BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 662/13 Verkündet am: 10. Dezember 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HUP Art. 3; EuUnthVO Art. 15, 23, 24, 75; FamFG § 238 a) Die (Inzident - )Anerkennung einer vor dem 18. Juni 2011 ergangenen und ursprünglich in den Anwendungsbereich der Brüssel I - Verordnung fallenden ausländischen Unterhaltsentscheidung richtet sich in einem nach dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Abänderungsverfahren nach den Vorschriften der Europäischen Unterhaltsverordnung über die Anerkennung und Vollstr e- ckung exequaturbedürftiger Titel (Art. 75 Abs. 2 iVm Art. 23 ff. EuUnthVO). b) Kann die Verfahrensführungsbefugnis eines Kindes in einem Verfahren zur Abänderung einer ausländischen Entscheidung zum Kindesunterhalt nicht an dessen formelle Parteistellung im Erstverfahren angeknüpft werden (etwa weil die Ausgangsentscheidung in einem Verfahren zwischen seinen Eltern - 2 - ergangen ist), hängt diese davon ab, ob die abzuändernde ausländische U n- terhaltsentscheidung für und gegen das Kind wirkt; diese Frage ist nach dem Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen (im Anschluss an Senatsurte i- le vom 29. April 1992 XII ZR 40/91 FamRZ 1992, 1060 und vom 1. Juni 1983 IVb ZR 386/81 FamRZ 1983, 806). c) In einem nach dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Unterhaltsverfahren (hier: Abänderungsverfahren) mit Auslandsbezug ist das maßgebliche Kollision s- recht dem Haager Unterhaltsprotokoll zu entnehm en. Dies gilt im Verhältnis der durch das Haager Unterhaltsprotokoll gebundenen EU - Staaten auch, soweit das Verfahren Unterhaltszeiträume vor dem Inkrafttreten des Haager Unterhaltsprotokolls am 18. Juni 2011 umfasst. d) Das einem abzuändernden ausländisch en Unterhaltstitel zugrundeliegende Sachrecht kann in einem in Deutschland betriebenen Abänderungsverfahren grundsätzlich nicht ausgetauscht werden, sondern bleibt für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich; dies gilt nicht, wenn nach Erlass der abzuändernden Entscheidung infolge eines Aufen t- haltswechsels der unterhaltsberechtigten Person ein vom deutschen Kollis i- onsrecht beachteter Statutenwechsel (Art. 3 Abs. 2 HUP) eingetreten ist (Fortführung von Senatsurteil vom 1. Juni 1983 IVb ZR 386/81 FamRZ 1983, 806). BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 662/13 - OLG Naumburg AG Halle (Saale) - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10 . Dezember 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats 2. Senat für Familiensachen des Oberla n- desgerichts Naum burg vom 1 . November 2013 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe : I . Gegenstand des Verfahrens ist die Abänderung einer v on einem irischen Gericht auf der Grundlage irischen Sachrechts erlassenen Entscheidung zum U nterhalt für ein minderjähriges Kind . Der am 17. August 2007 geborene Antragsteller ist der Sohn des A n- tragsgegners , der irischer Staatsangehöriger ist . Die nic ht miteinander verheir a- teten Eltern des Antragstellers lebten ursprünglich in Irland. Nach der Trennung 1 2 - 4 - seiner Eltern verblieb der Antragsteller im Haushalt seiner aus Deutschland stammenden M utter , die den Antragsgegner vor dem Tralee District Court a uf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch nahm . Durch Beschluss vom 20 . Ok - tober 2010 verpflichtet e d er Tralee District Court den Antragsgegner, an die Kindesmutter für den Unterhalt des Antragstellers einen wöchentlichen Be trag von 30 len; der Un terhalts betrag sollte sich bei Aufnahme einer Vol l- zeit beschäfti gung ( " full - time employment " ) durch den Antragsgegner auf w ö- chentlich 40 erhöhen. Kurz nach der Errichtung des Unterhaltstitels zog die Kindesmutter mit dem Antragsteller in die Bundesrepubli k Deutschland. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner im Mai 2011 zur Erteilung von Au s- künften über seine Einkommens - und Vermögensverhältnisse und im Juli 2011 zur Zahlung des Mindestunt erhalts in Höhe von seinerzeit 225 Im Zeitpunkt der B eschlussfassung durch das irische Gericht bezog der Antragsgegner öffentliche Leistungen. Er verfügt über abgeschlossene Ausbi l- dung en zum Landwirt und zum Rechtsübersetzer ( " l egal t ranslator " ) . Seit A n- fang 2011 besucht der Antragsgegner Fortbildungskurse, um eine als Hoc h- schulabschluss anerkannte Zusatzqualifikation als Übersetzer zu erwerben. Er bezieht weiterhin Leistungen der irischen Sozialbehörde in Höhe von derzeit monatlich 752 Im vorliegenden Abänderungsv erfahren begehrt der Antragsteller unter Vorlage einer Ausfertigung der Entscheidung des Tralee District Court eine E r- höhung des von dem irischen Gericht festgesetzten