BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6 65 /1 1 vom 5. Dezember 201 2 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2 Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage gegenw ärtig nicht genehmigungsfähig ist, kann die durch das Betre u- ungsgericht genehmigte Unterbringung im Beschwerdeverfahren nicht auf die zwangsweise Heilbehandlung des Betroffenen erweitert werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 XII ZB 9 9/12 - FamRZ 2012, 1366 und XII ZB 130/12 juris). BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 665/11 - LG Cottbus AG Bad Liebenwerda - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 durch den Vorsitzende n Richter D os e und die Richter Schilling, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 6. September 2011 die Betroffene in ihren Rechten ve rletzt hat , soweit darin die mit Einwilligung des Betreuers vorgenommene zwangsweise Behandlung der Betroffenen mit Neuroleptika g e- nehmigt worden ist . Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde z u- rückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebüh renfrei. Die notwendigen Auslagen de r Betroffenen in den Rechtsmittelin sta n- zen werden der Staatskasse auferlegt. Beschwerdewert: 3.000 - 3 - Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die inzwischen aufgehobene Ge ne h- migung ihr er Unterbringung und gegen die betreuungsrechtlich genehmigte Zwangsbehandlung mit Neuroleptika . Mit Beschluss vom 27. Juli 2011 hat das Amtsgericht die geschl ossene Unterbrin gung der Betroffenen bis längstens 1 9. Juli 201 3 genehmigt. Die g e- gen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landg e- richt zurückgewiesen und gleichzeitig die erteilte betreuungsgerichtliche G e- nehmigung dahingehend erw eitert, dass mit Einwilligung des Betreuers eine zwangsweise Behandlung der Betroffenen mit Neuroleptika durchgeführt we r- den darf. Nachdem die Betroffene hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt ha t- te , hat das Amtsgericht den Beschluss vom 2 7 . Juli 2011 aufgeh oben. Im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt die Betroffene nunmehr die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses, soweit darin die betreuungsgerichtliche G e- nehmigung auf die zwangsweise Behandlung mit Neuroleptika erweitert w o rde n ist , und die Feststell ung , dass sie durch die Entscheidungen des Amts - und Landgerichts in ihren Rechten verletzt worden ist. II. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Die Betroffene wird durch den angegriffenen Beschluss in ihren Rechten verletzt, soweit das Beschwe r- d egericht die erteilte betreuungsgerichtliche Genehmigung auf die zwangsweise Behandlung der Betroffenen mit Neuroleptika erweitert hat. 1 2 3 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. a) Die Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung statthaft, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG. b ) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, kann das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt h at. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfa h- ren entsprechend anzuwenden (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 XII ZB 389/11 FamRZ 2012, 619 Rn. 9 mwN). Voraussetzung ist neben einem auf die Feststellung gerichteten Antrag (vgl. Senatsbeschlus s vom 8. Juni 2011 XII ZB 245/10 FamRZ 2011, 1390 Rn. 8) , dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung vorliegt. Das Fes t- stellungsinteresse ist nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in der Regel anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. Die gerichtliche Anor d- nung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen solchen Eingriff (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 XII ZB 389/11 FamRZ 2012, 619 Rn. 9 f. mwN). Gleiches gilt für die Genehmigung einer zwangsweisen Behandlung mit Neuroleptika. 2. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für die Genehm i- gung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB bejaht, weil die Betroffene nach dem schriftlichen fachpsychiatrischen Gutachten an einer paranoid - halluzinatorischen Schizophrenie leide. Daher b e- stehe gegenwärtig die jederzeit realisierbare Gefahr, dass sich die Betroffene selbst töte oder sich anderweitig erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Da s Krankheitsbild der krankheits - und behandlungsuneinsichtigen Betroffenen sei zwar chronifiziert. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten könne 4 5 6 7 8 - 5 - jedoch eine langfristige medikamentöse Behandlung im Rahmen einer g e- schlossenen Unterbringung die Krankheit so weit zurückdr ängen, dass die B e- troffene die Chance erhielte, für längere Zeit ein autonomes und sozial integrie r- tes Leben zu führen. Daher sei auch die zwangsweise Heilbehandlung der Betroffenen im Rahmen der Unterbringung durch Verabreichung von Neuroleptika entspr e- chend dem Antrag des Betreuers gerichtlich zu genehmigen. Die Genehmigung einer medizinischen Behandlung gegen den Willen eines unterge brachten B e- troffenen sei rechtlich zulässig, weil mit §1906 Abs. 1 BGB eine ausreichende Rechtsgrundlage für den mit eine r solchen Zwangsbehandlung verbundenen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen zur Verfügung stehe . Auch sei d ie Genehmigung der Zwangsmedikation mit der Bezeichnung der Gruppe der e r- laubten Medikamente ausreichend konkret ausgestaltet. Eine weitergehe nde Konkretisierung durch die Angabe von Einzelsubstanzen und Dosierungen in der gerichtlichen Genehmigung sei nicht erforderlich, weil es sich dabei um E i n- zel h ei ten des Vollzuges der genehmigten Maßnahmen durch den Betreuer im Z usammenwirken mit den Ärzte n handele. 3 . Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand. a) D ie Betroffene wird durch den angegriffenen Beschluss jedenfalls in ihren Rechten verletzt, weil für die Genehmigung der Zwangsb ehandlung der Betroffenen derzeit keine aus reichende Rechtsgrundlage besteht. Das Beschwerde gericht ist davon ausgegangen, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsgerichtlich genehmigten Unterbringung biete. 9 10 11 12 - 6 - Dies entsprach zwar der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. S e- natsbeschluss BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615 mwN). Der Senat hat j e- doch die se Rechtsprechung nach Erlass der angefochtenen Entscheidung au f- gegeben (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 XII ZB 99/12 FamRZ 2012, 1366 und XII ZB 130/12 juris ). Nach der geänderten Senatsrechtsprechung fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen ü- genden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehan d- lung. Da die E inwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage mithin nicht genehmigungsfähig ist, kommt die Gene h- migung einer entsprechenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die Heilbehandlung wegen der Weigerung des Betroff e- nen, sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden kann (vgl. Senatsb e- schl ü ss e vom 20. Juni 2012 XII ZB 99/12 - FamRZ 2012, 1366 Rn. 13 und vom 8. August 2012 XII ZB 671/11 - FamRZ 2012, 1634 Rn. 13 ). b ) Der Feststellung santrag ist hingegen unbegründet, soweit sich die B e- troffene gegen die Genehmigung der Unterbringung als solche richtet. Das B e- schwerdegericht hat zu Recht auch die Voraussetzungen für eine Unterbri n- gung der Betroffenen wegen Selbstgefährdung nach § 1906 A bs. 1 Nr. 1 BGB bejaht (zur Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2012 XII ZB 671/11 FamRZ 2012, 1634 Rn. 13 ) . aa) Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine ernstliche und ko n- krete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 XII ZB 248/09 FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN). Die G e- nehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss zudem erforderlich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 XII ZB 185/07 13 14 15 - 7 - FamRZ 2008, 866, 867). Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizi d- gefahr oder einer Gefahr erh eblicher gesundheitlicher Schäden ist im Wesentl i- chen Sache des Tatrichters ( Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 XII ZB 248/09 FamRZ 2010, 365 Rn. 14 ). bb) Danach hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen einer U n- terbringungsgenehmigung wegen S elbst gefährdung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ohne Rechtsfehler festgestellt. Das Beschwerdegericht ist insoweit den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen gefolgt. Danach bestand bei der Betroffenen zum Zeitpunk t der Beschwerdeentscheidung das Risiko einer Selbstgefährdung noch ungemindert fort. Außerdem hat das Beschwe r- degericht aus der persönlichen Anhörung der B etroffenen den Eindruck gewo n- nen, dass sich die akuten Symptome der E rkrankung trotz der medikamentö sen Behandlung kaum merkbar zurückgebildet hatten. Auf dieser Grundlage ist g e- gen die Annahme, dass bei der Betroffenen immer noch die Gefahr best and , dass sie sich selbst töte oder sich anderweitig erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge, aus Rechtsgr ünden nichts zu erinnern. cc) Aufgrund des Vorbringens der Rechtsbeschwerde , das Beschwerd e- geri c ht habe sich nicht mit den Ausführungen des Sachverständigen auseina n- dergesetzt, der in der nichtöffentlichen Sitzung vom 9. September 2011 ang e- geben habe, d ass durch die Behandlung der Betroffenen mit Neuroleptika b e- reits eine entscheidende Abschwächung der Wahndynamik erreicht worden sei und sich die Betroffene derzeit in einem für ihre Verhältnisse ausgezeichneten Zustand befinde, ergibt sich nichts anderes . Zwar ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die weitere Entwicklung des Krankheitsverlaufs und ein darauf beruhender Erkenntnisfortschrit t eines Sachverständigen zu berücksichtigen 16 17 18 - 8 - (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 47/11 FamRZ 2011, 1141 Rn. 14). Wenn danach die Gefahr einer Selbstschädigung durch andere Mittel als die freiheitsentziehende Unterbringung abgewendet werden kann, kommt eine Unterbringung als unverhältnismäßig nicht mehr in Betracht (Senatsb e- schluss vom 13. Januar 2010 XII ZB 2 48/09 FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN). Der Sachverständige hat zwar im Termin vom 9 . September 2012 im Rahmen des von ihm mündlich erstatteten Gutachtens ausgeführt, dass die Betroffene aufgrund der stabilen Medikation derzeit in einem für ihre Verhältn i s- se ausgezeichneten Zustand sei. Er hat aber auch angegeben, dass die B e- troffene von einer Krankheitseinsicht noch weit entfernt sei und außerhalb der Klinik auch keine Medikamente einnehmen w e rde. Auf Wahnthemen angespr o- chen, sei die Betroffene auch jetz t noch erheblich verbal aggressiv. Bei einer Konfrontation mit Menschen, gegen die sie wahnbedingt ein hohes Aggress i- onspotential aufgebaut habe, seien auch in ihrem jetzigen Zustand, der immer noch durch eine wahnhafte Realitätsverkennung gekennzeichnet s ei, durchaus Tätlichkeiten zu befürchten. Eine gegenwärtige Suizidgefahr bestehe zwar nicht. Diese könne aber a ufgrund des Krankheitsbildes der Betroffenen bei e i- ner entsprechenden situativen Zuspitzung auch nicht aus ge schl oss en werden . Zudem hat der Sachv erständige das Bestehen von Alternativen zu einer Unte r- bringung aufgrund der absolut fehlenden Krankheitseinsicht bei der Betroffenen eindeutig verneint. Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen kon n- te das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass be i der Betroffenen auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Voraussetzungen für die Genehm i- gung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorlagen. 4. Eine r ausdrücklichen Aufhebung der angefochtenen Entschei dung übe r die zwangsweise Behandlung der Betroffenen mit Neuroleptika bedarf es 19 20 - 9 - nicht. Aus dem Entscheidungsausspruch des angegriffenen Beschlusses ergibt sich eindeutig, dass die Zwangsbehandlung der Betroffenen nur im Rahmen der bereits betreu u ngsgerichtlich gen ehmigten Unterbringung erfasst sein sollte . Mit der Aufhebung des amtsgerichtlichen Unt e rbringungsbeschlusses ist daher i n- soweit auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts gegenstandslos gewo r- den. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Bad Liebenwerda, Entscheidung vom 27.07.2011 - 53 XVII 110/06 - LG Cottbus, Entscheidung vom 06.09.2011 - 7 T 200/11 -
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