BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 66/07 vom 6. Februar 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587 Abs. 1 Satz 2 Die niederl344ndische AOW-Pension ist nach 247 1587 Abs. 1 BGB im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - KG Berlin AG Berlin-Sch366neberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 4. April 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ckgewie-sen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs. 1 Sie hatten am 11. Oktober 1987 die Ehe geschlossen. Auf den Schei-dungsantrag des Ehemannes, der der Ehefrau am 23. M344rz 1999 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil ge-schieden (insoweit rechtskr344ftig) und u.a. den 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleich durchgef374hrt. 2 In der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 1999, 247 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi-cherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) sowie weite- 3 - 3 - re Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt des Bun-des und der L344nder (VBL) erworben. Der Ehezeitanteil der seit dem 1. Dezem-ber 2002 gezahlten gesetzlichen Altersrente bel344uft sich auf monatlich 509,09 200, derjenige der ebenfalls seit dem 1. Dezember 2002 gezahlten Ver-sorgungsrente bei der VBL auf monatlich 214,54 200, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit. Die Ehefrau hat w344hrend der Ehezeit keine Anwartschaften in der deut-schen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil ihrer stati-schen niederl344ndischen Betriebsrente bei der "S. Pensionsfonds ABP" (im Folgenden: ABP-Rente), der nach Aufgabe der Berufst344tigkeit zum 15. September 1987 auf ein Wartegeld f374r die Zeit bis zum 22. Februar 1992 zur374ckzuf374hren ist, betr344gt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts j344hrlich 750,42 200 und entspricht einer volldynamischen Anwartschaft von monat-lich 30,85 200. 4 Daneben hat die Ehefrau w344hrend der Ehezeit Anwartschaften auf ein allgemeines Altersgeld der niederl344ndischen Volksversicherung (im Folgenden: AOW-Pension) erworben. Deren Ehezeitanteil bel344uft sich unter Ber374cksichti-gung der (satzungsgem344337 aufgerundeten) 12 Versicherungsjahre auf monatlich (1.777,58 NLG x 24 % = 426,62 NLG =) 193,59 200 brutto. 5 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversiche-rung auf dasjenige der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in H366he von 197,54 200 374bertragen hat. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Kammerge-richt die Entscheidung abge344ndert und im Wege des Splittings insgesamt 222,58 200 monatlich 374bertragen. Wie das Amtsgericht hat auch das Kammerge-richt die AOW-Pension der Ehefrau bei der Durchf374hrung des Versorgungsaus- 6 - 4 - gleichs ber374cksichtigt. Dagegen und gegen die Berechnung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes wendet sich die Ehefrau mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde. II. 7 Das zul344ssige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Kammergericht hat auf Seiten des Ehemannes neben dem Ehe-zeitanteil der gesetzlichen Altersrente von 509,09 200 einen Ehezeitanteil der Be-triebsrente bei der VBL in H366he von 160,52 200 ber374cksichtigt. Weil der Ehemann inzwischen eine Betriebsrente erhalte, sei von dieser auszugehen, die j344hrlich um 1 % steige und somit im Leistungsstadium volldynamisch sei. Gleichwohl k366nne der Ehezeitanteil nicht mit dem vollen Nominalwert eingestellt werden, weil der Versorgungsfall erst am 1. Dezember 2002 und somit nach dem Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 eingetreten sei. Die in der Zwischenzeit be-stehende Anwartschaftsdynamik k366nne nicht unber374cksichtigt bleiben. Die im Anwartschaftsstadium statische und erst mit Leistungsbeginn nach Ende der Ehezeit volldynamische Anwartschaft des Ehemannes sei deswegen unter Be-r374cksichtigung der Tabelle 1 der Barwertverordnung und deren Anmerkung 2 in eine volldynamische Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversiche-rung umzurechnen. 8 Auf Seiten der Ehefrau sei neben dem Ehezeitanteil der niederl344ndi-schen Betriebsrente auch der Ehezeitanteil ihrer Anwartschaft auf eine AOW-Pension bei der Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs zu ber374cksichtigen. Ob dies geboten sei, werde zwar in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt. 334berwiegend werde die Einbeziehung dieser Volksrente abgelehnt, 9 - 5 - weil es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste und der H366he nach von Bei-tragsleistungen unabh344ngige Grundversorgung handele, die deswegen nach 247 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Versorgungsausgleich ausgenommen sei. Nach anderer Auffassung, der sich das Kammergericht angeschlossen hat, seien die Anwartschaften auf eine AOW-Pension in den Versorgungsausgleich einzube-ziehen. Zweifellos handele es sich bei dieser Versorgung um eine Anwartschaft i.S. des 247 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB. Streitig