BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 666/13 Verkündet am: 26. November 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 313, 516 a) Sche nkungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind zur Bedienung eines Immobilienkredits können ihre Geschäftsgrundlage im dauerhaften Wohnen des eigenen Kindes nur im Umfang des Tilgungsanteils haben. Mit dem Zinsanteil werden demgegenüber Kosten des laufen den Lebensunterhalts bestritten, we l- che grundsätzlich nicht zu einer Rückforderung berechtigen. b) Zum Umfang der für den Rückgewähranspruch zu berücksichtigenden Zwecke r- reichung wegen der bis zum Scheitern der Ehe erfolgten Nutzung. BGH, Beschluss vom 26. N ovember 2014 - XII ZB 666/13 - OLG Köln AG Brühl - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26 . November 2014 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhl ing für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. November 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als darin zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worde n ist . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfah rens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Der Antragsteller ist der frühere Schwi egervater des Antragsgegners. Er begehrt nach Scheitern der Ehe seiner Tochter mit dem Antragsgegner die Rück gewähr von Geldzuwendungen . 1 - 3 - Die Ehe wurde 1996 geschlossen. Im selben Jahr erwarben die Ehega t- ten ein Ei n familienhausgrundstück zu hälftige m Mit eigentum und nahmen zur Fin a nzierung ein Darlehen auf. Der Antragsteller und seine Ehefrau wandten den Ehegatten während der Ehe verschiedene Geldbeträge zu. Unter anderem überwiesen sie von Januar 1997 bis Dezember 2001 monatlich 800 DM und von Januar 200 2 bis Juni 2008 monatlich 409 s- gegners. Der Antragsgegner und die Tochter des Antragstellers (im Folgenden: Tochter) trennten sich im Jahr 2008. Di e Ehe wurde durch Urteil vom 9. Februar 2011 r echtskräftig geschieden. Am 16 . September 2011 schlossen die Ehega t- ten eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung . Der Antragsgegner übertrug der Tochter seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück gegen Zahlung von 75.000 sowie gegen Übernahme der Restverbindlichkeit en. Fe r- ner vereinbarten die Ehegatten, dass etwaige wechselseitige Zugewinnau s- gleichsansprüche ausgeglichen und erledigt sein sollten. Der Antragsteller hat aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Eh e- frau Zahlung von 32.000,04 hälftige Ersta ttung von geleisteten Zuwe n- dungen geltend gemacht . Das Amtsgericht hat dem Antrag nur wegen einer weiteren Zuwendung in Höhe von 852,15 stattgegeben . Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht auch wegen der von 1997 bis 2008 geleist eten monatlichen Zahlungen einen anteiligen Ausgleichsanspruch angenommen und dem Antragsteller weitere 12.700 Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Recht s- beschwerde , mit welcher er die Wiederherstellung des amtsger ichtlichen B e- schlusses erstrebt. 2 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Aus dem Umstand, dass das Obe r- landesgericht die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage zugelassen hat, zu welchem Zeitraum die Zeit zwischen Zuwendung und Scheitern der Ehe (für die Bemessung des zurückzugewährenden Betrags der Zuwendung) i ns V erhältnis zu setzen ist, lässt sich keine Beschränkung auf einen bestimmten Teil des Streitgegenstands entnehmen. Daraus folgt insbesondere keine auf den A n- tragsteller beschränkte Zulas sung, weil das vom Oberlandesgericht gewählte Verhältnis sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht nur zu seinen Gunsten , sondern auch zu seinen Lasten ändern könnte. In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des angefoc h- tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberla n- desgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die monatlich durch den Antragsteller und seine Ehefrau geleisteten Zuwendungen als Schenku n- gen an beide Ehegatten zu qualifizieren. Die Zuwendungen hätten nicht nur die Tochter, sondern auch den Antragsgegner bereichert. Dass die Z uwendung en nur um der Ehe des Antragsgegners mit der Tochter w illen erfolgten, stehe ihrer Einordnung als Schenkungen nicht entgegen. Wie der Antragsgegner selbs t vorgetragen habe, seien ihm die Geldbeträge wirtschaftlich zugutegekommen. Sein weiterer Vortrag, die Z ahlungen seien ausschließlich für die Tochter zur Ermöglichung mietfreien Wohnens bestimmt gewesen, sei daher unerheblich. Die