BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 66/08 vom 21. Oktober 2009 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2009 durch die Richter Dose und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina sowie die Richter Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Braunschweig zur Be-handlung und Entscheidung in eigener Zust344ndigkeit zur374ckgege-ben. Gr374nde: I. Der Beteiligte zu 1 begehrt - als Berufsbetreuer des Betroffenen - f374r die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 Verg374tung und Ersatz seiner Auslagen. 1 Der 1956 geborene Betroffene war fr374her Vorstandsmitglied eines gro-337en Unternehmens. Infolge eines Suizidversuchs (2003) leidet er an einer Hirn-sch344digung; er lebt in einem Pflegeheim. Seine Ehe, aus der zwei Kinder her-vorgegangen sind, ist aufgrund eines 2004 gestellten Antrags der Ehefrau in-zwischen geschieden. Zum Betreuer des Betroffenen in Verm366gensangelegen-heiten war urspr374nglich dessen bisheriger Steuerberater M. bestellt worden. Aufgrund des Verdachts von Unregelm344337igkeiten wurde M. mit Beschluss vom 13. Juli 2005 entlassen; zugleich wurde der Beteiligte zu 1, der als Steuerbera-ter mit mehreren Rechtsanw344lten und Notaren in einer Soziet344t t344tig ist, zum 2 - 3 - (Berufs-)Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen "Rechts-, Antrags- und Beh366rdenangelegenheiten einschlie337lich Vertretung im Ehescheidungsver-fahren, Verm366genssorge einschlie337lich 334berpr374fung der Rechnungslegung des bisherigen Betreuers M." bestellt. 3 Der Beteiligte zu 1 f374hrte in der Folgezeit umf344ngliche Gesch344fte f374r den Betroffenen, so u.a. die Pr374fung der vom fr374heren Betreuer gelegten Rechnung, Feststellungen 374ber Verm366gen und Einkommen des Betroffenen, Verhandlun-gen, auch Abwicklungsgesch344fte, mit (auch: Lebens-)Versicherungen, Banken, Finanzamt, Rechtsanwalt und Pflegeheim, ferner die Ver344u337erung von im ge-meinsamen Eigentum des Betroffenen und seiner Ehefrau stehenden Immobi-lien nebst vorheriger Besichtigung sowie die Pr374fung von Unterhaltsanspr374chen der Ehefrau. F374r seine T344tigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 hat der Beteiligte zu 1 eine Verg374tung von (64 Stunden 33 Minuten x 60 200/Stunde =) 4.492,68 200 sowie Auslagen (f374r Porto, Kopien und Reisekosten) in H366he von 278,10 200 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Verg374tung - unter Hinweis auf 247247 4, 5 VBVG (verm366gender Betroffener, untergebracht im Heim; Betreuung besteht seit mehr als zw366lf Monaten: monatlich 2,5 Stunden 340 44 200) - mit 330 200 festgesetzt; dieser Betrag decke auch alle Auslagen und die Umsatzsteuer ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht das Verfahren ausgesetzt und die Sache gem344337 Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (FamRZ 2007, 303). Das Bun-desverfassungsgericht hat die Vorlage - unter ausf374hrlicher Darlegung der nach seiner Auffassung f374r eine zul344ssige Vorlage kl344rungsbed374rftigen Fragen - als unzul344ssig zur374ckgewiesen (FamRZ 2007, 622). 4 - 4 - II. 5 Das Oberlandesgericht m366chte der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1 "zumindest" teilweise entsprechen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt (BtPrax 2007, 136), Stuttgart (FGPrax 2007, 131 und vom 30. November 2006 - 8 W 406/06 - zitiert nach Juris), K366ln (vom 19. Juni 2006 - 16 Wx 120/06 - und vom 14. Juni 2006 - 16 Wx 109/06 - jeweils zitiert nach Juris), Karlsruhe (OLGR 2006, 667), Hamm (FGPrax 2006, 209), M374nchen (FamRZ 2006, 647) und Schleswig (FamRZ 2006, 649) gehindert. Das Oberlandesgericht hat deshalb die Sache gem344337 247 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. III. Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zust344ndigkeit zur374ckzugeben. Die Vorlage ist nicht zul344ssig. 6 1. Das vorlegende Oberlandesgericht h344lt die Regelung des 247 5 VBVG f374r verfassungswidrig, nach der ein Berufsbetreuer auch bei besonders zeitauf-wendigen und schwierigen Betreuungen (wie hier) eine Verg374tung nur nach dem dort festgelegten Zeitaufwand (hier: f374r eine l344nger als zw366lf Monate be-stehende Betreuung eines in einem Heim lebenden Betroffenen: 2,5 Stunden monatlich) erh344lt. Auch gegen 247 4 VBVG best374nden in Ansehung solcher be-sonders zeitaufwendigen und schwierigen Betreuungen verfassungsrechtliche Bedenken. Sie erg344ben sich daraus, dass die in dieser Vorschrift festgelegten Verg374tungss344tze (hier: f374r einen Betreuer, der 374ber besondere, durch eine ab-geschlossene Hochschulausbildung erworbene Kenntnisse verf374gt, die f374r die F374hrung der Betreuung nutzbar sind: 44 200) auch Kosten f374r Aufwendungen ab- 7 - 5 - deckten, die nicht Aufwendungen im Sinne des 247 1835 Abs. 3 BGB darstellten und auch nicht zu den gew366hnlichen, mit der F374hrung von Betreuungen regel-m344337ig verbundenen allgemeinen Kosten geh366rten, namentlich Reisekosten (hier: in H366he von 159,30 200 zuz374glich Umsatzsteuer) zur Wahrnehmung von Angelegenheiten in gr366337erer Entfernung vom Wohn- oder Arbeitsort des Be-treuers. Das Oberlandesgericht verweist wegen seiner - fortbestehenden - ver-fassungsrechtlichen Bedenken im Einzelnen auf seine Vorlage an das Bundes-verfassungsgericht (FamRZ 2007, 303). Es m366chte "angesichts der Behandlung seines Vorlagebeschlusses" durch das Bundesverfassungsgericht (Zur374ckwei-sung der Richtervorlage als unzul344ssig) von einer erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht absehen. Das Oberlandesgericht gelangt - nach ausf374hrlicher kritischer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts - zu einer verfassungskonformen Auslegung des 247 5 VBVG. Zur Vermeidung "oder jedenfalls Linderung" verfassungswidriger Ergeb-nisse sei zu ber374cksichtigen, dass besonders aufwendige Betreuungen von den gesetzlichen Vorschriften nicht angemessen honoriert w374rden. Bei Betreuer-wechseln sei deshalb - entgegen der zitierten Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte - f374r den Stundenansatz in 247 5 VBVG dann auf den (sp344te-ren) Zeitpunkt der Bestellung des anspruchstellenden Betreuers und nicht auf den (fr374heren) Beginn der Betreuung abzustellen, wenn die Betreuung eine au-337ergew366hnlich aufwendige Einarbeitung in schwierige Umst344nde und/oder die aufwendige Aufarbeitung erheblicher Qualit344tsm344ngel in der T344tigkeit des fr374he-ren Betreuers mit sich br344chte. Beides liege hier vor. Bei einer solchen Hand-habung st374nde dem Beschwerdef374hrer eine Verg374tung (zwar nicht, wie von ihm geltend gemacht, in H366he von 4.492,68 200, sondern) in H366he von 616 200 - anstel-le der ihm von Amts- und Landgericht zuerkannten 330 200 - zu. 8 - 6 - 2. Soweit der Beschwerdef374hrer mit seiner weiteren Beschwerde den Er-satz von Aufwendungen begehrt, ist die Vorlage schon deshalb unzul344ssig, weil kein hinreichender Grund f374r eine Vorlage nach 247 28 Abs. 2 FGG a.F. (zur Fort-geltung vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG) angegeben wird. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. 9 10 a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Bundesgerichtshof f374r die Entscheidung 374ber eine weitere Beschwerde nur in dem Umfang zust344ndig, in dem die Voraussetzungen des 247 28 Abs. 2 FGG erf374llt sind; nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts 374ber den Verfahrensgegens-tand zu entscheiden. Sind die Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstandes nicht gegeben und w344re das Oberlandesgericht be-fugt, hinsichtlich dieses Teils eine dem 247 301 ZPO entsprechende Teilentschei-dung zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschr344nken. Denn es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofs, 374ber abtrennbare Teile eines teil-baren Verfahrensgegenstandes zu entscheiden, f374r welche die zur Vorlage ver-pflichtende Frage unerheblich ist (Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611). b) So liegen die Dinge hinsichtlich des vom Beschwerdef374hrer weiterver-folgten Aufwendungsersatzanspruchs. Der Anspruch auf Ersatz von Aufwen-dungen f374r Kopien, Porti und Telefonkosten ([278,10 200 - 184,79 200 =] 93,31 200) und auf Ersatz von Reisekosten (159,30 200 x 116 % = 184,79 200) sowie der An-spruch auf Verg374tung f374r die von dem Beschwerdef374hrer aufgewandte Arbeits-zeit, den er mit 4.492,68 200 in Ansatz bringt, sind selbst344ndige Forderungen, 374ber die gesondert entschieden werden kann. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht nicht. Die Voraussetzungen des 247 28 Abs. 2 FGG a.F. liegen hinsichtlich des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs nicht vor. 11 - 7 - Hinsichtlich der vom Beschwerdef374hrer verlangten Auslagen f374r Kopien, Porti und Telefonkosten geht das Beschwerdegericht offenbar selbst davon aus, dass insoweit ein Ersatzanspruch nicht besteht, diese Kosten vielmehr - gem344337 247 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG - unbedenklich als von dessen Verg374tung um-fasst anzusehen sind. 12 13 Soweit das Beschwerdegericht 247 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG insoweit f374r ver-fassungswidrig erachtet, als nach dieser Vorschrift auch die vom Beschwerde-f374hrer aufgewandten Reisekosten nicht gesondert zu erstatten, sondern als durch die f374r ihn festgesetzte Verg374tung abgegolten seien, muss es, um seinen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, die Sache (erneut) ge-m344337 Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach 247 28 Abs. 2 FGG k344me allenfalls dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht eine einschr344nkende Auslegung des 247 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG bef374rwortete, nach der diese Vorschrift auf (wie hier geltend ge-macht) notwendige Reisekosten in F344llen der hier vorliegenden Art unanwend-bar sei. Eine solche - mit Wortlaut und Zweck des 247 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG schwerlich zu vereinbarende - Auslegung wird vom Oberlandesgericht indes nicht vertreten. Auch zeigt das Oberlandesgericht keine Entscheidungen ande-rer Oberlandesgerichte auf, von denen es mit einer solchen Auslegung abwei-chen w374rde. 3. Die Vorlage ist allerdings auch insoweit unzul344ssig, als der Beschwer-def374hrer mit der weiteren Beschwerde sein Begehren auf eine 374ber den von Amts- und Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehende Verg374tung nebst Umsatzsteuer weiterverfolgt. 