k366nne allenfalls sein, ob die Anwart-schaft mit Hilfe des Verm366gens oder durch Arbeit der Ehegatten im Sinne von 247 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erworben oder aufrechterhalten sei. Diese Ausnah-mevorschrift sei aber nur anzuwenden, wenn das gesetzgeberische Motiv die Ausklammerung der hier streitigen Versorgung rechtfertige. Aus den Geset-zesmaterialien ergebe sich daf374r nichts, zumal danach lediglich Versorgungen ausgenommen seien, zu denen der Erwerber eine besonders enge Beziehung habe, insbesondere Schadensrenten sowie Versorgungen, die dem Anwart-schaftsberechtigten geschenkt worden seien. Eine solche pers366nliche Bezie-hung k366nne der niederl344ndischen Volksrente ebenso wenig beigemessen wer-den wie eine Schadensausgleichsfunktion. Bei der AOW-Pension handele es sich auch nicht um eine (ausschlie337-lich) aus Steuermitteln finanzierte Versorgung. Vielmehr w374rden zu den Volks-versicherungen Beitr344ge erhoben, die einen wesentlichen Bestandteil der Ab-gaben in den ersten beiden Steuerklassen bildeten. Nur weil es sich nicht um eine (allein) steuerfinanzierte Rente handele und die Pflichtmitgliedschaft zur AOW der Pflichtmitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Rentenversiche-rung vergleichbar sei, seien die entsprechenden Beitr344ge nach deutschem Steuerrecht als Sonderausgaben absetzbar. Weil auch die deutsche Beamten-versorgung aus Steuermitteln finanziert werde, komme ein Ausschluss der AOW-Pension vom Versorgungsausgleich nur dann in Betracht, wenn die Ver-sorgung auch nicht "durch Arbeit" erworben w344re. Zutreffend sei zwar, dass es 10 - 6 - an einem Zusammenhang zwischen der Beitragsh366he und der H366he der sp344te-ren Rente fehle und letztere allein von der Dauer der Versicherungspflicht ab-h344nge. Das treffe aber nur im Grundsatz zu. Ein (negativer) Zusammenhang zwischen Rentenh366he und Beitragszahlung ergebe sich schon daraus, dass eine K374rzung der AOW-Pension in Betracht komme, wenn wegen falscher An-gaben Beitr344ge pflichtwidrig nicht entrichtet wurden. Jedenfalls in F344llen, in de-nen vor374bergehend eine Beitragspflicht bestanden habe, sei es nicht gerecht-fertigt, die AOW-Pension als eine (insgesamt) nicht auf Arbeit beruhende An-wartschaft anzusehen. Aber auch soweit die Rente ausschlie337lich auf Zeiten ohne Beitrags-pflicht beruhe, sei es nicht gerechtfertigt, die Anwartschaft beim Versorgungs-ausgleich au337er Betracht zu lassen. Wenngleich das Solidarprinzip in der nie-derl344ndischen Volksversicherung weitaus st344rker ausgepr344gt sei als in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, bemesse sich auch die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung nicht allein anhand gezahlter Beitr344ge. Auch hier seien beitragslose Zeiten, wie Anrechnungszeiten, Zurechnungszei-ten, Kindererziehungszeiten u.a. als rentenerh366hend zu ber374cksichtigen. Auch die Anwartschaftsdynamik der Rente k366nne schwerlich als "durch Arbeit auf-rechterhalten" angesehen werden. Die Tatsache, dass die niederl344ndische Al-tersversorgung auch beitragslose Zeiten ber374cksichtige, k366nne deswegen nicht dazu f374hren, diese nach 247 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unber374cksichtigt zu lassen. 11 Die Gegenmeinung f374hre zu einem eklatanten Versto337 gegen den Halb-teilungsgrundsatz. Da die Volksversicherung als Grundversorgung konzipiert sei, auf die andere kollektive oder private Versorgungen aufgebaut werden k366nnten, bestehe nur die Notwendigkeit einer dar374ber hinausgehenden Versor-gung. W374rde der "AOW-Sockel" nicht in den Versorgungsausgleich einbezo-gen, erg344be sich ein Ungleichgewicht gegen374ber einem Ehepartner, der aus 12 - 7 - der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft er-worben habe, die der Summe der AOW-Pension und zus344tzlicher Versor-gungsanwartschaften des anderen Ehepartners entspreche. Der Ehezeitanteil der AOW-Pension sei deswegen pro rata temporis (247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB) zu ermitteln und in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. 13 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. a) Das Kammergericht ist zu Recht von ehezeitlichen Versorgungsan-wartschaften des Antragstellers in H366he von insgesamt 669,61 200 ausgegangen, die sich in H366he von 509,09 200 aus dem Ehezeitanteil der laufenden gesetzli-chen Altersrente und in H366he von weiteren 160,52 200 aus dem Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente ergeben. Den Ehezeitanteil der Betriebsrente hat das Kammergericht dabei zu Recht zeitratierlich aus der Startgutschrift am 31. Dezember 2001 ermittelt und sodann unter Anwendung der Tabelle 1 der Barwertverordnung und deren Anmerkung 2 in eine volldynamische Anwart-schaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. 