ECLI:DE:BGH:2017:190717BXIIZB66.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 66/17 vom 1 9 . Juli 2017 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 9 . Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - B oeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. S enats für Familiensachen des Oberland es gerichts Düsseldorf vom 26. J a- nuar 2017 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen . Wert: bis 5 Gründe: I. D ie 18jährige, in Ausbildung befindliche und im Haushalt ihrer Mutter l e- bende Antragsteller in nimmt den Antragsgegner, ihren Vater , auf näher spezif i- zierte Auskunft über sein Einkommen und Vorlage entsprechender Belege in Anspruch , um die Abänderbarkeit eines am 20. Juni 2011 geschlossenen U n- terhaltsvergleichs zu überprüfen . Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgeg e- ben . D as Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners verwo r- fen ; hierg egen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. I I. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des 1 2 - 3 - Rechts oder die Sicherung einer einhe itlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, die Beschwerde des Antragstellers sei unzulässig, da die Mindestb e- schwe an Zeit und Kosten, den die Erteilung der Auskunft und die Erfüllung der Bele g- pflicht erforderte. Zur Bewertung des Zeitaufwands sei auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Ausk unftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess u- setzen. Dass für das Heraussuchen und Kopieren der Belege und gegebene n- falls Übertragen der Daten aus vorhandenen Belegen in ein zu erst ellendes Verzeichnis ein Aufwand von mindestens 172 Stunden erforderlich sei, bei dem erst der Mindestbeschwerdewert erreicht würde, sei weder ersichtlich noch da r- getan. Im Gegenteil habe der Antragsgegner angegeben, er benötige für eine güterrechtliche Au skunft 20 Stunden. Dass der Zeitaufwand für eine Auskunft über die Einkommensverhältnisse derart viel höher wäre, sei nicht zu erkennen. Bei der Bewertung sei auch nicht auf die Kosten eines Steuerberaters abzustellen, da die Verpflichtung des Antragsgeg ners gegenüber seiner Tochter persönlicher Natur sei. Das gelte sowohl in Bezug auf Unterlagen, die bereits erstellt seien, als auch für noch zu erstellende Unterlagen. Die Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Person könnten nur berücksichtigt we rden, wenn der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage sei . Diese Voraussetzung sei nicht nachvollziehbar dargetan, zumal sich die Auskunftsverpflichtung, auch wenn daneben noch eine Belegvorlage geschuldet sei, im W esentlichen im Zusammenstellen und Vorlegen von Bel e- gen erschöpfe und im Einzelfall durch das Übertragen von Daten aus Belegen in ein Verzeichnis zu erfüllen sei. 3 4 - 4 - Es be st eh e auch kein werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse des A n- tragsgegners in Bezug dar auf, dass er in einem anderen Verfahren von der Mutter der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen we r- de. Denn ihr gegenüber sei der Antragsgegner güterrechtlich zur Auskunftse r- te i lung über seine Vermögensverhältnisse verpflichtet. Die i m vorliegenden Ve r- fahren verlangten Auskünfte könnten entweder von der Kindesmutter ohnehin beansprucht werden oder seien für das Zugewinnausgleichsverfahren irrel e- vant. 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. a) Zu treffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Au s- kunftserteilung nicht nach dem - mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten - beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, so ndern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Grundsätzlich ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige E r- te i lung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGHZ - GSZ 128, 85, 87 f. ; Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 6; vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 6 mwN). Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der B e- schwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzl i- chen Grenzen seines Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat ( Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN). 5 6 7 8 - 5 - b) Derartige F ehler liegen hier nicht vor. aa) Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zei t- aufwands ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gr undsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft w e- der eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erfo r- derlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Es ist daher rech t- lich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Zeitaufwand des Antragstellers entsprechend den Bes timmungen des Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetzes (JVEG) über die Entschädigung von Zeugen bewertet k- gegriffen hat. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Be schwerdegeric ht hinsichtlich des aufzuwendenden Zeitumfangs auf die eigenen Angaben des s- n- tragsgegner einen darüber hinausg ehenden Aufwand auch für die hier zu erte i- lende unterhaltsrechtliche Auskunft nicht behaupten wollte. Daraus ergibt sich ein Eigenaufwand in der Größenordnung von (20 x bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist ein den Mi n- destbeschwerdewert übersteigender Aufwand auch nicht durch die Hinzuzi e- hung eines Ste uerberaters veranlasst. Die Kosten der Zuziehung einer sac h- kundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerd e- gegenstandes nämlich nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwang s- läufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Au s- kunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschl ü ss e vom 16. M ärz 2016 9 10 11 - 6 - - XII ZB 503/15 - FamRZ 2016, 1348 Rn. 10 und vom 28. Oktober 2015 - XII ZB 524/14 - FamRZ 2016, 116 R n. 13 ). Das wäre vorliegend nur dann der Fall, wenn der angefochtene B e- schluss den Antragsgegner dazu verpflichte n würde , als Beleg detaillie rte Ve r- zeichnisse über da s betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche A b- schreibung vorzulegen, welche erst noch erstellt werden müssten. Selbst wenn der Antragsgegner ein solches Verzeichnis nicht ohne Zuhilfenahme seines Steuerberaters erstellen k önnte, beliefen sich die dafür erforderlichen Kosten n ach dem vom Antragsgegner vorgelegten Angebot seines Steuerberaters auf lediglich , insgesamt somit 297,50 Zusamme n- gerechnet mit dem e igen en Stunden aufwand des Antragsgegners ergibt sich insoweit Soweit der angefochtene Beschluss den Antragsgegner weiter verpflic h- tet, eine E igenkapitalgliederung der Gesellschaft als Beleg vorzulegen, fehlt es an hinreichender Darlegung, dass es dazu einer weiteren Befassung des Ste u- erberaters bedarf . Gemäß § 266 Abs. 3 Buchstabe A HGB ist die Gliederung des Eigenkapitals in Kapitalrücklage , G ewinnrücklagen, Gewinn - und Verlus t- vortrag sowie Jahresüberschuss bzw. - fehlbetrag bereits Gegenstand der au f- zustellenden Jahresbilanz, wobei § 272 HGB bestimmt, wie sich die einzelnen Posten des Eigenkapitals zusammensetzen. Da der Jahresabschluss nach Da rstellung des Antragsgegners bereits vorliegt, genügt die darin aufgeführte Eigenkapitalgliederung als Erfüllung d ies er Belegpflicht . D er Hinzuziehung eines Steuerberaters bedarf es auch nicht für den dem Antragsgegner weiter aufgegebenen Beleg über die von ihm aus nichtselbstä n- diger Arbeit in der Zeit von August 2015 bis Juli 2016 erhaltenen Spesen und die anderen Sonderleistungen . Ebenso w ie ein Arbeitnehmer ist auch der A n- 12 13 14 - 7 - tragsgegner in der Lage, seine Spesenabrechnungen und die ihm gewährten Sonderle istungen anhand der ihm vorliegenden oder dem Steuerberater übe r- gebenen und von ihm zurückzufordernden Unterlagen selbst zusammenzuste l- len. cc) Schließlich hat der Antragsgegner auch ein den Beschwerdewert e r- höhendes besonderes Geheimhaltungsinteresse n icht dargelegt. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zu r Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Viersen, Entscheidung vom 10.11.2016 - 27 F 169/16 - OLG Düsseldorf, Ents cheidung vom 26.01.2017 - II - 5 UF 231/16 - 15 16
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