ECLI:DE:BGH:2017:080317BXIIZB663.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 663/13 vom 8 . März 201 7 in der Familiensache - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8 . März 201 7 durch den Vo r- sit zenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling b eschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 10 . Zivilsenats S enat für Familiens achen des Oberlandesgerichts Celle vom 24 . Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung a uch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Oberla n- desgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 Gründe : I . D er 1961 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 19 6 6 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 25 . Oktober 1985 . Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 10. März 2008 . D urch Beschluss des Amtsgerichts vom 24 . Oktober 20 11 wurde die Ehe insoweit rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. 1 - 3 - Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Oktober 1985 bis zum 29. Februar 2008 unter anderem ein Anrecht aus einer Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ( " VBLklassik " ) bei der Ve r- sorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 3 ; im Folgenden: VBL ) erworben. Die VBL hat den Ehezeitanteil der Versorgung i n einer ersten Auskunft vom 14. Dezember 2011 zunächst mit 37,02 Versorgungspunkten a n- gegeben und unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 250 vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 18,13 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 6.467,97 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich geregelt und hinsichtlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers angeordnet, das s im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemann s bei der VBL zugunsten der Ehefra u ein Anrecht in Höhe von 18,13 Versorgungspunkten übertragen wird. Mit ihrer dagegen g e- ric h t eten Beschwerde hat die VBL geltend gemacht, dass ihr bei der Erstellung der Versorgungsauskunft ein Versehen in Bezug auf das richtige versich e- rungsmathematische Alter der Ehefrau unterlaufen sei. Tatsächlich betrage der Ausgleichswert für die Ehefrau bei einem gleichbleibendem korrespondie renden Kapitalwert von 6.467,97 r- sorgungspunkte. Im Beschwerdeverfahren hat die VBL eine korrigierte Versorgungsau s- kunft vorgelegt, in der sie den auf die Ehezeit entfal lenden Anspruch des Eh e- mann s auf Betriebsrente mit monatlich 148,09 n- betrag nach Teilun g durch den Messbetrag von 4 35 Abs. 1 VBL - S atzung; im Folgenden: VBL S ) in ein ehezeitliches Anrecht von 37,02 Versorgungspun k- te n umgerec hnet hat . Den von ihr nunmehr vorgeschlagenen Ausgleichswert 2 3 4 - 4 - von 20,94 Versorgungspunkten hat die VBL unter Verwendung geschlecht s- spezifischer Barwertfaktoren mit den folgenden Rechenschritten ermittelt: 148,09 1.777,08 esbetrag 1.777,08 x 7,420 Barwertfaktor für den ausgleichspflichtigen Mann = 13.185,93 1/2 x 13 . 185,93 6.592,97 Versorgung 6.592,97 - lftige Teilungsk osten = 6.467,97 s- wert als Barwert 6.467,97 6,436 Barwertfaktor für die ausgleichsberechtigte Frau = 1.004,97 1.004,97 : 12 = 83,75 83,75 20,94 Versorgungspunkte D as Oberlandesger icht hat die angefochtene Entscheidung des Amtsg e- richts abgeändert und den Ausgleichswert von 18,13 Versorgungspunkten unter Herausrechnung geschlechtsspezifischer Unterschiede bei den Barwertfaktoren auf 20,99 Versorgungspunkte herauf gesetzt. Hiergegen ri chtet sich die zug e- lassene Rechtsbeschwerde der VBL, die eine interne Teilung auf der Grundlage des von ihr unterbreiteten Vorschlags (20,94 Versorgungspunkte) erstrebt. II . Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zu r Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2014, 305 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausg e- führt: 5 6 7 - 5 - Ob wohl der Ausgleichswert gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG der Hälfte des Ehezeitanteils entspreche, sei er im vorliegenden Fall nicht mit der Hälfte der von dem Ehemann während der Ehezeit erworbenen Bezugsgröße (Ve rsorgungspunkte) zu bemessen. § 10 Abs. 3 VersAusglG bestimme, dass für die Durchführu ng der internen Teilung die vom Versorgungsträger getroff e- nen Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht maß geblich seien. Nach § 32 a Abs. 2 Satz 1 VBL S werde der ausgleichspflic h- tigen Person nach der Teilung zwar ein in Versorgun gspunkten ausgewiesener Ausgleichswert übertragen; dieser werde aber nach versicherungsmathemati - schen Grundsätzen und nicht durch hälftige Teilung der ehezeitlichen Verso r- gungspunkte ermittelt . Dies sei auch mit Blick auf § 11 Abs. 1 VersAusglG z u- lässig, wonach die interne Teilung eine " gleichwertige " Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen müsse. Dies könne auch durch hälftige Teilung des ehezeitlichen Kapitalwerts erfolgen, selbst wenn die Ehegatten aufgrund ihrer unterschiedlichen versicherungsmathemat i- schen Risiken daraus unterschiedlich hohe Renten zu er warten hätten. Es sei aber vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Euro - päischen Gerichtshofs zu den Unisextarifen (EuGH Urteil vom 1. März 2011 Rs. C 236 /09 Slg. 2011, I - 773 = NJW 2011, 907) nicht mehr hinnehmbar, dass ein öffentlich - rechtliche r Versorgungsträger nach Geschlechtern differe n- zierende Sterbetafeln und daraus abgeleitete unterschiedliche Barwertfaktoren verwende. Diese Praxis führe dazu, das s unter Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person an dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht sichergestellt sei. A us der Rechtsprechung des Eu ropäischen Gerichtshofs ergäben sic h deutliche Anhaltspunkte dafür, dass auch bei der Bemessung von betrieblichen Altersversorgungen künftig nicht mehr nach Geschlechtern differenziert werden dürfe. Jedenfalls bei der Teilung des in der Ehezeit erworbenen Versorgung s- 8 9 - 6 - vermögens verstoße eine geschlechtsspezifische Bewertung gegen den Grun d- satz der Gleichbehandlung der Geschlechter in allen Bereichen (Art. 3 Abs. 2 GG sowie Artt. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), weil sie generell dazu führ e , dass Frauen aus gleichen Kapitalwerten geringere Renten erhielten als Männer. Unter Berücksichtigung des vom Europäischen Gerichtshofs postulierten Ziels, sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskr i- minierungen aus Gründen des Geschlechts zu beseitigen und deshalb künftig gesch lechtsneutrale Prämien und Leistungen zu erreichen, dürf t en bei der B e- rechnung von Barwerten nur noch geschlechtsneutrale Faktoren verwendet werden. Die entgegenstehende Praxis der VBL sei auch für einen Übergang s- zeitraum nicht mehr hinzunehmen. Würde man für beide Ehegatten jeweils die für Männer nach dem jeweiligen Alter maßgeblichen Barwertfaktoren (7,420 für die ausgleichspflichtige Person, 6,417 für die ausgleichsberechtigte Person) zugrunde legen, würde sich ein Ausgleichswert von 21,00 Versorgungspun kten ergeben. Ziehe man demgegenüber die jeweils für Frauen nach dem jeweiligen Alter maßgeblichen Barwertfaktoren heran (7,434 für die ausgleichspflichtige Person, 6,436 für die ausgleichsberechtigte Person), ließe sich ein Ausgleich s- wert von 20,98 Versor gungspunkten errechnen. Aus beiden Alternativberec h- nungen ergeb e sich ein Mittelwert von 20,99 Versorgungspunkten, der dem Versorgungsausgleich als Ausgleichswer t zugrunde gelegt werden könne. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Wese ntlichen stand. a) Mit Recht und im Einklang mit der weit überwiegende n Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG Schleswig FamRZ 2016, 371 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1108 f. ; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107 ; OLG Naumbu rg FamRZ 2015, 753; OLG Düsseldorf [8. Senat für Familiensachen ] FamRZ 2014, 757 f.; OLG Frankfurt [5 . Senat 10 11 - 7 - für Familiensachen ] Beschluss vom 18. Dezember 2012 5 UF 15/12 juris Rn. 11; OLG Düsseldorf [7. Senat für Familiensachen ] Beschluss vom 10. Sep - tember 2010 7 UF 84/10 juris Rn. 33 ff .; BeckOGK/Siede VersAusglG [Stand: Februar 2017 ] § 39 Rn. 16 1 f.; Erman/ Norpoth BGB 14. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 24; Johannsen/Hen rich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 Rn. 99; jurisPK - BGB/Lange [Stand: Okto ber 2016] § 47 VersAusglG Rn. 12; jurisPK - BGB/B reuers [Stand: Dezember 2016] § 11 VersAusglG Rn. 22 f. ; Ruland Verso rgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 512, 687; Weiß/Schneider in Gilbert/ Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Fe b- ruar 2016] § 32 a VB LS Rn. 38 ff. ; Wick FuR 2015, 204, 205; Mühlstädt Be trAV 2010, 425, 426 f. ; aA OLG Frankfurt [6. Senat für Familiensachen ] FamRZ 2014, 755 , 756 f. ; Berg ner NZFam 2014, 49, 51 ff. und NZFam 2015, 289 ff.; BeckOK/Bergmann BGB [Stand: N o vember 2016] § 5 VersAusglG Rn. 7; te n- denziell wohl auch Borth FamRZ 2014, 758, 759) hat das Beschwerdegericht keine grundlegenden Be denken gegen die von den Trägern der Zusatzverso r- gung des öffentlichen Dienstes praktizierte Verfahrensweise geltend gemac ht , die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Bar - wert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts gekürzt um die H älfte der Teilungskosten nach § 1 3 VersAusglG auf der Basis der biometrischen Fakt o- ren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzu rechnen. aa) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige V ersorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Mit dieser Vorschrift sollte insb e- sondere klargestellt werden, dass bei der Bestimmung der Bezugsgröße für die Berechnung des Ehezeitanteils grundsätzlich kein Auswahlermessen des Ve r- 12 - 8 - sorgungsträgers besteht, so fern nicht das Gesetz in den §§ 39 ff. VersAusglG dem Versorgungsträger ausdrücklich ein Wahlrecht einräu mt (vgl. BT - Drucks. 16/11903 S. 53). Das gemäß § 45 Abs. 1 Vers AusglG für die betriebliche A l- tersversorgung der Privatwirtschaft bestehende Wahlrecht gilt für die Zusat z- versorgung des öffentlichen Dienstes nicht (§ 45 Abs. 3 VersAusglG). Im Ve r- sorgungssystem der VBL wie auch der anderen Zusatzversorgungen des ö f- fent lichen Dienstes sind deshalb die von dem Versicherten satzungsgemäß erwor benen Versorgungspunkte (§ 36 VBL S) als Bezu gsgröße maßgeblich (vgl. auch § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbre i- tet der Versorgungsträger dem Familieng ericht einen Vorschlag für die Besti m- mung des Ausgleichswerts. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, stellt es diese Vorschrift dem Versorgungsträger indessen nicht frei, für den Au s- gleichswert eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Vers o r- gungsordnung maßgebliche zu wählen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 XII ZB 178/12 FamRZ 2014, 1982 Rn. 16 f. und vom 27. Juni 2012 XII ZB 492/11 FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.). bb) Aus § 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG folgt für sich genommen z u- nächst aber lediglich, dass der dem Familiengericht zu unterbreitende Vo r- schlag für den Ausgleichswert in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils ma ß- geblichen Bezugsgröße hier: Versorgungspunkte zu erfolgen hat (Senatsb e- schluss vom 27. Juni 2012 XII ZB 492/11 FamRZ 2012 , 1545 Rn. 9). Diesem Erfor dernis wird durch § 32 a Abs. 2 Satz 1 VBL S Rechnung getragen. Ein da r- über hinausgehender Zwang, den Ausgleichswert durch nominale Teilung des in Versorgungspunkten ausgewiesenen