BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 66/09 vom 1. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 27. Februar 2009 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 29. Mai 2007 insoweit aufgehoben, als zum Nach-teil des Insolvenzverwalters bei der Berechnung seiner Verg374tung die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus der Verwalterver-g374tung in H366he von 3.291,20 200 von der Berechnungsgrundlage abgezogen worden ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.780,24 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Verg374-tung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Verg374tung zu entrichtende Umsatzsteuer erh366hend einzurechnen. Da der Schuldner vorsteuerabzugsbe-rechtigt sei, k366nne er diesen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt erstattet ver-langen. 1 Das Amtsgericht hat die Verg374tung des Insolvenzverwalters einschlie337-lich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 18.833,07 200 festgesetzt. Es hat den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse bei der Berechnungsgrund-lage f374r die Verg374tung des Verwalters nicht ber374cksichtigt. 2 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter. 3 II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begr374ndet. 4 1. Grundlage f374r die Berechnung der Verg374tung des Insolvenzverwalters ist gem344337 247 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendi-gung des Verfahrens. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, k366nnen grunds344tzlich noch nicht Grundlage der Verg374tungsfestsetzung des Verwalters 5 - 4 - sein. Steht aber ein sp344terer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrech-nung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gest374tzten Verg374tungsfestsetzung zu ber374cksichtigen. Steuererstat-tungsanspr374che der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Si-cherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbe-zogen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese tats344chlich an die Masse aus-bezahlt werden und daher die Masse erh366hen (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6 m.w.N.; v. 17. Juli 2008 - IX ZB 150/07, juris Rn. 6). Amtsgericht und Landgericht haben die Ber374cksichtigung der f374r die Ver-g374tung zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage grunds344tz-lich abgelehnt. Dem kann nicht gefolgt werden. Dies hat der Senat mit Be-schluss vom 25. Oktober 2007 (aaO) entschieden. In einer weiteren Entschei-dung vom 17. Juli 2008 (aaO) hat er an seiner Auffassung festgehalten. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 6 2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sons-tigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die Vor-steuer der Vorums344tze gem344337 247 15 UStG abgezogen werden. Ein Umsatzsteu-ererstattungsanspruch der Masse ergibt sich aber nach Einreichung der Schlussrechnung nur dann, wenn f374r den dann ma337geblichen Besteuerungs-zeitraum ein 334berschuss der Vorsteuerbetr344ge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Finanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 9; v. 17. Juli 2008 aaO Rn. 8). 7 Das Amtsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob f374r die Zeit nach Einreichung der Schlussrechnung aufgrund der auf die Verwalterverg374tung zu 8 - 5 - zahlenden Umsatzsteuer tats344chlich eine Umsatzsteuererstattung sicher zu erwarten ist. Diese ist sodann bei der Bemessungsgrundlage zu ber374cksichti-gen. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 29.05.2007 - 582 IN 254/04 - LG Schwerin, Entscheidung vom 27.02.2009 - 5 T 280/07 -
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