BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 66/12 vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möh ring am 4. Juli 2013 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2012 aufgehoben , soweit dem Kläger die beantragte Prozesskostenhi l- fe versagt wor den ist . Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 768,26 Gründe : I. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über d as Vermögen der P . - GmbH (künftig: Schuldnerin) . Er focht Mie t- zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte unter anderem nach § 133 InsO an. Nachdem ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden war , verklagte er die Bekla g- 1 - 3 - te auf Zahlung von 54.380 Erfolg. Die Beklagte hat Berufung eingelegt ; der Kläger hat beantragt, die Ber u- fung zurückzuweisen und ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen . Nachdem die B eklagte ihr Rechtsmittel begründet hatte, hat das Berufungsgericht am 19. Juni 2012 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO den Hinweis e r- teilt, dass es beabsichtige, die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil durch Beschluss zurückzuweisen. Gleichzeitig hat es die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Kläger abgelehnt und im Hinblick auf die Versagung der Prozesskostenhilfe d ie Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht durch B e- schluss vom 14. August 2012 zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft, weil das Berufungsgericht sie zugelassen hat. Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in B e- tracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Das ist hier indes der Fall, weil der Kläger geltend macht, die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozessk ostenhilfe lägen vor ( vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2010 - XII ZB 80/08, nv Rn. 3 f) . Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) . 2 3 - 4 - Sie bleibt auch zulässig, obwohl das Berufungsgericht zwischenzeitlich die Berufung d er Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen hat. Zwar kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Antragsteller rechtzeitig im laufenden V erfahren Prozesskostenhilfe beantragt und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt und belegt hat. Dann kann auch noch rückwirkend und nach Abschluss der Instanz Prozes s- kostenhilfe bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446 unter II. 1; vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 10). Der Bewilligung der Prozesskostenhilfe steht ebenso wenig entgegen, dass das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren ist . Dem Ber u- fung sbeklagten kann nach Eingang der Rechtsmittelbegründung Prozessko s- tenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch ei n- stimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO stehe noch aus (BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, FamRZ 2010, 1147 Rn. 19 ff). III. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg ; sie führt zur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 4 5 6 - 5 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antragsteller könne Pr o- zesskost enhilfe nicht bewilligt werden. Zwar sei die Erfolgsaussicht gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, weil der erstinstanzlich siegreiche Kläger ledig lich Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Berufung der Beklagten b e- gehre. Doch lägen die persönlichen Voraussetzungen der Gewährung von Pr o- zesskostenhilfe nicht vor. Das Insolvenzverfahren hätte bei einer Masse von Null nicht eröffnet werden dürfen, weil eine Masse zur Deckung der Verfahren s- kosten nicht vorgelegen habe . Etwaige im Klageweg, nämlich durch Anfec h- tungsklagen , durchzusetzende mögliche Massemehrungen hätten außer B e- tracht zu bleiben. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Einem I n- solvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zwecks Einziehung einer Forderu ng des Schuldners nicht versagt werden, wenn eine bestehende Massekostena r- mut bei Stattgabe der beabsichtigten Klage beseitigt werden kann. Schon aus dem vom Beschwerdeger icht angeführten Beschluss des S e- nats vom 16. Juli 2009 (IX ZB 221/08, NZI 2009, 602 Rn. 4) ergibt sich, dass ein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozessko s- tenhilfe hat, wenn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs nicht dazu g eeignet ist, die Massekostenarmut zu beseitigen . Diese Ansicht hat der Senat durch Beschluss vom 22. November 2012 mit näherer Begründung bekräftigt (IX ZB 62/12, NZI 2013, 79 Rn. 6 ff ) . Da vorliegend der Klage erstinstanzlich stattgegeben worden war , mus s- te das Berufungsgericht nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichend e Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig e r- 7 8 9 10 - 6 - scheint . Es müssen nur die persönlichen Voraussetzungen der §§ 114, 115, 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen . Ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht bislang nicht untersucht ; davon ist deswegen für die Rechtsbeschwerdeinstanz auszugehen. I V . Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , das zu prüfen haben wird , ob die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegen und die 11 - 7 - zwischenzeitlich titulierten Ansprüche wirtschaftlich durchsetzbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012, aaO Rn. 13; vom 7. Febru ar 2013 - IX ZB 48/12, ZInsO 2013, 496 Rn. 6 f ) . Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 28.02.2012 - 1 O 77/11 - OLG München, Entscheidung vom 19.06.2012 - 5 U 1416/12 -
Full & Egal Universal Law Academy