ECLI:DE:BGH:2018:120418BIXZB66.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 66/17 vom 12. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richte rin Möhring am 12. April 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. August 2017 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwer deverfahren s beträgt 7.365,28 Gründe: I. Der im Bezirk des Landgerichts Traunstein wohnhafte Kläger hat den in Bremen wohnhaften und kanzleiansässigen b eklagten Rechtsanwalt persönlich auf Rückzahlung von 7.3 6 5,28 nebst Zinsen aus §§ 826, 823 A bs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB, § 60 InsO, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB vor dem Landgericht Hamburg in Anspruch genommen . Dieses hat sich für örtlich unz u- ständig erklärt und hat die Sache, trotz eines Antrags des Klägers, sie an das Landgericht T raunstein zu verweisen , nach richterlichen Hinweisen an das Landgericht Bremen verwiesen, weil der Beklagte seinen Wohn - und G e- schäftssitz in Bremen habe und es an einem hinreichenden Vortrag zu einer vom Beklagten am Wohnsitz des Klägers oder in Hamburg b egangenen delikt i- 1 - 3 - schen Handlung fehle . Das Landgericht Bremen hat sich aufgrund der für bi n- dend angesehenen Verweisung für örtlich zuständig angesehen und die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger dieses Urteil nur mit der Be gründung angegriffen, dass sich das Landgericht Bremen zu U n- recht für örtlich zuständi g gehalten habe. Daraufhin hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers durch Beschluss als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der Kläger die A ufhebung der angefochtenen En t- scheidungen und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Ha m- burg erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Recht ssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Recht s- beschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weiter ist sie unzulässig , weil sie sich allei n darauf stützt, dass das erstinstanzliche Gericht seine Z u- ständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann j e- doch die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Eine allein auf diese Rüge gegründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, denn ein Rechtsmittel, das keinen zulässigen Angriff enthält, ist selbst unzulä s- sig ( vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 24/04, NZI 2005, 184 ) . 1. Allerdings ist, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend verweist, in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob eine Zuständigkeitsprüfung durch das 2 3 - 4 - Berufungsgericht und/oder den Bundesgerichtshof ausnahmsweise dann stat t- zufinden hat , wenn die Entsc heidung des Gerichts des ersten Rechtszugs oder des Berufungsgerichts über die Zuständigkeitsfrage auf Willkür oder auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Ge hörs beruht und aus diesem Grund ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO nich t bindend wäre ( vgl. zum Streitstand BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 19 mwN). Das Berufungsgericht ist aber (wie schon das Landgericht Bremen hinsichtlich der Entscheidung des Landgericht s Hamburg) davon au s- gegangen, dass die Entscheidung en de r Landgericht e Bremen und Hamburg nicht willkürlich gewesen seien . Denn allein das Landgericht Bremen sei örtlich zuständig gewe sen. Zwar habe das Landgericht Hamburg entgegen dem A n- trag des Klägers die Sache an das Landgericht Bremen verw iesen, aber es h a- be die Parteien zuvor auf seine Absicht und die Gründe hierfür hingewiesen . Dieser beabsichtigten Verweisung an das Landgericht Bremen sei der Kläger nicht entgegengetreten. 2. Der Ansicht, die Landgerichte Hamburg und Traunstein seie n für die persönlich gegen den Beklagten gerichtete Klage örtlich unzuständig gewesen, ist die Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte, dass diese Ansicht unzutreffend ist, sind nicht gegeben. Ein Insolvenzverwalter ist persö n- lich in Bezug a uf sein eigenes Vermögen nicht nach § 19a ZPO am Sitz des Insolvenzgerichts zu verklagen, sondern etwa an seinem Wohnsitz (§§ 12, 13 ZPO), vorliegend am Landgericht Bremen. Ob wegen der Geltendmachung d e- liktischer Ansprüche die Zuständigkeit des Landgerich ts Traunstein nach § 32 ZPO gegeben ist, konnten die Tatsachengerichte auf der Grundlage des kläg e- rischen Vortrags nicht feststellen. Verfahrensrügen hat der Kläger insoweit nicht erho ben, Rechtsfehler nicht gerügt. 4 - 5 - Der einzige vom Kläger im Rechtsbes chwerdeverfahren geltend gemac h- te Fehler des Landgerichts Hamburg liegt dann darin, dass es die Sache ohne einen entsprechenden Antrag des Klägers an das Landgericht Bremen verwi e- sen hat. Dass die Verweisung ohne einen darauf gerichteten Antrag des Kl ä- gers erfolgt, lässt die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO allerdings nicht entfallen. Auch Verweisungsbeschlüsse, die auf Ve r- fahrensmängeln beruhen und deshalb rechtsfehlerhaft sind, sind grundsätzlich wirksam. Ausnahmen gelten bei eine r Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( vgl. BGH, Be schluss vom 11. Juli 199 0 - XII ARZ 26/90, NJW - RR 1990, 1282 ) , die vorliegend im Hinblick auf die erteilten Hinweise nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1990, aaO) . Ein Willkürve rstoß durch das Landgericht Hamburg liegt schon deswegen nicht vor , weil eine Sachentsche i- dung über die Klage nur durch das Landgericht Bremen möglich war. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nach § 513 Abs. 2 ZPO g e- hindert, die Zuständigkeit des Land gerichts zu prüfen, ist daher nicht willkürlich. Sie entspricht vielmehr Sinn und Zweck der genannten Vorschrift; diese will verhindern, dass ein in der unteren Instanz erarbeitetes Sachurteil allein wegen 5 6 - 6 - deren fehlender Zuständigkeit hinfällig wi rd (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 122/12, NJW 2013, 3779 Rn. 6). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 07.12.2016 - 8 O 1528/15 - OLG Bremen, Entscheidung vom 23.08.2017 - 2 U 139/16 -
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