ECLI:DE:BGH:2016:201016BIXZB66.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z B 66 /15 vom 20 . Oktober 2016 in dem Verbraucheri nsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1 Satz 1; SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4; SGB VII § 56; ZPO §§ 850c, 850e Nr. 2 und Nr. 2a D ie Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann als laufende Gel d- leistung insgesamt wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - IX ZB 66/15 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Oktober 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der Zivilkammer XI des Landgerichts Karlsruhe vom 6. August 2015 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldner in gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2014 wird zurüc k- gewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel verfahren hat die Schul dnerin zu tr a- gen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2. 5 31,76 Gründe: I. Über das Vermögen der am 15. Februar 1943 geborenen Schuldnerin wurde auf ihren beim Insolvenzgericht am 11. September 2014 eingegangen en 1 - 3 - Antrag am 15. September 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin bezieht bei der weiteren Beteiligten zu 2 eine gesetzliche Altersrente und bei der weiteren B e- teiligten zu 3 ei ne Ver letzt enrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung . Die Renten liegen jeweils unterhalb der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinko m- men (§ 850c ZPO) . Der Insolvenzverwalter hat beantragt, beide Renten nach § 36 Abs. 1 InsO, § 850e Nr. 2 und 2a ZP O zusammenzurechnen. N ach Zusammenrec h- nung der Renten errechne sich ei n pfänd barer Betrag in Höhe von monatlich 10,47 der unpfändbare Grundbetrag sei in erster Linie der gesetzlichen Alt ersrente zu entnehmen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Insolvenzverwalter die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entschei dung erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vol l- streckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO, § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Sat z 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Insbesond e- re ist der weitere Beteiligte zu 1 durch die Aufhebung des Zusammenrec h- nungsbeschlusses beschwert, weil aufgrund des Beschlusses des Amtsgericht s ab dem 16. Oktober 2014 ein pfändbare r Betra g in die Insolvenzmasse fiel . In der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung der ang e- 2 3 - 4 - foch tenen Entscheidung (§ 577 Abs. 5 ZPO) und zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Pfändbarkeit der gesetzl i- chen Unfallrente richte sich allein nach § 54 SGB I. Nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I seien Ansprüche auf Geldleistungen, die durch einen Körper - oder G e- sundheitsschaden bedingten Mehrbedarf ausglichen, unpfändbar. Die gesetzl i- che Unfallrente erfülle verschiedene Funktionen und diene nicht allein dem Ei n- kommensersatz wegen der Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern solle auch den eingetretenen immateriellen Schaden kompensie ren und den durch die Körperschä den entstandenen Mehrbedar f ausgleichen. Wegen dieser verschi e- denen Funktionen sei die Unfallrente insgesamt unpfändbar. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem en t- scheidenden Punkt nicht stand. a) Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren d as gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insol venzmasse. § 850e ZPO gilt entsprechend (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2 Satz 1 ZPO sind mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag des Insolvenzverwalters (§ 36 Abs. 4 Satz 2 InsO) vom Insolvenzgericht als dem besonderen Voll streckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2a Satz 1 ZPO sind mit dem Arbeitseinkommen ebenfalls auf Antrag des Insolvenzverwalters auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zus ammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterwo r- 4 5 6 - 5 - fen sind. Analog § 85 0 e Nr. 2 und 2a ZPO werden auch unterschiedliche la u- fende Geldl eistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammengerechnet , soweit sie pfändbar sind (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, WM 2005, 1369, 1370; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 2, 11; vom 18. September 2014 - IX ZB 68/13, NZI 2014, 957 Rn. 13). Die Pfändbarkeit von Sozialleistungen ergibt sich aus § 54 SGB I. D a- nach sind laufende Geldleistunge n unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB I unpfändbar. Im Übrigen können sie nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeit s- einkommen gepfändet werden. Wie das Landgericht richtig gesehen hat, ist die Verletzten rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung deswe gen nur dann unpfändbar, wenn sie nach § 5 4 Abs. 3 Nr. 3 SGB I dafür bestimmt ist , den durch einen Körper - oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausz u- gleichen. b) Die Verletztenrente nach § 56 SGB VII ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegeri chts in voller Höhe nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinko m- men pfändbar. Sie fäll t nicht unter § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Denn diese Schut z- vorschrift erfasst nicht Leistungen, die den durch Körper - oder Gesundheit s- schäden bedingten Einkommensverlust ausglei chen , weil da durch kein Meh r- aufwand ausgeglichen wird (Hauck/ Noftz/ Häusler, SGB, 2009, § 54 SGB I Rn. 53; Schlegel/Voelzke/Pflüger, jurisPK - SGB I, 2. Aufl., § 54 SGB I Rn. 68; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Siefert, 2016, § 54 SGB I Rn. 37 ; BeckO K - Sozialrecht/ Gutzler, 2016 , § 54 SGB I Rn. 12; Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 2016, § 54 SGB I Rn. 27) . aa) Von den Zivilgerichten wurde die gesetzliche Unfallrente bislang als pfändbar angesehen (vgl. BGH, Be schluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 7 8 9 - 6 - 62/05, nv; LG Leipzig, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 8 T 8/09, BeckRS 2010, 03373 - jeweils unter Hinweis auf § 850b ZPO; LG Heilbronn, NZS 2015, 588). Ebenso hat das Landessozialgericht Baden - Württem berg entschied en: Die Verletztenrente nach § 56 SGB VII stelle keine § 53 Abs. 3 Nr. 3 SGB I u n- terfallende Leistung dar (UV - Recht Aktuell 2014, 760 Rn. 37). Das Bundessoz i- algericht hat die Entscheidung zwar abgeändert, zu dieser Frage jedoch keine Stellung genommen, wei l es die Anfechtungsklagen im Gegensatz zum La n- dessozialgericht für unzulässig erachtet hat (BSG, Urteil vom 26. April 2016 B 2 U 13/14 R, UV - Recht Aktuell 2016, 456 Rn. 16, 18 ff ). Die Literatur stimmt dem ganz überwiegend zu. Die Verletztenren te n ach §§ 56 ff. SGB VII gleiche nur den durch Körper - und Gesundheitsschäden b e- dingten Einkommensver lust aus und falle deswegen nicht unter § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I ( Hauck/ Noftz/ Häusler , aaO ; Schlegel/Voelzke/Pflüger, aaO ; Kass e- ler Kommentar zum Sozialversich erungsrecht/Siefert, aaO ; Kasseler Komme n- tar zum Sozialversicherungsrecht/Ricke, 2016, § 56 SGB VII Rn. 2; Koh t e in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., Schwerpunktbeiträge, 3., Rn. 19; vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. A ufl., § 850i Rn. 27; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 13 69a , 1378 ; vgl. auch BVerfG, BVerfGK 18, 377 , 381 ). Dem entspricht die Handhabung in der Praxis (vgl. Dahm, Die Sozialversicherung 2003, 205, 206). Erwogen wird allenfalls, ob ein der Grundr ente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Teil der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unpfändbar ist (Hauck/ Noftz/ Kranig, SGB VII, 2010, § 56 SGB VII Rn. 8 im Hinblick auf § 18a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV und § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI im Unterschied zu heute § § 11 , 11a SGB II ). 10 - 7 - bb ) Die Verletztenrente aus der gesetzliche n Unfallversicherung ist nach den Regelungen der §§ 56 ff SGB VI I nicht dazu bestimmt, den durch einen Körper - oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand aus zugleichen (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I) , ihr kommt vielmehr eine Lohnersatzfunktion zu. (1) Auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen wird in der oberg e- richtlichen Rechtsprechung diese Lohnersatzf unktion der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallve rsicherung betont. (a ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit dem Erwerbssch a- den des Unfallgeschädigten in vollem Umfang kongruent , weil die Zweckb e- stimmung dieser Rente ausschließlich im Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsschadens liegt (§ 116 SGB X) . Sie stellt eine gesetzlich geregelte En t- schädigung dafür dar, dass der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist , sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei wird nicht auf den tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang abgestellt, sondern nach Bruchte i- len der vollen Erwerbsfähigkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumut bar noch in Wettbewerb treten kann . Die Verletztenrente stellt daher eine laufende pa u- schale Entschädigung für Erwerbseinbußen dar (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 304/01, BGHZ 153, 113, 120 f ). Auch hat der Bundesgerichtshof nicht im Hinbli ck auf § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI die Kongruenz zwischen dem zivilrechtlichen Erwerbsschaden und der vom Unfallversicherer gezahlten Verletztenrente teilweise verneint (BGH, aaO S. 124 ). § 93 Abs. 1 SGB VI trifft im Rahmen der gesetzlichen Rentenversich e- run g eine besondere Regelung für den Fall, dass die gesetzliche Rente mit we i- 11 12 13 14 - 8 - teren Sozialleistung en zusammentrifft (BGH, aaO S. 126 ). Diese Regelung b e- zweckt die Verhinderung einer Doppelversorgung durch funktionsgleiche Lei s- tungen aus verschiedenen Vers icher ungssystemen (BGH, aaO S. 127 ). § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI regelt davon abweichend, dass bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge ein Teil der Verletztenrente aus der Unfallversicherung unberücksichtigt bleibt, um eine Besserstellun g Schwerverletzter zu erreichen . Doch ist eine Absicht des Gesetzgebers, der Verletztenrente, über die bestehende Rechtslage hinausgehend, eine grun d- sätzlich neue Funktion - und sei es auch nur für einen Teilbetrag - zuzuweisen, aus dieser Regelung nicht e rkennbar (BGH, aaO S. 127, 129 ). (b ) Der Bundesgerichtshof hat die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unter Berufung auf die Lohnersatzfunktion unterhaltsrech t- lich als Einkommen des Rentenempfängers angerechnet (BGH, Urteil vom 20 . Januar 1982 - IVb ZR 647/80, NJW 1982, 1593; vom 13. April 1983 - IVb ZR 373/81, NJW 1983, 1783, 1784; Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 Rn. 121). Das Bundesverwa l- tungsgericht hat die Verletztenren te bei der Ermittlung des wohngeld rechtlich maßgebenden Einkommens insgesamt angerechnet , weil sie eine laufende pauschale Entschädigung für einen abstrakt berechneten Erwerbsschaden durch unfallbedingte Erwerbseinbußen gewährt (BVerwGE 101, 86, 89 f ; BGH , Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 304/01, BGHZ 153, 113, 123 f). Das Bu n- dessozialgericht hat im Verhältnis der nachrangig zu leistenden Hilfe zum L e- bensunterhalt nach dem Bundessozial hilfe gesetz zur Verletztenrente nach § 56 SGB VII (§ 76 BSHG, heute § 82 SGB XII) den Zweck der Verletztenrente im Lohnersatz gesehen (BSGE 90, 172, 176). 15 - 9 - (c ) Allerdings hat das Beschwerdegericht mit Recht auf den tatsächlichen Funktionswandel der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufmerksam gemac ht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002, aaO S. 121 f . , 124 ff). Das Bundessozialgericht betont in seiner Rechtsprechung , dass die Ve r letztenrente neben der Funktion des Einkommensersatzes auch die der Kompensation immaterieller Schäden (vgl . BSGE 82, 83 , 93 ; 90, 172 , 176 ) und des Mehrbedarf sausgleichs ( BSGE 71, 299, 301 f; BSG, UV - Recht Aktuell 2008, 888 , 894 ) er fülle . Das bedeute jedoch nicht , dass diese Funktionen einer " Zweckbestimmung " im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG aF ( § 83 Abs. 1 SGB XII ) gleichzuac hten wären. D ie von der Rechtsprechung aufgezeigten Funktionen erg äben sich nicht - wie dies § 77 Abs. 1 BSHG ( § 83 Abs. 1 SGB XII ) vorau s- setzt en - unmittelbar aus dem Gesetz oder dem Gewährungszusammenhang (vgl. auch BSG, UV - Recht Aktuell 2008, 888 , 894 ; BSGE 90, 172 , 176 ) . (2 ) Diese Überlegungen gelten auch bei der Beantwortung der Frage, ob die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 54 SGB I g e- pfändet werden kann. (a) Dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung lässt sich nicht en t- nehmen, dass die Verletztenrente auch nur teilweise nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sein soll. Dort ist nicht geregelt , dass durch die Re n- tenzahlung immaterielle Schäden kompensiert und der Mehraufwand ausgegl i- chen werden soll . § § 56 ff SGB VII klären nur den Beginn, die Dauer und die Höhe sowie die Berechnungsmodalitä ten der Verletztenrente. Nach dieser g e- setzgeberischen Konzeption handelt es sich daher bei der Verletztenrente um eine abstrakt berechnete Verdienstausfallentschädi gung, die ebenso wie der Arbeitslohn selbst der Sicherung des Lebensunterhalts dient (BVerfG, 16 17 18 - 10 - BVer fGK 18, 377, 384; BSG, UV - Recht Aktuell 2008, 888 , 894; vgl. BVerwGE 101, 86, 89; BSGE 90, 