BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 668 /1 2 vom 3 0 . April 201 4 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 6, 8; BeamtVG § 3 Eine Verrechnungsabrede , mit der zwei im Landesdienst stehende Ehegatten vereinbaren, dass die Ausgl eichswerte ihrer beiderseitigen Anrechte auf Bea m- tenversorgung saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwar t- schaften extern geteilt werden soll, verstößt weder gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG noch gegen § 3 BeamtVG. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 668/12 - OLG Schleswig AG Reinbek - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 0 . April 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen de n Beschluss des 2 . Senats für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22 . Oktober 201 2 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. W ert : 1. 000 Gründe : I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 16. November 1976 die Ehe miteinander g e- schlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 12 . Juni 2010 zugestel lt. Beide Eheleute sind B eamte des Landes Schleswig - Holstein . Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. November 1976 bis zum 31. Mai 2010 haben beide Ehegatten insbesondere beamtenrechtliche Versorgungsanrechte bei dem durch das Finanzverwaltungsamt vert retenen Land (Beteiligter zu 1) e r- worben. Das ehezeitliche Versorgungsanrecht der Ehefrau beläuft sich auf m o- 1 2 - 3 - natlich 1.627,04 s- pondierenden Kapitalwert von 190.478,37 n- nes ein ehezeitlich erworbenes Versorgungsanrecht in Höhe von monatlich 2.172,85 einem korrespondi e- renden Kapitalwert von 254.376,41 Durch notarielle Urkunde vom 15. März 2012 schlossen die Eheleute zum Versorgungsausgleich eine Vereinbarung , in der sie wechselseitig auf den Ausgleich ihrer beamtenrechtlichen Versorgung sanrechte in monatlicher Höhe von 813,52 verzichteten und Einigkeit darüber herstellten, dass danach nur noch die vom wechselseitigen Verzicht nicht umfassten Anrechte des Ehema n- nes in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollten. Das Amtsgerich t hat die Ehe der beteiligten Eheleute durch Beschluss vom 3. Mai 2012 geschieden und im Verbund zugleich den Versorgungsau s- gleich geregelt. Dabei hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - angeordnet, dass im Wege externer Teilung z u Lasten des bea m- tenrechtlichen Versorgungsa nrechts des Ehemannes ein auf den 31. Mai 2010 bezogenes gesetzliches Rentena nrecht in monatlicher Höhe von 272,91 auf einem für die Ehefrau zu errichtenden Versicherungskonto bei der DRV Bund ( Beteiligte zu 3 ) begründet wird. Es hat ferner ausgesprochen, dass ein darüber hinausgehender Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte beider Ehegatten nicht statt findet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich d er Beteiligte zu 1 mit seiner zugelassene n Rechtsbeschwerde . Er hält die von den Eheleuten getroffene Vereinbarung für unwirk sam und verfolgt sein Begehren weiter , den Versorgungsausgleich hi n- sichtlich der beiden von den Ehegatten erworbenen beamtenrechtlichen A n- 3 4 5 - 4 - rechte in voller Höhe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchz u- führen. I I . Die Rechtsbeschwerde hat keine n Erfolg. 