Ehezeita nteils berechnen zu müssen, lässt sich dem Geset z demgegenüber nicht entnehmen. (1) Zwar könnte der Wortlaut von § 1 Abs. 1 VersAusglG, wonach im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten 13 14 - 9 - (Ehezeitanteile) " jeweils zur Hälf te zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen " seien, eine solche Verpflichtung zur nominalen Teilung der Bezugsgröße nahelegen. Andererseits steht der ausgle ichsberechtigten Person gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Hälfte " des Werts " des jeweilige n Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu. Dies ermöglicht begrifflich durchaus eine Auslegung d a- hingehend, dass die Teilung des Ehezeitanteils auch auf einer vorherigen vers i- cherungsmathematischen Bewertung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts beruhen kann, wenn der Versorgungsträger die Bezugsgröße selbst nicht n o- minal teilen will. Eine solc he Sichtweise wird auch durch § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gestützt, der für die interne Teilung den Grundsatz der " gleichwe r- tigen " Teilhabe festschreibt, welche nach de n Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Entstehung eines neuen Anrechts dann sichergestellt ist, wenn das zu übertragende Anrecht dem bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibenden Anrecht in Bezug auf den Ausgleichswert " wertmäßig " entspricht (BT - Dru cks. 16/10144 S. 56). Wie sich aus den Gesetzmaterialien im Weiteren erschließt, ist der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund selbst davon ausgegangen, dass die nominale Halbteilung der Bezugsgröße nur einen von mehreren möglichen W e- gen darstellt, um einen w ertmäßig entsprechenden Ausgleichswert zu besti m- m en (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 56). Der Gesetzgeber hat in diesem Zusa m- menhang insbesondere anerkannt, dass der Versorgungsträger ein berechti g- tes wirtschaftliches Interesse daran haben kann, den Ausgleichs wert nicht durch die nominale Teilung der Bezugsgröße zu bestimmen, nämlich dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine u n- günstigere Risikostruktur als die ausgleichspflichtige Person a ufweist (BT - Drucks. 16/10144 S. 56). (2) Das in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS geregelte Verfahren, das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person durch Umrechnung und Zurückrechnung mit Hilfe des versicherungsmathematischen Barwerts zu errechnen, vermag 15 - 10 - dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG norm ierten Grundsatz der wertgleichen Teilhabe besser Rechnung zu tragen als die nominale Teilung der Bezugsgröße (Versorgungspunkte), wie sie beispielsweise bei der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte in der gesetzlic hen Rentenversicherung er folgt. Dies beruht darauf, dass die im Leistungsfall zur Bestimmung des Re n- tenbetrags in Euro herangezogene Rechengröße im System der Zusatzverso r- gung des öffentlichen Diens tes statisch (Messbetrag nach § 35 Abs. 1 VBLS) und im System der gesetzlichen R entenversicherung dynamisch (aktueller Re n- te nwert nach §§ 68, 255 a SGB VI) ist. Ein durch Beitragszahlung bei der VBL erlangter Versorgungspunkt wird für jeden Versicherten zu einem gleichble i- bend festen mo natlichen Rentenbetrag von 4 davon, ob dieser Versorgungspunkt von einem lebensälteren Versicherten u n- mittelbar vor dem Renteneintritt oder von einem lebensjüngeren Versicherten zu einem Zeitpunkt erworben wurde, der für ihn möglicherweise noch mehrere Ja hrzehnte vor dem Erreichen der Altersgrenze liegt. Je früher indessen der Beitrag eingezahlt wird, desto länger können innerhalb des Versorgungssy s- tems Verzinsungseffekte erzielt werden. Diesem Umstand wird bei der U m- wandlung von Beiträgen in Versorgungspu nkte durch eine altersabhängige Komponente (den sogenannten Altersfaktor) Rechnung getragen, dessen A n- wendung dazu führt, dass ein lebensjüngerer Versicherter aufgrund des höh e- ren Altersfaktors mit dem gleichen Beitrag eine höhere Anzahl an Versorgung s- punk ten erwirbt (vgl. dazu Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschä f- tigte n des öffentlichen Dienstes Rn. 51 ff.). Die Ermittlung des Ausgleichswerts mit Hilfe des versicherungsmathematischen Barwerts stellt die Berücksichtigung altersabhängiger Komponen ten bei der Begründung des neuen Anrechts im Wege der internen Teilung sicher. 16 - 11 - (3) Sch ließlich gewährleistet die in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS vorges e- hene Berechnungsweise auch die gebotene Kostenneutralität des Verso r- gungsausgleichs (Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der B e- schäftigten des öffentlichen D ienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 43). Aufseiten der Versorgungsträger hätte die nominale Teilung der von dem ausgleichspflichtigen Versicherten ehezeitlich erworbenen Versorgung s- punkte bei einem Altersunterschied zwischen den Ehegatten entweder die En t- stehung versicherungstechnischer Gewinne (bei einem lebensjüngeren Au s- gleichsberechtigten) oder versicherungstechnischer Verluste (bei einem lebens - älteren Ausgleichsberechtigten) zu r Folge. V ersicherungstechnische Verluste wirken sich auf die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes s o- wohl in kapitalgedeckten Bereichen als auch in umlagefinanzierten Bereichen gleichermaßen negativ aus. Auch bei der Umlagefinanzierung wir d für die Ve r- bindlichkeiten gegenüber den Versicherten eine fiktive Netto - Deckungsrück - stellung ermittelt. Versicherungstechnische Verluste erhöhen diese Netto - Deckungsrückstellung und vermindern dadurch in der versicherungstechn i- schen Bilanz die in Form v on Bonuspunkten an die Versicherten zu verteile n- den Überschüsse (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen D ienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 40). Es wäre angesichts der S truktur des Versichertenbest and s bei den Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes bei einer nominalen Te i- lung von Versorgungspunkten auch nicht ohne weiteres zu erwarten, dass sich die im einzelnen Teilungsfall entstehenden altersbedingten versicherungstec h- nischen Gewinne un d Verluste bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung gegeneinander aufheben würden, weil etwa zwei Drittel aller Versicherten bei den Zusatzversorgungskassen Frauen sind, deren durch die interne Teilung potentiell begünstigte Ehegatten im Durchschnitt d rei Jahre älter sind als sie selbst (vgl. Mü hlstädt BetrAV 2010, 425, 426). 