BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 66/10 vom 9. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 9. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 5. M344rz 2010 wird auf Kos-ten der Schuldnerin verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde deckt keinen Zul344ssigkeitsgrund auf. 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde zur Pr374fung gestellte Frage, "wie im Falle einer zul344nglichen Masse, jedoch nicht ausreichender liquider Mittel bei Stellung eines Einstellungsantrages gem344337 247 213 InsO zu verfahren ist", l344sst die gebotene Darlegung einer konkreten Rechtsfrage vermissen. Im 334brigen fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der R374ge, weil die Vordergerichte nicht die Feststellung getroffen haben, dass der Wert der Masse die offenen Verfahrenskosten abdeckt. 2 - 3 - 2. Ebenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit kann dahin stehen, ob vor der Entscheidung 374ber einen Einstellungsantrag eine abschlie337ende ge-richtliche Entscheidung 374ber die Festsetzung der Verg374tung und Auslagen des Insolvenzverwalters zu ergehen hat (in diesem Sinne Uhlenbruck/Ries, InsO 13. Aufl. 247 214 Rn. 10; M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 2. Aufl. 247 214 Rn. 17; Pape in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 214 Rn. 3). 3 Durfte danach der Einstellungsantrag mangels Festsetzung der Verg374-tung gegenw344rtig nicht abgelehnt werden, ergibt sich daraus im Gegenschluss, dass ihm im jetzigen Verfahrensstadium ebenfalls nicht stattgegeben werden kann. Obwohl eine Festsetzung der Verfahrenskosten noch nicht erfolgt ist, hat die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde an das Landgericht die Einstellung des Verfahrens begehrt. Vor diesem Hintergrund kann die Rechtsbeschwerde sich nicht darauf st374tzen, es habe noch keine Entscheidungsreife vorgelegen. Der Schuldnerin ist es - wie bereits das Amtsgericht ausgef374hrt hat - unbenommen, einen erneuten Einstellungsantrag zu stellen, nachdem die Festsetzung der Verg374tung erfolgt ist und die Masseanspr374che befriedigt wurden oder f374r sie Sicherheit geleistet wurde (247 214 Abs. 3 InsO). 4 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Dessau, Entscheidung vom 21.12.2009 - 2 IN 522/08 - LG Dessau-Ro337lau, Entscheidung vom 05.03.2010 - 1 T 20/10 -
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