Kindesunterhalts. Das Amtsgericht hat dem Antrag ents prochen und den Antragsgegner in Abänd e- rung der Entscheidung de s Tralee District Court vom 20. Ok tober 2010 ve r- pflichtet, ab Juni 2011 einen monatlichen Kindesunterhalt in Hö he von 100 % des Mindestunterhalts in der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hä lftigen g e- setzlichen Kindergeldes an den Antragsteller zu zahlen. Auf die dagegen g e- 3 4 - 5 - richtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die En t- scheidung des Amtsgerichts abge ändert und den Abänderungsantrag zurüc k- gewiesen. Dagegen wendet si ch der Antrags teller mit seiner zugelassene n Recht s- beschwerde, mit der er eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entsche i- dung erstrebt. II . Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde gericht. 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen das Folgende ausg e- führt: Die deutschen Gerichte seien nach Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Ane r- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 7 vom 10. Januar 2009, S. 1; im Folgenden: EuUnthVO) international zuständig. Der irische U n- terhaltstitel sei im Inland anzuer kennen, was sich nicht aus Art. 17 EuUnthVO, sondern aus Art. 33 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtl i- che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssa chen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EU Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1; im Folgenden: Brüssel I - VO) ergebe. Die weiteren pr o- zessualen Voraussetzungen richteten sich nach dem deutschen Verfahren s- recht als lex fori und da mit nach § 2 38 FamFG. Der Antrag sei nach § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG zulässig. Der Antragst eller habe eine Änderung der ta t- sächlichen V erhältnisse behauptet, wonach der Antragsgegner seit dem Jahr 5 6 7 - 6 - 2011 über eine weitere Ausbildung verfüge und sich mit dem sechsten Geburt s- tag des Antragstellers eine Bedarfs erhöhung ergeben habe. Ferner setze ein zulässiger Abänderungsantrag die Identität des Verfahrensgegenstands und der Beteiligten voraus. Streitgegenständlich sei der Unterhaltsanspruch des Kindes, so dass die Identität des Verfahrensgegenstands erfüllt sei. Zwar habe die Mutter des Antragsteller s vor dem irischen Gericht das Verfahren auf Ki n- desunterhalt geführt. Dem minderjährigen Kind dürften aber aufgrund unte r- schiedlicher verfahrensrechtlicher Gegebenheiten keine Nachteile erwachsen, so auch im vorliegenden Fall, wenn eine Verfahrensstandscha ft nach ausländ i- schem Recht ursprünglich bestanden habe, nach inländischem Recht aber nun nicht mehr bestehe. Der Abänderungsantrag sei indessen nicht begründet. Das Verfahren sei gemäß Art. 3 des Protokolls über das auf Unterhaltspflic hten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (ABl. EU vom 16. Dezember 2009 Nr. L 331, S. 19; Haager Unterhaltsprotokoll, im Folgenden: HUP) nach deutschem Sac h- recht zu beurteilen, weil der Antragsteller nunmehr seinen gewöhnlichen Au f- enthalt in Deutschland habe. Allein d er aufgrund seines Umzugs von Irland nach Deutschland eintretende Statutenwechsel führe aber nicht dazu, dass das abändernde Gericht bei der Entscheidung über die Bemessung des Unterhalts frei und nicht an die im ursprünglichen Unterhaltsurteil zugrunde ge legten Ta t- sachen gebunden sei. Die Abänderungsentscheidung könne nur zu einer den veränderten Verhältnissen entsprechenden Anpassung des Unterhaltstitels fü h- ren, wobei das dem abzuändernden Titel zugrunde liegende Recht sei es i n- ländisches oder ausländis ches Recht nicht austauschbar sei, sondern für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung maßgeblich bleibe. Wenn die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufentha lt wechs e le, sei zwar gemäß Art. 3 Abs. 2 HUP vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des neuen Aufenthalts orts anzuwenden. Das nach Art. 3 HUP berufene Unterhalt s- 8 - 7 - statut schlage aber nicht auf die Abänderung bestehender Unterhaltstitel durch. Dies würde einer missbräuchlichen Handhabe Vorschub leisten, indem der U n- terhaltsbere chtigte bei Vorliegen einer Erstentscheidung ein für ihn günstiges Unterhaltsrecht für die Frage der Abänderung wählen könne. Ausländischen Entscheidungen komme keine geringere Bindungswirkung zu als inländischen Entscheidungen, so dass ihnen diese Bindung swirkung ohne veränderte U m- stände nicht genommen werden dürfe. Solcherart veränderte Umstände lägen nicht vor. Der Antragsgegner sei weiterhin Bezieher von Sozialleistungen und habe noch keine Vollzeitbeschäft i- gung aufgenommen, die nach dem Ersttitel zu einer anderen Unterhaltsbeme