BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 661/12 Verkündet am: 9. Juli 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1602, 1603, 161 0 Bei der Bemessung des Unterhalts kann der Tatrichter zur Ermittlung des Kau f- kraftunterschieds die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich ind irekter Steuern" heranziehen. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 661/12 - OLG Oldenburg AG Osnabrück - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Rich terin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling für Recht erkannt : D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 2012 wird auf Ko sten des Antragsgegner s z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die im Januar 1995 und Dezember 1996 geborenen und in Deutschland lebenden Antragsteller begehren von ihrem in der Schweiz lebenden , wiede r- verheirateten Vater, dem Antragsgegner, in Ab änderung bereits bestehender Jugendamtsurkunden höheren Kindesunterhalt. Ausweislich der Jugendamtsurkunden vom 6. Oktober 2005 ist der A n- tragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller jeweils Kindesunterhalt in Höhe von 121 % des Regelbetrags zu zahlen. Seither zahlt er monatlich je Kind U n- terhalt von 344 Die Antragsteller haben für die Zeit ab September 2010 U n- terhalt in Höhe von jeweils 136 % des Mindestunterhalts nach der jeweils ge l- 1 2 - 3 - tenden Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anzu rechnenden Kindergel des b e- gehrt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Auf de ssen Beschwerde hat das Oberlandesgericht den für die Zeit ab Januar 2011 zu zahlenden Unterhalt auf 128 % des Mindestunterhalts reduziert und im Übr i- gen die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist un begründet. 1. D as Beschwerdegericht ist zu Recht von seiner internationalen Z u- ständigkeit ausgegangen. Dabei kan n dahinstehen, ob d a s Luganer Überei n- kommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr e- ckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (ABl. EU 2009 Nr. L 147 , S. 5 - dort Art. 5 Nr. 2 Buchstabe a) oder di e Veror d- nung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Z u- sammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (ABl. EU 2009 Nr. L 7, S. 1 - dort Art. 3 Buchstabe b ; s. hierzu MünchKomFamFG/Lipp 2. Aufl. Art. 69 EG - UntVO Rn. 11) zur Anwendung gelangt, da die internationale Z u- ständigkeit des Beschwerdegericht s nach beiden Normen gegeben ist. Ebenso zutreffend ist das Beschwerdegericht von der Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf U n- terhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. No vember 2007 (ABl. EU 2009 Nr. L 331, S. 19) bzw. Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf 3 4 5 6 - 4 - Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II S. 837) ausgegangen. Dabei kann die streitige Frage, welches der beiden vorgenannten Haager Übereinkommen im Verhältnis zur Schweiz Anwendung findet (vgl. zum Streitstand Senatsurteil vom 26. Juni 2013 XII ZR 133/11 FamRZ 2013, 1366 Rn. 31 ff.) , unbeantwortet bleiben , weil nach beiden No r- men jeweils deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt. 2. D ie angegriffene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsb e- schwerde im Ergebnis stand. a) Das Oberlandesgericht hat seine in F amRZ 2013, 891 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Soweit der Antragsgegner eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflic h- tung von 121 % des Regelbedarfs auf 115 % des Mindestkindesunterhalts b e- gehre, habe er ohne dies zu benennen einen un zulässigen Widerantrag e r- hoben. Nach Umrechnung des Alttitels gemäß § 36 Ziff. 3 Abs. 3 a und d EGZPO und unter Berücksichtigung dessen, dass beide Antragsteller am 1. Januar 2008 in d i e 2. Altersgruppe