BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 66/07 vom 24. Januar 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 24. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 1. M344rz 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.650,40 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 1 Das Beschwerdegericht hat zutreffend zwischen der nach 247 14 Abs. 1 InsO zu beurteilenden Zul344ssigkeit des Insolvenzantrags und dem gem344337 247 16 InsO festzustellenden Insolvenzgrund unterschieden. Beide Voraussetzungen hat es in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung, ohne Grundsatz-fragen zu ber374hren, bejaht. Der Antrag der Gl344ubigerin, den diese unter ande- 2 - 3 - rem auf eine erhebliche, durch eine vollstreckbare Urkunde titulierte Forderung gest374tzt hat, ist ersichtlich zul344ssig. Der von dem Schuldner erhobene Verj344h-rungseinwand greift schon wegen der Vollstreckungsunterwerfung (S. 3 der Ur-kunde UR-Nr. 1050/79 vom 23. April 1979 - Notar V. in E. ) nicht durch (vgl. 247 218 Abs. 1 a.F., 247 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). An der Zahlungsunf344higkeit des Schuldners besteht angesichts der titulierten Schulden, der Ermittlungen der Sachverst344ndigen und des von dem Schuldner selbst mit Begleitschreiben vom 9. Dezember 2006 beim Insolvenzgericht eingereichten Gl344ubigerver-zeichnisses kein Zweifel. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen zu dem "rechtlichen Interesse" im Sinne des 247 14 InsO sind gekl344rt (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452 ff). Im Einklang mit dieser Ent-scheidung - und im Ergebnis zutreffend - hat das Beschwerdegericht den An-trag der Gl344ubigerin aus einzelfallbezogenen Erw344gungen nicht f374r rechtsmiss-br344uchlich erachtet. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 23.01.2007 - IN 653/06 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 01.03.2007 - 12 T 320/07 -
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