1. Das Be schwerde gericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2013 , 887 veröffentlicht en Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Die zwischen den beteiligten Ehegatten geschlossene Vereinbarung sei wirksam. Sie verstoße weder ge gen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG noch gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG und bedürfe keiner Zustimmung des Finanzve r- waltungsamtes. Die vom Finanzverwaltungsamt vertretene Rechtsa uffassung, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG keinen Ausschluss einzelner Anr echte zulasse, finde weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Grundlage. Aus den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ergebe sich hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber die Dispositionsbefugnisse und die Regelungsmöglic h- keiten der Ehegat ten im Vergleich zu § 1587 o BGB aF habe erweitern wollen. Auf die Möglichkeit des Teilausschlusses einzelner Anrechte sei in den Gese t- zesmaterialien ausdrücklich hingewiesen worden. Weil im Rahmen de s Verso r- gungsausgleich s keine Gesamtsaldierung stattfind e, gebe es auch für eine Ei n- schränkung, dass einzelne Anrechte nicht - ganz oder teilweise - ausgeschlo s- sen werden dürften, keinen rechtfertigenden Grund. Auch ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG liege nicht vor. Die Grenze für die Disposition der beteiligten Ehegatten über Anrechte in dem ö f- fentlich - rechtlichen Regelsicherungssystem ergäbe sich aus §§ 32, 46 Abs. 2 6 7 8 9 10 - 5 - SGB I, § 3 BeamtVG. Danach könne nur das Gericht selbst die Teilung derart i- ger Anrechte vornehmen und darüber hinaus könne hinsichtlich dieser Anrechte auch keine höhere Ausgleichsquote als die gesetzlich vorgesehene Quote von 50 % vereinbart werden. Dagegen sei es zulässig, das auszugleichende A n- recht aufgrund einer Vereinbarung in einem geringeren Umfang zu kürzen, als dies dem Ausgleic hswert dieses Anrechts entspricht, denn die Ehegatten seien bis zur Höhe des Ausgleichswerts eines Anrechts grundsätzlich dispositionsb e- fugt. Es gebe kein Recht des Versorgungsträgers auf Durchführung des Ve r- sorgungsausgleichs oder auf hälftige Teilung der Versorgungsanrechte beider Ehegatten. Wenn hiergegen eingewendet werde, dass es dadurch im Wege eines " Umgehungsgeschäft s " zu einer - für die Versorgungsanrechte von La n- desbeamten in Schleswig - Holstein nicht vorgesehenen - Saldierung beamte n- rechtlicher Ve rsorgungsanrechte komme, müsse dies als lediglich mittelbare Folge der Dispositionsbefugnis der Ehegatten hingenommen werden. Denn die Ehegatten hätten gerade keine Verrechnungsabrede getroffen, sondern eine Kombination von vollständigem und teilweisem Aus schluss in Bezug auf die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte vorgenommen. Würde man dies für unzulässig halten, liefe da s auf eine unverhältnismäßige Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten und darauf hinaus, einen Anspruch der Versorgungst räger auf Durchführung des Versorgungsausgleichs anzuerke n- nen. Der Zulässigkeit der von den beteiligten Eheleuten getroffenen Vereinb a- rung stehe auch § 3 Abs. 2 SH BeamtVG nicht entgegen. Diese Vorschrift bes a- ge lediglich, dass eine Erhöhung der nach de m Beamtenversorgungsgesetz zustehenden Beamtenversorgung durch eine Vereinbarung der Ehegatten von vornherein ausscheidet. Dass eine Beamtenversorgung aufgrund des Verso r- gungsausgleichs dagegen nur geringfügig gekürzt wird, berühre den Reg e- lungsbereich der Vorschrift nicht. 11 - 6 - 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. a) Nach der Grundsatznorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG können die Eheleute Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen, wodurch es ihnen erlaubt wird, den Versorgungsausgleich anstelle der gesetzl i- chen Teilung durch eine Vereinbarung zu gestalten. Die Vorschrift erlegt den Ehegatten in inhaltlicher Hinsicht keine Einschränkung ihrer Dispositionsbefu g- nis auf (klarstellend Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl . Rn. 764 f. ). Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG . Diese Regelung soll den Eheleuten (und den rechtsberatenden Berufen) die ihnen durch die Dispositionsbefugnis eröffneten Handlungsmö g- lichkeiten vor Augen führen, indem sie beispielhaft - aber nicht abschließend - drei denkbare Ausgestaltungen von Vereinbarungen über den Versorgung s- ausgleich aufzählt. Diese Beispiele soll en nach der Vorstellung des Gesetzg e- bers zudem verdeutlichen, dass nach dem neuen Rechts zustand auch Verei n- barungen der Eheleute zulässig sind, die sich nur auf einzelne Anrechte oder auf Teil e eines Anrechts beziehen , ohne dass die früher auf dem Prinzip des Einmalausgleichs nach § 1587 a Abs. 1 BGB aF beruhenden Einschränkungen solchen Vere inbarungen noch entgegenstünden . Denn unter der Geltung des alten Rechts konnten einzelne Anrechte oder Teile eines Anrechts nur dann vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, wenn sie vom gesamtau s- gleichspflichtigen Ehegatten erworben worden waren, wei l sich dadurch der Gesamtausgleichsanspruch des anderen Ehegatten verminderte (vgl. Senat s- beschlü ss e vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153 , 154 und vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892) . Mit der Abkehr vom Prinzip des Einmal ausgleichs zugunsten einer anrechtsbezogenen Teilung wol l- te der Reformgesetzgeber auch die Gestaltungsmöglichkeiten für die Eheleute deutlich erweitern (BT - Drucks. 16/10144, S. 51). 12 13 14 - 7 - Im Rahmen ihrer umfassenden Dispositionsbefugnis bleibt es den Eh e- gatt en daher unbenommen, ausdrücklich oder - durch eine Saldierungs verei n- barung - konkludent einen gegenseitigen vollständigen oder teilweisen Au s- schluss des Versorgungsausgleichs bezüglich der von ihrer Abrede erfassten wechselseitigen Anrechte zu vereinbaren . Dass es ein unabweisbares prakt i- sches Bedürfnis für diese Gestaltungsform gibt, erschließt sich schon aus dem nachvollziehbaren Interesse der Ehegatten, das Entstehen von Teilungskosten bei der internen Teilung ihrer Anrechte (§ 13 VersAusglG) und eine m it dem Hin - und - h er - Ausgleich möglicherweise einhergehende Zersplitterung ihrer A l- tersversorgung zu vermeiden ( Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 779; Reetz NotBZ 2012, 329 , 330 ; vgl. auch Borth FamRZ 2012, 1681, 1682 ) . b) Haben die Eheleute ein e Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 VersAusglG geschlossen, ist das Familiengericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG an diese Vereinbarung gebunden, wenn die formellen Erfordernisse des § 7 VersAusglG erfüllt sind und die Vereinbarung materiell - rechtlich zum einen e iner richterl i- chen Inhalts - und Ausübungskontrolle am Maßstab der §§ 138, 242 BGB standhält (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) und zum anderen - was hier allein zu erö r- tern ist - keine n unzuläs sigen Vertrag zu Lasten der beteiligten Versorgungstr ä- ger darstellt (§ 8 A bs. 2 VersAusglG). aa) Mit der Vorschrift des § 8 Abs. 2 VersAusglG wurde die auf die g e- setzliche Rentenanwartschaften beschränkte Verbotsnorm des § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB aF in verallgemeinerter Form in das neue Recht übernommen und insoweit aufgeloc kert, als durch Vereinbarung der Ehegatten Versorgungsa n- rechte unmittelbar übertragen oder begründet werden können, wenn die ma ß- gebliche Versorgungsregelung dies zulässt und der Versorgungsträger z u- stimmt . Soweit die Ehegatten - wie es in den öffentlich - re chtlichen Sicherung s- systemen (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Alterss i- 15 16 17 - 8 - cherung