14 a) Das Oberlandesgericht, das diesen Anspruch "zumindest" teilweise f374r begr374ndet erachtet, h344lt die geltende Verg374tungsregelung insoweit f374r verfas- 15 - 8 - sungswidrig, als dem Betreuer nach 247 5 VBVG auch bei besonders schwierigen und zeitaufwendigen Betreuungen nur der in dieser Vorschrift pauschal festge-legte Zeitaufwand zu verg374ten ist. Dieser Auffassung kann das Oberlandesge-richt indes ebenfalls nur durch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem344337 Art. 100 GG Rechnung tragen. Der Umstand, dass das Bundesverfas-sungsgericht die fr374here Vorlage des Oberlandesgerichts in dieser Sache - un-ter Darlegung der nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zun344chst kl344-rungsbed374rftigen Fragen - zur374ckgewiesen hat, 344ndert daran nichts. Er berech-tigt das Oberlandesgericht, wenn es seine verfassungsrechtlichen Bedenken aufrechterh344lt, insbesondere nicht, auf deren verfassungsrechtliche Aufberei-tung zu verzichten und von einer erneuten nach Art. 100 GG zwingend gebote-nen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abzusehen. Auch die vom Oberlandesgericht nunmehr vertretene verfassungskon-forme Auslegung, nach der bei besonders schwierigen und zeitaufwendigen Betreuungen f374r den nach 247 5 VBVG pauschal zu verg374tenden und mit der Dauer der Betreuung abnehmenden Zeitaufwand auf die Bestellung des jeweils anspruchstellenden Betreuers und nicht auf den Beginn der Betreuung als sol-cher abzustellen sein soll, befreit das Oberlandesgericht nicht von der Vorlage-pflicht nach Art. 100 GG. Denn die vom Oberlandesgericht angenommene ver-fassungswidrige Auswirkung des 247 5 VBVG auf F344lle der vorliegenden Art w374r-de durch eine solche "Randkorrektur" nicht beseitigt, sondern allenfalls abge-mildert. Davon geht ersichtlich auch das Oberlandesgericht aus, wenn es den vom Betreuer geltend gemachten tats344chlichen Betreuungsaufwand (im streit-gegenst344ndlichen Zeitraum: 64 Stunden 33 Minuten) ausdr374cklich als "schl374s-sig" bezeichnet, von einer blo337en "Linderung" der angenommenen verfas-sungswidrigen Ergebnisse spricht und das auf 4.492,68 200 gerichtete Verg374-tungsbegehren des Beschwerdef374hrers "zumindest" in H366he eines (sich bei 16 - 9 - Zugrundelegung der Auffassung des Oberlandesgerichts ergebenden) Betrags von (nur) 616 200 f374r begr374ndet ansieht. 17 b) Die vom Oberlandesgericht bef374rwortete verfassungskonforme Ausle-gung rechtfertigt ebenfalls keine Vorlage an den Bundesgerichtshof. 18 Dabei kann dahinstehen, ob eine verfassungskonforme Auslegung, die - wie hier - dazu f374hrt, dass (nach Ansicht des Oberlandesgerichts) verfas-sungswidrige Ergebnisse nur gemildert, nicht aber vermieden werden, metho-dologisch 374berhaupt m366glich und sinnvoll ist. Allerdings ist der Senat an die - abweichende - rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts, das eine solche Auslegung offenbar f374r m366glich h344lt und deshalb f374r die Entscheidung 374ber die weitere Beschwerde als erheblich ansieht, bei der Pr374fung der Voraussetzun-gen des 247 28 Abs. 2 FGG gebunden (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653). Die Unzul344ssigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof ergibt sich aber aus der vom Oberlandesgericht angenommenen verfassungswidrigen Wir-kung des 247 5 VBVG im vorliegenden Fall, die, wie ausgef374hrt, eine Vorlage nach Art. 100 GG erzwingen w374rde. Die Vorlagepflicht nach Art. 100 GG ist vor-greiflich; soweit sie besteht, ist f374r eine Vorlage nach 247 