BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 670/10 Verkündet am: 5. Dezember 2012 Kirchgeßner, Justiza mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1573 Ab s. 2, 1574, 1577, 1578 b; FamFG § 239 Genügt der Unterhaltsberechtigte seiner aktuellen Erwerbsobliegenheit, kann ihm für die Vergangenheit nicht vorgehalten werden, er hätte konkrete Bewerbungsbem ü- hungen entfalten müssen, um den jetzt eingetretenen ehebed ingten Nachteil zu kompensieren. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 670/10 - OLG Koblenz AG Linz am Rhein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 13. Zivilsenates - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. November 2010 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht den Unterhalt der Antragsgegnerin bis Ende 2014 befristet hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneut en Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsb e- schwerde, an das Beschwerdegericht zurüc kverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I . Der Antragsteller begehrt die Befristung des durch Vergleich geregelten Anspruchs auf nachehelichen Unterhalts der Antragsgegnerin. Die Beteiligten schlossen 1989 die Ehe. Sie adoptierten ein im März 1996 gebo renes Kind. Die Antragsgegnerin ist seit Juli 1991 Versicherung s- fachwirtin und arbeitete bis 1995 als Sachbearbeiterin bei verschiedenen Vers i- cherungsunternehmen. Nach der Adoption des Kindes setzte sie ihre Erwerb s- tätigkeit aus . Sie ist nunmehr als städti sche Schulsekretärin mit 31 Wochen - 1 2 - 3 - stunden beschäftigt . Die Ehe ist seit Septem ber 2004 geschieden. Mit gerichtl i- chem Vergleich vom 28. September 2004 verpflichtete sich der Antragsteller, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen U nterhalt vo n 1.800 zuzüglich weiteren 128 h- res 2008 schlossen die Beteiligten eine außergerichtliche Vereinbarung, mit der sie den Vergleich dahingehend abänderten , dass ab März 2008 lediglich noch Unterhalt von 1. 500 zuzüglich 128 zu zahlen sei . Der Unterhalt sollte bis zu dem Monat gezahlt werden, in dem der gemeinsame Sohn das 14. Lebensjahr vollendete , also bis März 201 0 . Nach Ablauf des g e- nannten Zeitraums sollten sich die Unterhal tsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Der Antragsteller hat beantragt, den gerichtlichen Vergleich dahin abz u- ändern , dass er ab April 2010 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen ha t , da die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nac hteile erlitten habe. D em ist die Antragsgegnerin entgegengetreten . Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Vergleich dahin abgeändert, dass er an die Antragsgegnerin ab 1. April 2010 Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.310 s Altersvorsorgeunterhalt s von 128 monatlich zu zahlen ha t und der Unterhaltsanspruch mit Ablauf des Monats Dezember 2014 endet . Hiergegen richtet sich die für die Zeit ab 1. Januar 2015 zuge la s- sene Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin ihr Begehren auf unb e- fristeten Unterhalt weiter verfolgt. 3 4 - 4 - II . Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und insoweit zur Zurückverweisung der Sach e an das Oberlandesgericht. Die vom Beschwerdegericht a uf den Unterhaltszeitraum ab 1. Januar 2015 beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde und die damit einherg e- hende Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin sind zulässig (vg l. Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009 , 406 Rn. 10). 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Abänderungsantrag sei nach § 239 FamFG zulässig. Dies folge schon da r- aus, dass der Vergleich aus dem Jahre 2004 datiere und inzwischen die Unte r- haltsreform in Kraft getreten sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Parteien noch Anfang des Jahres 2008 durch eine private Vereinbarung den Titel modif i- ziert hätten. Abänderungsgegenstand sei allein der gerichtliche Vergleich. Der Antragsteller sei auch nicht mit seinem Einwand, die Unterhaltspflicht zu befri s- ten, präkludiert. Zwar treffe es zu, dass der Vergleich nach Inkrafttreten der U n- terhaltsreform ge ändert worden sei. Die entsprechende Vereinbarung habe sich aber erkennbar mi t einem anderen