14 aa) Im Einklang mit der st344ndigen Rechtsprechung des Senats ist das Kammergericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Betriebsrente von der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits laufenden Zusatzversorgung ausge-gangen. Zwar dauerte die Betriebszugeh366rigkeit des Ehemannes bei Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 noch an, denn die Betriebsrente wird erst seit Vollendung des 65. Lebensjahres ab Dezember 2002 gezahlt. Gleichwohl sind der inzwischen eingetretene Rentenbeginn schon im Rahmen der Erstentschei-dung 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tats344chlich gezahlten Rente zu ermitteln. Denn dieser Umstand m374sste zur Wahrung des Halbteilungsgrund-satzes ohnehin im Rahmen einer sp344teren Ab344nderung nach 247 10 a VAHRG 15 - 8 - Ber374cksichtigung finden. Dabei kommt es im Ausgangsverfahren nicht darauf an, ob die Wesentlichkeitsgrenze des 247 10 a Abs. 2 Nr. 1 VAHRG erf374llt ist (Se-natsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 m.w.N.). 16 Die Umstellung der VBL-Satzung zum 1. Januar 2002 f374hrt hier auch nicht zu einer unzutreffend ermittelten Startgutschrift. Denn der Ehemann war am 1. Januar 2002 bereits 64 Jahre alt und geh366rt deswegen zu den rentenna-hen Jahrg344ngen im Sinne des 247 79 Abs. 2 VBLS. Die Gr374nde, die den Bundes-gerichtshof bewogen haben, die Ermittlung der Startgutschrift f374r rentenferne Jahrg344nge f374r unwirksam zu erachten (BGH Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt), sind auf die Anwartschaft des Ehemannes deswegen nicht 374bertragbar. Das gilt insbesondere f374r den nach den 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legenden Versorgungs-satz von 2,25 % f374r jedes Jahr der Pflichtversicherung, der auf rentennahe Jahrg344nge nicht anzuwenden ist. bb) Weil das Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) noch vor der Sat-zungs344nderung der VBL (31. Dezember 2001) liegt, ist der Ehezeitanteil der Betriebsrente aus der zum 1. Januar 2002 ermittelten Startgutschrift zu errech-nen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Ehezeitanteil deswegen insoweit zeitratierlich aus dem Verh344ltnis der zusatzversorgungspflichtigen Zeit in der Ehe zur gesamten zusatzversorgungspflichtigen Zeit bis Ende 2001 ermittelt (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). 17 - 9 - cc) Den so rechtsbedenkenfrei ermittelten Ehezeitanteil hat das Kam-mergericht zutreffend in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. 18 19 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsan-rechte bei der VBL seit 304nderung der f374r sie geltenden Satzung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldy-namisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch f374r die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift. Zu Recht hat das Kammergericht deswegen den Ehezeitanteil dieser Anwartschaften des Ehemannes auf seine Betriebsrente in H366he von monatlich 214,54 200 in eine volldynamische Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversiche-rung in H366he von 160,52 200 umgerechnet. Denn die Zusatzversorgung des Ehemannes befand sich in dem hier relevanten Zeitpunkt zum Ende der Ehezeit noch in der statischen Anwartschaftsphase und ist erst mit Beginn der Betriebs-rente am 1. Dezember 2002 in eine volldynamische Rente 374bergegangen. W374r-de die Statik der Anwartschaftsphase zwischen dem Ende der Ehezeit und dem sp344teren Rentenbeginn unber374cksichtigt gelassen, liefe dies auf eine Verlet-zung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus. Denn der im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf die Ehefrau zu 374bertragende Betrag w374rde dann durch Division mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von (47,65 DM =) 24,36 200 in Entgeltpunkte umgerechnet. Die auf dem Rentenversiche-rungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begr374ndeten Entgeltpunkte w374rden vom Ende der Ehezeit (28. Februar 1999) bis zum Be-ginn der Betriebsrente des Ehemannes am 1. Dezember 2002 nach der Ent-wicklung des aktuellen Rentenwerts von 24,36 200 auf 25,86 200 dynamisiert. Die Ehefrau erhielte dann aus der Zusatzversorgung des Ehemannes einen vom 20 - 10 - Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn dynamisierten Betrag, obwohl die Dy-namisierung der Rente des Ehemannes erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 f.). 21 Der Nominalbetrag einer im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist deswegen grunds344tzlich nur dann ohne Umrechnung nach der Barwertverord-nung auszugleichen, wenn die Versorgung auch schon im Anwartschaftsstadi-um volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen und deswegen nur die volldynamische Leistungsphase relevant wurde. Denn auch der in der Rechtsprechung des Senats anerkannte Ausnahmefall, wonach die Statik einer befristeten Anwartschaftsphase unber374cksichtigt bleiben kann, wenn in derselben Zeit auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beam-tenversorgung als Ma337stabversorgungen nicht angestiegen sind (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086), liegt hier nicht vor. Vielmehr ist