28 Abs. 2 FGG kein Raum. Das ergibt sich f374r den vorliegenden Fall bereits aus folgender 334berle-gung: Die Vorlage an den Bundesgerichtshof k366nnte, falls der Senat die verfas-sungsrechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts teilte, nur dazu f374hren, dass der Senat die Sache seinerseits dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorlegte, da - wie dargelegt - nur so dem Beschwerdebegehren in vollem Umfang Rechnung getragen werden k366nnte. 19 Im 374brigen d374rften auch hinsichtlich des hier er366rterten, auf eine 374ber den zuerkannten Betrag hinausgehende Verg374tung nebst Umsatzsteuer gerich- 20 - 10 - teten Teils des Beschwerdebegehrens die Voraussetzungen, die 247 28 Abs. 2 FGG an eine Vorlagepflicht stellt, nicht hinreichend dargetan sein. In einem Teil der von ihm zitierten Rechtsprechung wird, wie das Oberlandesgericht nicht verkennt, die M366glichkeit, in besonderen F344llen f374r die Bestimmung des zu ver-g374tenden Zeitaufwands nach 247 5 VBVG nicht die Errichtung der Betreuung, sondern die Bestellung des konkreten Betreuers als ma337gebend anzusehen, ausdr374cklich zugelassen (vgl. etwa OLG Zweibr374cken FamRZ 2006, 1060, 1061). Jedenfalls wird eine solche Handhabung f374r Ausnahmef344lle der hier vor-liegenden Art in den zitierten Entscheidungen nicht generell ausgeschlossen (vgl. auch BT-Drucks. 15/2494 S. 35). Das aber w344re erforderlich, um eine Ab-weichung der vom Oberlandesgericht bef374rworteten Handhabung des 247 5 VBVG von anderen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen zu begr374nden. IV. Die Sache war daher in vollem Umfang dem Oberlandesgericht zur Ent-scheidung in eigener Zust344ndigkeit zur374ckzugeben. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 21 Bei der Beurteilung der Verfassungsm344337igkeit des geltenden Verg374-tungsrechts wird - neben den bereits vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2007, 622, 623 ff.) aufgezeigten Gesichtspunkten - zu erw344gen sein, welche M366glichkeit das geltende Recht zur Verf374gung stellt, um einen Betreuer losge-l366st von den in 247247 4, 5 VBVG vorgegebenen Pauschalen in besonderen Einzel-f344llen angemessen zu verg374ten. 22 - 11 - a) Dabei wird zum einen auf 247 1835 Abs. 3 BGB Bedacht zu nehmen sein, dessen Geltung nach 247 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG unber374hrt bleibt. Nach die-ser Vorschrift kann ein Betreuer Leistungen, die er f374r den Betreuten erbringt, die zu seinem Beruf, aber nicht zu seinen Aufgaben als Betreuer geh366ren und die deshalb von der pauschalen Betreuerverg374tung nicht umfasst sind, als Auf-wendungen gesondert geltend machen. Der Senat verkennt nicht, dass die Ab-grenzung derartiger Leistungen von T344tigkeiten des Betreuers, die zur F374hrung der Betreuungsgesch344fte geh366ren, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann (vgl. etwa M374nchKomm/Wagenitz BGB 5. Aufl. 247 1835 Rdn. 39 ff.). Als Richtli-nie d374rfte sich die Pr374fung empfehlen, ob sich eine durchschnittliche nicht be-treute Person bei der Durchf374hrung der f374r sie vom Betreuer vorgenommenen Ma337nahmen professioneller Hilfe bedient h344tte. Dies wird sich vielfach etwa dann bejahen lassen, wenn dem Betreuer - wie hier - eine umf344ngliche Pr374fung der von einem fr374heren Betreuer durchgef374hrten Verm366gensgesch344fte oder die Vertretung im Ehescheidungsverfahren als Aufgabenkreis 374bertragen ist und die dabei wahrzunehmenden T344tigkeiten zum Beruf des Betreuers geh366ren. Der