der Landwirte) der Fall ist - keine unmittelbare Verfügungsbefugnis über ihre Versorgungsanrechte haben, hindert § 8 Abs. 2 VersAusglG sie nicht daran, Ve reinbarungen über die Ausgleichswerte diese r Anrechte zu treffen, die sodann durch gerichtliche Entscheidung vollzogen werden (OLG Celle FamRZ 2012, 1722) . bb) Der von dem Familiengericht von Amts wegen zu beachtende § 8 Abs. 2 VersAusglG beruht auf de m allgemeine n Rechtsgedanken des Verbots eines Vertrages zu Lasten Dritter (Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 12). Das Familiengericht kann keine Vereinbarung der Ehegatten vollziehen, mit der dem Versorgungsträger die Durch führung e i- nes vom Gesetz oder von den untergesetzlichen Versorgungsregelungen nicht vorgesehenen Versorgungsausgleichs auf ge drängt wird ( vgl. Ruland Verso r- gungsausgleich 3. Aufl. Rn. 872). Wichtigster Anwendungsfall für die richterliche Drittbelastungs k ontrolle am Maßstab des § 8 Abs. 2 VersAusglG ist die anrechtsbezogene Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes. D as Familiengericht darf - vorbehaltlich einer Rechtsgrundlage in de n Versorgungs bestimmungen und einer Zustimmung des Versorgungsträgers im Einzel fall - keine Vereinbarung vollziehen, durch die ein Versorgungsträger mehr als die Halbteilung ehezeitbezogener Anrechte durc h- führen müsste. Unwirksam sind daher alle Vereinbarungen der Ehegatten, die den ehezeitbezogenen Ausgleichswert in Bezug auf das au szugleichende A n- recht erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn die Erhöhung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich erfolgt, sondern nur eine faktische Folge der Vereinbarung wäre, etwa bei der vertraglich festgelegten Höherbewertung eines Anrechts , d er Einbezie hung von außerhalb der Ehezeit er worbenen Anrechte oder bei Modif i- kationen der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ehezeit ( vgl. Reetz NotBZ 2012, 329, 336 f.). Dagegen ist es u nter dem Gesichts punkt der Wa h- 18 19 - 9 - rung des Halbteilungsgrundsatzes grundsätzl ich unbedenklich , eine Vereinb a- rung der Ehegatten zu vollziehen, durch die das auszugleichende Anrecht in geringerem Umfange gekürzt wird als dies dem Ausgleichswert des Anrechts entspricht ( vgl. nur Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 781). Dar über hinaus können die Ehegatten grundsätzlich auch keine vom G e- setz abweichende Teilungsform vereinbaren, die nach den Bestimmungen des Versorgungssystems der auszugleichenden Versorgung nicht vorgesehen ist und denen der Versorgungsträger nicht zustimmt (vgl. Reetz NotBZ 2012, 329, 336; FAKomm - FamR/Wick 5. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 16). cc) Umstritten ist, inwieweit nach diesen Maßstäben eine Vereinbarung über den wechselseitigen Verzicht auf Anrechte der landesrechtlichen Bea m- tenversorgung vollzogen we rden kann, wenn diese - wie hier - das Ziel verfolgt, dass nur für den Ehegatten mit den insgesamt geringeren Anrechten aus der Beamtenversorgung im Wege externer Teilung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. Eine solche Vereinbarung wird teilweise für unzulässig gehalten, weil sie das Versorgungsrisiko gegenüber der gesetzlichen Halbteilung der Anrechte beeinflusst und de n Beamten entgegen den maßgeblichen Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts eine höhere als die ih nen gesetzlich zustehende Versor gung verschaffe (OLG Schleswig [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2012, 1144, 1145 f.; Eichenhofer NJW 2012, 2078, 2080); zulässig sei nur ein vollständiger wechselseitiger Verzicht auf den Ausgleich der beamtenrechtl i- chen Versorgung und ein vermögensrechtlicher Ausgleich der dadurch beim benachteiligten Ehegatten entstehenden Versorgungsdifferenz (Eichenhofer NJW 2012, 2078, 2080). 