s- sung führen würde. Das Erstgericht habe den Antragsgegner auch nicht so g e- stellt, als ob er eine Vollzeitbeschäftigung erlangen könne; vielmehr habe es ihm eine weitere Ausbildung zugestanden. Bei der Bemessung von Art und H ö- h e der Un terhaltsanordnung zugunsten eines abhängigen Familienmitglieds seien nach irischem Recht sowohl die finanziellen Bedürfnisse des Familienmi t- glieds und des unterhaltspflichtigen Elternteils als auch dessen Einkommen und die Verdienstmöglichkeiten z u berücksichtigen. Daher liege kein Verstoß gegen den ordre public vor, weil einer Bedarfsänderung des Kindes nach irischem Recht durchaus Rechnung getragen wer den könne, wenn auch nicht in Form eines in jedem Fall anzuerkennenden Mindestbetrags bei unters chiedlichen Altersstufen nach einer pauschalen Unterhaltstabelle. Zudem habe das irische Gericht offensichtlich von de r ihm nach irischem Recht eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, die Möglichkeiten zur Abänderung seiner Entscheidung einzuschränken. Den n es habe den Unterhalt auch in Kenntnis des schon d a- mals vorhandenen Streits wegen der Übersiedlung des Antragstellers nach Deutschland umfänglich bis zum 23. Lebensjahr geregelt und eine Veränd e- rung nur für den Fall angeordnet, dass sich der Antragsg egner in Vollbeschäft i- gung befinde . Weitere Grundlagen der Titulierung habe der Antragsteller nicht 9 - 8 - dargelegt. Zwar habe sich der Bedarf des Antragstellers nach den hiesigen Verhältnissen durch den Wechsel in die zweite Altersstufe bei prozentualer B e- trach tung um rund 14 % erhöht, so dass sich rechnerisch statt bisher monatlich rund 130 habe dem Antragsteller aber selbst im Falle der Vollbeschäftigung nur mona t- lich rund 173 i im Übrigen gleichbleibenden Verhältni s- sen auf Seiten des Antragsgegners eine Abänderung nicht anordnen wollen. Ohne Vortrag zu den weite ren Grundlagen müsse daher eine Abänderung u n- terbleiben. 2. Diese Ausführungen sind schon zur Frage der Zulässigke it des Abä n- derungsantrages nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei . a) Allerdings hat d as Beschwerdegericht die internationale Entsche i- dungsz uständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahre n nach dem Gesetz über das Verfa h- ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsba r- keit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Keidel/ Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 72 Rn. 50; vgl. auch BGH Urteil e vom 27. Mai 2003 IX ZR 203/02 NJW 2003, 2916 und vom 25. Juni 2008 VIII ZR 103/07 NJW - RR 2008, 1381 Rn. 12 ) , zutreffend bejaht. Sie er - gibt sich für das am 26. August 2011 eingeleitete V erfahren aus Art. 3 lit. b EuUnthVO , wonach eine internationale Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufen t- halt des Unterhaltsberechtigten begründet ist. Dies gilt auch für solche Verfa h- ren, die wie hier die Abänderung einer Unterhalts entscheidung zum Gege n- stand haben (klar stellend Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienric h- terlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 602; MünchKommFamFG/Lipp 2. Aufl. § 8 EG - UntVO Rn. 3 mwN). 10 11 - 9 - b) Das Beschwerdegericht hat ferner im Ausgangspunkt zutreffend erkannt , dass eine ausländische Unterhaltse ntscheidung in Deutschland nur dann abgeändert werden kann, wenn sie was im Abänderungsverfahren g e- gebenenfalls inzident zu prüfen ist hier anerkannt wird (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 IVb ZR 386/81 FamRZ 1983, 806 , 807; A ndrae Internationales Familien recht 3. Aufl. Rn. 338 ; Henrich in Heiß/Born Un terhaltsrecht [Stand: 2014] 31. Kap. Rn. 104 ; MünchKommZPO/Gottwald 4. Aufl. § 323 Rn. 102 ; Göppinger/ Wax/Linke Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3304 ) . Die Ausgangs entscheidung de s Tralee District Court ist vor dem 18. Juni 2011 ergangen, so dass sie ursprünglich nach Art. 33 Abs. 1 Brüssel I - VO ohne besonderes Verfahren automatisch anzuerkennen war , soweit keine Vers a- gungsgründe nach Art. 34 Brüssel I - VO vorlagen . Ist allerdings wie hier in einem nach dem 18. Juni 2011 eingeleiteten Abänderungsverfahren inzidenter über die Anerkennung sfähigkeit einer vor dem 18. Juni 2011 ergangenen und ursprünglich in den Anwendungsbereich der Brüssel I - Verordnung fallenden ausländischen Unter haltsentscheidung zu befinden , ist der übergangsrechtliche Anwendungsbereich von Art. 75 Abs. 2 Unterabs. 1 EuUnt h VO be troffen . In diesem F all richtet sich die Inzidentanerkennung nach den Vorschriften der E u- ropäischen Unterhaltsverordnung Nr. 4/2009 über die Anerkennung und Vol l- streckung exequaturbedürftiger Titel (Kapitel IV Abschnitte 2 und 3) , welche insoweit die einschlägigen Regelungen der Brüssel I - Verordnung ersetzen (vgl. auch Andrae I nternationales Familienrecht 3. Aufl. Rn. 336, 338) . Daraus ergi bt sich indessen im Ergebnis kein andere r rechtlicher Befund , weil die danach an - zuwendenden Art . 