einzustufen gewesen seien, ergebe sich ein prozentual er Mindestunterhalt von 116,1 %, weshalb der Antragsgegner eine Reduzierung der Jugendamtsurkunde um 1,1 % erstrebe. Mangels en t- sprechender Darlegung seitens des Antragsgegners sei dieser Widerantrag unzulässig. Soweit das Familiengericht eine Zahlungsv erpflichtung des Antragsge g- ners in Höhe von 13 6 % des Mindestkindesunterhalts angenommen habe, sei die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern. Der Antragsgegner schulde den Antragstellern zwar für den Zeitraum von September bis Dezember 2010 den zu erkannten Kindesunterhalt von 136 %; ab Januar 2011 schulde er demgegenüber lediglich jeweils 128 % des Mindestkindesunterhalts. 7 8 9 10 - 5 - Zu dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 5.686,43 CHF seien die von dem Antragsgegner vereinnahmten "übrigen effe k- tiven Spesen" (monatlich 445,17 CHF) als weitere unterhaltsrechtliche Einna h- men zu einem Drittel hinzuzurechnen. Da der Antragsgegner trotz Aufforderung keine Angaben dazu gemacht habe, wofür er die Spesen erhalte , und dies auch den Lohnabrechnungen nicht hinreichend zu entnehmen sei, müsse er sich die Spesenzahlungen seines Arbeitgebers zu einem Drittel, also in Höhe von 148,39 CHF , anrechnen lassen. Von den Einnahmen des Antragsgegners seien lediglich die von ihm für seine gesetzliche und für se ine private (Zusatz - )Krankenver sicherung geleistete Prämie in Höhe von insgesamt 326,60 CHF in Abzug zu bringen. Soweit der Antragsgegner auch für seine Ehefrau durch Zahlung von Versicherungspr ä- mien Krankheitsvorsorge betreibe, handle es sich hierbei um U nterhaltsleistu n- gen an eine nachrangig B erechtigte, weshalb diese Leistungen nicht berüc k- sichtigungsfähig seien. Demgegenüber sei die fo nds gebundene Lebensvers i- cherung des Antragsgegners in Höhe von 236,70 CHF einkommensmindernd als Altersvorsorge anzurech nen. Ebenso sei die Schuldenbereinigung in Höhe von monatlich 130 CHF zu berücksichtigen. Danach verbleibe ein bereinigtes Einkommen von 5.141,52 CHF. D as Einkommen des Antragsgegners sei nicht um berufsbedingte Au f- wendungen zu bereinigen. Diese würden durch den nicht als Einnahmen ang e- rechneten Teil der vom Arbeitgeber gewährten Spesenzahlungen abgedeckt. Weitere Abzüge seien nicht gerechtfertigt . Im Hinblick auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des A n- tragsgegners sei eine Kaufkraftbereini gung vorzunehmen. Es müsse angesichts der im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland erhöhten Lebenshaltungsko s- 11 12 13 14 - 6 - ten in der Schweiz an die deutschen Verhältnisse angepasst werden. Lebe der Unterhaltspflichtige im Ausland und könne er mit seinem tatsächlich erwirtscha f- teten Einkommen wegen der in diesem Land erhöhten Lebenshaltungskosten bei einem ebenfalls dort aufhältigen Unterhaltsberechtigten nur einen gering e- ren Bedarf bedienen, so müsse sich auch dies bei der Unterhaltsbemessung niederschlagen. Ein in D eutschland wohnhafter Berechtigter könne deshalb auch nur eine Unterhaltsleistung beanspruchen, welche seinem abgedeckten Lebensbedarf am Wohnort des Verpflichteten entspreche. De r Kaufkraftunterschied sei nach de n vom Statistischen Amt der Eur o- päischen Union (Euro s tat) ermittelten " v ergleichenden Preisniveaus des En d- verbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" für den Zeitraum Septemb er 2010 bis Dezember 2010 auf 1:0,707 und sodann auf 1 :0,639 zu schätz en . Allein die Umrechnung d er in Schweizer Franken erzielten Einkünfte nach dem Euro Referenzkur s der Europäischen Zentralbank greife bei der vorzunehmenden Kaufkraftanpassung zum Ausgleich der unterschiedl i- chen Lebenshaltungskosten zu kurz. Ebenso wenig könne die Ländergruppe n- einte ilung der Steuerverwaltung für die Bemessung der Kaufkraftunterschiede