BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 66/14 Verkündet am: 11. Februar 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 313; FamFG § 239 Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines u n- befristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änder ung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Eh e- dauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben (F ortführung der S e- natsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238; vom 25. November 2009 XII ZR 8/08 FamRZ 2010, 192; vom 23. November 2011 XII ZR 47/10 FamRZ 2012, 197 und vom 25. Januar 2012 XII ZR 139/09 FamRZ 2012, 525). BGH, Beschluss vom 11. Fe bruar 2015 - XII ZB 66/14 - OLG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 1 . Februar 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhli ng für Recht erkannt: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familien - s enats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham burg vom 14. Januar 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewi e- sen . Von Rechts wegen Gründe : I . Der 1955 geborene Antragsteller und die 1961 geborene Antragsgegn e- rin sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Abänderung ei ner im Jahre 1993 gerichtlich protokollierten Unterhaltsvereinbarung . Die Beteiligten, aus deren am 13. September 1985 geschlos sener Ehe eine am 11. Oktober 1987 geborene Tochter hervorgegangen ist, lebten seit Juli 1989 getrennt ; am 11. Mai 1990 wurde der Scheidungsantrag zugestellt . A m 29. Januar 1993 ließen die Beteiligten im Scheidungstermin vor dem Amt s- gericht eine n Scheidung sfolgenver gleich protokollieren , durch die sich der A n- 1 2 - 3 - tragsteller unter anderem zur Zahlung eines wertgesicherten Ehegatten u n- terhalts in monatlicher Höhe von 1.500 DM an die Antragsgegnerin verpflicht e- te. Im Zeitpunkt des Ver trags schlusses bezog der An tragsteller Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Architekt sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Antragsgegnerin, die das seinerzeit minderjährige Kind der Beteiligten b e- treute, ging einer Teilzeitbeschäftigung als techni sche Z eichnerin nach. D ie Vereinbarung enthält verschiedene Regelungen , die eine Anpassung de r Unterhalts leistung zum Gegenstand ha b en . Insbesondere soll die Antrag s- gegnerin eine Erhöhung des vereinbarten Unterhalts bei Krankheit , Berufsunf ä- higkeit und Arbeitslosigkeit verlangen können , letzteres auch für den Fall einer durch nachweislich gestiegenen Betreuungsbedarf für die gemeinsame Tochter veranlassten Eigenkündigung ihres Arbeitsplatzes . Der nach einer Anhebung durch den Antragsteller zu zahlende Unterhalt ist allerdings ein erseits durch 3/7 seines " durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommens " und andererseits durch einen a bsoluten Höchstbetrag von 3.000 DM begrenzt. Der Antragsteller k ann im Fall eigene r Krankheit , Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit se i- nerseits ein e Abänderung der Unterhaltsvereinbarung zugunsten einer vollstä n- digen " Neuberechnung des geschuldeten Unterhalts entsprechend der gesetzl i- chen Regelung " fordern . Bei einer Wiederverheiratung der Antragsgegnerin en t- fällt die Verpflichtung zur Zahlung von Eh egattenunterhalt . Zu einer Reduzi e- rung oder Einstellung seiner Unterhaltszahlungen nach Maßgabe der " im Zei t- punkt des Abänderungsverlange ns gültigen Rechtsprechung zu § 1579 Nr. 7 BGB " soll der Antragsteller berechtigt sein, wenn die Antrags gegner in in " eh e- ähnlichen Verhältnis sen " mit einem neuen Partner lebt . Abschließend enth äl t die Unterhaltsvereinbarung folgende Regelung : " Die Eheleute sind im Übrigen berechtigt, ihre gegenwärtigen Ei n- künfte beliebig zu erhöhen , ohne daß sich hieraus ein Abänd e- rungsgrun d ergibt . 