ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB664.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 66 4 /14 vom 22. Juni 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 17, 18, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betriebl icher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künft i- gen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28. Mai 2009 , BGBl. I S. 1102) iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht; es ist nicht geboten, diesen Zinssatz nur in einer modifizierten Form ohne den Aufschlag nach § 6 RückAbzinsV anzuwenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016 XII ZB 540/14 FamRZ 2016, 781). b) Bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art iSv § 18 Abs. 1 VersAusglG ist zunächst zu prüfen , ob die Differenz der Ausgleichswerte gering ist; ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind , weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatel l- grenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 XII ZB 501/11 FamRZ 2012, 513 und vom 30. November 2011 XII ZB 344/10 FamRZ 2012, 192). BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 664/14 - OLG Koblenz AG Mainz - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . Juni 201 6 durch den Vor sit zenden Richter Dose , die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 und die Anschlussrechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgericht s Koblenz vom 24. November 2014 aufgeh o- ben, soweit in Ziffer I. der Beschlussformel über den Ausgleich der von dem Antragsteller erworbenen Anrechte bei der Deutschen Lufthansa AG und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2 . 582 . Gründe : I . Die beteiligten Eheleute heirateten am 2 0 . August 199 3 . Der Sche i- dungsantrag wurde am 25. Januar 2010 zugestellt. 1 - 3 - In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 199 3 bis zum 31. Dezember 2009 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute mehrere Versorgungsa n- rechte erlangt. D er Antragsteller (im Folgenden: Ehe mann ) hat unter anderem im Rahmen einer tarifvertraglichen Versorgungs zusage seines Arbeitgebers ein betriebliches Anrecht bei der Deutschen Lufthansa AG (Beteiligte zu 1; im Fo l- genden: Lufthansa AG) erworben . Die Lufthansa AG hat in ihrer er sten Verso r- gungsauskunft für das Anrecht einen 438 , 95 ehezeitliche monatliche R ente nanwartschaft * 12 Monate * 6,398 Barwertfaktor) angegeben und einen Ausgleichswert von 16 . 850,42 hat sie de r Ermittlun g des Barwerts der künftigen L eistungen aus dem Verso r- gungsversprechen einen Diskontierungszinssatz von 6 % zugrunde gelegt. Für diese Verfahrensweise beruft si ch die Lufthansa AG auf § 10 Abs. 5 Satz 4 des für die Versorgungszusage maßgeblichen Tarifvertr ags (im Folgenden: TV - Betriebsrente) in der Fassung des Änderungs - und Ergänzungstarifvertrag s vom 30. September 2005, der in Bezug auf die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitarbeiters folgende R e- gelung enthäl t: " Die Höhe der Abfindung entspricht jeweils dem Barwert der künftigen Versorgungsleistungen gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Einkomme n- steuergesetz (EStG) im Zeitpunkt der Abfindung. Der Bewertung und B e- rechnung des Barwerts liegen die für die Berechnung d er Pensionsrüc k- stellung zu diesem Zeitpunkt steuerlich gültigen Rechnungsgrundlagen zugrunde. " Die Lufthansa AG hat die externe Teilung verlangt. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungausgleich wegen des hier relevanten betrieblichen Anrechts de s Ehe manns d ahingehend geregelt , dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten de r Ehe frau ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Dezember 20 09 bezogenes Anrecht in Höhe von 2 3 - 4 - 16.850,42 bei der Versorgungsausgleichskasse begründ et wir d . F erner ha t es die Lufthansa AG verpflichtet, diesen Betrag nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 201 0 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgung s- ausgleich an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Mit ihrer dagegen gerichteten Be schwerde hat d ie Ehe frau den vom Amtsgericht gebilligten Abzinsungsfaktor von 6 % als überhöht beanstandet , als neue Zielversorgung die Deutsche Rentenversicherung Bund (Beteiligte zu 3) benannt und daneben geltend gemacht, dass das Amtsgericht ein von dem Ehemann erworbenes Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes übersehen und deshalb nicht in den Wertausgleich einbezogen habe . Das Oberlandesgericht hat im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Versorgung s- auskunft der VBL (Beteiligte zu 2) eing eholt , wonach der Ehemann in der Eh e- zeit ein Anrecht " VBL - Klassik " mit einem Wert von 4,11 Versorgungspunkten erworben hat, was einer ehezeitlichen Anwartschaft auf eine Betriebsren te in n- recht mit einem Ausgleichswert von 1,84 Versorgungspunkten (korrespondi e- Ferner hat das Oberlandesgericht die Lufthansa AG zur Erteilu ng einer neuen Auskunft aufgefordert, welche bei der Barwertermittlung einen Abzinsungsfaktor von 4,4 1 % zugrunde legen soll e . Die Lufthansa AG hat in der verlangten Auskunft für das Anrecht den Kapita l- wert mit monatliche Rentena n- wartschaft [ entspricht abzüglich 16,41 anrechenbare ehezeitliche VBL - Rente] * 12 Monate * 9,245 Barwertfaktor). Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung abgeändert und - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - angeordnet , dass im Wege externer Teilung zu Lasten des betrieblichen Anrechts de s Eh e- mannes bei der Lufthansa AG zugunsten de r Ehe frau ein auf das Ende der 4 5 - 5 - Ehezeit am 31. Dezember 20 09 bezogenes Anrecht in Höh e von 24.348,56 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet und die Lufthansa AG verpflichtet wird, diesen Betrag nebst 4,41 % Zinsen seit dem 1. Januar 201 0 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung Bu nd zu zahlen. Ferner hat es ausgesprochen, dass ein Ausgleich des von dem Ehemann bei der VBL erworbenen Anrechts wegen Geringfügigkeit nicht stattfindet. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Lufthansa AG, die weiterhin den Ansatz eines Rechnungszinses von 6 % erstrebt. Die Ehefrau hat sich dem Rechtsmittel mit dem Ziel angeschlossen, den Au s- gleichswert für das betriebliche Anrecht des Ehemanns bei der Lufthansa AG mit einem Rechnungszins " in Höhe des Zinses der Deckungsrückstellun gsve r- ordnung dividiert durch 0,6 zu berechnen " und den Ausgleich des von dem Ehemann bei der VBL erworbenen Anrechts durchzuführen. II . Die Rechtsmittel führen im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisu ng der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat bei der Ermittlung des Barwerts der kün f- tigen Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz von 4,41 % hera n- gezogen, was dem Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (im Folgenden auc h: BilMoG - Zins) am Ende der Ehezeit ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV entspricht. Diese Verfahrensweise hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen wie folgt begründet: 6 7 8 - 6 - A ls Abzinsungsfaktor könne der BilMoG - Zinssatz nur ohne den Au f- schlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV herangezogen werden. Der BilMoG - Zinssatz werde auf der Grundlage einer um einen Aufschlag erhöhten Null - Kupon - Euro - Zinsswapkurve ermittelt. Dieser Aufschlag spiegle den Abstand zwischen der über sieben Jahre geglätteten Ren dite sicherer Unternehmensa n- leihen mit einem leichten Ausfallrisiko (Rating AA oder Aa) und dem ebenfalls auf sieben Jahre geglätteten Zinssatz aus der Null - Kupon - Euro - Zinsswapkurve wieder. Es sei schon deshalb geboten, den Aufschlag bei der Ermittlung des Rechnungszinses außer Betracht zu lassen, weil bei der externen Teilung eines Versorgungsanrechts die Einzahlung des Ausgleichswerts nicht in eine Anlage mit einem leichten Ausfallrisiko erfolgen könne und dürfe. Damit wäre immer noch ein Zinssatz gegeben , der dem spezifischen Zinssatz der Handelsbilanz nahekomme, aber auch in langfristiger Sichtweise am Eurokapitalmarkt ohne Rückgriff auf Unternehmensanleihen erzielt werden könne. Es sei de mgege n- über nicht gerechtfertigt, dem Vorschlag der Versorgungsausg leichskommission des Deutschen Familiengerichtstages zu folgen und bei der Bewertung des e x- tern zu teilenden Anrechts einen Zinssatz anzuwenden, der an den Zins der Deckungsrückstellungsverordnung (geteilt durch 0,6) anknüpfe. Der so ermitte l- te Zinssatz be ruhe nicht auf einer - grundsätzlich sinnvollen - langjährigen N i- ve l lierung und könne von der tatsächlichen Verzinsung der Lebensversicheru n- gen möglichweise übertroffen werden, was den Versorgungsträger der au s- gleichspflichtigen Person dann unangemessen be nachteiligen würde. Das Anrecht des Ehemanns bei der VBL sei grundsätzlich in den Verso r- gungsausgleich einzubeziehen, weil es nicht in die Ermittlung des Kapitalwerts der betrieblichen Anwartschaft eingeflossen sei. Vielmehr gehe aus der Au s- kunft der L ufthansa AG hervor, d ass von der ehezeitlichen Betriebsrente die anzurechnende VBL - Rente abgezogen und erst auf der Grundlage des so erm ittelten Rentenbetrages der Kapitalwert ermittelt worden sei. Das An - 9 10 - 7 - recht des Ehemanns bei der VBL unterschreite jedoc h mit einem korrespondi e- renden Kapitalwert die Geringf ügigkeitsgrenze gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG . Es könne nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich abges e- hen werden, weil zugunsten der Ehefrau im Versorgungsausgleich bereits in erheblich größerem Umfang Anrechte übertragen würden u nd sie mithin auf einen weiteren, nur geringfügigen Wertzuwachs nicht dringend angewiesen sei. Dies hält rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. 2. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Bedenken gegen die B e- wertung des betrieb lichen Anrechts bei der Lufthansa AG greifen zumindest teilweise durch. a) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreit et dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) des auszugleichenden Ehezeitanteils des Ve r- sorgungsanrechts zu verstehen ist. Übersteigt der Ausgleichswert des zu te i- lenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatl i- chen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die exte r- ne Teilung verlangen. Handelt e s sich bei dem zu teilenden Anrecht - wie hier - um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflicht i- gen Person nach § 17 VersAusglG bereits dann einseiti g die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI , die im Jahre 20 09 6 4 . 8 nicht übersteigt. 11 12 13 - 8 - Der von einem betrieblichen Versorgungsträger bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert (§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG) des Anrechts ist dessen sogenannter Übe rtragungswert, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können. Bei einer un mittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen Versorgungsleistung im Zei t- punkt der Übertragung; dieser Bewertungss tichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Versorgungsleistungen ermittelt , die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrsche inlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst we r- den. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die " Rechnungsgrundlagen " sowie " die anerkannten Regeln der Ve r- sicherungsmathematik " m aßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts - insbesondere für den anzusetzenden Rechnung s- zins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betrieb s- rentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat de r Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT - Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - Fam RZ 2016, 781 Rn. 1 5 f. und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). b) Verlangt der betriebliche Versorgungsträger gemäß §§ 14 Nr. 2, 17 VersAusglG die externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts, gelten für das zugunsten des ausgleichsberechtigt en Ehegatten begründete Anrecht die 14 15 - 9 - Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand führt insbesondere bei der e x- ternen Teilung rückstellungsfinanzierter Direktzusagen bei einer auf den Zei t- punkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von " Transferverlusten " der Art, dass die Versorgung, die der Ausgleichsberechtigte in seiner Zielversorgung aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht e r- halten wird, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der V ersorgung zurückbleibt, die der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftigen Anteil des ehezeitlichen Anrechts zu erwarten hat bzw. die der Ausgleichsberechtigte im Falle einer internen Teilung des eh e- zeitlichen Anrechts im Versorgungssystem de r ausgleichspflichtigen Person erhalten würde. Sofern diese Transferverluste nicht auf unterschiedliche bi o- metrische Rechnungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen von Ausgangs - und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie auf der Di s- krep anz zwischen dem für die Ermittlung des Kapitalwerts einer rückstellungsf i- nanzierten Direktzusage regelmäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB einerseits und den - garantierten - R enditeaussichten des Ausgleichsberechtigten in einer zumeist versicherungsförmig ausgestalt e- ten Zielversorgung andererseits. Indessen muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die Ehegatten - selbst bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, G e- schlecht, Gesundheit) - aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem Eintritt des Versorgungsfalls auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben. Ein solches Ergebnis ließe sich im Versorgungsausgleich nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten ehezeitl ich erworbene n Ve r- sorgungsanrechte erreichen; die Schaffung derartiger Regelungen zum Au s- gleich von privaten oder betrieblichen Altersversorgungen hat das Bundesve r- fassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar für möglich, nicht aber für verfass ungsrechtlich geboten gehalten, sondern diese Entscheidung 16 - 10 - ausdrücklich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vorbehalten . Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Versorgungsausgleich konzeptionell von e iner auf den Zeitpunkt der künftigen Leistungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit (bei interner Teilung) oder von einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschg e- rechtigkeit (bei externer Teilung) leiten lassen will. Bei der externen Teil ung e i- nes betrieblichen Anrechts wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechti g- ten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des nach versich e- rungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsve r- mögens zugewiesen wird ( Senat sbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 37 f.) . Freilich muss der Versorgungsausgleich " wirklich zu einer gleichen