BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 666 /1 1 vom 21 . März 201 2 i n der Betreuung s sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 181, 1896 Abs. 3 Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirks a- men Generalvollmacht, in d er der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 537/10 - FamRZ 2011, 1047 f.). BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 666/11 - LG Oldenburg AG Delmenhorst - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . März 201 2 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf d ie Rechtsbesc hwerde des Beteiligten zu 1 wird de r B e- schluss der 8 . Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29 . Novem ber 201 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst : Auf di e Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Delmenho rst vom 10. August 2011 aufgehoben. Das Beschwerde - und das Rechtsbes chwerde verfahren sind g e- richtsgebührenfrei ( § 131 Abs. 5 Satz 2 KostO ) . Die außergerich t- lichen Kosten des Betroffenen werd en der Staatskasse auferlegt (§ 307 FamFG ). Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Anordnung einer Kontrollb e- treuung . Der Betroffene erteilte mit notarieller Urkunde vom 1 2 . Okto ber 20 10 dem Beteiligten zu 1, seinem Sohn, eine General vollmacht zur Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten, in der der Bevollmächtigte von den Beschrä n- kun gen des § 181 BGB befreit wurde . Am 26. Oktober 2010 erlitt der Betroffene 1 2 - 3 - einen Schlaganfall . Seitdem leidet er an einem hirnorganischen Psychosyndrom mit Verlust des Sprachvermögens und der Kommunikationsfähigkeit. Am 28. Oktober 2010 schloss der Beteiligte zu 1 in Ausübung der ihm e r- teilten Generalvollmacht einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, mit dem das Hausgrundstück des Betroffenen an den Beteiligten zu 1 veräußert wurde. Dem Betroffenen wurde in diesem Kaufvertrag ein lebenslanges Wohnrecht eing e- räumt. Der Betroffene hatte b ereits vor der Erteilung der Generalvollmacht e i- nen Entwurf des notariellen Kaufvertrages erhalten und war mit diesem einve r- standen. Zu d er ursprünglich geplanten persönlichen Unterzeichnung des Kau f- vertrages durch den Betroffenen kam es aufgrund dessen pl ötzlicher Erkra n- kung nicht. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17 . März 201 1 ist der Beteiligte zu 1 zum Betreuer für den Betroffenen bestellt worden . Mit Beschluss vom 10. August 2011 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 zum Vollmachtsüberwachung s - bzw. Kontrollbetreuer mit dem Aufgabe n- kreis " Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gegenüber dem Bevollmäc h- tigten, insbesondere Überprüfung des Grundstücksgeschäfts in Bezug auf die Angemessenheit der vereinbarten Gegenleistung, evtl. Anfechtung des Gr un d- stücksgeschäfts, Prüfung und evtl. Widerruf der Vollmacht " bestellt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Rechtsbeschwerde . 3 4 5 6 - 4 - II. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übr i- gen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1 . Das Landgericht hat die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB damit begründet , dass angesichts der in der no tariell beu r- kundeten Generalvollmacht erteilten Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB von vornherein die Gefahr eines Fehlgebrauchs der Vollmacht b e- stehe. Deshalb sei ein Bedürfnis für eine Vollmachtsüberwachung gegeben . Der Beteiligte zu 1 habe b ei Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrages von der Erlaubnis des Insichgeschäfts Gebrauch gemacht und ein Geschäft geschlossen, das zugleich wirtschaftlich gravierende Auswirkungen für den B e- troffenen gehabt und wesentliche Eig eninteressen des Betei ligten zu 1 berührt habe. Die mit der Erkrankung des Betroffenen eingetretene Veränderung der Situation erfordere ebenfalls die Einrichtung einer Kontrollbetreuung. Zwar habe der Betroffene mit der Vorbereitung des Grundstückübertragungsvertrages b e- absicht igt, seine finanzielle und persönliche Unabhängigkeit zu gestalten, indem er bestehende Schulden gegenüber seinem Sohn tilgen und sich ein Wohnrecht einräumen lassen wollte. Mit dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit habe der B e- troffene jedoch sowohl seine p ersönliche als auch seine finanzielle Unabhä n- gigkeit verloren, so dass jetzt Anlass zur Prüfung bestehe, ob er den Vertrag auch unter den veränderten Umständen noch geschlossen hätte bzw. ob unter den gegebenen Umständen der Vertrag noch seinem Interesse u nd mutmaßl i- chen Willen entsprochen habe. Deshalb habe der Kontrollbetreuer zu prüfen, wie hoch der Verkehrswert des Grundstücks gewesen sei, welche Darlehen s- verpflichtung en gegenüber dem Beteiligten zu 1 bestanden haben und ob der Betroffene auf eine ander weitige Verwertung seines Grundstücks angewiesen sei, um seine n Pflegebedarf decken zu können. 