der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung in der hier relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit am 28. Februar 1999 bis zum Beginn der Betriebsrente am 1. Dezember 2002 von 24,36 200 auf 25,86 200, also um mehr als 6 %, angestiegen. Den Barwert der im Anwartschaftsstadium noch statischen und erst mit Leistungsbeginn volldynamischen Betriebsrente hat das Kammergericht zu Recht nach Tabelle 1 der Barwertverordnung ermittelt (vgl. insoweit Senatsbe-schluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.). Wegen der Volldynamik der Betriebsrente ab Leistungsbeginn hat es entspre-chend der Anmerkung 2 zur Tabelle 1 den Tabellenwert um 50 % erh366ht. Eben-falls zutreffend hat das Kammergericht den so ermittelten Barwert unter Be-r374cksichtigung der Rechengr366337en zur Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (FamRZ 2008, 115, 117 f.) in 22 - 11 - Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung und durch Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit in einen volldynamischen Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. 23 b) Zutreffend hat das Kammergericht auch den Ehezeitanteil der nieder-l344ndischen Betriebsrente der Ehefrau ermittelt und dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Weil die H366he der ABP-Rente weder ausschlie337lich beitragsabh344ngig noch nach den f374r die deutsche gesetzliche Rentenversicherung ma337gebenden Rechnungsgrundlagen zu ermitteln ist, hat das Kammergericht den Ehezeitan-teil dieser Betriebsrente der Ehefrau sachverst344ndig beraten zutreffend nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB ermittelt. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend nach 247 1587 a Abs. 8 BGB von der Jahresrente eines Alleinstehenden in H366he von 6.899 200 ausgegangen. Dem liegt eine Versicherungszeit von 10,1089 Jahren zugrunde, wovon 4,3972 Jahre in die Ehezeit fallen, die aller-dings als Wartezeit nur zu 25 %, also mit 1,0993 Jahren anzurechnen sind. Die gebotene zeitratierliche Ermittlung ergibt somit einen im Anwartschaftsstadium statischen Ehezeitanteil der Zusatzversorgung der Ehefrau in H366he von (6.899 200 / 10,1089 Jahre x 1,0993 Jahre =) 750,24 200 j344hrlich. Diese Anwart-schaft hat das Kammergericht unter Hinweis auf das Gutachten des Sachver-st344ndigen G. zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in einen volldynamischen Ehezeitanteil von monatlich 30,85 200 umgerechnet. 24 Der Umstand, dass die Betriebsrente der Ehefrau bis zu einer Mindest-grenze, die zum 1. Januar 2005 355,33 200 betrug, nicht gek374rzt werden kann, steht einer Ber374cksichtigung im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf Seiten der Ausgleichsberechtigten nicht entgegen. Denn die Zusatzversorgung der Ehefrau wird - wegen der h366heren Versorgungsanwartschaften des Ehe- 25 - 12 - mannes - ohnehin lediglich als Berechnungsposition ber374cksichtigt und nicht unmittelbar ausgeglichen, was bei einer ausl344ndischen Anwartschaft ohnehin nur im Wege des schuldrechtlichen und nicht des 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleichs in Betracht k344me. Denn die insoweit allein in Frage kommen-de Ausgleichsform des 247 3 b Abs. 1 VAHRG ist nach 247 3 b Abs. 2 i.V.m. 247 3 a Abs. 5 VAHRG auf ausl344ndische Anrechte nicht anwendbar (vgl. Wick Der Ver-sorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 395; Wagner Versorgungsausgleich mit Aus-landsber374hrung Rdn. 43, 45). c) Zutreffend hat das Kammergericht schlie337lich auch den Ehezeitanteil der AOW-Pension der Ehefrau bei der Ermittlung des 366ffentlich-rechtlichen Ver-sorgungsausgleichs ber374cksichtigt. 26 In dieser Volksversicherung sind grunds344tzlich alle Personen mit Wohn-sitz in den Niederlanden pflichtversichert, sofern sie nicht gleichzeitig in einem anderen Staat besch344ftigt sind. Auf ihre Staatsangeh366rigkeit oder ihr Einkom-men kommt es dabei nicht an. Zus344tzlich sind Einwohner anderer Staaten ver-sichert, die wegen ihrer in den Niederlanden geleisteten Berufst344tigkeit dort der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Alle berufst344tigen Pflichtversicherten zahlen je-doch in den beiden niedrigsten Lohnsteuerstufen (gegenw344rtig bis j344hrlich 31.122 200) neben einem sehr geringen Steuersatz (2,1 % bzw. 9,4 %) einen Bei-trag f374r die Volksversicherungen (Altersgeld, Hinterbliebenenrente und Kran-kenversicherung) in H366he von 31,55 %, wovon 17,9 % auf die AOW-Pension entfallen. In den folgenden Steuerklassen ist dieser Beitrag in dem Steuertarif von 42 % bzw. 52 % enthalten. Die Volksversicherungen sichern einen einheit-lichen sozialen Mindestbedarf und haben damit den Charakter einer Grundver-sorgung, auf die andere kollektive und/oder private Versorgungen aufgebaut werden k366nnen. Ein Zusammenhang zwischen dem bei Berufst344tigkeit ge-schuldeten Beitrag und der sp344teren Rentenleistung besteht nicht. Die H366he 27 - 13 - der AOW-Pension h344ngt vielmehr von der Dauer der Versicherungszeit ab. Je Versicherungsjahr erh344lt der Versicherte 2 % der vollen AOW-Pension, die mit einem volldynamischen Festbetrag f374r Alleinstehende, Alleinstehende mit Kin-dern oder Verheiratete bemessen wird und f374r allein stehende Personen zum Ende der Ehezeit insgesamt 1.777,58 NLG brutto betrug. 