20 21 22 - 10 - Dem ist - mit dem Beschwerdegericht - die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zu Recht entgegengetreten ( vgl. OLG Saarbr ü- cken FamRZ 2013, 1741 f . ; OLG Celle FamRZ 2012, 1722 f. ; Wick Der Verso r- gungsausgleich 4. Aufl. Rn. 782 ; Palandt/Brudermüller BGB 74. Aufl. § 8 Ver s- AusglG Rn. 3; Soergel/Grziwotz BGB 13. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 30; BeckOK SozR/Rehbein [Stand: Dezember 2013 ] § 8 VersAusglG Rn. 8; BeckOK BGB/ Bergmann [Stand: Februar 2014] § 8 VersAusglG Rn. 3; jurisPK - BGB/Breuers [Stand: Februar 2014] § 8 VersAusglG Rn. 50; Schwamb in: Göppinger/Bö rger Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung 10. Aufl. 3. Teil Rn. 32; Gloc k- ner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 9 Rn. 67; Reetz NotBZ 2012, 329, 334 f.; Borth FamRZ 2012, 1144 und FamRZ 2012, 1681, 1682 ff.; Münch FamRB 2012, 320 , 322 ; B ergner FamFR 2012, 208 ) . Eine A brede , mit der Ehegatten ver einbaren , dass die Ausgleichswerte der beiderseitige n A n- rechte auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wert differenz geteilt werden soll, enthält keine Ver einbarung zu Lasten des Trägers der B e- amtenversorgung und verstößt auch nicht gegen systemimmanente Gesta l- tungsverbote des Beamtenversorgungsrechts. (1) Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz liegt s chon deshalb nicht vor, weil eine solche Verrechnungsabrede - wie hier sogar ausdrücklich vereinbart - den Ausschluss bzw. den Teilausschluss des Ausgleichs der be i- derseitigen Anrechte zum Inhalt hat. Die Anrechte der Ehegatten werden daher bei einer Vollz iehung ihrer Vereinbarung in einem geringeren Umfang gekürzt als es dem gesetzlichen Ausgleichsmaßstab entspricht. (2) Daran anknüpfend lässt sich eine im Rahmen des § 8 Abs. 2 Ver s- AusglG unzulässige Drittbelastung der Versorgungsträger auch nicht aus dem Gesichtspunkt der sog. abstrakten Risikoverschiebung herleiten. 23 24 25 - 11 - Es ist zwar richtig, dass ein Versorgungsträger durch eine Verrec h- nungsabrede insoweit wirtschaftlich nachteilig belastet sein kann, als der Eh e- gatte mit dem subjektiv höheren Versorgu ng srisiko durch diese Vereinbarung eine Kürzung seiner bei diesem Versorgungsträger bestehenden Versorgung s- anrechte ganz oder teilweise abwendet (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 873; Borth FamRZ 2012, 1681, 1683). Gleiches wäre aber auch dann der Fall , wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch eine Ve r- einbarung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG insgesamt au s- schließen würden . Hierzu wären sie - dies räumt auch die Rechtsbeschwerde ein - auch im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Vers AusglG in jedem Falle berechtigt, weil es ein Recht des Versorgungsträgers auf Durchführung des Versorgungsau s- gleichs nicht gibt ( Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 873). Es lässt sich dann aber auch nicht begründen, warum im Rahmen der Wirksamkeitsp rüfung nach § 8 Abs. 2 VersAusglG dem Gesichtspunkt der abstrakten Risikoverschi e- bung bei einer bloßen Verrechnungsvereinbarung entscheidendes Gewicht z u- kommen sollte (Borth FamRZ 2012, 1681, 1684). Dies gilt unter den hier obwa l- tenden Umständen umso mehr, als die beteiligten Eheleute mit ihrer Verrec h- nungsvereinbarung (lediglich) das Ausgleichse rgebnis herbeiführen, das einem nach altem Recht durchgeführten Quasi - Splitting (§ § 1587 a Abs. 1 Satz 2, 1587 b Abs. 2 BGB aF) entspricht . Die mit der Beschränkung des Ausgleichs auf die Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseitigen Versorgungsanrechte verbundene Risikoverschiebung ist (auch) den beamtenrechtlichen Verso r- gungsträgern unter dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand schon kraft Gesetzes zu gemutet worden. (3) Einer Verrechnungsvereinbarung stehen auch zwingende Vorschri f- ten des maßgeblichen Beamtenversorgungsrechts nicht entgegen. 