7 8 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten einer rechtsbeschwerderechtlichen Übe r- prüfung nicht stand. a) Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendm a- chung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksa m erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber a ufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu wide r- rufen (BayObLG FGPrax 2005, 151, 152). Eine Kontrollbetreuu ng darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann einge richtet werden, wenn sie erforderlich ist . D a der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall bestellt hat , dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine g e- richtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden , kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtg e- ber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevol l- mächti gten zu überwachen. Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (BayObLG FGPrax 2005, 151, 152; NK - BGB /Heitmann § 1896 Rn. 78). Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den 9 10 11 12 - 6 - Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte vo n besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang sind oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. E in Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechende r Verdacht ist nicht erforderlich . Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr en t- sprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt ( vgl. Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 537/10 - FamRZ 2011, 1047 Rn. 10 mwN ) . b) Ausgehend von diese n rechtlichen Grundsätzen hat das Beschwerd e- gericht den Beteiligten zu 2 zu Unr echt zum Kontrollbetreuer be stellt . D enn d ie getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Errichtung einer Kontrollbetreu ung nach § 1896 Abs. 3 BGB nicht . aa) Die Notwendigke it für eine Kontrollbetreuung ergibt sich insbesond e- re nicht daraus, dass der Betroffene in der notariell beurkundeten Generalvol l- macht den Beteiligten zu 1 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit hat. Zwar weist das Beschwerdegericht zutreffend darau f hin, dass die Möglic h- keit eines Bevollmächtigten, auch Insichgeschäfte abschließen zu können , zu der Gefahr eines Fehlgebrauchs der Vollmacht führen kann. Damit beschreibt das Beschwerdegericht jedoch nur eine abstrakte Gefahr, die jeder Befreiung eines Bevollmächtigt en von den Beschränkungen des § 181 BGB inne wohnt. Die bloße Möglichkeit , dass es zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevol l- mächtigten zu Interessenkonflikt en kommen kann, genügt aber als solche nicht, um die Errichtung einer Kontrollbetreuu ng zu rechtfertigen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte von de r ihm eing e- räumten Befugnis zum Nachteil des Vollmachtgebers Gebrauch macht , kann eine Kontrollbetreuung erforderlich werden . 13 14 - 7 - Solche Feststellungen hat das Beschwerdegericht jedoch nic ht getroffen. Der Beteiligte zu 1 hat bislang nur einmal von der Möglichkeit Gebrauch g e- macht, ein Insichgeschäft abschließen zu können , indem er den von dem B e- troffenen in die Wege geleiteten Grundstückskaufvertrag abgesch lossen hat. Anhaltspunkte dafür, dass di e Mitwirkung des Beteiligten zu 1 an diesem G e- schäft Zweifel an seiner Redlichkeit begründen könnte, sind nicht festgestellt. Weitere Insich geschäfte hat der Beteilig te zu 1 nicht getätigt. Das Beschwerd e- gericht hat auch nicht f est ge stell t , dass er in Zukunft von dieser Möglichkeit G e- brauch machen wird. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berüc k- sichtigen, dass d er Betroffene selbst in Kenntnis des abzuschließenden Grun d- stückskaufvertrages in der Gene ralvoll macht den Beteiligten zu 1 von den B e- schränkungen des § 181 BGB befreit und damit sein Vertrauen in den Beteili g- ten zu 1 zum Ausdruck gebracht hat. bb) Die Errichtung einer Kontrollbetreuung kann auch nicht mit der Erw ä- gung begründet werden, das s sich d ie wirtschaftliche Situation des Betroffenen aufgrund seiner Erkrankung wesentlich geändert habe und er deshalb den Grundstückskaufvertrag möglicherweise nicht abgeschlossen hätte. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich , dass der Betroffene wenige Tage be vor er den Schlaganfall erlitten hat, einen Notar aufsuchte, um sich hinsichtlich der Vollmachtserteilung und der Übertragung des Gru ndstücks auf den Beteiligten zu 1 beraten zu lassen. Im Anschluss an dieses Gespräch erstellte der B e- troffene die Ge neralvollmach t zu Gunsten des Beteiligten zu 1 und ließ diese notariell beglaubigen. Zu diesem Zeitpunkt lag ihm zudem schon der Entwurf des notariellen Grundstückskaufvertrages vor, mit dessen Inhalt er sich au s- drücklich gegenüber dem beurkunden d en Notar einversta nd en erklärte. Damit hat der Betroffene vor seiner plötzlichen Erkrankung eindeutig seinen Willen zum Ausdruck gebracht, wie er in Zukunft seine persönlichen und wirtschaftl i- chen Verhältnisse gestalten möchte. Dieser Wille des Betroffenen ist grun dsät z- 15 16 - 8 - lich zu respektieren. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene den Grundstücks kauf vertrag letztlich doch nicht abschließen wollte, hat das B e- schwerdegericht nicht festgestellt. Der Beteiligte zu 1 hat somit mit der Unte r- zeichnung des Kaufvert rages als Vertreter des Betroffenen nur den erklärten Willen des Betroffenen umgesetzt. Dass der Beteiligte dabei nicht mehr en t- sprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers geha n- delt hat, ist nicht festgestellt. cc) Schließlich kann die Errichtung einer Kontrollbetreuung auch nicht damit begründet werden , dass aufgrund der Erkrankung des Betroffenen nu n- mehr Anlass für eine Prüfung bestehe, ob der Betroffene den Vertrag auch u n- ter den veränderten Umständen abgeschlossen hätte. Der Betr offene, der im Oktober 2010 bereits das 77. Lebensjahr vollendet hatte, wollte durch die Erte i- lung der Generalvollmacht und den beabsichtigten Grundstücksüberlassung s- vertrag offensichtlich Vorsorge für sein weiteres Leben treffen. Insbesondere aufgrund sei nes Alters kann davon ausgegangen werden, dass er auch die Möglichkeit einer schweren Erkrankung und der Pflegebedürftigkeit in seine Überlegungen mit einbezogen hat. Dafür spricht insbesondere die Erteilung der Generalvollmacht, die dem Bevollmächtigten g erade dann die Möglichkeit gibt, für den Betroffenen rechtsgeschäftlich tätig zu werden, wenn dieser selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Aber auch das in dem Grundstückskaufvertrag en t- haltene unentgeltliche Wohnrecht für den Betroffenen lässt auf desse n Absicht schließen, Vorsorge auch für den Krankheitsfall zu treffen, zumal der Betroffene nach Auskunft des beurkundenden Notars beabsichtigte, zugunsten des Bete i- ligten zu 1 eine Vorsorgevollmacht zu errichten. Dieser klar erkennbare Wille des Betroff enen kann nicht durch die Ei n- richtung einer Kontrollbetreuung in Frage gestellt werden, die ohne entspr e- chende konkrete Anhaltspunkte nur auf die Prüfung ausgerichtet ist, ob der 17 18 - 9 - Grundstückskaufvertrag dem objektiven Interesse oder dem mutmaßlichen Wi l- len des Betroffenen entsprechen würde. Mit den weiteren Vorgaben des B e- schwerdegerichts an den Kontrollbetreuer, den Verkehrswert des Grundstücks und den Umfang der Darlehensverpflichtungen des Betroffen en gegenüber dem Beteiligten zu 1 zu überprüfen sowie zu ermitteln, ob der Betroffene auf eine anderweitige Verwertung seines Grundstücks angewiesen ist, um seinen Pfl e- gebedarf zu decken, will das Beschwerdegericht in der Sache durch den Ko n- trollbetreuer prüfen lassen, ob das Grundstücksgeschäft einem Drittvergl eich stand hält. Dies ist jedoch nicht Aufgabe eines Kontrollbetreuers. Außerdem hat das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt , dass dem Betroffenen der Inhalt des Vertrages bekannt und er mit diesem einverstanden war. Aufgrund der f a- miliären Beziehung zw ischen dem Bet roffenen und dem Beteiligten zu 1 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene den Vertrag mu t- maßlich nicht abgeschlossen hätte, wenn dieser einem Drittvergleich nicht stand hielte oder der Betroffene auf eine anderweitige Ve rwertung des Grun d- stücks angewiesen wäre, um seine Pflegekosten zu decken. 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss daher auf zuheben. Der Senat kann gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache abschließend entscheiden, weil keine weiter en Feststellungen mehr zu treffen sind. 19 - 10 - Neben der Beschwerdeentscheidung ist auch der amtsgerichtliche B e- schluss aufzuheben . Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 10.08.2011 - 3a XVII 6689/11 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.11.2011 - 8 T 650/11 - 20
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