17 - 12 - (4) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt si ch schließlich auch nicht aus § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG, wonach für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes b e- steht, als korrespondierender Kapitalwert der versicherungsmathematische Bar - wert im Sinne von § 47 Abs. 5 VersAusglG zu ermitteln ist. Mit Blick auf § 5 Abs. 3 VersAusglG ist diese Regelung (nur) deshalb erford erlich, weil auch die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die den Ausgleichswert in Versorgungspunkten als der maßgeblichen Bezugsgröße ihres Versorgung s- systems auszuweisen haben, dem Familiengericht einen Vorschlag für den ko r- respondier enden Kapitalwert als Hilfsgröße für die Prüfung einer Geringfügi g- keit und einen möglicherweise erforderlichen Wertvergleich von Anrechten u n- terbreiten müssen. Der Rückgriff auf den versicherungsmathematischen Ba r- wert nach § 47 Abs. 5 VersAusglG erfolgte i nsbesondere deshalb, weil der G e- setzgeber eine Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts nach dem Maßstab einer fiktiven Einzahlung von Beiträ gen in das Versorgungssystem (§ 47 Abs. 2 VersAusglG) angesichts der bei gleicher Leistung erheblich vone i- nan der abweichenden Umlagesätze der arbeitgeberfinanzierten Zusatzverso r- gungseinrichtungen als problematisch ans ah (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 85). Demgegenüber lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gese t- zesmaterialien Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage entnehmen, auf welche bestimmte Weise der in Versorgungspunkten anzugebende Au s- gleichswert zu berechnen oder nicht zu berechnen ist (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107). b) Der Senat teilt auch die Bedenken des Beschwerde gerichts an der rechtlichen Zulässigkeit der Heranziehung von geschlechtsspezifischen Rec h- nungsgrundlagen durch die VBL und andere Zusatzversorgungsträger. 18 19 - 13 - Diese Frage ist allerdings umstritten. Während geschlechtsspezifische Barwertfaktoren von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (weite r- hin) akzeptiert w erden (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2016, 371, 372; OLG Köln FamRZ 201 5, 1108, 1109; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1148 f.; vgl. auch KG FamRZ 2016, 133, 136: keine Verpflichtung zur Verwendung gesc hlechtsneu t- raler Barwertfakto ren bei Ehezeitende vor dem 21. Dezember 2012), macht eine abweichende Ansicht mit dem Beschwerdegericht gegen diese Praxis der VBL sowohl verfassungsrechtliche als auch unionsrechtliche Bedenken geltend (vgl. auch W ick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 333; Hauß/ Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 379; Orgis FPR 2011, 509, 512; Johannsen/Hen rich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 54) . aa) Nach Auffa ssung des Senats führt das in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS gerege lte Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts für die interne Teilung bei Verwendung der im Technischen Geschäftsplan der VBL enthaltenen g e- schlechtsspezifischen Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrec h- nung von Barwe rten zu einer mit Art. 3 Ab s. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbare n- den Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlic hen und weiblichen Geschlechts. (1) Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der VBL ist am Grundrecht auf Gleichbehandlung zu me ssen. Die Satzung ist zwar privatrechtlich ausgestaltet und findet Anwendung auf die Gruppenvers i- cherungsverträge, welche die an der VBL beteiligten öffentlichen Arbeitgeber mit der VBL zugunsten ihrer Arbeitnehmer abschließen. Jedoch nimmt die VBL als Ans talt des öffentlichen Rechts (§ 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe lediglich in privatrechtlicher Form wahr, so dass die Satzung der VBL insbesondere an die Beachtung des Gleichheitsgrundrechts gebunden ist (vgl. BVerfG NZA 20 21 22 - 14 - 2011, 857, 858; BVerfG FamRZ 2009, 1977; vg l. bereits BGHZ 103, 370, 383 = NVwZ - RR 1988, 104, 107). (2) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG konkretisiert und verstärkt den allge meinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtli che Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn die Regelung nicht unmittelbar auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt. An das Geschlecht anknüpfende diffe renzierende Regelungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsg e- richts mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur dann vereinbar, wenn und soweit sie zur Lösung von Problemen, die " ihrer Natur nach " entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftre ten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfG NJW 1995, 1733, 1734; BVerfG FamRZ 1992, 289 , 290 ; vgl. zu letzt BVerfG NZA 2011, 857, 858 f.). Mit dieser Formulierung hat die neuere verfassungsgerichtl i- che Rechtsprechung die frühere