herangezogen werden. Die Schweiz gehöre dort zu Gruppe 1, also zu denjen i- gen Ländern, in denen die Lebensverhältnisse in etwa denjenigen in Deutsc h- land entsprächen. Eine differenzierte Betrachtung der Lebenshaltungskosten in der Schweiz einerseits und in Deutschland andererseits sei nach dieser Einte i- lung nicht möglich. Für die Kaufkraftanpassung ebenfalls nur bedingt geeignet seien die g e- mäß § 55 Abs. 2 BBesG monatlich vom Statistisc hen Bundesamt verlautbarten Teuerungsziffer n für den Kaufkraftausgleich der Auslandsbesoldung. Nach di e- ser Norm erh ie lten ins Ausland entsandte Beamte und Soldaten einen Kau f- kraftausgleich, der dafür sor gen soll e , dass sie sich an ihrem Dienstort mit den 15 16 - 7 - D ienstbezügen die gleiche Menge an Waren und Dienstleistungen kaufen kön n- ten wie im Inland. Damit würden letztlich nur Preisunterschiede zwischen ei n- zelnen Städten und nicht diejenigen zwischen den verschiedenen Ländern e r- mittelt. Überdies bezögen sich die Daten nicht auf den Durchschnitt privater Haushalte, sondern auf die Haushalte von entsandten Diplomaten, die zusätzl i- che Versorgungsmöglichkeiten oder besondere Vergünstigungen nutzen kön n- ten. Zudem würden für knapp 40 % des Warenkorbes keine Teuerungszif fern berechnet, während hinsichtlich anderer Güter Pauschalen verwendet würden, welche zu überwiegend niedrigeren Gesamtteuerungsziffern führten, oder ledi g- lich Transportkosten erfass t würden . Nachdem das Statistische Bundesamt die Veröffentlichung der Daten zur Kaufkraft des Euros eingestellt habe, könne diese nicht mehr zur Kaufkrafta n- passung angewendet werden. Deshalb seien die von Eurostat ermittelten " v e r- gleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte ei n- schließlich indirekter Steu ern" als geeigneter Anpassungsmaß stab zu erachten. Hiermit l ass e sich ein mit den empfohlenen Werten des Statis tis chen Bunde s- amtes kompatibler Wert ermitteln. Durch Eurostat werde zunächst die Kau f- kraftparität ermittelt, indem die in der jeweiligen Landesw ährung erhobenen Preise erst in nationale Durchschnittswerte und hiernach in eine einheitliche Währung umgerechnet würden. Sodann würden für das vergleichende Preisn i- veau die auf dieser Basis auf einem einheitlichen Preisindex ausgedrückten Kaufkraftparitä ten in Relation zu den Wechselkursen gesetzt. Auf diese Weise werde eine Messgröße ermittelt, die wiedergebe, welche Menge der jeweiligen Währungseinheit erforderlich sei, um die gleiche Anzahl einer Produktgruppe in jedem anderen erfassten Land zu kaufen . Mit dem vergleichenden Preisniveau des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern stehe ein Instrume nt zur Verfügung, das die tatsächlichen Preisunterschiede 17 - 8 - zwischen den einzelnen Ländern im Hinblick auf die Kosten der allgeme inen Lebensführung hinreichend widerspieg e le. Nach den für das Jahr 2010 von Eurostat mitgeteilten Daten habe in di e- sem Jahr das Preisniveau in der Schweiz um 147,6 % und dasjenige in der Bundesrepublik Deutschland um 104,3 % über dem für die Europäisch e Union ermittelten Mittelwert gelegen. Demnach habe das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz 1:0,707 (104,3 : 147,6) betragen. Nach dem vo r- läufigen Ergebnis zu Kaufkraftparitäten und vergleichenden Preisniveaus, die Eurostat am 22. Jun i 2012 für das Jahr 2011 veröffentlicht habe, habe das Ve r- hältnis in diesem Jahr 1:0,639 betragen. Die nach diesem Maßstab vorzunehmende Kaufkraftbereinigung habe entgegen der vom Oberlandesgericht Brandenburg vertretenen Auffassung (FamRZ 2008, 1279) n icht durch eine Anpassung der in der Düsseldorfer T a- be l le enthaltenen Unterhaltssätze, sondern durch eine entsprechende Korrektur des in der Währung des Heimatlandes des Antragsgegners ermittelten unte r- haltsrechtlich relevanten Einkommens zu erfolgen. Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle seien an deutsche n Verhältnisse n ausgerichtet. Sie wü r- den den Lebensbedarf eines im Inland lebenden Kindes widerspiegeln. Deshalb sei es angemessen, die Umrechnung derart vorzunehmen, dass das Einko m- men des Antragsgegn ers hinsichtlich der Kaufkraft verhältnismäßig bereinigt werde und sodann der Bedarf der Kinder aus der sich so ergebenden Einko m- mensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entnommen werde. Bei dieser Anrec h- nungsvariante würden nicht die Kinder mit ihrem inländisc hen Bedarf fiktiv in die Schweiz versetzt werden; vielmehr werde die Kaufkraft des Einkommens des Antragsgegners auf die deutschen Verhältnisse übertragen, an welche n die aus dem Mindestbedarf abgeleiteten Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle auch ausgeri chtet seien. 18 19 - 9 - Daraus folge, dass sich das Einkommen des Antragsgegners für das Jahr 2010 auf 3.635,05 auf 3.285,43 lauf e. Demen t- sprechend sei der Unterhaltsbedarf der Antragsteller für die Monate September 2010 bis Dezember 2010 aus der 7. Einkommensgruppe und sodann ab J anuar 2011 aus der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Eine Herabstufung wegen etwaiger Unterhaltsansprüche der Ehe frau des Antragsgegners sei nicht angezeigt. Soweit wegen der nicht nur gegenüber zwei Kindern, sondern auch gegenüber seiner Ehefrau bestehenden Unte r- haltspflicht des Antragsgegners nach Ziff. 11.2 Satz 3 der unterhaltsrechtlichen Leitlinie n e in Abschlag durch Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Ta belle in Betracht gekommen sei, sei ein solcher angesichts der gehobenen Einkommensverhältnisse des Antragsgegners und seiner e r- he b lich über der unteren Grenze der 7. bzw. 6. Einkommensgruppe liegenden Einnahmen ebenfalls nicht gerechtfertigt. b) Hierge gen ist im Ergebnis von Rechts wegen nichts zu erinnern . aa) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bedarf es alle r- dings für die vom Antragsgegner begehrte Reduzierung des Kindesunterhalts auf jeweils 115 % des Mindestunterhalts keines Widerantr ags . Zutreffend hat die Rechtsbeschwerde darauf hingewiesen, dass sich der Antragsgegner mit diesem Verlangen lediglich (teilweise) gegen das Erhöhungsverlangen der A n- tragsteller verteidige, jedoch nicht eine Unterschreitung des in den abzuänder n- den Jugend amtsurkunden festgelegten Kindesunterhalts begehre. Denn die Umrechnung der Alttitel führt gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO zu einem unterhalb dieses Wertes liegenden Prozentsatz , nämlich bei dem Antragsteller zu 1 zu 106,58 % und bei der Antragstellerin zu 2 zu 102 ,80 % des Mindestunterhalt statt der vom Oberlandesgericht für beide Kinder jeweils errechne ten 116,1 % 20 21 22 23 - 10 - ( vgl. Senatsurteil vom 18. April 2012 - XII ZR 66/10 - FamRZ 2012, 1048 Rn. 21). Dieser Fehler wirkt sich indessen nicht zu Lasten des Antragsgegners au s, weil das Beschwerdegericht eine entsprechende Herabsetzung auch aus materiellen Gründen in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise a b- gelehnt hat . bb) Die Feststellungen zum Jahresnettoeinkommen des Antragsgegners sind demgegenüber weder angegr iffen noch sonst aus Rechtsgründen zu b e- anstanden. Das gilt auch für die Hinzurechnung der Spesen mit einem Anteil von einem Drittel ( vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterl i- chen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 82). Ebenso wenig ist im Ergeb nis zu beanstanden, dass das Oberlandesg e- richt die Zahlungen, die der Antragsgegner für die Krankenversicherung seiner Ehefrau zu leisten hat, nicht von de ssen Nettoeinkommen abgezogen hat. Bei solchen Zahlungen handelt es sich um einen Teil des Ehegattenu nterhalts, der erst im Rahmen einer eventuellen Herabstufung Berücksichtigung finden kann. cc) D ie vom Oberlandesgericht verneinte Berücksichtigung berufsbedin g- ter Aufwendungen des Antragsgegners hält den Angriffen der Rechtsbeschwe r- de im Ergebnis stand . (1) Nach Ziff. 10.2.