23 ff . EuUnthVO inhalt lich vollständig mit den Art. 33 ff. Brüssel I - VO übereinstimmen . D ie Entscheidung des Tralee District Court wird daher in Deutschland nach Art. 23 Eu UnthVO automatisch anerkannt; Anerke n- nungsver sagungsgründe im Sinne von Art. 24 EuUnthVO sind weder gel tend gemacht noch ersichtlich. 12 13 - 10 - c) In Rechtsprechung und Literatur ist es nach wie vor streitig, ob d ie A b- änderbarkeit eines ausländisc hen Unterhaltstitels außer von dessen Anerke n- nung im Inland zusätzlich davon ab hängt , dass ( auch ) das Recht des Entsche i- dungsstaates eine Abänderung zulässt (Nachweise bei Henrich in Heiß/ Born Un terhaltsrecht [Stand: 2014] 31. Kap. Rn. 105) . Der Senat hat dies in der Vergangenheit offen ge lassen (vgl. Senatsurteile vom 29. April 1992 XII ZR 40/91 Fa mRZ 1992, 1060, 1062 und vom 1. Juni 1983 IVb ZR 386/81 FamRZ 1983, 806, 807) und auch der vorliegende Fall erfo r- dert keine abschließende Entscheidung d ieser Frage. Nach verbreiteter Ansicht sollen weltweit alle bedeutsamen Rechtsordnungen die Abänderung von Unte r- haltstiteln zu lassen ( vgl. KG FamRZ 1993 , 976, 978; Staudinger /M ankowski BGB [Stand: 2003] Anh. I zu Art. 18 EGBGB Rn. 41; MünchKommZPO/ Gottwald 4. Aufl. § 323 Rn. 101; MünchKommBGB/Siehr 5. Aufl. Anh. I zu Art. 18 EGBGB Rn. 319; Göppinger/Wax/Linke Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3304; Kartzke NJW 1988, 104, 106). Jedenfalls für den Rechtsraum der Europäischen Union dürfte diese Annahme auch tragfäh ig sein , denn die Europäische Unterhaltsverordnung setzt ohne weiteres voraus, dass Unte r- haltsentscheidungen der Gerichte eines Mitgliedsstaates in einem anderen Mi t- gliedsstaat abge ändert werden können (arg. Art. 8 Abs. 1, 56 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 lit. c EuUnthVO). W enn die abzuändernde Entscheidung wie hier in einem EU - M itgliedsstaat ergangen ist, k ann daher grundsätzlich ohne weite r- gehende Feststellungen zur Rechtslage im Entscheidungsstaat von einer A b- änderbarkeit der Entscheidung ausgegangen werd en (vgl. auch Henrich in Heiß/Born Unter haltsrecht [Stand: 2014] 31. Kap. Rn. 105; Andrae I nternation a- les Familienrecht 3. Aufl. Rn. 340; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der fam i- lienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 669). Im Übrigen lässt das iri sche Recht eine Abänderung von Unterhaltsa n- ordnungen grundsätzlich zu . Gesetzliche Grundlage für gerichtliche Anordnu n- 14 15 - 11 - gen zum Unterhalt nichtehelich geborener Kinder ist Sec 5A (1) des Family Law (Maintenance of Spouses and Children) Act 1976 , die durch de n Status of Children Act 1987 (beide veröffentlicht auf ) in das G e- setz eingefügt worden ist (vgl. Helm Die Stellung des nichteheli chen Kindes in Irland [1992] S. 127 f.; Shannon Fa mily Law 4th Edit. [2011] Chap. 12.9 ). Nach Sec 6 (1 ) (b) des Family Law (Maintenance of Spouses and Children) Act 1976 kann das Gericht Unterhaltsanordnungen auf Antrag einer Partei nach seinem Ermessen jederzeit aufheben oder ändern , wenn Umstände eingetreten sind, die bei Erlass der Unterhaltsanordnung o der der letzten Änderungsentsche i- dung noch nicht gegeben waren oder wenn Beweismittel beigebracht werden, die dem Gericht im Zeitpunkt der Unterhaltsentscheidung oder der letzten Ä n- derungsentscheidung noch nicht vorgelegt werden konnten. Das irische Recht eröffnet daher ähnlich wie auch das deutsche Recht die Möglichkeit einer Abänderung von Unterhaltse ntscheidung en aufgrund veränderter Umstände (vgl. Helm Die Stellung des nichteheli chen Kindes in Irland [1992] S. 136) . d) Demgegenüber konnte das B eschwerdegericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Antragsteller auch die Verfahrensführungsbefugnis für das Abänderungsverfahren zusteht, was vom Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist ( vgl. BGH Urteil vom 2. Juni 1986 II ZR 300/85 NJW - RR 1987, 57, 58). a a ) Beteiligte eines unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahrens kö n- nen grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde En t- scheidung ergangen ist (vgl. Senatsurte il vom 17. März 1982 IVb ZR 646/80 FamRZ 1982, 587, 588). W ie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt nicht verkennt , ist im Erstverfahren vor dem Tralee District Court nicht der minderjä h- rige Antragsteller, sondern allein die Kindesmutter auf Seiten de s Unterhaltsb e- rechtigten am Verfahren beteiligt