28 aa) Die AOW-Pension der Ehefrau, die diese teilweise in der Ehezeit er-worben hat, bildet somit eine gesetzliche Altersvorsorge, die trotz ihres Charak-ters als Grundversicherung unter 247 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB f344llt. Das nieder-l344ndische AOW sieht - wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung - eine Pflichtmitgliedschaft vor und bezweckt damit eine Vorsorge f374r das Alter der Versicherten. Weil sich die H366he der AOW-Pension nach der Dauer des Auf-enthalts oder einer Erwerbst344tigkeit in den Niederlanden richtet, handelt es sich um eine sonstige Rente i.S. des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB. Dass die H366he der sp344teren Rente unabh344ngig von geleisteten Beitr344gen zu bemessen ist, steht dem nicht entgegen. bb) Ob die niederl344ndische AOW-Pension von 247 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst wird und deswegen bei der Bemessung des Versorgungsausgleichs au-337er Betracht bleiben muss, ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur um-stritten. 29 (1) In der Rechtsprechung wurde zun344chst 374berwiegend die Auffassung vertreten, die niederl344ndische AOW-Pension m374sse beim Versorgungsaus-gleich au337er Betracht bleiben, weil es sich um eine nicht durch Beitr344ge finan-zierte Volksrente handele. Gegen eine Ber374cksichtigung spreche auch, dass die Leistungen weder dem Grunde noch der H366he nach von einer Beitragszah-lung abhingen. Denn f374r jedes Jahr mit Aufenthalt in den Niederlanden zwi-schen dem 15. und dem 65. Lebensjahr werde ein Satz von 2 % des vollen Be- 30 - 14 - trages der AOW-Pension erdient. Zwar bestehe f374r Personen, die in den Nie-derlanden berufst344tig seien, dem Grunde nach ein Zusammenhang zwischen einer Beitragspflicht und der AOW-Pension. Auch in diesen F344llen sei die H366he der Pension allerdings nicht von den geleisteten Beitr344gen abh344ngig. Eine sol-che Beitragsabh344ngigkeit k366nne es nicht rechtfertigen, der AOW-Pension den Charakter einer Volksrente abzusprechen und sie trotz der Regelung des 247 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die gesetzliche Rentenversicherung nach deutschem Recht beruhe, unabh344ngig davon, ob und in welchem Umfang Bundeszusch374sse gew344hrt w374rden, auf dem Beitragsprinzip, w344hrend ausl344ndische Volksrenten ihre Grundlage nicht in vo-rausgegangenen Leistungen des Anspruchsberechtigten h344tten, sondern allein aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert w374rden. Derartige nicht durch eigene Leistungen der Ehegatten erdiente Versorgungsanrechte seien nach dem in 247 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerten Willen des Gesetzgebers vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen (OLG Bamberg FamRZ 1980, 62, 63 [zur schwedischen Volksrente]; OLG Hamm FamRZ 2001, 31; OLG K366ln [27. Zivilsenat] FamRZ 2001, 31, 32 und [26. Zivilsenat] FamRZ 2001, 1461; OLG D374sseldorf FamRZ 2001, 1461 f.). Zur Vermeidung unbilliger H344rten m374s-se gegebenenfalls auf 247 1587 c BGB zur374ckgegriffen werden. Dem hat sich die 374berwiegende Auffassung in der Literatur angeschlos-sen (vgl. Staudinger/Eichenhofer BGB [2004] 247 1587 Rdn. 26; M374nchKomm/ D366rr BGB 4. Aufl. 247 1587 Rdn. 22 [f374r die schwedische und d344nische Sozialver-sicherung]; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. VI 29; Jo-hannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 BGB Rdn. 16; Weinreich/ Klein/Rehme Fachanwaltskommentar Familienrecht 3. Aufl. 247 1578 BGB Rdn. 24; Rahm/K374nkel/Paetzold Handbuch des Familiengerichtsverfahrens VIII Rdn. 989, 992 und 1073; Maier/Michaelis Versorgungsausgleich 8. Aufl. 247 1587 Nr. 4; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 60; FamGB/Wick 247 1587 BGB 31 - 15 - Rdn. 19 [f374r die schwedische Volksrente]; Rolland/Wagenitz Familienrecht 247 1587 BGB Rdn. 33 [f374r die schwedische Volksrente] und Borth FamRZ 2003, 889 f.). 32 (2) Eine vermittelnde Meinung vertritt demgegen374ber die Auffassung, der Ehezeitanteil einer niederl344ndischen AOW-Pension m374sse jedenfalls dann nach 247 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB unber374cksichtigt bleiben, wenn er im konkreten Ein-zelfall nicht durch geleistete Beitr344ge begr374ndet, sondern allein als Folge des Wohnsitzes in den Niederlanden erworben worden sei. In den 374brigen F344llen sei die AOW-Pension auf eine Beitragspflicht infolge einer Berufst344tigkeit in den Niederlanden zur374ckzuf374hren und deswegen durch Arbeit begr374ndet (OLG Ol-denburg [4. Senat f374r Familiensachen] FamRZ 2002, 961; Wick Der Versor-gungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 392; Scholz/Stein/Bergmann Praxishandbuch Fa-milienrecht [Stand April 2006] M Rdn. 38). (3) Nach einer weiteren