BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 66/02 vom 20. Juni 2002 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Juni 2002 beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrec h - nung vom 17.5.2002 wird zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung vom 20. Mai 2002 ist unbegründet, weil es entgegen der Auffassung des Kostenschuldners ausweislich des Beschlusses des Senats vom 25. April 2002 nicht an einer K o - stengrundentscheidung fehlt: Das Rechtsmittel wurde "auf Kosten des Gläub i - gers" verworfen. Im übrigen ist der Kostenansatz gemäß §§ 11, 49, 54 Nr. 1, 61 GKG, KV 1954 zutreffend berechnet. Kirchhof Fischer Ganter Raebel Kayser
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