gewesen . Kann in einem Abänderungsverfa h- 16 17 - 12 - ren zum Kindesunterhalt hinsichtlich der Verfahrensführungsbefugnis nicht an die formelle Partei stellung des Kindes im Erstverfahren angeknüpft werden, hängt seine Verf ahrensführungsbefugnis davon ab, ob die abzuändernde au s- ländische Unterhaltse ntscheidung für und gegen das Kind wirkt , wobei diese Frage nach dem Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen ist. Dies ist j e- denfalls immer dann der Fall , wenn sich die Recht skraft einer zwischen den Eltern ergangenen Entscheidung zum Kindesunterhalt auch auf das Kind e r- streckt ( vgl. Senatsurteile vom 29. April 1992 XII ZR 40/91 FamRZ 1 992, 1060, 1061 und vom 1. Juni 1983 IVb ZR 386/81 FamRZ 1983, 806). Eine Bindung de s Kindes an die im Verfahren zwischen seinen Eltern ergangene ausländische Unterhaltsentscheidung kann aber auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass das ausländische Recht dem Kind grundsätzlich keine Verfa h- rensführungsbefugnis bezüglich seines Unterhalt sanspruchs zu erkennt und das Kind unter der Geltung dieser Rechtsordnung auf die Verfahrensführung durch den Elternteil in Verfahrensstandschaft angewiesen ist (Andrae IPrax 2001, 98, 101). Davon sind freilich die Fälle zu unterscheiden, in denen der A nspruch auf Zurverfügungstellung von Mittel n für den Unterhalt minderjähriger Kinder durch das ausländische Recht materiell - rechtlich von vornherein als Ausgleichsa n- spruch eigener Art zwischen den Eltern und damit als originärer A nspruch ( " ex iure proprio " ) des betreuenden Elternteils ausgestaltet ist (vgl. dazu etwa S e- natsurteil vom 9. Oktober 1985 IVb ZR 36/84 NJW 1986, 662, 663 [ Italien ] ; Senatsbeschluss vom 17 . September 200 8 XII ZB 12/05 BeckRS 2008, 21989 Rn. 13 f. [Anordnungen nach Sec 23 (1) (d) des britischen Matrimonial Causes Act 1973] ) . Dann st ünde dem Kind für ein späteres Abänderungsve r- fahren in Deutschland keine Verfahrensführungsbefugnis zu, weil es im auslä n- dischen Erstverfahren nicht um seinen eigenen Unterhaltsanspruch ging und 18 - 13 - die Entscheidung schon deshalb nic ht für und gegen ihn wirken konnte (Andrae IPrax 2001, 98, 100 ) . b b ) Gemessen daran begegnet d ie angefochtene Entscheidung rechtl i- chen Bedenken. Zwar vertritt das Beschwerdegericht offensichtlich die Auffa s- sung, dass die Kindesmutter den Anspruch auf Unterhalt im Ausgangsverfahren vor dem Tralee District Court als Verfahrensstandschafterin des Antragstellers geltend gemacht hat. Diesen Ausführungen liegen aber ersichtlich keine tragf ä- higen Ermittlungen zum irischen Recht zugrunde , was sich schon daraus e r- schließt, dass das Beschwerdege richt d er von ihm selbst aufgeworfe ne Recht s- f rage, ob die Kindesmutter das Verfahren vor dem Tralee District Court nach irischem Recht überhaupt in ihrem eigene n Namen h abe führen dürfen, nic ht weiter nachgegangen ist. Eine anhand des irischen Rechts vorgenommene Pr ü- fung, ob die abzuändernde Entscheidung des Tralee District Court einen eig e- nen Unterhaltsanspruch des Antragstellers (und nicht einen Anspruch der Ki n- desmutter) betrifft und ob die Entscheidung sofern sie einen Unterhaltsa n- spruch des Kindes zum Gegenstand hat für und gegen den Antragsteller wirkt, lässt sich der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen. 3. Bevor seine Verfahrensführungsbefugnis feststeht , darf gegen den A n- trag steller eine antragsabweisende Sachentscheidung nicht ergehen. Das Re chtsbeschwerde gericht kann zwar die zur Beurteilung der Verfahrens vorau s- setzungen notwendigen tatsächlichen Feststellungen selbst treffen. Hierzu ist es jedoch nicht verpflichtet, vielmeh r kann es die Sache zur anderweitigen B e- handlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen (vgl. BGH Urteil vom 10. Oktober 1985 IX ZR 73/85 NJW - RR 198 6, 157, 158; BFH Urteil vom 14. Mai 1987 X R 51/82 juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall erscheint die Zurückverweisung angebracht, weil die Feststellung ausländ i- schen Rechts und seine Auslegung und Anwendung anhand der ausländischen 19 20 - 14 - Rechtspraxis Sache des Tatrichters ist (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1992 XII ZR 40/91 FamRZ 1992, 1060, 1061). II I . Auch im Übrigen sind die Ausführungen des Beschwerde gerichts nicht in jeder Hinsicht frei von rechtlichen Bedenken. Hierzu sind folgende Bemerku n- gen durch den Senat veranlasst: 1. Der Senat hat bislang noch nicht abschließend ent schieden, ob sich die tatbestandlichen V oraussetzungen für die Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels stets nach der lex fori des angerufenen Gerichts ric hten o der ob die Abänderungsregelungen wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem m a- teriellen Un terhaltsrecht mit Ausnahme eines stets der lex fori unterstehenden engeren " prozess rechtlichen Rahmens " , zu dem im deutschen Recht die Prä - k lusionsvorschriften (§ 238 Abs. 2 FamFG) und teilweise auch die Rückschla g- sperre (§ 238 Abs. 3 FamFG) gerechnet werden (vgl. dazu im Einzelnen Rauscher /Andrae Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht [Bearbeitung 2010] Einleitung HUntStProt Rn. 39 f.) dem Recht zu entnehmen sind , das aus der kollisionsrechtlichen Sicht des mit dem Abänderungsbegehren befass ten Gerichts das aktuelle Unterhaltsstatut ist . Diese r Frage braucht auch unter den hier obwaltenden Umständen nicht nachgegangen zu werden, weil das deu t- sche Recht nicht nur nach der lex fori , sondern auch nach dem Unterhaltsstatut die berufene Rechtsordn ung ist : Für das vorliegende Abänderungsverfahren ist das maßgebliche Kollisionsrecht einheitlich dem Haager Unterhaltsp rotokoll zu entnehmen . Dies gilt auch, soweit das Abänderungsbegehren des Antragste l- lers Unterhaltszeiträume vor dem Inkrafttreten des H aager Unter haltsprotokolls am 18. Juni 2011 umfasst. Zwar ordnet Art. 22 HUP an, dass das Haager U n- 21 22 - 15 - terhaltsprotokoll nicht auf die Ermittlung des anwendbaren Rechts für Zeiträume vor Inkrafttreten des Protokolls anwendbar ist . Für die durch das Haager Unte r- haltsprotokoll gebundenen Mitgliedsstaaten der EU , zu denen neben Deutsc h- land auch Irland gehört, gilt indessen eine Sonder be stimmung (Art. 5 des B e- schlusses des Rates vom 30. November 2009 über den Abschlus s des Haager Protokolls vom 23. November 2007 üb er das auf Unterhaltspflichten anzuwe n- dende Recht durch die Europäisch e Gemeinschaft, ABl. EU vom 16. Dezember 2009 Nr. L 331, S. 17) , welche die Kollisionsregeln des Haager Unterhaltspr o- tokolls abweichend von Art. 22 HUP auch auf Unterhalts zeiträume vor d em 18. Juni 2011 erstreckt, wenn das Verfahren wie hier nach diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist ( klarstellend MünchKomm FamFG/Lipp 2. Aufl. Art. 15 EG - UntVO Rn. 10; Coester - Waltjen IPrax 2012, 528, 529; Conti/Bißmaier FamRBint 2011, 62, 64). Im vor liegenden Fall ist daher einheitlich nach Art. 3 HUP als Unterhaltsstatut das deut sche Recht berufen , weil der Antragsteller im gesamten hier interessierenden Unterhaltszeit raum seit dem 1. Juni 2011 se i- nen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. 2. Von der Frage, welchem Recht die Abänderungsregelungen zu en t- nehmen sind, ist die Frage zu unterscheiden, welche m Sachr echt die Maßstäbe für die Abänderung selbst und für die konkrete Neubemessung des Unterhalts unterliegen. Soweit das Beschwerdegericht d ie Auffassung vertritt, dass für di e- se Beurteilung (weiterhin) irisches Recht maßgeblich sei, ist dies rechtlich unz u- treffend . a) Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung für die den A b- änderungsreg elungen des deutschen Rechts (§ 238 FamFG b zw. § 323 ZPO) unterliegenden Abänderungsverfahren ausgesprochen, dass das dem abzuä n- dernden Titel zugrundeliegende Sachrecht sei es inländisches oder ausländ i- sches Recht nicht ausgetauscht werden kann, sondern auch für Art und Höhe 23 24 - 16 - der anzupassenden U nterhaltsleistung weiterhin maßgeblich bleibt. Dies beruht insbesondere darauf, dass die deutschen Abänderungsvorschriften weder eine von der bisherigen Unterhaltsbemessung unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Ver hältnisse zulassen, die bereits in dem abzuändernden Titel eine Bewertung erfahren haben ( Senatsu r- teile vom 29. April 1992 XII ZR 40/91 Fa mRZ 1992, 1060, 1062 und vom 1. Juni 1983 IVb ZR 386/81 FamRZ 1983, 806, 808) . Insoweit gilt nichts a n- deres, a ls wenn in der abzuändernden Erstentscheidung eines deutschen G e- richts bei Auslandsbezug ein unzutreffendes Unterhaltsstatut angewandt wo r- den wäre; auch dies könnte i n einem Abänderungsverfahren wegen der Bi n- dung an die Grundlagen des abzuändernden Titels nicht ohne weiteres korr i- giert werden (v gl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 15). b) Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings wie das Beschwerd e- gericht verkannt hat auf solche Fälle, in denen das Unterhaltsstatut aus Sicht des Ko llisionsrechts im Abänderungss taat seit dem Erlass der Erstentscheidung unverändert geblieben ist . So liegt der Sachverhalt hier aber nicht, weil der A n- tragsteller nach Erlass der abzuändernden Entscheidung des Tralee District Court vom 20 . Oktober 2010 se inen gewöhnlichen Aufenthalt von Irland nach Deutschland verlegt hat , was nach deutschem Kollisionsrecht (Art. 3 Abs. 2 HUP) ex nunc einen Wechsel des