BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 66/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 22. Oktober 2009 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Gew344hrung von Prozesskosten-hilfe wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Schuldnerin beantragte am 2. Mai 2007 die Er366ffnung des Verbrau-cherinsolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen mit Restschuldbefreiung und Kos-tenstundung. Dabei bediente sie sich der amtlichen Vordrucke. Mit Verf374gung vom 4. Mai 2007 forderte das Insolvenzgericht - soweit im Verfahren der 1 - 3 - Rechtsbeschwerde noch von Interesse - die Schuldnerin auf, innerhalb eines Monats bez374glich der angegebenen Verbindlichkeiten jeweils mitzuteilen, wann sie entstanden sind und die Kontoausz374ge ab dem 1. September 2006 zur Ein-sichtnahme zu 374berreichen. Geschehe dies nicht, gelte der Er366ffnungsantrag kraft Gesetzes als zur374ckgenommen. Die Schuldnerin teilte hierauf dem Insol-venzgericht mit, dass sie die Daten nicht angeben und die Kontoausz374ge nicht vorlegen werde. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 teilte das Insolvenzgericht der Schuld-nerin mit, dass der Er366ffnungsantrag als zur374ckgenommen gelte, weil sie die entsprechenden Daten hinsichtlich der Entstehung der Forderungen nicht an-gegeben habe und die Kontoausz374ge nicht eingereicht worden w344ren. Die hier-gegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht als unzul344ssig ver-worfen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der Rechtsbeschwerde, f374r die sie Prozesskostenhilfe beantragt. 2 II. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist nach 247 7 InsO nicht statthaft und deshalb nach 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 247 4 InsO als unzul344ssig zu verwer-fen, weil bereits die sofortige (erste) Beschwerde nach 247 6 Abs. 1 InsO nicht er366ffnet ist (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582, 1583 Rn. 5 m.w.N.). 3 1. Nach 247 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzge-richts nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Wird die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ab- 4 - 4 - gelehnt, so steht dem Antragsteller nach 247 34 Abs. 1 Fall 1 InsO die sofortige Beschwerde zu. Diese Bestimmung gilt aufgrund der Verweisung in 247 304 Abs. 1 Satz 1 InsO auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Demgegen374ber sieht die Insolvenzordnung weder gegen die Aufforderung des Insolvenzge-richts nach 247 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes ge-m344337 247 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eingetretenen R374cknahmewirkung oder gegen den Eintritt dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschl374sse des In-solvenzgerichts ein Rechtsmittel vor. Nach gefestigter Rechtsprechung des Se-nats ist deshalb hiergegen eine sofortige Beschwerde grunds344tzlich nicht gege-ben, was zwingend die Unzul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde nach sich zieht (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZInsO 2003, 1040 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, WM 2005, 1131 f). In den genannten Entscheidungen hat der Senat allerdings offen gelas-sen, ob 247 34 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden ist, wenn die gerichtliche Aufforderung nach 247 305 Abs. 3 Satz 1 InsO, Erkl344rungen oder Unterlagen zu erg344nzen, nicht erf374llbar ist, oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit der Regelung des 247 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen. Werden mit der gerichtlichen Aufforderung mehrere Punkte beanstandet, ist die Beschwerde nicht er366ffnet, wenn die Schuldnerin erf374llbare Anforderungen in-nerhalb der Frist teilweise nicht erf374llt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246, 1247; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 34 Rn. 7). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das, was von der Schuldnerin vergeblich verlangt wird, nicht dem Willk374rverbot unterf344llt. 5 2. So liegt der Fall hier. Mit der Aufforderung des Insolvenzgerichts, be-z374glich der angegebenen Verbindlichkeiten jeweils mitzuteilen, wann sie ent- 6 - 5 - standen sind, wird der Schuldnerin, ohne gegen das Willk374rverbot (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) zu versto337en, eine erf374llbare Verpflichtung auferlegt, welcher sie nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist. a) Dass der Schuldnerin die Mitteilung der aufgegebenen Daten aus be-sonderen, in ihrer Sph344re liegenden Gr374nden nicht m366glich war, macht sie nicht geltend. Sie hat die Nichtvorlage allein damit gerechtfertigt, dass sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet sei. Dies f374hrt nicht zur Rechtsmittelf344higkeit der durch die Nichtvorlage ausgel366sten R374cknahmefiktion. 