3 - 4 - Die in dieser Vereinbarung genannten Abänderungsgründe sind abschließend. Im Übrigen verzichten die Eheleute auf das Recht zur Abänderung der Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen. " Di e Ehescheidung ist seit dem 13. April 1993 rechtskräfti g. Der in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgesetzte nacheheliche Unterhalt wurde zw i- schen 1995 und 2011 aufgrund einer vereinbarten Wertsicherungsklausel meh r- fach angepasst und beträgt derzeit monatlich 976 Im vorliegenden Abänderungsv erfahren hat der Antragsteller unter Hi n- weis auf eine geänderte Rechtslage zur zeitlichen Begrenzung von Unterhalt s- ansprüchen auf einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht seit Oktober 2012 ang e- tragen . Das Amtsgericht hat dies em Antrag in vollem Umfang entsprochen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlande s- gericht die Entscheidung des Amtsgerichts abge ändert und den Abänderung s- antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antrags teller mit seiner zugelassene n Recht s- beschwerde, mit der er eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entsche i- dung erstrebt. II . Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsteller könne keine Abänderung des geschlossenen Vergleichs dahingehend verlangen, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin seit Oktober 2012 nicht mehr bestehe. Die Beteiligten hätten in ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung eine ausd rückliche Regelung getroffen, 4 5 6 7 8 - 5 - wonach eine spätere Abänderung ausschließlich aus den im Einzelnen aufg e- führten und ausdrücklich als abschließend bezeichneten Gründen möglich sein solle, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Der Verzicht auf die Abä n- derung aus anderen, in der Vereinbarung nicht genannten Gründen umfasse bei Würdigung des gesamten Regelungsinhalts der Vereinbarung auch Änd e- rungen der Gesetzeslage und der Rechtsprechung. Denn für die Antragsgegn e- rin bedeute diese Vereinbarung, dass sie sich, solange sie nicht wieder heiraten oder eine eheähnliche Partnerschaft eingehen sollte, auf die lebenslange Za h- lung eines inflationsgeschützten Mindestunterhalts in Höhe von 1. 500 DM ve r- lassen könne. Dieser sei von den Beteiligten auch nicht nach konk reten geset z- lichen Vorgaben berechnet, sondern ausdrücklich frei vereinbart worden. Im Zeitpunkt des Abänderungsverlangens sei die gemeinsame Tochter der Beteiligten bereits volljährig gewesen, so dass es nur noch um die Abä n- derbarkeit des vereinbarten Aufstockungsunterhalts gehe. Bereits zum Zei t- punkt des Abschlusses der Scheidungsfolgenvereinbarung habe der Aufst o- ckungsunterhalt aber gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. zeitlich begrenzt werden können. Die Ansicht des Antragstellers, dass nach der seinerzeitig en Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs eine zeitliche Begrenzung des Unterhalt s- anspruchs der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen sei, treffe nicht zu. Der Bundesgerichtshof habe in seinen damaligen Entscheidungen keine bestimmte Ehedauer festgelegt, di e eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs stets ausgeschlossen hätte. Vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass die Ehedauer nur eines der Merkmale gewesen sei, die neben anderen Gesicht s- punkten in eine Billigkeitsabwägung mit dem Ziel einer ange messenen En t- scheidung jedes Einzelfalls einbezogen werden müsste n . Schon nach der d a- maligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es für die Frage der B e- fristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin daher auf eine umfa s- sende Billigkeitsabwägung angekommen . Von dem betreuenden Elternteil sei 9 - 6 - nach der damals herrschenden Rechtsprechung eine Vollzeittätigkeit erwartet worden, sobald das Kind etwa 15 Jahre alt geworden war. Es könne daher nicht davon gesprochen wer den, dass bei Abschluss der Scheidun gsfolgenvereinb a- rung noch keine Veranlassung dazu bestanden hätte, die F rage der zeitlichen Befristung insbesondere des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB zu bedenken. Die Beteiligten h ätten in der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht nur zugunst en der Antragsgegnerin eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs auf Dauer ausschließen wollen, sondern ausdrücklich vereinbart, dass im Ü b- rigen auch zulasten der Antragsgegnerin auf andere als die in der Vereinb a- rung genannten Abänderungsgründe wechse lseitig verzichtet werde. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Wie das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend e r- kannt hat, richtet sich die Abänderung eines Prozess ver gleichs allein nach m a- teriell - rechtlichen K riterien (§ 239 Abs. 2 FamFG) . Im vorliegenden Fall en t- scheiden daher der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragsinhalt und geg e- benenfalls die Grundsätze der Vertragsanpassung wegen Störung der G e- schäftsgrundlage (§ 313 BGB) darüber, ob der Antragsteller e ine Abänderung der Scheidungsfolgenvereinbarung mit der Begründung verlangen kann, dass der hier allein noch in Rede stehende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt mangels ehebedingter Nachteile der Antragsgegnerin zu befristen sei. a) V orrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage ist dabei z unächst durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteili g- ten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Begrenzung des im Vergleich festgesetzten Unterhalts getroffen haben (Senat surteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13 und vom 2 5 . Januar 201 2 XII ZR 139 / 09 FamRZ 2012, 525 Rn. 28 ). 10 11 12 - 7 - aa) Der Senat hat in diesem Zusammenhang vor allem auf die Bede u- tung des Umstands hingewiesen, dass die Unterhaltsbefristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB (bzw. nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) von der Unbilligkeit einer for t- dauernden Unterhaltsleistung abhängt und im Zeitpunkt der Scheidung die für eine künftige Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Umstände regelmäßig noch nicht vorhersehbar zu Tage treten. Aus diesem Grund wird jedenfalls bei der erstmaligen und scheidungsnahen Festlegung des nachehelichen Unterhalts typischerweise davon auszugehen sein, dass sich die Vertragsparteien die En t- scheidung über eine spätere Befristung des Unterhalts vorb ehalten wollten, weil der Unterhaltspflichtige mit einem sofortigen Ausschluss des Befristungsei n- wands regelmäßig nicht einverstanden sein wird und auch der Unterhaltsb e- rechtigte nach Treu und Glauben die Zahlungsbereitschaft des Unterhaltspflic h- tigen nur als eine in diesem Sinne eingeschränkte verstehen k ann (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamR Z 2010, 1238 Rn. 24). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Unterhaltsvereinbarung eine ausdrückliche oder konkludente Regelung dahingehend entnehmen lässt, dass di e abschließende Entscheidung zu - gunsten einer unbefristeten Dauer der Unterhaltspflicht schon bei Vertrags - schluss getroffen werden sol lte (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 23). bb ) Die vo m Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung hält den für eine Prüfung der tatrichterlichen Auslegung individualvertraglicher Abre - den durch das Rechtsbeschwerdegericht geltenden Maßstäb en (Senatsur - teile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 15 und vom 26. Juni 2013 XII ZB 133/11 FamRZ 2013, 1366 Rn. 23 mwN) stand. Das Beschwerdeg e- richt ist bei seiner Auslegung der Unterhaltsvereinbarung zu dem Ergebnis g e- langt, dass die Geltendmachung des Befristungseinwands dauerhaft ausg e- schlossen sein sollte . D ies hat das Beschwerdegericht daraus gefolgert, dass ei nerseits eine Befristung von Erwerbslosigkeits - und Aufstockungsunterhalt 13 14 - 8 - schon nach dem Rechtszustand bei Vertragsschluss im Jahre 1993 gesetzlich möglich gewesen wäre (§ 