Unterhaltsstatuts nach sich zieht . Die Frage, o b das mit dem Abänderungsbegehren befasste Gericht auch da nn noch an das in der Erstentscheidung angewandte Unterhaltsstatut gebunden ist, wenn nach Erlass der abzuändernden Entscheidung ein vom IPR des Abänderung s- staates beachteter echter Statutenwechsel eingetreten ist , hat der Senat in seiner früheren Rechtspr echung ausdrückl ich offengelassen (Senatsurteil vom 1. Juni 1983 IVb ZR 386/81 FamRZ 1983, 806, 808). Sie ist mit der weit überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu verneinen ( OLG Köln FamRZ 2005, 534, 535; OLGR Koblenz 2003, 339 f.; Rauscher/Andrae 25 - 17 - Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht [Bearbeitung 2010] Einlei - tung HUntStProt Rn. 38; BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: Mai 2014] Art. 18 EGBG B Rn. 155; Göpping er/Wax/Linke Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3310; MünchKommBGB/ Siehr 5. Au fl. Anhang I zu Art. 18 EGBGB Rn. 321, 328; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 668, 670; Johannsen/Henrich/Brudermüll er Familienrecht 5. Aufl. § 238 Fa mFG Rn. 58; Dörner in Eschenbruch/Schürmann/Menne Der Un terhaltspr o- zess 6. Aufl. Kap. 7 Rn. 217; Koch/Kamm Ha ndbuch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 8094; Soyka Das Abänderungs verfahren im Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rn. 229; Riegner FamRZ 2005, 1799, 1802; Dimmler/Bißmaier FPR 2013, 11, 13; vgl. bereits Spellen berg IPrax 1984, 304, 308 ; aA wohl Ehinger/ Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 7. Aufl. Kap. N Rn. 115 ) . Im Verhältnis der durch das Haager Unterhaltsprotokoll als dem gemei n- samen Kollisionsrecht gebundenen Staaten ließe sich ein abweichendes E r- ge bnis schon deshalb nicht rechtfertigen, weil auch das ausländische Au s- gangsg ericht wenn es über die Abänderung selbst zu entscheiden hätte dem Statutenwechsel nach Art. 3 Abs. 2 HUP Rechnung zu tragen und vom Zei t- punkt des Aufenthaltswechsels an deutsc hes Sachrecht als neues Unterhalt s- statut anzuwenden hätte (vgl. auch Göpping er/Wax/Linke Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3310) . Auch Vertrauensschutzaspekte stehen dem Austausch des anzuwendenden Sachrechts im Falle eines echten Statutenwechsels nicht zwingen d entgegen (so allerdings Ehinger/Griesche/Rasch Handbuch Unte r- haltsrecht 7. Aufl. Kap. N Rn. 115). Dem berechtigten Vertrauen eines Beteili g- ten in den Bestand einer rechtskräftigen (ausländischen) Unterhaltsentsche i- dung kann auch auf dem Boden des neuen U nterhaltsstatuts angemessen Rechnung getragen werden. Dieser Gedanke dürfte im vorliegenden Fall etwa bei der unterhaltsrechtlichen Beurteilung der von dem Antragsgegner im Januar 2011 aufgenommenen Weiterbildungsmaßnahme zum Tragen kommen. 26 - 18 - 3. Kommt es wie im vorliegenden Fall nach Erlass einer auf der A n- wendung eines ausländischen Unterhaltsstatuts beruhenden Ausgangsen t- scheidung zu einem Statutenwechsel, werden unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, ob ein Abänderungsantrag nach § 238 FamFG al lein auf den Wec h- sel des anwendbaren Sachrechts gestützt werden kann. a) Dies wird teilweise unter Hinweis darauf bejaht , dass nach deutschem R echt wie nunmehr in § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch gesetzlich klargestellt worden ist (vgl. dazu Senatsurte il vom 8. August 2012 XII ZR 97/10 FamRZ 2012, 1624 Rn. 15 mwN) eine Gesetzes - oder Rechtsprechungsänderung zur Begründung eines Abänderungsantrages ausreiche, wenn sich daraus eine abweichende Beurteilung des Bestands, der Höhe oder der Dauer des Un te r- haltsanspruches ergibt; gleiches müsse beim Wechsel vom ausländischen zum inländischen Sachrecht gelten (BeckOK BGB/He iderhoff [Stand: Mai 2014] Art. 18 EGBGB Rn. 152; vgl. auch Conti/Bißma ier FamRBint 2011, 62, 65 ; Poppen in Büte/ Poppen/Menne Unterhalt srecht 2. Aufl. Art. 18 EGBGB Rn. 15; vgl. bereits LG Düsseldorf FamRZ 1968, 667) . Nach abweichender Ansicht soll ein Abänderungsantrag dagegen nicht allein darauf gestützt werden können , dass das nach dem Statutenwechsel maßgeblich gewordene neue Sach recht die weitgehend gleichgebliebenen U m- stände rechtlich anders bewerte t , weil dies den Grundsätzen des Verbots der révision au fond widerspr e che und Anreize zu einem unerwünschten forum shopping gebe . Ein Statutenwechsel sei vielmehr nur dann relevant, wenn er auch in tatsächlicher Hinsicht mit veränderten Umständen einhergehe , welche die Bedürfnisse oder die Leistungsfähigkeit eines der Beteiligten wesentlich b e- einflussen , wobei diese Umstände allgemeiner Natur sein z.B. andere L e- benshaltungskosten i n einem neuen Aufenthaltsstaat oder