BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6 63/11 vom 2 9. Mai 2013 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29 . Mai 2013 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1 5 . Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24 . November 201 1 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 (Deu t- sche Telekom AG) zurückgewie sen. Beschwe rdew ert: 1.000 Gründe : I. D ie am 2 . August 1968 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen am 2. August 2010 zugestellten Scheidungsantrag durch B eschluss des Amtsgerichts vom 13 . September 2011 rechtskräftig geschieden . Während der Eh ezeit haben die Ehegatten Anrechte der gesetzlic hen Ren tenversicherung, beamtenrechtliche Versorgungsanrechte sowie Anrechte der betrieblichen Altersversorgung e rworben. Das Amtsgericht hat den Verso r- gungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und - sowei t für das Rechtsb e- schwerdeverfahren von Interesse - zulasten des von de r Antrags gegnerin bei der Beteiligten zu 3 (Deutsche Telekom AG) erworbenen betrieblichen Anrechts im Wege externer Teilung zugunsten des Antrags tellers bei der Versorgung s- 1 2 - 3 - ausgleichskas se " ein Anrecht in Höhe von 11.805,69 Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich i.V.m. dem Tarifvertrag Durchfü h- rungsform , bezogen auf den 31. Juli 20 10 " , begründet und die Beteiligte zu 3 verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsa usgleichskasse zu zahlen. Hiergegen richte t sich die Beschwerde der Beteiligten zu 3 , die eine E r- gänzung der Beschlussformel zur externen Teilung wegen der nach ihrer A n- sicht unvollständig en Bezeichnung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die bei ihr bestehenden Versorgungsanrechte erstrebt. Das Oberlandesg e richt hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde , mit der sie ihr Begehren um Ergänzung der Beschlussformel zur externen Teilu ng weiterverfolgt. I I . 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Das Oberlandesgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu r Klärung der Frage zugelassen , ob auch bei de r externen Teilung im Tenor der gerichtlichen En t- scheidung die Fassung oder das Datum der zu Grunde liegenden Versorgung s- regelung benannt werden muss. Die Zulassung beschränkt sich somit auf die Entscheidung zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung der Antrag s- gegnerin . Eine noch weitergehende Beschränkung der Zulassung auf die Rechtsfrage, wie konkret die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Verso r- gung der ausgleichspflichtigen Person in der Beschlussformel zur externen Te i- lung be zeichnet werden mü ssen, wäre demgegenüber allerdings unwirksam, weil über die se einzelne F rage nicht eigenständig durch eine Teilentscheidung 3 4 5 - 4 - befunden werden könnte (vgl. auch BGH Urteil vom 30. Januar 2007 - XI ZB 43/05 - NJW - RR 2007, 932, 933; Keidel/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 70 Rn. 38; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 10). 2. Im Umfang der Anfechtung ist die Rechtsbeschwerde auch sonst z u- lässig, aber nicht begründet. a) Das Oberlandes gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen d as Folgende ausgeführt: Anders als im Fall der internen Teilung nach § 10 VersAusglG, bei der es geboten sei, im Tenor die Fassung oder das Datum der Versorgungsordnung zu benennen, bestehe bei der externen Teilung hierfür kein Bedürfnis. Die No t- wendigk eit der genauen Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechti g- ten zu übertragenden Versorgungsanrechts ergebe sich bei der internen Te i- lung aus der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung; zudem seien die zugrunde liegenden Versorgungsregelungen au ch deshalb in die Entsche i- dungsformel aufzunehmen, um dadurch zu dokumentieren, dass das Gericht die nach § 11 VersAusglG notwendige Prüfung, ob die Begründung des A n- rechts nach Maßgabe der Versorgungsordnung eine gleichwertige Teilhabe des Berechtigten ge währleistet, durchgeführt hat. Bei der externen Teilung bed ü rf e es jedenfalls bei der Begründung von Anrechten in der Versorgungsausgleich s- kasse keiner näheren Angaben der für die Begründung des Anrechts maßgebl i- chen Regelungen. Die Begründung von Anrechte n bei der Versorgungsau s- gleichskasse führe stets zu einer angemessenen Versorgung des Berechtigten, was sich schon aus der Auffangzuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG ergebe. Die weitere Ausgestaltung der Versorgu ng sei gesetzlich durch das Versorgungsausgleichskassengesetz g e- regelt. Schließlich müssten auch die für die Bestimmung des Anrechts des 6 7 8 - 5 - Ausgleichspflichtigen maßgeblichen Vorschriften nicht in die Entscheidungsfo r- mel aufgenommen werden. Die für die Bemess ung des Ausgleichswerts zu Grunde liegenden Vorschriften ergäben sich unmittelbar aus dem Vorschlag des Versorgungsträgers, die das Gericht seiner Prüfung zugrunde gelegt und durch Übernahme des vorgeschlagenen Ausgleichswertes gebilligt habe. b) Dies h ält rechtlicher Überprüfung stand. aa) Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, bez o- gen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der En t- scheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die damit verbundene rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen En t- scheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertrage nden Versorgungsanrechts, und zwar bei unterg e- setzlichen R egel werken durch Angabe der maßgeblichen Versor gungsreg e- lung . Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anr echt (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem ge l- tenden Vorschriften (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.). Bei der internen Teilung ist die genaue Bezeichnung der maßge blichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtl i- chen Entscheidung somit geboten, um den konkreten Inhalt des durch richterl i- chen Gestaltungsakt für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungstr ä- ger geschaffenen Anrechts klarzustellen (Senatsbeschlus s vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 201 3, 611 Rn. 9). bb) Einer solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht. Denn diese vollzieht sich dadurch, dass 9 10 11 - 6 - das Familiengericht die Teilung des eheze itlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet und der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger en t- richtet; den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest. In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages erschöpft sich - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 10). Die Frage, welche n Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person nach der externen Teilung im Versorgungssystem seines Versorgungsträgers verble i- bende Anrecht hat, beurteilt sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgr undlagen, insbesondere der Versorgungsordnung und der Teilung s- ordnung. Deren Anwendbarkeit zur Bestimmung von Art und Höhe des gekür z- ten Anrechts ergibt sich aber unmittelbar aus dem bestehenden Versorgung s- verhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Pers on und seinem Versorgung s- träger und nicht aufgrund einer in die Entscheidungs formel aufzunehmenden familiengerichtlichen Konkretisierung. Eine genaue Bezeichnung dieser Rechtsgrundlagen ist daher - auch im Hinblick auf die Parallelverpflichtung der Beteili gten zu 3. und der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost sowie unter bilanziellen Gesichtspunkten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - FamRZ 2013, 611 Rn. 11 f.) - nicht geboten. 12 - 7 - Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Besigheim, Entscheidung vom 13.09.2011 - 5 F 948/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung v om 24.11.2011 - 15 UF 330/11 - 13
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