in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auf-fassung ist die niederl344ndische AOW-Pension allerdings stets in den Versor-gungsausgleich einzubeziehen, weil die gesetzliche Grundrente 374berwiegend aus Beitr344gen finanziert werde, eine Versicherungspflicht zu dieser Form der Altersvorsorge bestehe und die H366he der Pension von den individuellen Versi-cherungsjahren abh344ngig sei. Auch in Deutschland werde die gesetzliche Ren-tenversicherung in nicht unerheblichem Umfang durch Steuermittel subventio-niert und es w374rden mit Anrechnungs-, Zurechnungs- und Ersatzzeiten eben-falls beitragsfreie Zeiten anerkannt (OLG K366ln [10. Senat f374r Familiensachen] FamRZ 2001, 1460; OLG Naumburg FamRB 2002, 259; OLGR Oldenburg [4. Senat f374r Familiensachen] 2003, 434 f. und 2002, 182; M374nchKomm/Glock-ner BGB 4. Aufl. 247 1587 a Rdn. 417 f. und grundlegend Gutdeutsch FamRB 2003, 63). 33 - 16 - cc) Der Senat schlie337t sich der zuletzt genannten Auffassung an, wonach die niederl344ndische AOW-Pension grunds344tzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. 34 35 (1) Zwar bleiben nach 247 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB im Versorgungsaus-gleich Anwartschaften oder Aussichten au337er Betracht, die weder mit Hilfe des Verm366gens noch durch Arbeit der Ehegatten begr374ndet oder aufrechterhalten worden sind. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber um eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass alle ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge im Rahmen der Ehescheidung auszugleichen sind (zu aus-l344ndischen Anwartschaften vgl. schon Senatsbeschluss vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 508/80 - FamRZ 1982, 473, 474 sowie Wagner Versorgungsausgleich mit Auslandsber374hrung Rdn. 41), um den geschiedenen Ehegatten schon in diesem Zeitpunkt eine eigene Altersvorsorge als Teilhabe an dem ehezeitlich Erworbenen zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 19). Die Ausnahmerege-lung darf deswegen nicht - 374ber ihren Zweck hinaus - weit ausgelegt werden. Im Rahmen der Auslegung dieser Vorschrift ist deswegen zun344chst der Wille des historischen Gesetzgebers zu ergr374nden. In der Begr374ndung des 1. Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familien-rechts (1. EheRG = BT-Drucks. 7/650 S. 155) ist insoweit ausgef374hrt, dass der Kreis der ausgleichspflichtigen Versorgungsarten durch die Verweisung auf den Katalog des 247 1587 a Abs. 2 BGB n344her umgrenzt werde. Eine Versorgung, die nach dem Grund ihrer Gew344hrung oder ihrer Bemessungsart unter keine der dort aufgef374hrten Kategorien falle, unterliege nicht der Ausgleichspflicht. Dem Versorgungsausgleich unterl344gen demnach nicht Renten nach dem Bundesver-sorgungsgesetz oder Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Nichteinbeziehung dieser Versorgungsarten rechtfertige sich aus dem Entsch344-digungscharakter der Leistungen. Ausgeschlossen von der Ausgleichspflicht sei 36 - 17 - weiter das Altersgeld nach dem Gesetz 374ber die Altershilfe f374r Landwirte in der Fassung vom 14. September 1965. Seiner Nichtber374cksichtigung im Rahmen des Versorgungsausgleichs liege die Erw344gung zugrunde, dass das Altersgeld lediglich als Bargeldzuschuss zu dem - vom Versorgungsausgleich ebenfalls nicht erfassten - Altenteil diene. Im 334brigen beziehe sich die Ausgleichspflicht nach der allgemein gehaltenen Formulierung des 247 1587 BGB sowohl auf An-rechte nach 366ffentlichem Recht als auch auf privatrechtlich begr374ndete Versor-gungsberechtigungen. Der Gedanke, dass eine zu erwartende oder gew344hrte Versorgung auf der gemeinschaftlichen Leistung beider Ehegatten beruhe, lasse sich allein in-soweit rechtfertigen, als die Versorgung einen Bezug zu der Ehezeit habe; das Gleiche gelte f374r die Annahme, dass die Versorgung dem beiderseitigen Unter-halt der Ehegatten zu dienen bestimmt sei. Die Versorgungsanrechte als die wirtschaftliche Basis des Lebensabends seien das Ergebnis der gemeinsamen gleichwertigen Lebensleistung beider Eheleute. Es sei deshalb ein Gebot der Gerechtigkeit, die Ehezeitanteile im Falle der Scheidung zwischen den Eheleu-ten gleichm344337ig aufzuteilen (BT-Drucks. 7/4361 S. 19). 37 247 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalte in Erg344nzung des Satzes 1 eine wei-tere Abgrenzung und habe vor allem als Auslegungshilfe f374r die Entscheidung der Frage Bedeutung, ob Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die im Gesetz nicht ausdr374cklich genannt worden seien, in den Versorgungs-ausgleich einzubeziehen seien. Dieser Satz beruhe auf dem Gedanken, dass in den Versorgungsausgleich nur Versorgungsanrechte einbezogen werden soll-ten, die auf der gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Deshalb w374rden durch Satz 2 vor allem Leistungen ausgeschlossen, die Entsch344di-gungscharakter tragen, wie etwa Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, ferner beispielsweise unentgeltli- 38 - 18 - che Zuwendungen Dritter. Dagegen sollten durch Satz 2 nach Auffassung des Rechtsausschusses Rentenanwartschaften, die aufgrund beitragsloser Zeiten erworben worden sind, nicht vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen wer-den. Denn diese Zeiten werden nur deswegen angerechnet, weil der Versicher-te im 334brigen gearbeitet und Beitr344ge gezahlt hat (BT-Drucks. 