26 27 - 12 - (a) Nach § 3 Abs. 1 de r Beamtenver sorgungsgesetze des Bundes und der Länder wird die Versorgung der Bea mten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG konkretisiert den Gesetzesvorb e- halt aus § 3 Abs. 1 BeamtVG durch ein Erhöhungsverbot. Zusicherungen, Ve r- einbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gese t z- lich zustehende Versorgung verschaffen, sind danach unwirksam. Wendet der Beamte eine nach dem gesetzlichen Ausgleichsmechanismus des Verso r- gungsausgleichs gebotene Kürzung der von ihm erdienten Beamtenversorgung durch eine Verrechnungsvereinbarung mit s einem Ehegatten ganz oder teilwe i- se ab, führt dies entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht dazu , dass er dadurch eine höhere als ihm nach dem Gesetz zustehende Versorgung e r- hält. Denn der Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast hat keinen g e- s etzlichen Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs , der zu der Beurteilung nötigen müsste, dass dem geschiedenen Beamten kraft Gesetzes nur die durch den Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung zustünde (vgl. auch Glockner/Hoenes/Weil Der Verso rgungsausgleich 2. Aufl. § 9 Rn. 68). D ie Abwendung einer Versorgungskürzung durch eine Ver rechnungsv e re inbarung kann daher nichts daran ändern , dass der Beamte auch die ihm dadurch erha l- ten bleibenden Bestandteile seiner Beamtenversorgung nach de n für ihn ma ß- gebenden beamten - , besoldungs - und versorgungsrechtlichen Vorschriften g e- setzmäßig er worben hat . Im Übrigen bezieht sich § 3 Abs. 2 BeamtVG grundsätzlich nur auf das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten (Kümmel Beamtenve r- sorgungsgesetz [Stand: Dezember 2013] § 3 Rn. 7). Die Vorschrift verbietet dem Dienstherrn schlechthin jede Abrede, durch die er sich zu einer Verso r- gungsleistung versteht, zu der er gesetzlich nicht verpflichtet ist (BVerwG NVwZ 2005, 1188). Im Zusammenha ng mit de r Durchführung des Versorgungsau s- gleich s k äme ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (aber auch gegen 28 29 - 13 - § 8 Abs. 2 VersAusglG) in Betracht , wenn der Dienstherr - wofür es keine g e- setzliche Grundlage gibt - sein e Zustimmung zur Wahl der Beamtenv ersorgung als Zielversorgung für die Aufnahme extern geteilter Versorgungsa nrechte des geschiedenen Ehegatten seines Beamten erklären würde (vgl. Ruland Verso r- gungsausgleich 3. Aufl. Rn. 875; Münch FamRB 2012, 320, 323). (b) Auch ein Verstoß gegen das V erbot , auf die gesetzlich zustehende Versorgung ganz oder teilweise zu verzichten ( § 3 Abs. 3 BeamtVG ), liegt e r- sichtlich nicht vor. Unabhängig davon, dass auch insoweit der Dienstherr des Beamten Normadressat ist, liegt in einer Verrechnungsabrede zum Ve rso r- gungsausgleich gerade kein Verzicht auf die von dem Beamten erdienten Ve r- sorgungsanrechte ; vielmehr will die Vereinbarung ihm diese - ganz oder teilwe i- se - erhalten (R eetz NotBZ 2012, 329, 333 f.). Auch die Rechtsbeschwerde e r- innert dagegen nichts. Do se Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Reinbek, Entscheidung vom 03.05.2012 - 1 F 96/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.10.2012 - 10 UF 137/12 - 30
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