Grundsätze des Wegfal ls der Geschäfts g rundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB seien auf Schenkungen anwendbar. Der Antragsteller habe bewe i- sen können, dass die monatlich geleisteten Zahlungen für die Ehegatten e r- kennbar als Beitrag zur Finanzierung des Hauses und damit zur dauerhaften 6 7 8 9 - 5 - Vermögensbildung und nicht als Beitrag zum täglichen Lebensbedarf der Fam i- lie erfolgt seien. Die Zahlungen seien auf das Girokonto des Antragsgegners geflossen, weil von diesem Konto " die Darlehensverpflichtung abgegangen sei " . Sofern die Beträge nach den für den Beschenkten erkennbaren Vorstellungen der Schwiegereltern in das Haus fließen sollten, se i unerheblich, ob sie auch tatsächlich dafür Verwendung gefunden hätten. Die Geschäftsgrundlage sei durch das Scheitern der Ehe und mit der Übernahme des Mite igentumsanteils durch die Tochter des Antragstellers entfallen. Der Antragsteller und seine Eh e- frau hätten den Antragsgegner nur mitbedacht, weil er und ihre Tochter verhe i- ratet gewesen und sie davon ausgegangen seien, dass mit der Schenkung auch an ihren Schwiegersohn für die Tochter und die Enkelkinder auf Dauer ein Familienheim geschaffen bzw. finanziert werden würde. Mit der Trennung im Jahr 2008 und der späteren Übernahme des Miteigentumsanteils des Antrag s- gegners durch die Tochter des Antragstellers g egen Entgelt sei die Geschäft s- grundlage der Schenkungen entfallen. Die Anpassung der Schenkungsverträge erfordere eine Gesamtabw ä- gung aller relevanten Umstände. Durch ein Beibehalten der durch die Sche n- kungen eingetretenen V ermögenslage würden der Antra gsteller und seine Eh e- frau unzumutbar belastet. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil ihre T ochter nicht mehr in angemessener Weise von den Schenkungen an den A n- tragsgegner profitiere. Dass die Tochter mit dem Antragsgegner im gesetzl i- chen Güterstan d gelebt habe, schließe eine Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht aus. Der Zeitraum, in dem der von den Schwiegereltern mit ihren Zuwendu n- gen verfolgte Zweck erreicht sei, sei indessen nicht nach der durchschnittlichen Lebensdauer der Beschenkten zu bemessen. Vielmehr sei die Zweckerreichung im Rege lfall bei einer Ehedauer von 20 Jahren eingetreten , wie es nach der 10 11 - 6 - Rechtsprechung zur zeitlichen Begrenzung des Ehegattenunterhalts für eine Ehe von langer Dauer als ausreichend erachtet wor den sei. Zudem werde in der Regel auch im Vordergrund der Erwartung stehe n , dem eigenen Kind und den Enkelkindern ein Wohnen im Haus zu ermöglichen, was spätestens mit der en Volljährigkeit erreicht sein werde. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht i n allen Punkten stand. a) D as Oberlandesgericht hat die monatlichen Geldzuwendungen als Schenkung der Schwiegereltern (auch) an den Antragsgegner angesehen . Das hält der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrüge stand un d ist auch im Übrigen nic ht zu beanstanden . aa) D er von der Rechtsbeschwerde gerügte Gehörs verstoß ( Art. 103 Abs. 1 GG ) liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Oberla n- desgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragsgegners und de sse n entsprechen den Beweisantritt übergangen. Der Antragsgegner habe vorgetragen, dass die Zahlungen der Schwiegereltern ausschließlich für ihre Tochter zur Ermöglichung mietfreien Wohnens bestimmt gewesen seien. Die Zahlungen seien bereits vor dem Kauf des Eigenheims und der Eheschlie ßung geflossen und hätten den Lebensstandard und das Einkommen der Familie e r- höht. Die Höhe der Zahlungen habe exakt dem Wert des mietfreien Wohnens in der zuvor von den Ehegatten bewohnten, dem Nießbrauch der Schwiegereltern unterliegenden W ohnung entsprochen. In gleicher Höhe hätten die Schwiege r- eltern auch ihrer weiteren Tochter Zahlungen erbracht. Dieses Vorbringen stellt aber weder eine dem Antragsgegner erbrachte Zuwendung noch deren Unentgeltlichkeit in Frage. Auch vor Eheschließung und Erwerb des Eigenheims geflossen e Zahlungen wären unentgeltlich gewesen , zumal sie schon wegen des den Schwiegereltern zustehenden Nießbrauchs 12 13 14 15 - 7 - unabhängig von einer Gegenleistung erfolgten . Zudem ergibt sich aus dem Vo r- trag des Antragsgegners , dass die Zahlungen das Einkommen der Familie e r- höhten und ihm somit jedenfalls mittelbar zugutekamen. Dass die vom Antrag s- gegner vorgetragenen Zahlungen auch seinerzeit ihm persönlich direkt zuflo s- sen, ist nicht erforderlich. Denn jedenfalls nach der Eheschließung