172, 176) . Auch wenn der gesetzlichen Unfallversicherung zusä tzlich die Funktion zukommt, Nichterwerbsschäden abzugelten, ergibt sich dies nicht aus der g e- setzlichen Regelung der Verletztenrente in §§ 56 ff SGB VII, sondern folgt aus der tatsächlichen Änderung der wirtschaftlichen, technischen und sozialen Rahmenbed ingungen, die dazu ge führt hat , dass eine Minderung der Erwerb s- fähigkeit bei leichten oder mittelschweren Unfällen keine oder fast keine Loh n- einbußen und auch bei schweren Unfällen nur teilweise Lohneinbu ßen veru r- sacht . Dieser " tatsächliche " oder " wirtscha ftliche Funktionswandel " ist jedoch nicht mit einer Zweckbestimmung durch den Gesetzgeber selbst gleichzusetzen ( BVerfG, BVerfGK 18, 377 , 384, 385 ; BGH , Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 304/01, BGHZ 153, 113, 121 f ). (b) Die generelle Unpfändbarkei t der Ansprüche der Schuldnerin gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wäre auch aus verfassung s- rechtlichen Gründen nicht zu rechtfertigen . Zu den Eigentumsrechten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG gehören auch schuldrechtliche Forderungen. Der verfa s- sungsrechtlich gewährleistete Schutz erstreckt sich insbesondere auf das Befriedigungsrecht des Gläubigers. Der Staat, der selbst das Zwangsvoll - streckungsmonopol ausübt, darf den davon betroffenen Gläubigern das Ei n- kommen bestimmter Schuldnerkreise nicht generell als Haftungsgrundlage en t- ziehen. Pfändungsverbote sind nur aus Gründen des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, um die eigene Lebensgrun d- lage des Schuldners durch Pfändungsfreibeträge (§§ 850 ff ZPO) zu s ichern (BGH, Beschluss vom 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, BGHZ 160, 197 , 200 ). 19 20 - 11 - (c) Schließlich ist den Anrechnungsvorschriften der § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV und § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht zu entnehmen, dass die Ve r- sichertenrente nach § 56 SGB VII zumindest in Höhe der Grundrente unpfän d- bar sein müsse. Der Gesetzgeber lässt schon nicht einen der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechende n Betrag bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung in allen sozialrechtlichen Anr echnungsvorschriften unberücksichtigt. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Privilegierung d er Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG vielmehr nach §§ 11, 11a SGB II nicht vorgesehen . Eine dahin erweiterte Ausle gung des § 11a Abs. 1 Nr. 2 SGB II kommt angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift grundsätzlich nicht in B e- tracht (BSG, SozR 4 - 4200 § 7 Nr. 4 Rn. 20 ; Eicher / Schmidt , SGB II, 3. Aufl., § 11a Rn. 7; Gagel/Striebinger, SGB I I/SGB III, 2016, § 11a SGB I I Rn. 11 mwN; Hauck/Noftz/Hengelhaupt, SGB, 2015, § 11a SGB II Rn. 83) . Im Übrigen folgt aus der teilweisen Privilegierung der Verletztenrente in Höhe der Grun d- rente im Recht der Sozialleistungen noch nicht die entsprechende Unp fändba r- keit. Diese hätte der Gesetzgeber in § 54 SG B I ausdrücklich regeln müssen. Von Verfassung s wegen ist die Unpfändbarkeit eines Teils der Ve r- letztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht geboten. Schü t- zenswerte Interessen der Schuld nerin werden durch die Möglichkeit der Pfä n- dung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in vollem U m- fang, der Zusammenrechnung ihrer beiden Renten und der sich daraus geg e- benenfalls ergebenden teilweisen Pfändbarkeit nicht berührt. Wege n ihrer (ko n- kret da r zulegenden) krankheitsbedingten Mehraufwendungen kann sie nämlich nach § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO, auf den § 54 Abs. 4 SGB I verweist (Zö l- ler/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850i Rn. 35), eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages verlangen , we nn die Voraussetzungen diese r Regelung vorliegen (vgl. 21 22 - 12 - zu r Erhöhung des Pfändungsfreibetrags wegen der Kosten einer medizinischen Behandlung BGH, Beschluss vom 23 . April 2009 - IX ZB 35/08, NJW 2009, 2313 Rn. 10 ). c) Ebenso ist die gesetzliche Altersr ente nach § 54 Abs. 4 SGB I wie A r- beitseinkommen pfändbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 180/03, NJW 2003, 3774 , 3775 ) . Dies wird von der Schuldnerin auch nicht in Frage gestellt. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.10.20 14 - G1 IK 826/14 (2) E - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.08.2015 - 11 T 713/14 - 23
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