Bezugnahme auf " die objektiven biologischen und funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen " (zuletzt etwa BVerfG NJW 1983, 1968, 1970 mwN) ersetzt. Unmittelbar geschlechterdifferenzierende R e- gelun gen sind nunmehr nach einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung nur noch zur Lösung solcher Probleme zulässig, die allein auf biologische Unte r- schiede zwischen Männern und Frauen zurückzuführen sind (vgl. BeckOK GG/Kischel [Stand: Dezember 2016] Art. 3 Rn. 192; Sachs/Osterloh/Nußberger GG 7. Aufl. Art. 3 Rn. 274). (3) Nach diesen Maßstäben kann eine unterschiedliche Behandlung von (versicherungstechnisch gleichaltrigen) männlichen und weiblichen Ausgleich s- berechtigten bei der Berechnung des im Wege der internen Teilung zu übertr a- genden Ausgleichswerts nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass 23 24 - 15 - mit den geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren lediglich die höhere Leben s- erwartung von Frauen und die damit einhergehende längere Leistungspflicht des Versorgungsträgers aus dem getei lten Anrecht abgebildet werde. (a) Es steht dabei allerdings außer Frage, dass Männer und Frauen eine statistisch nachweisbar unterschiedlich hohe Lebenserwartung haben. Nach der vom Statistischen Bundesamt im Frühjah r 2016 veröffentlichten Periodenste r- b e tafel für Deutschland beträgt die Lebenserwartung bei Geburt für neugebor e- ne Jungen 78,13 Jahre und für neugeborene Mädchen 83,05 Jahre. Die durc h- schnittliche Restlebenserwartung für 65 - jährige Männer liegt bei weitere n 17,69 Jahren und für gleichaltrige Frauen bei weiteren 20,90 Jahren (vgl. Ste r- betafel 2012/2014, Methoden - und Ergebnisbericht zur laufenden Berechnung von Periodensterbetafeln für Deut schland und die Bundesländer S. 26 ff., verö f- fentlicht bei www.destat ). Es ist demgegenüber stark umstritten, ob die statistisch höhere Le - benserwartung von Frauen auf biologische Gründe zurückgeführt werden kann. Teilweise wird gestützt auch auf medizinische und soziologische Studien (vgl. etwa die Nachweise bei Temming ZESAR 2005, 72, 74 Fn. 16 f.) die Auf - fassung vertreten, dass die unterschiedlich hohe Lebenserwartung von Frauen und Männern gerade nicht auf biologischen Unterschieden, sondern in erster Linie auf soziokulturellen Prägungen (Lebensgewohnheiten, Ernährungsweise, Suchtverhalten, Familienstand, Berufstätigkeit oder Bildungsniveau) beruhe, für die das Geschlecht lediglich als stellvertretender Indikator herangezogen werde (vgl. Temming ZESAR 2005, 72, 74; Wrese/Baer NJW 2004, 1623, 1625; Hensche NZA 2004, 828, 832; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. September 2010 in der Rechtssache C - 236/09 Association Belge des Consommateurs Test - Achats VersR 2010, 1571 Rn. 62 f.). Demg e- genüber wird von der Gegenansicht die Bedeutung mö glicher biologischer 25 26 - 16 - Ursachen für die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen betont (vgl. etwa Steinmeyer NZA 2004, 1257, 1258 f.; Armbrüster VersR 2010, 1578, 1581). In diesem Zusammenhang wird einerseits auf genetische Ein - flüsse im Zusa mmenhang mit der unterschiedlichen Anfälligkeit der Geschlec h- ter für Erbkrankheiten (vgl. Höhn ZVersWiss 2002, 237, 240 f.; vgl. auch Schwintowski VersR 2011, 164, 170) und andererseits auf hormonelle Faktoren hingewiesen: Das männliche Sexualhormon Testos teron fördere die Entstehung von Arteriosklerose und Thrombosen, während das weibliche Sexualhormon Östrogen eine höhere Produktion von Antikörpern gegen Infektionen und mitte l- bar über die Verbesserung der Cholesterinwerte einen verbesserten Schutz gegen G efäßkrankheiten und Schlaganfälle bewirke (vgl. Kürvers Betriebliche Altersversorgung in Deutschland un d den USA im Rechtsvergleich S. 236 mN); darüber hinaus ergebe sich aufgrund der hormonellen Unterschiede zwischen Männern und Frauen auch eine unterschi edlich ausgeprägte Neigung zu risik o- reichen Lebensgewohnheiten ( Höhn ZVersWiss 2002, 237, 241). (b) Hiernach lässt sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand am ehesten noch die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die statistisch unterschiedliche Lebenser wartung von Männern und Frauen in einem letztlich nicht aufklärb a- ren Umfang sowohl von genetischen und hormonellen Faktoren einerseits als auch von soziokulturellen Faktoren andererseits beeinflusst wird. Es erscheint schon zweifelhaft, ob ein sol cher Befund am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG einen hinreichenden (biologischen) Anknüpfungspunkt für eine unmittelbar an das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlung liefern kann (zweifelnd etwa F elix/Sangi ZESAR 2011, 257, 260 f.). Es kommt darauf aber letztlich nicht an, weil es jedenfalls an einem zwingenden Grund für die Ungleichb e- hand lung fehlt. 27 - 17 - (aa) Weibliche Versicherte erhalten während der Anwartschaftsphase aufgrund der entrichteten Beiträge dieselben Versorgungspunkte wie versich e- rungste chnisch gleichaltrige männliche Versicherte. Die mit dem Erwerb der gleichen Anzahl von Versorgungspunkten verbundene Leistungspflicht lässt für die VBL gegenüber einer weiblichen Versicherten aufgrund ihrer statistisch h ö- heren Lebenserwartung einen höhere n Erfüllungsaufwand erwarten als gege n- über einem versicherungstechnisch gleichaltrigen männlichen Versicherten. Diesem Umstand trägt die VBL durch die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Berechnung von Deckungsrückstellungen in ihrer vers i- cherungstechnischen Bilanz Rechnung. Soweit die VBL folgerichtig die gle i- chen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für ihre versicherungsmathem a- tischen Berechnungen zum Ausgleichswert im Versorgungsausgleich hera n- zieht (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen D ienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 41), wird dadurch in versicherungstechnischer Hinsicht die Kostenneutralität des Verso r- gungsausgleichs gewährleistet. (bb) Die Kostenneutralit ät des Versorgungsausgleichs kann aber grun d- sätzlich auch durch die Verwendung geschlechtsneutraler Rechnungsgrundl a- gen sichergestellt werden. Zwar wird mit Recht darauf hingewiesen, dass eine Neukalkulation mit geschlechtsneutralen Rechnungsgrundlagen für den Verso r- gungsträger möglicherweise mit versicherungstechnischen Belastungen ein - hergeht , wenn sich zum einen die bisherigen geschlechtsspezifischen Unte r- schiede in der Sterblichkeitsannahme bei der Bemessung des Barwerts der künftigen Leistungsverpflich tungen stark niederschlagen und sich der Verso r- gungsträger zum anderen kalkulatorisch gegen das Risiko absichern muss, dass sich das in seinen neuen geschlechtsneutralen Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegte Mischungsverhältnis von Männern und Frauen in sei nem Versichertenbestand mit dem Zeitablauf ändert (vgl. Höfer/R einhard Betrieb s- 28 29 - 18 - rentenrecht Bd. I [Stand: März 2015] Kap. 6 Rn. 150; Jurk/Wilhelm BB 2012, 381, 383 f.). Wenn aber die zugesagte Leistung wie bei der VBL und den a n- deren Trägern der Zusatzver sorgung des öffentlichen Dienstes eine Hinte r- bliebenenversorgung einschließt, werden die Auswirkungen der geschlecht s- spezifisch unterschiedlichen Sterblichkeitsannahmen bei Männern und Frauen nahezu kompensiert, weil die Wahrscheinlichkeit, eine Hinterbl iebenenverso r- gung für eine Witwe auszulösen, bedeutend höher als die Wahrscheinlichkeit ist, eine Hinterbliebenenversorgung für einen Witwer herbeizuführen (vgl. Höfer/ Reinhard Betriebsrentenrech t Bd. I [Stand: März 2015] Kap. 6 Rn. 150; Jurk/ Wilhelm BB 2012, 381, 383). Eine besondere versicherungstechnische Bela s- tung ist daher für die VBL durch die Umstellung auf geschlechtsneutrale Rec h- nun gsgrundlagen nicht zu erwarten. (4) Der auf der geschlechtsspezifischen Bewertungspraxis der VBL b e- ruhende Versto ß gegen das Gleichheitsgrundrecht führt indessen nicht zur U n- wirksamkeit des § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBL S selbst. Ein Gleichheitsverstoß kann grundsätzlich auch im Wege der verfa s- sungskonformen Auslegung der betreffenden Satzungsbestimmungen beseitigt werd en, sofern dadurch nicht in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Reg e- lungsbefugnisse und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien eingegri f- fen wird (vgl. auch BAG VersR 1979, 968, 970). Letzteres ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu bes orgen, weil die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes auf eine tarifvertragliche Umsetzung der Strukturreform des Verso r- gungsau sgleichs verzichtet haben und § 32 a VBLS daher keine tarifvertragl i- che Grundlage hat (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen D ienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 6). § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBL S enthält seinerseits keine konkreten Vorgaben über die bei der Barwertermittlung zu verwendenden Rechnungsgrundlagen. 30 31 - 19 - Vielmehr beschr änkt sich die Bestimmung allgemein auf eine Bezugnahme auf die " versicherungsmathematische n Grundsätze " , so dass der auf der Verwe n- dung geschlechtsspezifischer Rechnungsgrundlagen beruhende Gleichheitsver - stoß schon durch eine auf verfassungskonformer Ausl egung beruhenden Hand - habung der Bestimmung dahingehend beseitigt werden kann, dass bei der ve r- sicherungsmathematischen Ermittlung von Barwerten im Rahmen der Berec h- nung des Ausgleichswerts im Versorgungsausgleich lediglich geschlechtsneu t- rale Rechnungsgru ndlagen herangezogen werden dürfen . Davon geht auch das Beschwerdegericht zutreffend aus . bb) Allerdings kann die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfa k- toren noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen werden, die vor dem 1. Januar 2013 erte ilt worden sind. Bei einem Verstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht stellt sich grun d- sät z lich die Frage nach einer zeitlichen und sachlichen Beschränkung der Fo l- gewirkungen. Dies gilt auch bei einem Grundrechtsverstoß durch die Ausgesta l- tung von Versiche rungsbedingungen im Rahmen einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, die auf der Satzung einer öffentlichen Anstalt beruht (vgl. BVerfG NZA 2011, 857, 859). Die Gewährung einer Übergangsfrist kann aus dem Gesichtspunkt einer geordneten Finanzplanung s owie dann geboten sein, wenn die (Verfassungs - )Rechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer verfassung s- konformen Regelung zu gewähren ist (BVerfG NJW 2008, 1868, 1875; BVerfG NJW 1991, 2129 , 2133). (1) In diesem Zusammenhang hat der Senat insbesondere berücksic h- tigt, dass ein schützenswertes Vertrauen in die Zulässigkeit geschlechtsspezif i- scher versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen zumindest für die 32 33 34 - 20 - im Rahmen der betriebliche n Altersversorgung nach dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossenen Versicherungsverträge mit Blick auf die Rechtspr e- chung des Europäischen Gerichtshofs selbst von privatrechtlich organisierten Versorgungsträgern nicht mehr in Anspruch genom men werden konnt e. (a) In der sogenannten " Test - Achats " - Entscheidung aus dem Jahre 2011 hat sich der Europäische Gerichtshof mit einer nationalen (belgischen) Vo r- schrift befasst, die unter bestimmten Umständen geschlechtsspezifische Pr ä- mien und Leistungen bei privaten Versicherungsverträgen zugelassen hat. O b- wohl eine s olche Praxis gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlini e 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich - behandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Verso rgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004 S. 37; im Folgenden: Gender - Richtlinie) schon für Versicherungsverträge untersagt war, die nach dem 21. Dezember 2007 neu abgeschlossen worden sind, stand das belgische Gesetz im E inklang mit der Richtlinie. Denn gemäß Art. 5 Abs. 2 der Gender - Richtlinie konnten die Mi tgliedsstaaten noch bis zum 21. Dezember 2007 nationale Regelungen zur Zulässigkeit proportionaler Unterschiede bei den Prämien und Leistungen privater Versicherungsve rträge schaffen, wenn " die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikob e- wertung ein bestimmender Faktor ist. " Auch Deutschland hatte von dieser Mö g- li chkeit Gebr auch gemacht (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG in der vom 18. April 2006 bis zum 21. De zember 2012 geltenden Fassung). Der Europäische Gerichtsh of hat ausgesprochen, dass Art. 5 Abs. 2 der Gender - Richtlinie mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 seine Gültigkeit verli e- re. Habe der Unionsgesetzgeber ein Tätigwerden zur schrittweisen Verwirkl i- chung der Gleichheit von Männern und Frauen beschlossen, müsse er " in koh ä- 35 36 - 21 - renter Weise " auf die Verwirklichung dieses Ziels hinwirken (EuGH Urteil vom 1. März 2011 Rs. C - 236/ 09 Slg. 2011, I - 773 = NJW 2011, 907 Rn. 19 ff. Association Belge des Consommateurs Test - Achats). Aus Art. 5 Abs. 1 der Gender - Richtlinie ergebe sich das Ziel, dass Prämien und Leistungen in der Versicherungswirtschaft geschlechts neutral bemessen werden . Im 18. Erwä - gungsgrund der Gender - Richtlinie heiße es dazu ausdrücklich, dass zur G e- währleistung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen die Berücksicht i- gung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren nicht zu Unterschieden bei den Prämien und Leistungen führen sollen. Art. 5 Abs. 2 der Gender - Richtlinie, der es den Mitgliedstaaten gestatte, eine Ausnahme von der Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen unbefristet aufrechtzue r- halten, laufe der Verwirklichung des mit der Gen der - Richtlinie verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zuwider und sei deshalb mit den primärrechtlichen Gewährleistungen der Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar (vgl. EuGH Urteil vom 1. März 20 11 Rs. C - 236/09 Slg. 2011, I - 773 = NJW 2011, 907 Rn. 30 - 32 Association Belge des Consommateurs Test - Achats). Der deutsche Geset z- geber hat als Reaktion auf die " Test - Achats " - Entscheidung mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 neben einzelnen Anpassungen im Versicherungsau f- sichtsgesetz den am Wortlaut von Ar t. 5 Abs. 2 der Gender - Richtlinie orientie r- ten § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG in der bis dahin bestehenden Fassung aufgeho ben (Art. 8 des SEPA - Begleitgesetzes vom 3. April 2013, BGBl. I S. 610). (b) Freili ch findet die Gender - Richtlinie und die zu ihr ergangene Rech t- sprechung des Europäischen Gerichtshofs auf die Systeme der betrieblichen Altersversorgung keine unmittelbare Anwendung. Denn die Richtlinie gilt nicht im Bereich " Beschäftigung und Beruf " (Art. 3 Abs. 4 der Gender - Richtlinie), weil in diesem Bereich zahlreiche andere Rechtsinstrumente den Grundsatz der 37 - 22 - Gleichbehandlung von Männern und Frauen verwirklichen (vgl. 15. Erwägungs - grund zur Gender - Richtlinie). Auch versicherungsförmige Durchführungswe ge der betrieblichen Altersversorgung, in denen der Arbeitgeber wie bei der " VBLklassik " als Versicherungsnehmer zugunsten seines Arbeitnehmers (als versicherter Person und Bezugsberechtigter) den Versicherungsvertrag mit dem externen Versorgungsträger abschließt, fallen unzweifelhaft nicht in den Anwendungsbereich der Gender - Richtlinie (Raulf BetrAV 2012, 641, 643; Temming BetrAV 2012, 391, 393; Ulbrich DB 2011, 2575, 2576). Allerdings unterliegt das dem Versorgungsversprechen des Arbeitgebers zugr unde liegende arbeitsrechtliche Grundverhältnis (Valutaverhältnis) in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherung dem Geltungsbereich der Rich t- linie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung der Chanceng leichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits - und Beschäftigung sfragen (ABl. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006 S. 23; im Folgenden: Entgeltgleichheits - Richtlinie). Diese enthält ein eigenes , für die betrieblichen Versorgungssysteme normiertes Verbot der g e- schlechtsbezogenen Diskriminierung, welches sich ausdrücklich auch auf die Berechnung der Beiträge und Leistungen bezieht (Art. 5 lit. b und c der Entgel t- gleichheits - Richtlinie). Eine Au snahme gilt indessen gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entg eltgleichheits - Richtlinie, wonach die Gewährung eines unterschiedl i- chen Leistungsniveaus zulässig ist, wenn " dies notwendig ist, um versich e- rungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung zu tragen, die im Fall von Festbeitragssystemen je nach Geschlecht unt erschiedlich sind " . (c) Unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgel t- gleichheits - Richtlinie hat die Europäische Kommission die Auffassung vertreten, dass die " Test - Achats " - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keine Auswirkungen auf die Systeme der betrieblichen Altersversorgung habe, weil 38 39 - 23 - sich diese Rechtsprechung auf einen " völlig anderen Sachverhalt " beziehe (vgl. Nr. 2.4 der Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union in der Rechtssache C - 236/09 [Test - Achats] , abgedruckt in BetrAV 2012, 78 ff.). Eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist indessen ger a- de bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblich en A l- tersversorgung nicht von der Hand zu weisen, weil männlichen und weiblichen Arbeitnehmern als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung und die darauf g e- gründeten Beiträge des Arbeitgebers an den externen Versorgungsträger eine möglicherweise eben gesc hlechtsspezifisch kalkulierte Versicherungs - bzw. Versorgungsleistung zugesagt wird (vgl. Raulf BetrAV 2012, 641, 647). Die rechtlichen Wertungen der " Test - Achats " - Entscheidung lassen es darüber hi n- aus als zweifelhaft ersche inen, ob die (entsprechend Art . 