1573 Abs. 5 BGB a.F.) und dass andererseits die Geltendmachung eines Befristungseinw ands durch den Antragsteller nicht zu den in der Unterhaltsvereinbarung enumerierten Abänderungsgründen gehört . Da s lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien die spätere Abänderung ihrer Unterhaltsvereinbarung schon bei Vertragsschluss bedacht haben und einzelne Regelungen zu deren Abänderbarkeit etwa im Hinblick auf Einkommensentwicklungen getroffen haben, lässt sich zwar noch nicht zwangsläufig folge r n , dass damit alle anderen denkbaren Abänderungsgründe und insbesondere der Befristungseinwand ausgeschlossen werden sol len (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamR Z 2010, 1238 Rn. 18) . Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht demgegenüber alle r- dings mit Recht auf den eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung abgest ellt, w o- nach die in der Vereinbarung genannten Abänderungsgründe seinerzeit " a b- schließend " sein sollten und die Beteiligten im Übrigen auf das " Recht zur A b- änderung " ausdrücklich " verzichteten " . Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts. b) Au ch wenn die Auslegung des Vertrages zu dem Ergebnis führt, dass die Vertragsparteien bei Ab schluss ihrer Unterhaltsvereinbarung im Hinblick auf die damals geltende Rechtslage hier im Jahre 1993 eine Befristung des U n- terhalts auf Dauer ausschließen woll t en , bedarf es einer weiteren Prüfung , ob sich die für den Unterhaltsanspruch relevanten gesetzlichen Grundlagen oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Abschluss de r Vereinbarung grun d- legend geändert haben und dies nach den Grundsätzen der St örung der G e- schäftsgrundlage (§ 313 BGB) für den Unterhaltspflichtigen nunmehr die Mö g- lichkeit zur Geltendmachung eines Befristungseinwands eröffnet (vgl. Sena tsu r- teil vom 23. November 2011 XII ZR 47/10 FamRZ 2012, 197 Rn. 16) . 15 16 - 9 - Geschäftsgrundlage sind di e nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erh o- benen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellu n- gen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vor hande n- sein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 XII ZB 181/13 juris Rn. 17; BGH Urteil vom 6. Mai 2014 X ZR 135/11 FamRZ 20 14, 1547 Rn. 12 mwN) . Bei Unterhaltsvereinbaru n- gen wird der Geschäftswille der Vertragsp arteien dabei regelmäßig auf der g e- meinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage auf - gebaut sein (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 XII ZR 8/08 Fa mRZ 2010, 192 Rn. 28). aa) Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Störung der Geschäftsgrun d- lage entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Beteiligten eine vom Gesetz losgelöste Unterhaltsregelu ng mit einem eigenen Schuldgrund geschaffen hätten, die einer Abänderung im Hi n- blick auf eine geänderte Rechtslage zum gesetzlichen Unterhaltsrecht nicht z u- gänglich wäre. Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte ang e- nomme n werden (Senatsurteile vom 21. September 2011 XII ZR 173/09 FamRZ 2012, 699 Rn. 19 und vom 26. September 1990 XII ZR 87/89 FamRZ 199 1, 673, 674; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 IX ZR 143/83 FamRZ 1984, 874, 875). Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch aus den von der Antragsgegn e- rin in der Rechtsbeschwerdeerwiderung aufgezeigten Aspekten nicht . Die bloße 17 18 19 - 10 - Beschränkung der Abänderungsmöglichkeit besagt für sich genommen noch nichts über die Rechtsnatur des in Rede stehenden Anspruchs (Senatsurteil vom 26. September 1990 XII ZR 87/89 F amRZ 1991, 673, 674). Auch Ve r- einbarungen über die Nichtanrechnung von Einkünften sind sowohl bei einem gesetzlichen als auch bei einem vertraglich begründeten Unterhaltsanspruch möglich (Senatsurteil e vom 25. Januar 2012 XII ZR 139/09 FamRZ 2012, 525 Rn. 33 und vom 26. September 1990 XII ZR 87/89 FamRZ 1991, 673, 