7/4361 S. 36). 39 Zweck der Vorschrift des 247 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es demnach, 374ber den Inhalt des 247 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus Anwartschaften vom Ver-sorgungsausgleich auszuschlie337en, die nicht auf der gemeinsamen Lebensleis-tung der Ehegatten beruhen. Dies gilt f374r Anrechte auf Leistungen mit Entsch344-digungscharakter ebenso wie f374r die Landabgaberente nach den 247247 121 ff. ALG und die Produktionsaufgaberente f374r Landwirte. Au337er Betracht bleiben danach aber auch Leistungen mit rein sozialer Zielsetzung wie das Wohngeld, das Er-ziehungsgeld, die Ausbildungsf366rderung, die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter nach den 247247 41 ff. SGB XII und der Unterhaltsbeitrag f374r entlassene Beamte (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 42 m.w.N.; Borth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 59 f.; JurisPK-Bregger BGB 3. Aufl. 247 1587 Rdn. 28; zum Kindererziehungszuschlag nach den 247247 294 ff. SGB VI vgl. OLG Jena FamRZ 1998, 1438). Der Ausschluss der zuletzt genannten staatlichen Leistungen aus dem Versorgungsausgleich beruht aber darauf, dass sie teil-weise schon nicht als Altersversorgung qualifiziert werden k366nnen und im 334bri-gen als subsidi344re Sozialleistung gew344hrt werden und ein Anspruch darauf deswegen von einer Bed374rftigkeit des Berechtigten abh344ngt. Der Rechtsgedan-ke l344sst sich nicht auf Leistungen 374bertragen, auf die der Berechtigte einen un-widerruflichen Rechtsanspruch hat und die ihm nicht lediglich subsidi344r gew344hrt werden. Denn solche Leistungen sind - wenn sie nicht einen Entsch344digungs- oder Ausgleichscharakter haben - von dem berechtigten Ehegatten erdient und - wenn der Rechtsanspruch w344hrend der Ehezeit erworben wurde - auch auf die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zur374ckzuf374hren. - 19 - (2) Nach diesem - aus den Gesetzesmotiven zu entnehmenden - Willen des Gesetzgebers kann die niederl344ndische AOW-Pension nicht dem Versor-gungsausgleich vorenthalten bleiben. Sie ist weder mit den ausdr374cklich aufge-f374hrten Versorgungen mit besonders enger Beziehung zum Erwerber, wie etwa Leistungen mit Entsch344digungscharakter, noch mit rein sozialstaatlichen Leis-tungen vergleichbar. 40 Wie die Versorgungsanwartschaften in der deutschen gesetzlichen Ren-tenversicherung sind auch die Anwartschaften auf eine niederl344ndische AOW-Pension auf eine Pflichtmitgliedschaft zur374ckzuf374hren und werden erst mit Eintritt in das Rentenalter zur Alterssicherung geleistet. Zwar verfolgt die niederl344ndische Volksversicherung den Zweck einer Sicherung des Sozialmini-mums. Damit handelt es sich aber lediglich um eine S344ule der Altersvorsorge, die nicht getrennt von anderen - darauf aufbauenden - Rentenanwartschaften bewertet werden kann. Denn die AOW-Pension unterscheidet sich von einer Sozialleistung dadurch, dass sie nicht nur subsidi344r geschuldet ist, sondern we-gen des erworbenen subjektiven Anspruchs unabh344ngig von einer Bed374rftigkeit des Rentenberechtigten bewilligt wird. Erg344nzende Sozialhilfe, die im Versor-gungsausgleich unber374cksichtigt bleiben m374sste, wird nur dann bewilligt, wenn wegen einer K374rzung der Rentenleistung das sozialstaatliche Mindesteinkom-men unterschritten wird. 41 (3) Zwar weist die Gegenauffassung zu Recht darauf hin, dass zwischen der Beitragspflicht zur AOW und der Rentenleistung kein Zusammenhang be-steht, weil sich die H366he der AOW-Pension allein aus dem durch die Versiche-rungszeit bestimmten Prozentsatz der dynamischen Vollrente ergibt. Das kann eine Ber374cksichtigung der Rente im Versorgungsausgleich aber nicht aus-schlie337en, weil auch nach deutschem Rentenrecht Anwartschaften auf eine Al-tersversorgung erworben werden k366nnen, deren H366he allein von der Dauer ei- 42 - 20 - ner Anrechnungszeit abh344ngig ist und deren Ehezeitanteil nach 247 1587 a Abs. 2 Ziff. 4 a BGB zu ermitteln ist. In solchen F344llen ist nicht ein gezahlter Beitrag, sondern allein die Dauer der Anrechnungszeit als pers366nliches, individuelles Kriterium bei der Bemessung der sp344teren Rente zu ber374cksichtigen. 