7 aa) Nach 247 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht bereits im Verfahrensabschnitt der gerichtlichen Schuldenbereinigung (247247 305 ff InsO) von Amts wegen zu pr374fen, ob die Schuldnerin die in 247 305 Abs. 1 InsO genannten Erkl344rungen und Unterlagen vollst344ndig abgegeben und eingereicht hat. Diese Pr374fungspunkte dienen neben der Verfahrens366konomie auch dem Schutz der Schuldnerin. Ihre Aussichten, zu einer gerichtlich vermittelten einvernehmlichen Schuldenbereinigung oder notfalls zu einer Restschuldbefreiung zu gelangen, sollen nicht durch das Fehlen oder die Unvollst344ndigkeit notwendiger Angaben oder Unterlagen von vornherein zunichte gemacht werden. Die Bestimmung der Grenzen der Pr374fungskompetenz obliegt dem Insolvenzgericht grunds344tzlich abschlie337end. Allgemein g374ltige Regeln lassen sich insoweit auch nur aufstel-len, als dass sich das Gericht in dieser Phase des Verfahrens auf eine Pr374fung der Vollst344ndigkeit der Erkl344rungen und eingereichten Unterlagen zu beschr344n-ken hat. Eine inhaltliche Pr374fung hat das Gericht dagegen grunds344tzlich nicht vorzunehmen (vgl. HK-InsO/Landfermann, aaO 247 305 Rn. 53; Ott/Vuia in M374nchKomm-InsO, aaO 247 305 Rn. 80; HambKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 305 Rn. 28; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 305 Rn. 141; zu F344llen miss- 8 - 6 - br344uchlicher 334berdehnung von Ermittlungsma337nahmen vgl. Pape ZInsO 2003, 61 ff). bb) Nicht jede 334berschreitung der Pr374fungskompetenz nach 247 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat zur Folge, dass die an die Nichterf374llung der Auflage ankn374p-fende R374cknahmefiktion im Instanzenzug nachgepr374ft werden kann. 9 Die in der Entscheidung vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, aaO) noch offen gelassene Frage, ob die R374cknahmefiktion rechtsmittelf344hig ist, wenn die Verf374gung des Insolvenzgerichts mit der Regelung des 247 305 Abs. 3 InsO nicht in Einklang steht, ohne unerf374llbare Anforderungen zu stellen oder gegen das Willk374rverbot zu versto337en, ist zu verneinen. W344re jede 334berdehnung der Vor-schrift wie eine abgelehnte Verfahrenser366ffnung entsprechend 247 34 Abs. 1 InsO der Anfechtung unterworfen, liefe dies auf eine Korrektur des Gesetzes hinaus, das in diesem Bereich im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung den Rechtsmittelzug nicht er366ffnen will (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 191 zu Nr. 196; a.A. FK-InsO/Grote, 5. Aufl. 247 305 Rn. 50 b; 344hnlich Pape in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 34 Rn. 55 f). Die Grenze zwischen der durch 247 305 Abs. 3 Satz 1 InsO gedeckten Vervollst344ndigung zu einer geforderten oder je-denfalls anheim gegebenen Berichtigung ist zudem flie337end. In der Literatur wird folgerichtig gefordert, die offensichtliche Unzul344nglichkeit einer Unterlage der Unvollst344ndigkeit gleichzustellen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 305 Rn. 141). 10 b) Die Aufforderung bez374glich der angegebenen Verbindlichkeiten jeweils mitzuteilen, wann sie entstanden sind, kann ein geeignetes Mittel sein die Voll-st344ndigkeit der nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnisse und 334bersichten zu 374berpr374fen. Hierzu kann das Insolvenzgericht insbesondere 11 - 7 - Veranlassung haben, wenn die Angaben der Schuldnerin unvollst344ndig erschei-nen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann nicht gesagt wer-den, dass die Anforderung der in Rede stehenden Daten unter keinem denkba-ren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 299 f; 171, 326, 332 f Rn. 17). Aus der Pflicht des Insolvenzgerichts, auf die Vervollst344ndi-gung l374ckenhafter Verzeichnisse und Zusammenfassungen nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinzuwirken, folgt zugleich, dass im Rahmen der Amtspr374fung im Einzelfall auch erg344nzende Angaben gefordert werden d374rfen, die in der Vor-schrift nicht ausdr374cklich genannt sind. Dass die Vorschrift die Entstehungsda-ten der Verbindlichkeiten unerw344hnt l344sst, begr374ndet daher ebenfalls keinen Willk374rversto337. - 8 - III. Da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (247 4 InsO, 247 114 Satz 1 ZPO). 12 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 18.06.2007 - 12 IK 158/07 - LG Stralsund, Entscheidung vom 15.02.2008 - 2 T 252/07 -
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