Tatbestand befasst, nämlich dem Betre u- ungsunterhalt, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Befristungsmöglichkeit nach § 1578 b BGB unterliege. Aufgrund der Vereinb a- rung sei klargestellt gewesen, dass Betreuungsunterh alt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des gemeinsamen Sohnes geschuldet sein sollte. Zudem sei vereinbart gewesen, dass die Antragsgegnerin ohne Anrechnung hinzuverdi e- nen könne. Letztlich werde durch den Passus in der Vereinbarung, nach Ablauf des ge nannten Zeitraums richteten sich eventuelle Unterhaltsansprüche nach 5 6 7 - 5 - den gesetzlichen Vorschriften, auch ausdrücklich die Abänderungsmöglichkeit eröffnet. Die Auffassung des Amtsgerichts, der Abänderungsantrag sei unschlü s- sig, sei nicht haltbar, jedenfa lls wenn der Antragsteller, wie hier, ausdrücklich seine unbegrenzte Leistungsfähigkeit einräume. Soweit er sich nicht zu seinen Einkommensverhältnissen erkläre, seien diese bei der gebotenen Billigkeitsa b- wägung in außergewöhnlicher Höhe zu unterstellen. O hnehin sei hier aufgrund des Vortrags und des Antrags der Antragsgegnerin naheliegend, dass eine Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf nicht streitig gewesen sei. Una b- hängig davon habe die Antragsgegnerin in erster Instanz einer Reduzierung auf 1.400 nach § 1573 BGB in Betracht. Da der Anspruch zunächst auf den " eheangemessenen " L e- bensbedarf zu begrenzen und dann zu b efristen sei, komme es auf die aktue l- len Einkommensverhältnisse des Antragstellers nicht an und auch nicht auf se i- ne Familienverhältnisse, weil einerseits kein Quotenunterhalt geschuldet sei und andererseits seine Leistungsfähigkeit außer Frage stehe. Unzw eifelhaft liege ein ehebedingter Nachteil vor, wenn man vom Status quo ausgehe. Das gegenwärtig erzielte Einkommen liege deutlich unter dem, das die Antragsge g- nerin bei Fortsetzung ihrer Sachbearbeitertätigkeit in der Versicherungsbranche gehabt hätte. All erdings treffe den Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit, so l- che Nachteile nach Möglichkeit auszugleichen, im konkreten Fall spätestens seit Mitte 2006 im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs zur Befristung des Aufstockungs unterhalts. Das Problem des eh e- bedingten Nachteils " kristallisiere " sich auf die Aussage der Antragsgegnerin, sie habe infolge der Ehe und der Kinderbetreuung nach der Scheidung keine ihrer vorherigen Tätigkeit entsprechende Stelle in der Versicherungswirt schaft mehr finden können. Hierzu habe die Antragsgegnerin jedenfalls keine ausre i- chenden Bemühungen entfaltet. Dabei sei auf der anderen Seite allerdings 8 - 6 - auch zu berücksichtigen, dass - ausdrücklich durch die Vereinbarung von A n- fang 2008 durch den Antrags teller eingeräumt - ein Teil ihrer Arbeitskraft durch die Betreuung des Kindes gebunden gewesen sei. Allerdings gehe es hier nicht um die Bedürftigkeit und die Bedarfsermit t- lung der Antragsgegnerin. Si e genüg e - bei unterstellter Vollzeittätigkeit - ihr er aktuellen Erwerbsobliegenheit. Es gehe um die Frage, ob ein ehebedingter Nachteil nicht durch entsprechende Bemühung en hätte vermieden werden kö n- nen. Auch insoweit treffe die Darlegungs - und Beweislast den Unterhaltspflic h- tigen, der sich auf einen Ausna hmetatbestand berufe. Die Antragsgegnerin dü r- fe sich allerdings nicht darauf beschränken, die allgemeine Lage auf dem hier einschlägigen Arbeitsmarkt in der Versicherungsbranche darzustellen. Sie mü s- se im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zu ihre n kon kreten Bemühu n- g en , eine entsprechende Stelle zu erlangen, vortragen. Auch wenn eine sichere rückblickende Einschätzung nicht mehr möglich sei, könne mit Gewissheit au s- geschlossen werden, dass es im Zeitraum 2006 bis 2008 keine entsprechenden Arbeitsmöglich keiten gegeben habe. Die im Ergebnis hiernach gebotene Befristung des Unterhalts komme u n- ter Berücksichtigung der Abwägungskriterien des § 1578 b BGB erst nach einer Übergangszeit in Betracht, in der der Unterhalt auf den angemessenen L e- bensbedarf hera bzusetzen sei. Dabei sei die berufliche Entwicklung der A n- tragsgegnerin wie auch die Dauer der Ehe und der Kindererziehung zu berüc k- sichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seien weit übe r- durchschnittlich, während die Antragsgegnerin unterdurchschnittliche Einkünfte erziele . Von daher sei der Unterhalt zunächst für eine Übergangszeit auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, und zwar bis zu dem Ende des Jahres, in dem das Kind volljährig werde, also bis Ende 2014. Erst für die Zeit danach sei der Unterhalt völlig auszuschließen. 