Umstand, dass die Wahrnehmung solcher Gesch344fte bei der Bestellung des Betreuers als Teil seines Aufgabenkreises benannt ist, hindert deren Be-r374cksichtigung als gesondert zu verg374tende Aufwendung nicht; denn eine sol-che Benennung besagt regelm344337ig nichts dar374ber, ob die genannten Aufgaben vom Betreuer pers366nlich wahrgenommen oder, weil sachgerecht, vom Betreuer im Wege der Delegation einer professionellen Erledigung zugef374hrt werden sol-len. Auch der Umstand, dass der Beruf des Betreuers die H366he des von ihm zu beanspruchenden Verg374tungssatzes bereits 374ber das Qualifikationsmerkmal der "durch eine abgeschlossene Ausbildung" erworbenen und "f374r die Betreu-ung nutzbaren Fachkenntnisse" beeinflussen kann (vgl. 247 5 VBVG), steht der Ber374cksichtigung solcher (nicht betreuungsspezifischen) professionellen Dienst-leistungen als Aufwendung nicht entgegen. Soweit die Fachkenntnisse des Be- 23 - 12 - treuers nur f374r die besonderen und von ihm nach 247 1835 Abs. 3 BGB gesondert in Rechnung zu stellenden T344tigkeiten von Bedeutung sind, sind sie f374r die "ei-gentliche" Betreuung nicht "nutzbar" und bleiben deshalb bei der Bestimmung des Verg374tungssatzes nach 247 5 VBVG au337er Betracht. Anderenfalls kommen diese Fachkenntnisse dem Betreuten auch au337erhalb dieser T344tigkeiten zugute und gehen folgerichtig auch in die Bemessung der Betreuerverg374tung ein. b) Zum anderen mag in Ausnahmef344llen die M366glichkeit zu erw344gen sein, dem Betreuer f374r die Erbringung besonderer Leistungen eine Verg374tung aufgrund eines Vertrags zu gew344hren, den der Betreuer zuvor mit einem f374r den Betreuten zu bestellenden Erg344nzungspfleger abschlie337en kann. Ein sol-cher Vertragsschluss kommt allerdings zum einen nur dann in Betracht, wenn die auf vertraglicher Grundlage zu verg374tenden Leistungen des Betreuers au-337erhalb der eigentlichen Betreuung liegen. F344llt die Erbringung dieser Leistun-gen dagegen in den Rahmen der eigentlichen Betreueraufgaben, so sind diese Leistungen mit der in 247247 4, 5 VBVG vorgesehenen pauschalen Betreuerverg374-tung abgegolten; die vom Gesetz vorgesehene Pauschalierung darf nicht durch vertragliche Vereinbarungen umgangen werden. Zum andern scheidet ein sol-che vertragsm344337ige Verg374tungsregelung im Regelfall aus, wenn die zu verg374-tenden Leistungen (zwar nicht zur eigentlichen Betreuungst344tigkeit, wohl aber) zum Beruf des Betreuers geh366ren; denn in diesem Fall steht dem Betreuer eine von den Pauschalen der 247247 4, 5 VBVG unabh344ngige Verg374tung bereits nach 247 1835 Abs. 3 BGB zu, so das es einer vertraglichen Regelung nicht bedarf. 24 Der Senat verkennt nicht, dass die M366glichkeit einer mit dem Betreuer zu treffenden Verg374tungsvereinbarung erhebliche Missbrauchsgefahren birgt, de-nen mit den in 247247 4, 5 VBVG vorgesehenen Zeit- und Verg374tungspauschalen gerade begegnet werden sollte. Auch wenn von dieser M366glichkeit deshalb wohl nur in seltenen Ausnahmef344llen Gebrauch zu machen ist, k366nnen sie in- 25 - 13 - des f374r die Pr374fung der Verfassungsm344337igkeit des geltenden Rechts nicht au-337er Betracht gelassen werden. Dose Wagenitz V351zina Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Clausthal-Zellerfeld, Entscheidung vom 20.03.2006 - 9 XVII 42/04 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 11.04.2006 - 8 T 301/06 (116) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.03.2008 - 2 W 60/06 -
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