BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 664/10 vom 26. September 2012 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Weber - Monecke, Dr. Gün ter, Dr. Nedden - Boeger und Dr . Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde de s weiteren Beteiligten gegen den B e- schluss des 21 . Zivilsenates - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 6 . Dezember 201 0 wird als unz u- lässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Rechts beschwerdeverfahrens we r- den nicht erstattet . Gründe: I. Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Frage, welche Fahrtkosten de r Antragstellerin bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu berücksic h- tigen sind. I n der Hauptsache hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat der Antrags tellerin mit Beschluss vom 3. Juni 2010 Verfahrenskostenhilfe bewil ligt und ihr dabei die Zahlung monatli cher Raten von 4 5 Auf die sofortige B e- schwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Ratenzahlungsve r- pflichtung auf 15 Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit 1 2 - 3 - der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde und begeh r t die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. II. Die Rechtsbeschwerde ist un zulässig. 1. In Ehesachen sind g emäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Vorschri f- ten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angel e- genheiten der fre iwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) über die Verfahrenskoste n- hilfe (§§ 76 bis 78 FamFG) nicht anzuwenden. Stattdessen gelten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die a llgemeinen Vorschriften der Z ivilprozessordnung , mithin auch d ie Vorschriften über die Prozess ko stenhilfe, welche allerdings nach § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG als Verfahrenskostenhilfe zu bezeichnen ist. 2. Die Staatskasse ist jedoch nicht beschwerdebefugt . Eine Beschwerde der Staatskasse findet nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur statt , wenn weder Monat sraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind . Die Beschwerde kann also n ur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu lei s- ten hat. Dementsprechend ist das Besc hwerderecht der Staatskasse auf den Fall beschränkt, dass Prozesskostenhilfe bewilligt und weder Ratenzahlungen aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind (BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW - RR 2009, 494 Rn. 3 ) . Nach den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Absichten des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Beschwerde der Staatskasse nur dazu dienen, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht unterbliebene Zahlung sanordnungen nachträglich zu erreichen. Dementsprechend ist der Staatskasse auch nur in diesem beschränkten U m- 3 4 5 - 4 - fang ein Beschwerderecht zugebilligt worden, nämlich nur zu einer dahin g e- henden Kontrolle von Bewilligungsentscheidungen, in denen Prozesskostenh ilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist ( BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW - RR 2009, 494; BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135, mwN ). Eine von der Staatskasse eingelegte Beschwerde mit dem Ziel , die He r- aufsetzung der angeordnete n Raten zu erreichen, ist deshalb nicht statthaft. Vielmehr be grenzt § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Beschwerdebefugnis der Staatskasse bei bewilligenden Prozesskostenhilfeentscheidungen auf die in § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fälle einer unt erbliebenen Zahlungsanordnung und beschränkt gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO darüber hinaus die möglichen Anfechtungsgründe, so dass nur solche Beschwerdea n- träge zugelassen sind, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Prozessführung aufzuerlegen ( BGH B e- schluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW - RR 2009, 494 Rn. 4 ; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 127 Rn. 27 ; Musielak/ Fischer, ZPO 8 . Aufl. § 127 Rn. 10; Saenger/Pukall ZPO 4. Aufl. § 127 Rn. 18; BeckOK ZPO/Kratz § 127 Rn. 52 ). Für die Beschwerdebefugnis der Staatskasse im Rechtsb e- schwerdeverfahren gelten die Beschränkungen des § 127 Abs. 3 ZPO entspr e- chend (MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 127 Rn. 37). 3. An der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde ändert nichts, dass das Oberlandesgericht diese zugelassen hat. Denn die Zulassung der Rechtsb e- schwerde hat keine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die g e- setzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus zur Folge. Dementsprechend macht die Zulassung de r Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu d e- nen unter anderem die Feststellung gehört, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist o der ob ihm hiergegen ein 6 7 - 5 - Beschwerderecht zusteht ( BGH Beschluss vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW - RR 2009, 494 Rn. 5 ; vgl. auch BGH U rteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052). Vielmehr wird einem Beschwerdeführer durch die Rechtsm ittelzulassung die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nur ermöglicht, wenn und soweit sie nach dem Gesetz statthaft und auch sonst z u- lässig ist. Ist dagegen - wie hier durch § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO - die Anfechtbarkeit der Entscheidung g esetzlich ausgeschlossen oder begrenzt, vermag auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmi t- telzug nicht zu eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entsche i- dung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann ( BGH Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07 - NJW - RR 2009, 210, Rn . 6 mwN ). - 6 - 4. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwe r- deverfahrens findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt (vgl. BGH Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/0 5 - NJW 2006, 1597, Rn. 10; Musielak/Fischer ZPO 8. Aufl. § 127 Rn. 29; je weils mwN ) . Klinkhammer Weber - Monecke Nedden - Boeger Günter Botur Vorinstanzen: AG Soltau, Entscheidung vom 03.06.2010 - 13 F 1266/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 06 .12.2010 - 21 WF 359/10 - 8
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