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiens e- nate des Oberlandesgerichts Oldenburg ist bei Einnahmen aus nichtselbständ i- ger Tätigkeit eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens bei Vollzeittäti g- keit mindestens 50 anzusetzen. Nach der Rechtspr e- chung des Senats ist ein solcher pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwe n- dungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . V oraussetz ung ist aber, dass konkrete Anhaltspunkte dargelegt sind, w onach der Unterhaltspflichtig e 24 25 26 27 - 11 - überhaupt berufsbedingte Aufwendungen gehabt hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 XII ZR 67/00 FamRZ 2003, 860 , 861 ). (2) Gemessen hieran ist gegen die Nichtberücksichtigung pauschaler b e- rufsbedingter Au fwendungen im Ergebnis nichts zu erinnern. (a) Die hierzu vom Beschwerdegericht gegeben e Begründung, wonach die berufsbedingten Aufwendungen bereits durch den nicht als Einnahmen a n- gerechneten Teil der vom Arbeitgeber gewährten Spesenzulagen abgedeckt w ürden, vermag indes nicht zu überzeugen. Während Spesen durch Geschäfts - oder Dienstreisen veranlasste Au f- wendungen sind , wie etwa der Aufwand für die Verpflegung, Übernachtung s- kosten sowie sonstige Nebenkosten (vgl. Wendl/Dose 8. Aufl. Das Unterhalt s- re cht in der familienrichterlichen Praxis § 1 Rn. 78), sind berufsbedingte Au f- wendungen zur Einkommenserzielung notwendig, wie etwa die Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familie n- richterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 122). Berufsbedingte Aufwendungen unte r- scheiden sich von den Spesen mithin dadurch, dass sie anfallen, damit der A r- beitnehmer überhaupt seiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, während Sp e- sen K osten darstellen, die während der Ausführung der Erwerb stätigkeit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit entstehen. (b) D er Antragsgegner hat indes trotz Hinweises des Oberlandesgerichts, dass es wegen der Spesenzahlung die berufsbedingten Aufwendungen nicht berücksichtigen werde, keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, denen zu entnehmen wäre, dass berufsbedingte Aufwendungen tatsächlich anfallen. En t- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reicht hierfür allein die Vorlage der Lohnabrechnungen für das Jahr 2011 nicht aus, auch wenn d arin eine vom Arbeitgeber für den Antragsgegner monatlich gezahlte Garagenmiete von 28 29 30 31 - 12 - 100 CHF dokumentiert ist. Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Tatrichters ist, sich wesentlichen Vortrag der Beteiligten aus den eingereichten Anlagen zusammenzusuch en, lässt sich aus den Lohnabrechnungen auch nicht zwingend auf das Anfallen berufsbedingter Aufwendungen schließen. dd) Die vom Oberlandesgericht durchgeführte Anpassung des vom A n- tragsgegner in der Schweiz erzielten Einkommens an die deutschen Verhält ni s- se wegen der erhöhten Lebenshaltungskosten ist von Rechts wegen ebenso wenig zu beanstanden. (1) Nachdem das Statistische Bundesamt die Veröffentlichung der Ve r- brauchergeldparitäten zum Ende des Berichtsjahrs 2009 eingestellt hatte (vgl. Wendl/Dose D as Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 9 1 ), deren Heranziehung zur Ermittlung der Kaufkraftunterschiede der S e- nat seinerzeit gebilligt hatte (Senatsurteil vom 1. April 1987 IVb ZR 41/86 FamRZ 1987, 682, 684; vgl. auch U nger FPR 2013, 19, 21), werden nunmehr zum einen die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums sowie eine Korrektur mittels Teuerungsziffern und schließlich die Heranziehung der Statistiken zu Kaufpreisparitäten von Eurostat erwogen (vgl. die Üb ersicht bei OLG Stuttgart FamRZ 2014, 850, 851 f. ; Unger FPR 2013, 19, 21 ff.). Dabei ist d ie Kaufkraftbereinigung Sache der tatrichterlichen Beurteilung. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter insoweit den Verfahrensstoff erschö pfend gewürdigt und einen rechtlich bedenkenfreien Weg eingeschlagen hat (Senatsurteil vom 1. April 1987 IVb ZR 41/86 FamRZ 1987, 682, 684). (2) Dass das Oberlandesgericht , das die Vor - und Nachteile der jeweil i- gen Methoden nachvollziehbar begründet und abgewogen hat , seiner Umrec h- nung die vo n Eurostat ermittelten "v ergleichenden Preisniveaus des Endve r- 32 33 34 35 - 13 - brauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" als im vorli e- genden Fall geeigneten Anpassungsmaßstab erachtet und damit der wohl üb erwiegenden Auffassung (Unger FPR 2013, 19, 22 f.; jurisPK - BGB/Viefhues [Stand 28. April 2014] § 1610 BGB Rn. 48.1; Deutscher Familiengerichtstag Empfehlungen des Vorstands Arbeitskreis 5 zu A I 1 d FamRZ 2011, 1921) gefolgt ist, ist von Rechts wegen ni cht zu beanstanden und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen. (3) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlande s- gericht die sich im Rahmen der Kaufkraftbereinigung ergebende Anpassung schon beim unterhalt srechtlich releva nten Einkommen des Antrags gegners und nicht erst bei den in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Unterhaltssätze n der Antragsteller vorgenommen hat (so aber OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1279). Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der L e- bensstellung des Bedürftigen , § 1610 Abs. 1 BGB. Auch wenn diese sich bei minderjährigen Kindern, die noch keine eigene Lebensstellung erlangt ha ben, vom Barunterhalt spflichtigen ableitet, ändert das nichts daran, dass die B e- darfssätze der Düsseldorfer T abelle an den deutschen Verhältnissen ausgeric h- tet sind. Sie spiegeln den Lebensbedarf eines im Inland lebenden Kindes wider. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht das bereini g- te Einkommen des Antragsgegners entsprechend der Kaufk raft umgerechnet und sodann de n Bedarf der - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht noch minderjährigen - Kinder aus der sich so erg e- benden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entnommen hat . Im Übr i- gen hat auch die Rechtsbeschwerde gegen diese Verfahrensweise keine Ei n- wendungen erhoben. 36 37 - 14 - ee) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs der Antragsteller in eine niedrigere Einkommensgruppe wegen der zusätzlic h en Unterhaltsverpflichtungen des A n- tragsgegners gegenüber seiner Ehefrau abgelehnt hat . (1) Die Unterhaltsbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle sind auf allg e- meiner Erfahrung beruhende Richtsätze, die dem Rechtsanwender die Ausfü l- lung des unbestimmten Rechtsbegriffs des " a ngemessenen Unterhalts" erleic h- tern sollen. Der Höhe nach sind sie auf den Durchschnittsfall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigte n ohne Rücksicht auf den Rang Unterhalt zu gewähren hat (Düsseldorfer T abelle Stand 1. Januar 201 0 und 2011 (jew.) Anm. 1). Weil die Werte nur Hilfsmittel für die Unterhalt s- bemessung sind, ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweil i- gen Umständen des Einzelfalls stets auf seine Angemessenheit und Ausgew o- genheit hin zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 XII ZB 234/13 FamRZ 2014, 917 Rn. 37 mwN). Hierzu hält die Düsseldorfer Tabelle die Möglichkeit der Herauf - oder Herabstufung nach der Anzahl der U n- terhaltsberechtigten bzw. mittels de r Bedarfskontr ollbetr ä g e bereit. Liegt eine über - oder unterdurchschnittliche Unterhaltsbelastung mit mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten vor, soll durch eine Höher - oder Niedrigergruppierung in den Gehaltsstufen oder durch Bildung von individuell geschätzten Zu - o der A b- schlägen eine den Besonderheiten des Falls angemessene Unterhaltsbeme s- sung erreicht werden (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 XII ZR 161/98 FamRZ 2000, 1492 , 1493) . Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe der Tabelle je nach Z ahl der Unterhaltsberechtigten und der damit verbundenen Unterhalt s- last liegt allerdings im tatrichterlichen Ermessen ( vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2000 XII ZR 161/98 FamRZ 2000, 1492 , 1493 ). 38 39 40 - 15 - (2) Gemessen hieran begegnet die Entscheidung des Oberl andesg e- richts keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf keinen - der Überprüfung des Senats allein u n terliegenden - Ermessensfehler n . Das Beschwerdegericht hat alle wesentlichen Punkte - wie namentlich die Unterhaltspflicht des Antrag s- gegners gegenüber s einer Ehefrau - in den Blick genommen. Wenn es dann zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der Einkommensverhältni s- se des Antragsgegners eine Herabsetzung nicht in Betracht kommt, ist die En t- scheidung des Tatrichters aus Rechtsgründen hinzune hmen. ff) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, aufgrund der vom Oberla n- desgericht titulierten Unterhaltsverpflichtungen sei das Existenzminimum des Antragsgegners nicht mehr gewahrt, bleibt ihr ebenfalls der Erfolg versagt. Denn der dem Antragsgegner gegenüber den Antragstellern zu be lassende Selbstbehalt ist gewahrt. Die tabellenmäßigen Selbstbehaltsbeträge beinhalten eine pauschalierte Betrachtung. Ob eine Anpassung des Selbstbehalts erforderlich ist, wenn der Unterhaltspflichtige , der sich im Au sland aufhält, einem von den Annahmen der Tabelle wesentlich abweichenden Preisniveau ausgesetzt ist, unterliegt ebe n- falls der tatrichterlichen Beurteilung (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 XII ZB 220/12 FamRZ 2013, 1375 Rn. 29). Die dementsprechend vom Oberlandesgericht vorgenommene tatrichte r- liche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. E s hat das vom Antragsgegner in der Schweiz erzielte Einkommen nach den Eurostat - Tabellen umgerechnet und ist damit dem abweichende n Preisniveau ger echt geworden. gg) Schließlich geht die Rüge der Rechtsbeschwerde fehl, wonach die Kostenentscheidung fehlerhaft sei, weil nicht bedacht worden sei, dass die A n- 41 42 43 44 45 - 16 - tragsteller in erster Instanz zunächst 144 % des Mindestunterhalts verlangt hä t- ten. Gemäß § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht in Unterhaltss a- chen abweichend von den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessor d- nung nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Insgesamt soll die Kostenentsche idung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal gehandhabt werden können, um dem - von der Streitwertermittlung nicht hinreichend zu erfassenden - Dauerchara k- ter der Verpflichtung Rechnung tragen zu können (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 29) . Dass das Beschwerdegericht bei seiner Kostenentscheidung sein E r- messen in vom Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbarer Weise verletzt hätte, hat die Rechtsbeschwerde nicht au f gezeigt. Sie hat vor allem nicht bedacht, 46 47 - 17 - dass das Oberlandesgericht den Antragstellern für die erste Instanz 1/3 der G e- richtskosten und 3/7 der außergerichtlichen Kosten auferlegt hat, obgleich diese zu einem wesentlichen Teil obsiegt haben. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 0 1 .03.2012 - 35 F 138/11 UK - OLG Oldenburg, Entscheidung vo m 19.10.2012 - 11 UF 55/12 -
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