Au f- teilung des Erworbenen " führen (BVerfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 mwN) . Es wäre daher mit d em aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Ve r- sorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen G e- währleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlu ng des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleich s- pflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Di s- kontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu ein er systematischen Benachteiligung der ausgleichsb e- rechtigten Person führt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 40, 43). c) Gemessen daran wäre - wie der Senat nach Erlass des angefocht e- nen Beschlusses entschieden hat (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 34 ff.) - die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fa s- 17 18 - 11 - sung als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts einer betri eblichen Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . Dieser Zinssatz betrug hier am Ende der Ehezeit (31. Dezember 20 09 ) 5, 25 %. a a ) Bei einer betrieblichen Direktzusage ist es dem Arbeitgeber grun d- sätzlich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckun g schafft, um sein Versorgungsve r- sprechen später nicht aus den laufenden Erträgen seines Geschäfts finanzieren zu müssen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, muss er die von ihm eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handels bilanz abbilden. Die Abzinsung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag trägt dem U m- stand Rechnung, dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus E r- träge erzielen könnte . Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa), also auf einer zwar nich t vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Die Verwe n- dung des BilMoG - Zinssatzes ist für einen nach den Vorschriften des Handel s- gesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Di e Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wir tschaftlichen Mehrbelastung des Ve r- sorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bi lanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Pe r- son eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44 ff.). 19 - 12 - b b ) Die Wahrnehmung einer signifikanten Dif ferenz zwischen dem BilMoG - Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Pe r- son, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruhte in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwende nden BilMoG - Zinssatz kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter Durchschnittszinssatz zugrunde liegt . Mit seiner Entscheidung, für die Abzi n- sung von Rückstellungen einen geglättet en und keinen stichtagsbezogen akt u- ellen Marktzins zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber des Bilanzrechtsm o- dernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis - etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unte r- nehmen - Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht, die sich möglicherweise im Zeitablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflic h- tungen zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahren zu erfüllen sind. Gleichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Verso r- gungsausgleich grundsätzlich tragfähig. Denn stark schw ankende Zinsen kö n- nen angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch and e- re, noch schwer er vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen ( Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 47 f.) . Davon geht im Grundsatz auch das Beschwerdegericht aus. c c ) Wegen der Trägheit des BilMoG - Zinssatzes als Folge der Durc h- schnittsb ildung weicht der unter Anwendung des Abzinsungsfaktors nach § 253 Abs. 2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen 20 21 - 13 - Marktzins ergeben hätte. In den ve rgangenen Jahren war der bilanzielle Abzi n- sungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB noch maßgeblich dadurch beei n- flusst, dass die risikobedingt hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Au s diesem E f- fekt resultiert - bezogen auf die aktuelle Marktsituation - eine Unterbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung. Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer strukturellen und systematischen Benachteili gung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Auch der infolge der Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zinssatz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt - wenn auch zeitverzögert und g e- dämpft - wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete Durchschnittszins dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. In einer Marktphase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der ausgleich sb e- rechtigten Person auswirken. Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifika nten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen ( Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 49 ff. ). dd ) Es ist entgegen der Auffassung des Bes chwerdegerichts auch nicht geboten, den Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nur in einer modifizierten Form ohne den Risikozuschlag nach § § 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV für die Ermittlung des Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Pe r- son heranzuziehen. 22 - 14 - (1 ) Soweit sich der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB an der durchschnit t- lichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro lautenden Unternehmensa n- leihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa) orientiert, ist hierin g rundsätzlich eine realitätsnahe und den Interessen des Versorgungstr ä- gers und der ausgleichsberechtigten Person gleichermaßen entsprechende Festlegung eines marktgerechten Abzinsungsfaktors zu erblicken. Schon im Laufe des Jahres 2015 ist der auf den Monat sendstand bezogene , d.h. nicht geglättete BilMoG - Zinssatz zeitweise deutlich unter 2 % gesunken (vgl. " Ste l- lungnahme der Deutschen Bundesbank vom 18. August 2015 zur Entschli e- ßung des Deutschen Bundestages zum HGB - Rechnungszins für Pensionsrüc k- stellungen ( BT - Drucks. 18/5256) " S. 7). Der Zinssatz aus der Null - Kupon - Euro - S wapkurve , auf den nach der vom Beschwerdegericht für richtig befundenen Verfahrensweise zur Herleitung des Abzinsungsfaktors allein zurückgegriffen werden könnte , bewegt sich - stichtagsbezo gen auf den Monatsendstand - seit Anfang 2015 in einem Bereich zwischen 0,711 % und 1,516 % (Zeitreihe BBK01.WX0087 ; Quelle: ) und damit auf einem Niveau, das zeitweise selbst den " Garantiezins " nach § 2 Abs. 1 DeckRV deutlich unte r- schreit et. Dies verdeutlicht, dass die wahrgenommene Differenz zwischen dem geglätteten BilMoG - Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberec h- tigten Person in der Zielversorgung auf der Durchschnittsbildung und nicht d a- rauf beruht, dass die Anbindung des BilMoG - Zinssatzes an die Rendite hoc h- klassiger Unternehmensanleihen mit einem AA - Rating zur Herleitung eines marktgerechten Zinssatzes nicht geeignet wäre. Es erscheint deshalb schon systematisch verfehlt, d en aus der Durchschnittsbildung resultierenden Gl ä t- tungse ffekte n , die - im Vergleich zur jeweils aktuellen Marktsituation - in den letzten Jahren zu Lasten des Ausgleichsberechtigen zu einer Unterbewertung des Anrechts geführt haben, durch Modifikationen bei der Bezugsgröße bege g- nen zu wollen. 23 - 15 - (2 ) Au ch im Übrigen besteht keine sachliche Rechtfertigung für die vom Beschwerdegericht vorgenommene Modifikation des BilMoG - Zinssatzes. Insb e- sondere kann der Verzicht auf den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV nicht überzeugend damit begründet werden, d ass das betriebliche Verso r- gungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den Pensions - Sicherungs - Verein unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der externen Teilung verbundenen Kürzung der verbleibenden Versorgungsve r- pflichtunge n gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die Insolvenzsicherung erspart (so aber OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1023, 1026). Ein innerer Zusammenhang zwischen der durch die Mitgliedschaft im Pensions - Sicherungs - Verein vermittelten Insolvenzsi cherung für die Pensionszusage und den Kapitalerträgen, die das Unternehmen bei einer (hypothetischen) Anlage seiner in den Pensionsrückstellungen gebundenen Mittel auf dem Kapitalmarkt erwirtschaften könnte, lässt sich nicht erkennen, zumal auf den quasi risikol o- sen Zins aus der Null - Kupon - Euro - Zinsswapkurve ohnehin nur zur rechner i- schen Herleitung des BilMoG - Zinses zurückgegriffen wird. Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moder a- ten Höhe in keinem Verhältn is zur Erhöhung des Barwerts, der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des Rechnungszinses ergibt (vgl. Senatsb e- schluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 5 2 f. ; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 71). d) Ohn e Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, dass die Lufthansa AG bei der Barwertermittlung einen weitergehend heraufg e- setzten Abzinsungsfaktor in Höhe von 6 % verwenden durfte. Dieses Begehren lässt sich - wie der Senat zwischenzeitlich eben falls entschieden hat (vgl. S e- natsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 22 ff. ) - weder aus der Rechtsnatur der Versorgungszusage der Lufthansa AG als einer beitrag s- orientierten Leistungszusage noch aus den tarifvertraglichen Bestimmungen 24 25 - 16 - über die Abfindung unverfallbarer Rentenanwartschaften beim Ausscheiden des von der Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers rechtfertigen. a a) Die dem Ehe mann von der Lufthansa AG zugesagte Versorgung b e- ruht auf einer beitragsorientierten Leistung szusage im Rahmen einer Direktz u- sage. Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich gemäß § 4 Abs. 1 TV - Betriebsrente aus der Summe der bis zum Versorgungsfall e r- worbenen Rentenbausteine. Die Rentenbausteine werden kalenderjährlich dad urch erworben, dass das nach Maßgabe von § 5 TV - Betriebsrente ermittelte " rentenfähige " Jahreseinkommen des Mitarbeiters mit dem für sein jeweiliges Lebensalter geltenden Rentenwert aus einer dem Versorgungstarifvertrag als Anlage beigefügten Rentenwerttab elle multipliziert wird. Dem sich in der Re n- tenwerttabelle ausdrückenden Umrechnungsmodus liegt nach den Angaben der Lufthansa AG versicherungsmathematisch ein Rechnungszins von rund 6,5 % zugrunde, der sich an dem durchschnittlichen Zinsniveau für langfri stige Kap i- talanlagen bei Abschluss des Versorgungstarifvertrags im Jahre 1995 orientie r- te. b b ) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der als Zinsversprec hen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18 mwN und vom 6. Februar 2013 XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 21). Andererseits stellen die vom A r- beitgeber zur Verfügung gestellten " Beiträge " und deren vorweggenommene Verzinsung im Durchführungsweg der Direktzusage eine rein interne Reche n- größe dar, so dass auch der Umrechnungsmodus an sich von untergeordneter Bedeutung ist; maßgeblich is t allein die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagte Versorgungsleistung. Der in den Transformationstabellen einkalk u- 26 27 - 17 - lierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnung s- zins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden könne n, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindung s- betrages - in gleicher Weise verfahren würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615 /13 - juris Rn. 19 f. und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18 ) . So liegt der Fall hier indessen nicht. Nach § 10 Abs. 1 TV - Betriebsrente behält ein vor dem Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedener Mitarbeiter grundsätzlich se ine unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsleistungen. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 TV - Betriebsrente werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten bis zu einer jährlichen Höhe von mehr h- lung abgefunden. Soweit in diesen Fällen eine Kapitalisierung der unverfallb a- ren Rentenanwartschaft zu erfolgen hat, spielt die der Rentenwerttabelle de s Versorgungstarifvertrags versicherungsmathematisch zugrunde gelegte Verzi n- sung in Höhe von rund 6,5 % für die Höhe der Abfindung keine Rolle. Vielmehr verweist § 10 Abs. 5 Satz 4 TV - Betriebsrente für die Ermittlung des Barwerts auf die im Zeitpunkt de r Abfindung gültigen steuerrechtlichen Rechnungsgrun d- lagen und damit auf den jeweils aktuellen Rechnungszinsfuß gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG. c c ) Die Verwendung des durch § 10 Abs. 5 Satz 4 TV - Betriebsrente in Bezug genommenen steuerlichen Rechnungsz ins satzes von derzeit 6 % als Abzinsungsfaktor ist - wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zutreffend e r- kannt hat - unangemessen. 28 29 - 18 - (1 ) Im Ausgangspunkt wird bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechti g- ten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm genau die Hälfte des nach vers i- cherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgung s- vermögens zugewiesen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - Fa mRZ 2016, 781 Rn. 38). Eine Unterschreitung des gemäß § 10 Abs. 5 Satz 4 TV - Betriebsrente iVm § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG für die Kapitalisi e- rung einer Abfindung vereinbarten Abzinsungsfaktors von derzeit 6 % bei der Bewertung des betrieblichen Anrechts im Ve rsorgungsausgleich würde - worauf die Rechtsbeschwerde an sich zutreffend hinweist - zwar dazu führen, dass der Ehegatte eines Mitarbeiters mehr als die Hälfte des ehezeitlichen Betrages e r- langt, den der Mitarbeiter bei einem fingierten Ausscheiden aus dem Unte r- nehmen am Ende der Ehezeit selbst als Abfindung beanspruchen könnte. Hie r- in ist aber schon unter Berücksichtigung der Rechtsstellung, welche die Ehega t- ten gegenüber dem Versorgungsträger innehaben, noch keine Verfehlung des Halbteilungsgrundsatzes zu sehen. Denn auch nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb kann sich der ehemalige Mitarbeiter - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der obligatorischen Abfindung von Kleinrenten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 TV - Betriebsrente) - frei dafür entscheiden, sei ne bereits unve r- fallbar gewordenen Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. Der Eh e- gatte des Mitarbeiters hat demgegenüber - soweit der Anwendungsbereich der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG reicht - keine rechtl i- che Möglichkeit , eine Aufnahme in das Versorgungssystem der ausgleich s- pflichtigen Person zu erzwingen; er muss sich gegebenenfalls auch gegen se i- nen Willen von dem Arbeitgeber seines Ehegatten " abfinden " lassen (Senat s- beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn . 23) . (2 ) Andererseits ist es mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Verso r- 30 31 - 19 - gungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewäh r- leistung seiner unternehme rischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stic h- tagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflic h- tigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskonti e- rungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unte rbewertung des A n- rechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsb e- rechtigten Person führt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43) . Die Gefahr einer solcherart strukturellen Unterbewertung des Anrechts liegt nicht fern, wenn der Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts einen festen Abzinsungsfaktor verwendet, der e i- nen realistisch erzielbaren Kapitalmarktzins selbst unter Berücksichtigung einer längerfristigen Marktbeobachtung - wie si e beispielsweise der Durchschnittsbi l- dung beim BilMoG - Zinssatz zugrunde liegt - deutlich übersteigt (Senatsb e- schluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 24 ). (3 ) Legt der Versorgungsträger der Bewertung einer Pensionsverpflic h- tung im Versorgun gsausgleich den beim handelsbilanziellen Wertansatz hera n- zuziehenden Diskontierungszinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB zugrunde, kann die Durchführung der externen Teilung schließlich auch nicht zu einer wir t- schaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers füh ren. Denn dem Unte r- nehmen werden durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferle g- te Zahlungspflicht (lediglich) Mittel in einer solchen Höhe entzogen, der auch eine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber dem Arbeitnehmer eingegangenen Pensionsverpflichtung gege n- übersteht. Zwar ist durch die Teilauflösung einer bilanziellen Rückstellung noch nicht gewährleistet, dass dem Versorgungsträger die bei der externen Teilung aus seinem Unternehmen abfließenden Mittel in dieser Höhe auch tatsächlich liquide zur Verfügung stehen. Dies ist all erdings kein Gesichtspunkt, der die Wahl des Diskontierungszinssatzes beeinflussen könnte. Der ausgleichsb e- 32 - 20 - rec h tigte Ehegatte kann eine externe Teilung des Anrechts nicht erzwingen, damit dem Versorgungsträger nicht gegen seinen Willen Liquidität entzogen werden kann. Ein betrieblicher Versorgungsträger, der einen Kapitalabfluss vermeiden möchte, braucht seinerseits die externe Teilung nicht zu wählen, sondern kann das bei ihm bestehende Anrecht des ausgleichspflichtigen Eh e- gatten - mit Blick auf § 13 VersA usglG kostenneutral - intern teilen (vgl. Senat s- beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 27 ). 3. D ie Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich des von dem Ehemann erworbenen Anrechts " VBL - K lassi k " abgesehen hat, begegnen schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil das Beschwerdegericht noch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 VersAusglG getroffen hat . Die Ehefrau hat in der Ehezeit ein Anrecht bei d er Zusatzversorgung s- kasse (ZVK) der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt erworben, welches zugunsten des Ehemanns ausgeglichen worden ist. Da offensichtlich sowohl das Anrecht des Ehemann e s bei der VBL als auch das Anrecht der Eh e frau bei der ZVK au f einer Pflichtversicherung beruht, hätte Veranlassung zu der Prüfung bestanden , ob es sich bei den wechselseitigen Anrechten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes um gleichartige Anrechte im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG handelt (vgl. dazu OLG Hamm Beschluss vom 9. März 2016 - 2 UF 226/15 - juris Rn. 17; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 1502, 1503; OLG Brandenburg Beschluss vom 12 . November 2013 - 3 UF 1 00 /1 2 - juris Rn. 8 ). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei beiderseitigen Anrechten gle icher Art zunächst zu prüfen, ob die Differenz der Ausgleichswe r- te gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Verso r- gungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, find et § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte 33 34 - 21 - keine Anwendung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 19 f f. und vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 29 ff.). 4 . Die angefochtene Entscheid ung kann somit keinen Bestand haben. Der Senat ist gemäß § 76 Abs. 6 Satz 2 FamFG an einer eigenen Sachen t- scheidung gehindert, weil die erforderlichen Feststellungen noch nicht getroffen sind. Zudem hat der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 - VersR 2016, 583 ff.) die geänderte Startgutschriftenregelung der Verso r- gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte e r- neut für unwirksam erklärt ; dies wirkt sich auch im vorliegenden Fall aus. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 29.10.2013 - 34 F 7/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2014 - 11 UF 825/13 - 35
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