43 (4) Soweit die Gegenmeinung darauf abstellt, dass die AOW-Pension in nicht unerheblichem Umfang durch Steuern finanziert wird, steht dies der Rechtsauffassung des Senats ebenfalls nicht entgegen. Denn das gilt auch f374r die deutsche Beamtenversorgung, die nicht von entsprechenden Beitr344gen, sondern von der Dienststellung und der Besch344ftigungsdauer abh344ngig ist. Das gilt selbst dann, wenn der Dienstherr - wie in j374ngster Zeit vermehrt angestrebt - aus allgemeinen Steuermitteln R374ckstellungen f374r die Beamtenversorgung bil-det. Ob die Renten- oder Pensionsleistungen 374ber Beitr344ge der Versicherten finanziert oder durch Steuern sichergestellt werden, ist deswegen kein geeigne-tes Kriterium f374r die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich. Nach dem Wil-len des Gesetzgebers ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, ob die Rente auf eine gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zur374ckzuf374hren ist. Das ist bei der AOW-Pension jedoch grunds344tzlich der Fall. Denn 374ber-wiegend wird diese von den in den Niederlanden berufst344tigen Personen durch Beitr344ge bzw. einen Teil der geleisteten Steuern erdient (Gutdeutsch FamRB 2003, 63; OLG D374sseldorf FamRZ 2001, 1461). Auch die Ehefrau hat hier je-denfalls zeitweise beitragspflichtig gearbeitet, zumal sie au337erdem eine An-wartschaft auf eine Betriebsrente erworben hat. Ob in solchen F344llen ein zu-s344tzlicher Anteil zur Finanzierung der Rente aus allgemeinen Steuerleistungen hinzukommt, ist unerheblich, weil dies in der deutschen gesetzlichen Renten-versicherung nicht anders ist (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 392). 44 - 21 - (5) Diesen Charakter als im deutschen Versorgungsausgleich zu ber374ck-sichtigende Grundversorgung verliert die AOW-Pension auch dann nicht, wenn sie im Einzelfall allein auf die Dauer des Aufenthalts in den Niederlanden zu-r374ckzuf374hren ist. Auch dann erwirbt der Berechtigte einen nach der Anrech-nungszeit zu bemessenden individuellen Anspruch auf die Rente, auf die er andere Versorgungssysteme aufbauen kann. Schon deswegen scheint es ver-fehlt, bei der Frage nach einer Ber374cksichtigung der AOW-Pension zwischen einer durch Arbeit in den Niederlanden erdienten Anwartschaft und einer An-wartschaft infolge eines Aufenthalts in den Niederlanden zu unterscheiden, was zu un374berbr374ckbaren Schwierigkeiten bei der Bewertung einer nur z.T. durch Beitragsleistung erworbenen Versorgungsanwartschaft f374hren w374rde. Hinzu kommt, dass auch in solchen F344llen ein (negativer) Zusammenhang zwischen Berufst344tigkeit und Rentenh366he gegeben ist, weil die erdiente Rente gek374rzt werden kann, wenn der Berechtigte trotz einer Beitragspflicht keine Beitr344ge entrichtet hat. 45 Entscheidend ist allerdings, dass auch die deutsche gesetzliche Renten-versicherung mit Kindererziehungszeiten (247 56 SGB VI), Ber374cksichtigungszei-ten (247 57 SGB VI), Anrechnungszeiten (247 58 SGB VI) und Zurechnungszeiten (247 59 SGB VI) eine Ber374cksichtigung beitragsloser Zeiten bei der Bemessung der gesetzlichen Rente vorsieht. Im Unterschied zum niederl344ndischen Recht, das die Einkommenslosigkeit als Grund f374r die Beitragsbefreiung gen374gen l344sst, kn374pft das deutsche Rentenrecht daran an, dass eine Erwerbst344tigkeit durch die beitragslose Zeit lediglich unterbrochen ist. F374r die Ber374cksichtigung von Kindererziehungszeiten ist dies allerdings selbst nach deutschem Renten-recht nicht der Fall, weil eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein auf solchen Zeiten beruhen kann (zur Ausgleichspflicht bei Kindererzie-hungszeiten vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 262/04 - FamRZ 2007, 1966). Dieser Unterschied kann nach dem genannten Zweck des 46 - 22 - 247 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB eine abweichende Behandlung der AOW-Pension im Versorgungsausgleich nicht rechtfertigen (so auch Gutdeutsch FamRB 2003, 63, 64). Denn schlie337lich ist das Gesamtsystem der niederl344ndischen AOW-Pension wie die deutsche gesetzliche Rentenversicherung 374berwiegend durch Beitr344ge und gezielt daf374r vorgesehene Steueranteile und nur erg344nzend als Sozialleistung durch allgemeine Steuereinnahmen finanziert. Auch deswe-gen ist es nicht geboten, zwischen einzelnen Teilen innerhalb des gesamten Versorgungssystems zu differenzieren. dd) Die H366he des Ehezeitanteils der niederl344ndischen AOW-Pension hat das Kammergericht ebenfalls zutreffend auf der Grundlage des festen Wech-selkurses des Euro (1 200 = 1,95583 DM = 2,20371 NLG) mit 193,59 200 bemes-sen. Weil sich die H366chstversorgung der AOW-Pension, von der der Ehefrau aufgrund ihrer individuellen Anrechnungszeit ein Anteil von 24 % zusteht, an-hand eines jeweils gesetzlich festgelegten Mindestlohns berechnet, ist diese als volldynamisch zu behandeln und deswegen mit ihrem Nominalbetrag in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. OLGR Oldenburg 2002, 182, OLG K366ln FamRZ 2001, 1460). 47 - 23 - 3. Weil das Kammergericht die ehezeitlich erworbenen Versorgungsan-wartschaften der Parteien deswegen zutreffend ber374cksichtigt und bemessen hat, war die Rechtsbeschwerde der Ehefrau zur374ckzuweisen. 48 Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt Dose an der Unterschrift verhindert. Hahne Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 19.12.2001 - 20 F 249/98 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2007 - 3 UF 60/02 -
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