674). Demgegenüber sind verschiedene andere Regelungen aus der Unte r- haltsvereinbarung der Beteiligten eindeutig an unterhaltsrechtliche Grundsätze angelehnt. Die Antragsgegnerin sollte bei m Eintreten typisch unterhaltsrechtl i- cher Bedürfnislagen Ausweitung der Kinderbetreuung, Krankheit oder Arbeit s- losigkeit berechtigt sein, eine Erhöhung des Unterhalts zu fordern. Soweit der Antragsteller wegen eigener Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit seinerseits eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung verlangen kann, soll eine freie Neub e- rechnung des Unterhalts " entsprechend der gesetzlichen Regelung " erfolgen. Der Unterhaltsanspruch soll bei Wiederverheiratung der Antragsgegnerin entfa l- len (vgl. § 1586 Abs. 1 BGB) und unter ausdrückli chem Hinweis auf § 1579 Nr. 7 BGB a.F. bei der Aufnahme eines " eheähnlichen Verhältnisses " durch die Antragsgegnerin ganz oder teilweise verwirkt werden können. Dies lässt mit hinreichender Deutlichkeit darauf schli eßen, dass die Beteiligten mit ihrer Ve r- einb arung lediglich den sich aus §§ 1570 ff. BGB ergebenden gesetzlichen U n- terhaltsanspruch ausgestalten wollten. bb) Auch dass das Beschwerdegericht eine schwerwiegende Veränd e- rung der rechtlichen Verhältnisse of fen sichtlich schon deshalb verneinen will , weil d ie Befristung des Aufstockungsunterhalt s gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. schon nach dem Stand der Rechtsprechung bei Vertragsschluss eine umfa s- sende Billigkeitsabwägung vorausgesetzt habe , begegnet rechtlichen Bede n- ken . 20 - 11 - (1 ) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass sich eine Änderung der zuvor gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und zwar bezogen auf die zur Befristung des Aufstockungsunterhalts im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. anzustellenden Billigkeitsabwägungen durch die Senatse ntsche i- dung vom 12. April 2006 ( XII ZR 240/03 FamRZ 2006, 1006) vollzogen hat (Se natsurteile vom 16. Januar 2013 XII ZR 39/10 Fa mRZ 2013, 534 Rn. 17 und vom 23. Mai 2012 XII ZB 147/10 FamRZ 2012, 1284 Rn . 18 mwN) . Denn der Senat hat mit diesem Urteil seine zunächst nach dem Unterhaltsänd e- rungsgesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl . I S. 301) ergangene und grundl e- gend auf das Jahr 1990 zurückgehende Rechtsprechung geändert. Zwar hat te er es in dieser früheren R echtsprechung abgelehnt, dem Kriterium der Eheda u- er im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. einen a b- soluten Vorrang in dem Sinne einzuräumen, dass der Unterhaltsanspruch u n- abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls generell keiner Befri s- tung mehr zugänglich sein solle, wenn die Ehedauer ( einschließlich der ihr gleichgestellten Kinder betreuungs zeit) eine bestimmte feste Zeitgrenze übe r- steigt. Andererseits hat te der Senat aber betont, dass sich eine Ehedauer von mehr als zehn J ahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem der Dauer der Ehe als Billigkeitskrite rium im Rahmen von § 1573 Abs. 5 BGB ein " durchschl a- gendes " Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie und gegen die Mö g- lichkeit zeitlicher Begrenzung des Unterhalts zuk om men we rd e (Senatsurteile vom 28. März 1990 XII ZR 64/89 FamRZ 1990, 857, 859 und vom 10. Okto - ber 1990 XII ZR 99/88 FamRZ 199 1 , 307, 310 ; zur Entwicklung der Senat s- rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1 289, 1294 f. ) . (2 ) Unter den hier obwalte nden Umständen war bei Protokollierung der Scheidungsfolgenvereinbarung im Januar 1993 absehbar, dass die Ehe der Beteiligten bis zu ihrer kurz bevorstehenden Scheidung knapp sieben Jahre gedauert haben würde. Bei der Scheidung war die im Haushalt der Antr ag s- 21 22 - 12 - gegnerin lebende gemeinsame Tochter erst sechs Jahre alt, so dass die Bete i- ligten darüber hinaus auf der Grundlage des früher angewandten Altersph a- senmodells damit rechnen