5 Abs. 2 der Gender - Richtlinie) als unbefristete Ausnahmeregelung konzipi erte Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgeltgleichheits - Richtlinie im Einklang mit den primä r- rechtlichen Gewährleistungen des Unionsrechts steht. Dies gilt vor allem de s- halb , weil sich die Entgeltgleichheits - Richtlinie (ebenso wie die Gender - Richt - linie) in ihren Erwägungsgründen als Rechtsrahmen auf Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bezieht und insoweit der gle i- che Prüfungsmaßstab gilt. Im deut schen Schrifttum besteht deshalb soweit ersichtlich grundsätzlich Einigkeit über die präjudizielle Bedeutung der " Test - Achats " - Entscheidung für die Beurteilung der Frage nach einer möglichen Un i- ons rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 1 lit. h der Entgeltgl eichheits - Richtlinie (vgl. Höfer/Reinhard Betriebsrentenrech t Bd. I [Stand: März 2015] Kap. 6 Rn. 159; Ahrendt RdA 2016, 129, 138 f.; Krönung BetrAV 2013, 89; Raulf BetrAV 2012, 641, 647; Reinecke BetrAV 2012, 402, 407 ; Temming BetrAV 2012, 391, 394 ff.; L angohr - Plato BetrAV 2012, 292, 293; Jurk/Wilhelm BB 2012, 381 f.; Ulbrich DB 2012, 2775, 2776 f.; vgl. auch Willemsen/Döring BetrAV 2011, 432, - 24 - 439: mittelbare Auswirkungen der " Test - Achats " - Entscheidung zumindest auf die versicherungsförmigen Durchführungs wege der betrieblichen Altersverso r- gung). (2) Die möglichen Folgewirkungen der " Test - Achats " - Entscheidung auf das System der betrieblichen Altersversorgung haben ihren Niederschlag auch in den zwischen der VBL und der Fachvereinigung Zusatzversorgung in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. (AKA) vereinbarten " Richtlinien zum Versorgungsausgleich " (abgedruckt bei Gilbert/ Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes unter Nr. 610) gefunden. Nach Ziffer 2.4.1 der " Richtlinien " sollen bei Versorgung s- auskünften ab dem 1. Januar 2013 aus Gründen der Rechtssicherheit una b- hängig vom Ehezeitende auch in der Pf lichtversicherung nur noch geschlecht s- neutrale Barwertfaktoren herangezogen werden. Diesen Empfehlungen folgend haben einige kommunale Zusatzversorgungskassen ihr Bewertungssystem b e- reits im Jahr 2013 auf geschlechtsneutrale Barwertfaktoren umgestellt (vgl . OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107: Zusatzversorgungskasse der bayer i- schen Gemeinden). Vor diesem Hintergrund kann die von den " Richtlinien " abweichende und im Ergebnis schon gegen nationales Verfassungsrecht verstoßende Praxis der Verwendung geschle chtsspezifischer Barwertfaktoren bei der Ermittlung des Ausgleichswerts nur noch für solche Versorgungsauskünfte hingenommen we r- den , die vor dem 1. Januar 2013 erteilt worden sind . Wird die Versorgungsau s- kunft nach dem 1. Januar 2013 erteilt, ist sie bei H eranziehung geschlechtssp e- zifischer Barwertfaktoren grundsätzlich nicht verwertbar. Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlecht s- neutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit 40 41 - 25 - eine auch vom Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen in Betracht. 3. Unabhängig davon, ob die von der VBL im vorliegenden Verfahren e r- teilte Versorgungsauskunft noch hätte verwertet werden können, kann die a n- g e fochten e Entscheidung allerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestehen ble i- ben . Denn das von dem am 31. Januar 1961 geborenen Ehemann ehezeitlich erworbene Anrecht " VBLklassik " beruht fast vollständig auf einer ihm erteilten Startgutschrift für rentenferne Versic herte. Der Bundesgerichtshof hat die Star t- gutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte (erneut) für unwirksam erklärt (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016, 583 Rn. 20 f. ) . Auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgete ilter und anhand verfassungswidriger Satzungsbestimmungen ermittelter Wert einer Startgu t- schrift grundsätzlich nicht die Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 5 . November 2008 XII ZB 53/06 FamRZ 2009, 303 Rn. 16 und vom 18. Februar 2009 XII ZB 54/06 FamRZ 2009, 950 Rn. 16). Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits Rentenleistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevor steht und er deshalb aus wir t- schaftlichen Gründen auf den Wertausgleich des VBL - Anrechts unter Einbezi e- hung einer nur unverbindlich erteilten Startgutschrift aus wirtschaftlichen Grü n- den dringend angewiesen ist (Borth FamRZ 2016, 902, 903 und FamRZ 2015 , 5 48, 54 9; vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. November 2008 XII ZB 53/06 FamRZ 2009, 303 Rn. 17) kann hier dahinstehen . Ein Renten bezug der am 22. Mai 1966 geborenen Ehefrau ist noch nicht abzusehen. Der Ehezeitanteil des von dem Ehemann erworbenen Anre chts wird deshalb durch den Tatrichter neu festzustellen sein, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes 42 - 26 - die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte neu geregelt ha ben. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vor instanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 02.05.2012 - 604 F 1126/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.10.2013 - 10 UF 195/12 -
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