wurden die Beträge nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auf sein Girokonto überwiesen , wo gegen die Rechtsbeschwerde keine Rügen erhoben hat . Wenn der Antragsgegner im Widerspruch dazu dennoch behauptet hat, die Zahlungen der Schwiegereltern seien ausschließlich für ihre Tochter bestimmt gewesen, so hat das Oberlandesgericht dieses nicht näher konkretisierte Vorbringen zutre f- fend als unbeachtlich angesehen und demzufolge auch dem ohne hin nur pa u- schalen Beweisantritt des Antragsgegners zu Recht nicht entspr o chen. bb) Bei den monatlichen Überweisungen handelte es sich mithin um u n- entgeltliche Vermögenszuwendungen aus dem Vermögen des Antragstellers und seiner Ehefrau im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB , die auch den Antragsge g- ner bereichert haben. Die Bereicherung best eht bereits in de r vom Antragsge g- ner jeweils erlangten Kontogutschrift , ohne das s es auf d ie weitere Verwendung des Geldes ankommt (vg l. Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 60) . Schließlich ist es für die Bewertung der Zu wendung en als Schenkung nicht von Bedeutung, dass diese monatlich sukzessive über einen längeren Zeitraum erbracht wurden . Dass die Tochter des Antragstellers als (mittelbare) Empfängerin der Zuwendung en von ihren Eltern ebenfalls mitbedacht w u rde, ist dad urch berücksichtigt worden, dass der Antragsteller die geltend gemachte Forderung auf die hälftigen Beträge der Zuwendungen beschränkt hat. Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen nach der neueren Rechtspr e- chung des Senats auch dann sämtliche tatbest an dlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes w illen erfolgen. 16 17 - 8 - Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Z u- wendung (Senatsurteil BGHZ 18 4, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 21). b) Auf s chwiegerelterliche Zuwendungen sind jedoch , auch wenn sie als Schenkung zu werten sind, die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrun d- lage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (Senatsurteil e BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff. ; vom 21. Juli 2010 XII Z R 180/09 FamRZ 2010, 1626 Rn. 13 und vom 20. Juli 2011 XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 21 ). aa) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellu n- gen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser U m- stände, sofern der Geschäftswille der Parte ien auf diesen Vorstellungen au f- baut. Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensg e- meinschaft des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß de m eigenen Kind da uerhaft zugute kommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteil e BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 R n. 26 und vom 21. Juli 2010 XII ZR 180/0 9 FamRZ 2010, 1626 Rn. 14 jeweils mwN ). Die mit einer Zuwendung verbundene Erwartung, die Schenkung werde dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, ist nur berechtigt, wenn diese ent - weder gegenständlich oder jedenfalls mit ihrem Gegenwert dazu bestimm t ist, das (Aktiv - )Vermögen des Empfängers dauerhaft zu erhöhen. N ur dann können 18 19 20 - 9 - die Schwiegereltern erwarten, dass ihr Kind von der Zuwendung dauerhaft profitieren wird . Wenden die Schwiegereltern dem Schwiegerkind dagegen B e- träge zur Be streitung laufende r Kosten , insbesondere des täglichen Konsums zu, so verbleibt kein für das eigene Kind nutzbarer Vermögenswert , auch wenn insoweit eine schenkweise Bereicherung des Empfängers eingetreten ist . E r- bringen die Schwiegereltern die Zuwendung zur Befreiung von V erbindlichke i- ten , so kommt es darauf an, ob und inwiefern die Zuwendung das V ermögen des Empfängers dauerhaft erhöhen soll (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 31). D ie Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung, dass die Zuwendung auch dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommt, fällt jeden - falls dann (teilweise) weg , wenn das eigene Kind nicht im vorgestellten Um - fang von der Schenkung profitiert. Falls dies Folge des Scheiterns der Ehe des Kindes mit d em Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage de m- entsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kin - des entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (Senatsurteil e BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 20. Juli 2011 XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 29 ; vgl. auch Senatsurteil vom 7. September 2005 XII ZR 316/02 FamRZ 2006, 394, 395). Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern können dann auch nicht deswegen verneint werden, weil das eigene Kind Miteigen tümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung fina n- zierten Immobilie ist und diese auch nach der Trennung bewohnt (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 30). bb) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt all erdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB . Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Zuwendenden unter Berüc k- sichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder 21 22 - 10 - gesetzlichen Risikove rteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede ein - schneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Ver tragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH Urteil vom 1. Februar 2012 VIII ZR 307/10 NJW 2012, 1718 Rn. 30 mwN; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 24 zum Unterhalt und vom 19. September 2012 XII ZR 136/ 10 FamRZ 2012, 1789 Rn. 25 zum Ausgleich unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten ). Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände fest - gestellt wer den (BGHZ 181, 77 = NJW - RR 2010 , 960 Rn. 72; Senatsurteil BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 60 9 ; vgl. auch zur früheren Rechtslage S e- natsurteile BGHZ 142 , 137 = FamRZ 1999 , 1580, 1583 und BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167, 1168). Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind daher auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Senatsrechtsprechung zu unb enannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt allerdings keine Bedeutung mehr zu (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 23 24 25 - 11 - Rn. 58 und vom 20. Juli 2011 XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn . 28). N e- ben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftl i- chen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhand e- nen Vermögensmehrung, aber au ch mit der Schenkung verbundene Erwartu n- gen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 XII ZR 316/02 FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 XII ZR 255/96 FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 XII ZR 160/96 FamRZ 1998, 669, 670; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des G ü- terrechts 6. Aufl. Rn. 562 ff. mwN). cc) Liegen die genannten Voraussetzungen vor und hat der Zuwendende e inen Anspruch auf Vertragsanpas sung , so hat diese unter Abwägung sämtl i- cher Umstände des Einzelfalls zu erfolgen ( Senatsurteil BGHZ 184, 190 = Fa mRZ 2010, 958 Rn. 58 mwN). Insbesondere ist d ie Höhe der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Der Anpassungs - und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim We g- fall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt ( vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 31 ). In welchem U m fang in dem vorgegebenen Rahmen eine Vertragsanpa s- sung und Herausgabe geschuldet ist, wird ferner davon beeinflusst , inwiefern sich die zur Geschäftsgrundlage geword enen Vorstellungen der zuwendenden Schwiegereltern verwirklicht haben (Senatsurteil e BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 28. Oktober 1998 XII ZR 255/96 FamRZ 1999, 26 27 28 - 12 - 365, 367 jeweils mwN). Hierbei ist darauf abzustellen, was die Schwiegerelter n für den Empfänger insoweit erkennbar nach Treu und Glauben erwarten dur f- ten. Dagegen lässt sich insbesondere bei Immobilien ohne konkrete Anhalt s- punkte keine allgemeine zeitliche Grenze angeben, mit der die vorgestellte Nu t- zungsdauer abgelaufen ist . Daher verbietet sich die Annahme des Oberlande s- gerichts, die Nutzun g der angeschafften Immobilie s e i ohne weiteres schon dann als hinreichend zu betrachten, wenn eine Ehedauer von 20 Jahren e r- reicht ist oder wenn die Enkel volljährig geworden sind ( wie das Oberlandesg e- richt auch OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161 und OLG Frankfurt Beschluss vom 4. Juni 2012 6 UF 12/12 j uris; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinan - dersetzung bei Trennung und Schei dung 5. Aufl. Kap. 7 Rn. 231; Büte FuR 2011, 664, 665) . Das würde voraussetzen, dass die Schwiegereltern von vor n- herein die Vorstellung hätten , dass ihr Kind lediglich für eine begrenzte Dauer von der Zuwendung profitieren und eine zugew e nd e te oder eine ersatzweise angeschaffte andere Immobilie etwa nach Auszug der Enkelk inder nicht mehr bewohnen werde . Mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte fehlt eine r solche n Annahme die Grundlage. Für sie kann i nsbesondere nicht die Lebens - erfahrung angeführt werden . Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde g e- b o tene Orient ierung an der für die Schenkungsrückforderung gemäß § 528 BGB gel tenden Frist von zehn Jahren (§ 529 Abs. 1 BGB) ist erst recht nicht gerechtfertigt. D ie § 528 BGB zugrunde liegende Fallkonstellation ist mit der vorliegenden bereits deshalb nicht vergleich bar, weil im Fall des § 528 BGB mit der Schenkung keine bestimmten Erwartungen im Hinblick auf die künftige Ver - wendung des Geschenks verbunden sind . dd ) Gemessen an diesen Grundsätzen kann die angefochtene Entsche i- dung keinen Bestand haben. 29 - 13 - Das Ob erlandesgericht hat es nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass die vom Antragsteller und seiner Frau monatlich geleisteten Zahlungen für die Ehegatten erkennbar als Beitrag zur Finanzierung des Hauses und damit der dauerhaften Vermö gensbildung dienten . Die Zahlu n- gen seien auf das Girokonto des Antragsgegners geflossen , weil von diesem Konto die Darlehens verbindlichkeiten erfüllt wurden. Da s trägt indessen noch nicht die Bewertung , dass die Schenkung dem eigenen Kind dauerhaft zugut e- k ommen sollte. Eine solche Annahme ist wie ausgeführt nur berechtigt, wenn die Schenkung entweder gegenständlich oder jedenfalls mit ihrem Gegenwert dazu bestimmt ist, das (Aktiv - )Vermögen des Empfängers dauerhaft zu erh ö- hen. Zwar kann eine mit eine r Geschäftsgrundlage verbundene Zuwendung grundsätzlich auch in der Form erbracht werden, dass diese in monatlichen Ein - zelbeträgen geleistet wird. Wenn die Schwiegereltern von vornherein die e r- kennbare Absicht haben, über längere Zeit regelmäßige Leistung en zu erbri n- gen, kann da mit ebenfalls die Erwartung verbunden sein, dass mit ihrer Hilfe im Lauf der Zeit ein erheblicher Vermögenswert geschaffen wird, der dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen soll . D urch die monatlich überwiesenen Beträge ist indessen nur insoweit eine zur dauerhaften Nutzung bestimmte Vermögen s- bildung eingetreten , als die Darlehensverbindlichkeiten mit ihrer Hilfe getilgt werden sollten . Der Zinsanteil stellt sich demgegenüber nicht als eine solche Vermögensbildung dar. Vielmehr dient en die zugewendeten Beträge insoweit zur Begleichung von regelmäßigen (Darlehens - )Kosten, die vergleichbar mit einer gezahlten Wohnungsmiete das Vermögen nicht bleibend erhöht haben, sondern zur Befriedigung des Wohnbedarfs und mithin zur Bestreitung d es L e- bensunterhalts dienten (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2013 XII ZR 132/12 Fa mRZ 2013, 1295 Rn. 23, 25 für Zuwendungen in einer nichtehelichen L e- 30 31 - 14 - bensgemeinschaft) . Es fehlt somit an Feststellungen zu der Frage, inwiefern die Zahlungen der Schwiegerel tern ihrer Tochter dauerhaft zugutekommen sollten. 3. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil es hierfür weiterer Feststellungen und tatrichterlicher Beurteilung bedarf. Das Oberlandesgericht hat den Beteiligten Gelegenheit zum weiteren Vortrag zu geben, in welchem Umfang die Darlehensverbindlichkeiten durch die monatlichen Zahlungen getilgt werden sollten und welcher Anteil auf die Zinsen entfiel. Aus der teilweisen Zwe ck erreichung ergibt sich nicht notwendig der Betrag der Rückforderung . Die teilweise Zweckerreichung muss nur ersichtlich in die letztlich anhand sämtlicher Umstände um fassend zu treffende Billigkeit s- abwägung ein fließen . D as Oberlandesgericht wird in diesem Rahmen ab - schließend zu beurteilen haben, ob der dem Antragsgegner verbliebene Ve r- mögenswert noch eine Größenordnung erreicht, die den Fortbestand der Schenkung für den Antragsteller und seine Ehefrau nicht zuletzt auch im Hin - 32 3 3 - 15 - blick auf die be iderseitigen Einkommen s - und Vermögensverhältnisse unz u- mutbar erscheinen lässt . In diesem Zusammenhang kann auch das Vorbringen des Antragsgegners Bedeutung erlangen, dass die monatlichen Zuwendungen sich entsprechend früherer Handhabung in einem Rahmen be wegten, in dem auch laufende Wohnkosten angefallen wären (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2013 XII ZR 132/12 FamRZ 2013, 1295 Rn. 23, 25 für Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft). Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Brühl, Entscheidung vom 09.04.2013 - 32 F 1/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.11.2013 - 12 UF 51/13 -
Full & Egal Universal Law Academy