konnten, dass sich an die Rechtskraft der Ehes che i- dung eine noch rund zehnjährige Kinderbetreuungszeit anschließen würde . D a- raus hätte sich für eine Billigkeitsabwägung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. eine gesamte zu berücksichtigende Zeitspanne von etwa siebzehn Jahren ergeben . In diesem Fall wäre nach dem Stand der höchstrichterlichen Re chtsprechung bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung die spätere Befristung eines A n- spruchs der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt wenn überhaupt nur unter außergewöhnlichen Umstän den möglich gewesen . Es liegt durchaus n a- he, dass der Geschäftsw ille der Parteien auf diesen Vorstellungen und damit auch auf der Erwartung aufbaute, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung, die der Ehedauer im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine überragende B e- de u tung zugewiesen hatte, auch künftig Bestand haben wer de. cc ) Allein die schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage rech t fertigt indessen noch nicht das Verlangen nach einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinz u- kommen, dass d er durch die Änderung der Verhältnisse belasteten Vertrag s- pa r tei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unverä n- derten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Für eine Berücksichtigu ng von Störungen der Geschäftsgrundlage ist deshalb insbesondere dann kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die St örung beruft (BGH Urteil vom 6. Oktober 2003 II ZR 63/02 FamRZ 2004, 94; BGHZ 74, 370, 373 = NJW 1979, 1818, 1819 mwN). In diese Richtung vermag der Senat die Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen selbst au s- zulegen (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 17). 23 - 13 - (1) Eine vertragliche Risikoübernahme kann insbesondere darin zu erbl i- cken sein, dass die Beteiligen einen umfassenden Anpassungsausschluss ve r- einbaren . Von einem Anpassungsausschluss, der auch der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs weg en nachträglicher Änderung der gesetzlichen Grundl a- gen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegensteht und für den der Abänderungsgegner darlegungs - und beweisbelastet ist , wird indessen nur beim Vorliegen einer ausdrücklichen vertraglichen Verei nbarung auszugehen sein ( Senatsurteil vom 25. November 2009 XII ZR 8/08 Fam RZ 2010, 192 Rn. 29) . An die Deutlichkeit dieser Vereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen. Auf eine umfassende Unabänder bar keit der Unterhaltsvereinbarung kann nicht scho n daraus geschlossen werden, dass die Vertragsparteien den Unterhalt pauschal ohne konkrete Berechnungsmodalitäten und ohne Rücksicht auf ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse festgelegt haben (vgl. Senatsu r- teil vom 25. November 2009 XII ZR 8/08 Fa mRZ 2010, 192 Rn. 27 ff. ). Auch a us dem Umstand, dass die P arteien im Hinblick auf die bei Vertragssch luss geltende Rechtslage eine als " lebenslänglich " bezeichnete Zahlung von Unte r- halt verabredet haben, folgt für sich genommen noch nicht zwangsläufig, da ss ihre Unterhaltsvereinbarung in Bezug auf die Geltendmachung eine s Befri s- tungseinwands auch bei nachträglich geänderte r Gesetzes lage oder geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung unumstößlich wäre (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Januar 2012 XII ZR 139/09 FamRZ 2012, 525 Rn. 31 ff.). ( 2 ) Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten allerdings eine ausdrückl i- che Bestimmung getroffen, wonach die Abänderung der Unterhaltsvereinbarung aus anderen als den in der Vereinbarung selbst enumerierten Gründe n aus g e- schlossen sein soll . Enthält der Vertrag einen solcherart ausdrück lichen Anpa s- sungsausschluss , soll dieser offen bar unbedingt und ohne Rücksicht auf mögl i- che Störungen gelten ; die auftretenden Risiken sollen dort verbleiben, wohin sie fallen (MünchK ommBGB/Finkenauer 6. Aufl. § 313 Rn. 66). 