rkehr selbst dazu angehalten ist, die nach § 59 PStG aus dem Geburtenregister zu erstellende Geburtsurkunde seines Kindes vorzul e- gen. Wenn dabei allerdings nur die Tatsache der Geburt zu beweisen ist , kann sich ein transsexueller Elternteil Geburtsurkunden mit einem eingeschränkten Inhalt bedienen, in denen Angaben zu den Eltern des Kindes nicht aufgeno m- men worden sind (§ 59 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PStG) . Diese Möglichkeit wurde bei der Reform des Personenstandsrechts gerade mit Blick auf das Offenb a- rungsve r bot des § 5 Abs. 1 TSG geschaffen (vgl. BT - Drucks. 16/1831 S. 52). bb) Im Übrigen könnte o hne dass es darauf entscheidend ankäme j e- denfalls unter den hier obwaltenden Umständen auch die Verwendung eine r Geburtsurkunde , die den Beteiligten zu 1 unte r seine n männlichen Vornamen als " Vater " oder geschlechtsneutral als " Elternteil " (dies für zulässig haltend : AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 22 III 12/15 juris Rn. 19) des Kindes ausweist, wenig zur Geheimhaltung der Tra nssexualität des Be teiligten zu 1 beitragen. Sind beide Elternteile im Geburtenregister vermerkt, werden keine Geburtsurkunden mit einem solcherart eingeschränkten Inhalt erstellt , 41 42 - 20 - dass nur die Angaben zu einem Elternteil nicht aufgeno mmen werden (Nr. 59.4 PStG - VwV; vgl. auc h Berkl Personenstandsrecht Rn. 1115). Deshalb führt e ine Geburtsurkunde, in der eine männliche Person als einziger Elternteil eines in Deutschland geborenen Kindes angegeben ist, unvermeidbar zu Spekulationen darüber, warum es ( vermeintlich ) keine Person g ibt , die dieses Kind geboren hat , und damit auch zu möglichen, wenn nicht sogar naheliegenden Rüc k- schlüssen auf die Transsexualität d es in der Geburtsurkunde angegebenen E l- ternteils . cc ) Das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung des Gebu rtenregister s gebietet es freilich nur, im Geburtenregister die zutreffende Eltern - Kind - Zuordnung zu beurkunden. Ist der Beteiligte zu 1 hiernach als " Mu t- ter " des Kindes einzutragen, hat die ( darüber hinaus gehende ) Eintragung se i- ner früher geführten weibl ichen Vornamen (§ 5 Abs. 3 TSG) in Bezug auf das verfassungsrechtlich relevante Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG a l- lerdings keine eigen ständige Bedeutung mehr. Wie bereits ausgeführt, soll § 5 Abs. 3 TSG es den Kindern später ermöglichen, ihre Herku nft mit Geburtenr e- gistereinträgen und Geburtsurkunden nachzuweisen, die keinen Anlass zu Spekulationen über die Transsexualität seiner Eltern geben. Damit verfolgt der Gesetzgeber im Interesse der Kinder einen g rundsätzlich legitimen Zweck. IV. Auch ei n Verstoß gegen Ko nventionsrecht liegt nicht vor. 1. S oweit es um den aus Art. 8 EMRK hergeleiteten Anspruch transs e- xueller Personen auf Verwirklichung der rechtlichen Anerkennung ihre r selbs t- empfundenen geschlechtlichen Identität geht, räumt die Rechts prechung des 43 44 45 - 21 - Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Staaten ein grundsätzlich weites Ermessen ein, wenn es um einen Ausgleich zwischen konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen oder den Ausgleich von Konflikten zwischen verschiedenen v on der Konvention geschützten Rechten geh t (vgl. etwa EGMR Urteil vom 6. April 2017 79885/12, 52471/12 und 52596/13 NLMR 2017, 150 Rn. 121 G. und N. ./. Frankreich). Dieses Ermessen hat Deutschland nicht überschritten, indem es die Zuordnung eines vo n einer tran s- sexuellen Person nach der rechtlichen Geschlechtsänderung geborenen oder gezeugten Kindes entweder als " Vater " oder als " Mutter " an die Fortpflanzung s- funk tion und nicht an das rechtlich zugewiesene geänderte Geschlecht des transsexuellen Elter nteils anknüpft. Eine einheitliche Handhabung lässt sich hierzu in den europäischen Staaten nicht feststellen (vgl. Scherpe/Dunne in Scherpe The Legal Status of Transsexua l and Transgender Persons [Part IV: Conclusions] S. 659). Die diesbezüglichen Regelun g en des deutschen Rechts berücksichtig en in angemessener Weise das öffentliche Interesse an der Koh ä- renz de r nationalen Rechtsordnung und d as ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Persönlichkeitsrecht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstamm ung. 2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde n auf eine abweichende Entschei - dung des Verwaltungsgerichts Stockholm (Förvaltningsrätten i Stockhol m) vom 14. April 2014 (24685 - 13) beruf en , vermag der Senat dem dort gefundenen E r- gebnis nicht beizutreten, zumal ein Begründungselement dieser Entscheidung a uch darin besteht, dass das schwedische Recht anders als das deutsche Recht gerade keine explizite gesetzliche Regelung zur Lösung von absta m- mungsrechtlichen Zuordnungskonflikten beim Auseinanderfallen von b iolog i- schem und rechtlich zugewiesen em Geschlecht der Eltern kennt (vgl. Garland 46 - 22 - in Scherpe The Legal Status of Transsexua l and Transgender Persons [Part III: Legal Views Sweden] S. 309). Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2013 - 71 III 254/13 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 30.10.2014 - 1 W 48/14 -
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