ECLI:DE:BGH:2018:180918BIXZB66.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 6 6 /18 vom 18 . September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX . Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richter in Lohmann, den Rich ter Grupp und die Richterin Möhring am 18 . September 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2 . Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22 . Juni 2018 wird auf Kosten de s Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1 1. 00 0 festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen grundsätzlich statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), im vorliegenden Fall jedoch u n- zulässig, weil sie nicht b innen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zug e- lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) . H ier auf ist der Beklagte hingewies en worden . Der Antrag, dem Beklagten einen Rechtsanwalt "zuzuweisen", ist erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde eingegangen und kann schon deshalb 1 - 3 - keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist begründen (vgl. BGH, Beschluss vo m 18. Mai 2017 - IX ZA 9/17, ZIP 2017, 1344 Rn. 4; vom 16. November 2017 - IX ZA 21/17, WM 2018, 98 Rn. 5). Kayser Gehrlein Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 30.04.2018 - 4 O 17/18 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.06.2018 - 2 U 7/18 -
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