24 25 - 14 - Für eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die v on den B e- teiligten getroffene Regelung noch verstärkt durch den " Verzicht " auf das " Recht zur Abänderung " der Unterhaltsvereinbarung im Übrigen nicht solche Störungen ergreift, die sich erst aus der nachträglichen Änderung der gesetzl i- chen Grundlagen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben, gibt der Wortlaut der Vereinbarung keinen Anhalt . Zwar bildet auch ein vermeintlich klarer und eindeut iger Wortlaut einer Erklärung keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände , weil sich die Feststellung, ob eine Erklärung ei n- deutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Ausl e- gung treffen lässt (Senatsurteile vom 15. O ktober 2014 XII ZR 111/12 WM 2014, 228 0 Rn. 50 und vom 19. Dezember 2001 XII ZR 281/99 NJW 2002, 1260, 1261 mwN). Besondere Umstände, die an dem Verständnis der Regelung als einem uneingeschränkten Anpassungsausschluss zweifeln lassen könnten, werden von der Rechtsbeschwerde aber nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht e r- sichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der rechtliche Ausgangspunkt, wonach nicht nur Gesetzesänderungen , sondern auch Änderungen einer g efestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu St ö- rungen vertraglicher Dauerschuldverhältnisse führen können, die nach den Grundsätzen über d en Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpa s- sung zu bereinigen sind, in der Rechtsprechung des Bundesgeric htshofs schon lange vor Abschluss der hier verfahrensgegenständlichen Unterhaltsvereinb a- rung im Jahre 1993 allgemein anerkannt war ( vgl. BGHZ 58, 355, 362 f. = NJW 1972, 1 577, 1579; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 IVb ZR 344/81 FamRZ 1983, 569, 573 ; v gl. auch Johannsen/Henrich/ Brudermüller Eherecht 2. Aufl. [1992] § 323 ZPO Rn. 66; Wendl/Staudigl Das Unterhaltsrecht in der familie n- richt erlichen Praxis 2. Aufl. [1990] S. 1007 f.; Graba NJW 1988, 2343, 2347 ) . Bereits im Zeitpunkt des Vertragsschluss es mu sste deshalb beiden Beteiligten 26 27 - 15 - bewusst sein , dass sie sich mit der ausdrücklichen Vereinbarung eines unei n- geschränkten A bänderungs verzichts auch solcher A npassungs möglichkeiten begaben, die sich erst aufgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage z u ihren Gunsten eröffn e n konnten . Die auf der Ungewissheit über die Entwic k- lung der künftigen unterhaltsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung beruhenden R isiken werden gerade in diesem Fall bei dem Beteiligten zu ve r- bleiben haben , bei dem sie sich ve rwirklich en ( im E r gebnis ebenso OLG Hamm Beschluss vom 3. August 2011 8 UF 83/11 juris Rn. 32) . Im Übrigen findet die in der Abrede der Unabänderlichkeit liegende vertragliche Risiko zu weis ung grundsätzlich erst dort ihre Grenze, wo die Inanspruchnahme des Unterhalt s- pflichtigen zu r Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde ( RGZ 166, 40, 49; OLG Bamberg FamRZ 1998, 830, 831; OLGR Saarbrücken 2004, 13, 15; Staudi nger/Baumann BGB [Stand 2014] § 1585 c Rn. 251; Erman/ Böttcher BGB 14. Aufl. § 313 Rn. 57; Münch MittBayNot 2010, 212, 213; vgl. au ch Senatsurteil BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 35 ff. zur Inhaltsko n- trolle einer unterhaltsersetzenden Leibrentenvereinbarung) . - 16 - c) De r Antragsteller kann daher einen Abänderungsantrag nicht allein auf die Begründung stützen, dass ihm wegen schwerwiegender Änderungen der rechtlichen Vertragsgrundlagen nach den Grundsätzen der Störung der G e- schäftsgrundlage (§ 313 BGB) die Geltendmachung eines Befristun gseinwands eröffnet sein müsse. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2013 - 275 F 274/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2014 - 2 UF 95/13 - 28
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