BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 66/03 vom18. Dezember 2003in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 werden derBeschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2003 aufgehoben und die Be-schwerde des weiteren Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewie-sen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. Juni2000, nicht 211,71 nr nn !#"$%n&'!Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.Der weitere Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerde- und desRechtsbeschwerdeverfahrens.Beschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 20. Oktober 1982 geheiratet. Der Scheidungsan-trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 18. Juli 1953) ist der Ehefrau - 3 -(Antragsgegnerin; geboren am 30. Juli 1953) am 6. Juli 2000 zugestellt worden.Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil die Ehe geschieden (inso-weit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abgetrennt worden war.Im weiteren hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch Beschlußdahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antraggegnerinbeim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV;weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversiche-rungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaftenin Höhe von monatlich 211,71 (*)+,-/.0- Juni 2000, begründet hat.Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1982 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. 2BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin beim LBV unter Berücksichtigungder Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 inHöhe von monatlich 2.002,27 DM und des Antragsstellers bei der BfA in Höhevon monatlich 1.174,14 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, ausgegangen.Das Oberlandesgericht hat auf die hiergegen gerichtete Beschwerde desLBV die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß Ren-tenanwartschaften in Höhe von monatlich 213,31 1(23)+,4)Ehezeit-ende, begründet werden; die weitergehende Beschwerde hat das Oberlandes-gericht zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mitder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführungdes Versorgungsausgleichs angewandt; im übrigen sei die Berechnung desOberlandesgerichts auch rechnerisch falsch. Der Antragsteller und die BfA ha- - 4 -ben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert; die Antragsgegnerinbeantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.II.Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit 543Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung desVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassungdes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in odererst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senatweiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangs-phase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später imschuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer - 5 -weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschlußvom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).Die Antragsgegnerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2018 erreichen. Anhaltspunkte dafür,daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kom-men sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wirddanach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenenEnde der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragstellerdurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragstel-lers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 biszum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Diesist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in dergesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß derAntragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als dieHälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede imErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-teilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1VAHRG vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes- - 6 -sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetzüber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-dern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzeszur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit derEntscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
Full & Egal Universal Law Academy