BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 66/02 vom4. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 durch dieVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hahne und die Richter Sprick,Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahltbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom27. März 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ver-worfen.Beschwerdewert: 8.126 Gründe: I.Mit Urteil des Amtsgerichts München - Familiengericht - vom 19. Dezem-ber 2001 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Urteil wurde der Be-klagten zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten Dr. R., einer in Österreich nie-dergelassenen Rechtsanwältin, am 23. Januar 2002 zugestellt. Mit Schriftsatzvom 6. Februar 2002, dort eingegangen am 13. Februar 2002, legte diese fürdie Beklagte Berufung zum Landgericht München I ein und begründete sie mitSchriftsatz vom 26. Februar 2002. Das Landgericht leitete die Schriftsätze andas Oberlandesgericht München weiter. Die Berufung ging dort am 19. Februar2002 ein, was der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom19. Februar mitgeteilt wurde. Mit Verfügung vom 22. Februar 2002, an die Pro-zeßbevollmächtigte der Beklagten abgesandt mit Schreiben vom 25. Februar - 3 -2002, dem letzten Tag der Berufungsfrist, wies das Oberlandesgericht die Pro-zeßbevollmächtigte auf Bedenken gegen ihre Postulationsfähigkeit hin und for-derte sie auf, sich zu ihrer Zulassung beim Oberlandesgericht zu äußern.Mit Schriftsatz ihrer neuen Prozeßbevollmächtigten vom 5. März 2002hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Be-rufung zugleich begründet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihre Prozeßbe-vollmächtigte erster Instanz sei beim Oberlandesgericht nicht zugelassen. Un-abhängig von deren Verschulden sei wegen eines mitursächlichen Fehlverhal-tens der Gerichte Wiedereinsetzung zu gewähren. Bereits das Landgericht ha-be Anfang Februar 2002 die offensichtlich falsche Adressierung der Berufungerkennen können, habe aber keinen rechtzeitigen Hinweis erteilt. Entsprechen-des gelte für das Oberlandesgericht mit Blick auf die fehlende Postulationsfä-higkeit der Anwältin Dr. R..Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-sen und die Berufung verworfen. Es hat darauf hingewiesen, daß kein für dieVersäumung der Berufungsfrist mitursächliches Fehlverhalten des Gerichts vor-liege. Entscheidend sei, daß die Berufung von einem nicht postulationsfähigenAnwalt eingelegt worden sei. Der Senat sei nicht gehalten gewesen, einer dro-henden Fristversäumung entgegenzuwirken. Ein offensichtlich sich aufdrän-gendes Versehen der Kanzlei Dr. R. liege nicht vor. Rechtsanwältin Dr. R. seiausweislich ihres Briefkopfes auch zur Vertretung in Deutschland zugelassen.Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, derenZulässigkeit sie wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung für gegeben erachtet. Sie macht geltend, der mit derSache befaßte Richter habe am Freitag, den 22. Februar 2002 verfügt, ihreProzeßbevollmächtigte auf die möglicherweise fehlende Postulationsfähigkeit - 4 -hinzuweisen. Das Schreiben sei am Montag, den 25. Februar 2002, an die Pro-zeßbevollmächtigte abgesandt worden. Das Gericht hätte den Fristablauf ver-meiden können, wenn es den Hinweis durch Telefax übermittelt hätte. Wegendes Rechts auf ein faires Verfahren sei es geboten gewesen, noch am Freitagtelefonisch vorab zu informieren. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wei-che von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.II.Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002- V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029 f.). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an denVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt der Sachekeine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu.Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserheb-liche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich ineiner unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluß vom4. Juli 2002 aaO). Das ist hier nicht der Fall. Die Frage, ob das Berufungsge-richt verpflichtet ist, durch Maßnahmen außerhalb des gewöhnlichen Ge-schäftsbetriebes die Versäumnis einer Partei auszugleichen, ist nicht entschei-dungserheblich; eine Pflicht des Gerichts, die Prozeßbevollmächtigte der Be-klagten auf die fehlende Postulationsfähigkeit hinzuweisen, bestand nämlich imvorliegenden Fall nicht. Der Beklagten wurde mit Schreiben vom 19. Februar2002 noch vor Ablauf der Berufungsfrist mitgeteilt, daß das Landgericht die Be- - 5 -rufung dem Oberlandesgericht vorgelegt habe. Das folgt aus dem Wiederein-setzungsgesuch, mit dem die Beklagte gerügt hat, daß im Schreiben vom19. Februar 2002 an die Kanzlei Dr. R. kein Hinweis auf den offensichtlichenIrrtum enthalten gewesen sei, sondern erst im Schreiben vom 25. Februar2002, das nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen sei. Hat die Beklagteaber das Schreiben vom 19. Februar während laufender Berufungsfrist erhal-ten, dann war es ihre Pflicht zu überprüfen, ob sie am Oberlandesgericht po-stulationsfähig war. Es ist Grundvoraussetzung für eine ordnungsgemäße an-waltliche Tätigkeit, daß sich der Bevollmächtigte jederzeit sichere Gewißheitdarüber verschafft, ob er für seinen Mandanten bei dem angerufenen Gerichtanwaltlich tätig sein darf (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1992 - VI ZB 20/92 -VersR 1993, 124, 125). Das Übersehen der mangelnden Postulationsfähigkeitbegründet regelmäßig ein Anwaltsverschulden (BGH, Beschluß vom 18. Mai1982 - VI ZB 1/82 - VersR 1982, 848, 849). Für den dienstleistenden Rechts-anwalt ergeben sich insoweit keine Abweichungen.2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entschei-dung des Bundesgerichtshofes auch nicht zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) erforderlich. Bei derVerletzung von Verfahrensgrundrechten ist zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung die Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn nach denDarlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen Verfahrensgrund-rechte im Einzelfall klar zu tage tritt, also offenkundig ist (BGH, Beschluß vom4. Juli 2002 aaO) und die Entscheidung hierauf beruht. Nach dem Willen desGesetzgebers sollen Art und Gewicht eines Rechtsfehlers nämlich nur dannBedeutung erlangen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Recht-sprechung im Ganzen zu beschädigen (BGH aaO unter Hinweis auf - 6 -BT-Drucks. 14/4722 S. 104). Die Rechtsbeschwerde zeigt jedoch keine hinrei-chenden Anhaltspunkte für eine offenkundige Verletzung von Verfahrensgrund-rechten auf.HahneSprickWeber-MoneckeFuchsAhlt
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