individuell in der Person des Berechtigten oder Verpflichteten liegen könnten (Rauscher/Andrae 27 28 29 - 19 - Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht [Bearbeitung 2010] Einleitung HUntStProt Rn. 38; Andrae Internationales Fami lien recht 3. Aufl. Rn. 345) . b) Der Senat hat in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen , ob allein in einem Statutenwechsel bereits ein Abänderungsgrund zu sehen ist ( Senatsurteil vom 1. Juni 1983 IVb ZR 386/81 FamRZ 1983, 806, 808) und in einer späteren Entscheidung in einem obiter dictum angedeutet, dass dies der Fall sein könnte (Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009 XII ZB 82/09 FamRZ 2009, 1402 Rn. 10) . V on einer näheren Erörterung di e- ser Frage sieht der Senat in diesem Verf ahrensstadium ab, weil das Beschwe r- degericht aus seiner Sicht folgerichtig noch keine Feststellungen dazu getro f- fen hat, ob (und gegebenenfalls wann) der Antragsgegner am Maßstab de r § § 1601 ff. BGB überhaupt zur Zahlung eines höheren als des von dem i rischen Gericht titulierten Unterhalts verpflichtet sein könnte. Allerdings könnte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes nach dem bisherigen Sachstand jedenfalls für spätere Unterhaltszeiträume auch dann nicht ausgeschlossen werden , wenn man der Ansicht folgte, da ss ein reiner Statutenwechsel, der nicht durch wesentliche Veränderungen tatsächlicher Art begleitet wird, für sich genommen keinen Abänderungsgrund darstell t e . Zwar wird sich eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Bedürfnislage d es Antragstellers nicht mit allgemein höheren Lebenshaltungskosten i n seinem neuen Aufenthaltsstaat Deutsch land begründe n lassen , weil der Euro aus - weislich der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermitte l- ten " vergleichenden Preisnive aus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern " in Deutschland sogar eine höhere Kaufkraft besitzt als in Irland (zur Bereinigung von Kaufkraftunterschieden bei der Unte r- haltsbemessung anhand der von Eurostat ermittelten D aten vgl. Senatsb e- schluss vom 9. Juli 2014 XII ZB 661/12 FamRZ 2014, 1536 Rn. 33 ff.). Auch 30 31 - 20 - sonstige individuelle Gründe , die im Zusammenhang mit dem Umzug des A n- tragstellers von Irland nach Deutschland in tatsächlicher Hinsicht eine Bedür f- nissteigerun g begründen könnten, sind bislang weder vorgetragen noch ersich t- lich. Allerdings kann ein Abänderung sgrund in tatsächlicher Hinsicht beim Ki n- desunterhalt auch in den altersgemäß gestiegene n Bedürfnisse n des Berechti g- ten erblickt w erden (vgl. Senatsurteil v om 1. Juni 1983 IVb ZR 386/81 FamRZ 1983, 806, 807; OLG Köln FamRZ 2005, 534, 535). Unterliegen wie hier die Maßstäbe der Abänderung dem deutschen Recht , bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, für die Beurteilung der Frage, wann sich ein altersgemäß gestiegener Lebensbedarf des minderjährigen Kindes als wesen t- liche Änderung der bei Erlass der Ausgangsentscheidung bestehenden Ve r- hältnisse auswirkt, a uf die Altersabstufungen nach § 1612 a Abs. 1 S atz 3 BGB zu rückzugreifen . Danach könnte der Antragsteller seinen Abänderungsantrag jedenfalls für den Zeitraum seit August 2013 (Vollendung des sechsten Leben s- jahres) auf einen erhöhten Bedarf stützen. IV . Abschließend weist der Senat für das weiter e Verfahren noch auf das Folgende hin: 1. Der Antragsgegner hat vorgetragen , dass die in der Entscheidung des Tralee District Court vom 20. Oktober 2010 festgesetzte n Unterhalts zahlungen im Januar 2011 auf ein Rechtsmittel des Antragsgegners hin durch den Circuit Court des South Western Circuit auf wöchentlich 20 herabgesetzt worden sind ; Gegenstand des Abänderungsantrages ist die Erstentscheidung in der Fassung der letzten Rechtsmittelen t scheidung. 32 33 - 21 - 2. Sollten die zum ausländischen Recht durchzuführenden Ermittlungen des Beschwerdegerichts bezüglich der Verfa hrensführungsbefugnis des A n- tragstellers zu dem Ergebnis führen, dass die irische Unterhaltsentscheidung nicht für oder gegen den minderjährigen Antragsteller wirkt, ist die Umdeutung seines Abänderungsantrags in einen Leistungsantrag zu erwägen (vgl. Se na t s- urteile vom 1. Juni 1983 IVb ZR 365/81 FamRZ 1983, 892, 893 und vo m 19. März 1986 IVb ZR 19/85 FamRZ 1986, 661 , 662 ). 3. Die Zurückverweisung gibt dem Antragsgegner auch Gelegenheit, im Einzelnen zu den von ihm behaupteten Verbindlichkeiten und Umgangskosten vorzutragen . Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Ha l le (Saale), Entscheidung vom 2 7 .0 3.2013 - 22 F 16 42 / 11 - OLG Naumburg , Entscheidung vom 01 .1 1 .2013 - 8 UF 8 5/1 3 (UK) - 34 35
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