9 10 - 7 - Der angemessene Lebensbedarf entspreche dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Diesbezüglich sei unter Berüc ksichtigung der Angaben der LVM - Versicherung von einem Nettoeinkommen von rund 2.640 auszugehen. In ihrer jetzigen Stellung könnte die Antragsgegnerin - hoch g e- rechnet auf eine Vollzeittätigkeit - rund 1.460 angemessenen Le bensbedarf betrage also rund 1.180 n- terhalt sei bei den sehr guten Einkommensverhältnissen daneben geschuldet. Er sei von beiden Beteiligten der Höhe nach nicht näher dargelegt, aber bisher mit 128 stsetzung im Vergleich von 2004 sowie der Modifizierung im Jahr 2008. 2. Diese Ausführungen halten nicht in jeder Hinsicht einer rechtlichen Überprüfung stand. a) Allerdings ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Abänderungs antrag nach § 239 FamFG zulässig ist. Bei dem gerichtl i- chen Vergleich handelt es sich um einen solchen i . S . d . § 239 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO . Nach § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist der Antrag zulässig, sofern der Antragsteller Tatsache n vortr ä g t , die eine Abä n- derung rechtfertigten. Nach der R echtsprechung des Senats richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs allein nach materiell - rechtlichen Kriterien. Dabei ist vorran - gig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - d urch Auslegung zu e r- mitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine insoweit bindende Reg e- lung getroffen ha ben (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13). Vorliegend haben d ie Beteiligten im Jahr 2008 den titulierten Vergleich inhaltlich dahin abgeändert , dass der Betreuungsunterhalt bis zur Vollendung 11 12 13 14 15 - 8 - des 14. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes geschuldet sein soll, also bis einschließlich März 2010. Für die Zeit danach haben die Beteiligten vereinbart, dass sich die Unterhaltsansprüche n ach den gesetzlichen Vorschriften richten sollen. Danach fehlt dem Vergleich unter Beachtung der modifizierenden Reg e- lung für die Zeit ab April 2010 eine bindende Regelung, weshalb er insoweit frei abänderbar ist. b) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht e i- ne Präklusion des Befristungseinwandes ausgeschlossen hat. Zwar haben die Beteiligten den ursprünglichen Vergleich aus dem Jahre 2004 im Jahr 2008 abgeändert, also zu einem Zeitpunkt, als der Senat bereits seine Rechtsprechu ng zur Befristung des Aufstockungsunterhalts geändert ( Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) und der Gesetzgeber in der Folge mit dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen U n- terhaltsrechtsänderungsgesetz § 1578 b BGB in das B ürgerliche Gesetzbuch eingefügt hatte. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdeg e- richt maßgeblich darauf abgestellt hat, dass Gegenstand der modifizierenden Vereinbarung aus dem Jahr 2008 ausschließlich der Betreuungsunterhaltsa n- spruch gewes en ist. Im Übrigen haben die Beteiligten mit Auslauf dieses A n- spruchs ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmunge n - und damit auch auf § 1578 b BGB - Bezug genommen. c) Schließlich kann dem Beschwerdegericht auch dahin gefolgt werden, dass der Abände rungsantrag des Antragstellers nicht deshalb unschlüssig ist , weil er (zunächst) keine Angaben über seine konkreten Einkommensverhältni s- se gemacht, vielmehr auf seine unbeschränkte Leistungsfähigkeit verwiesen ha t . 16 17 18 - 9 - D ie Beteiligten haben sich darauf ve rständigt, dass sich der Unterhalt s- anspruch nach Ablauf des Betreuungsunterhalts nach den gesetzlichen Be - stimmungen richten solle. Damit war der Vergleich frei abänderbar. E ine r Da r- legung der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - wie etwa de r Einko m- me nsverhältnisse - bedurfte es daher nicht mehr . Im Übrigen oblag es dem Grunde nach ohnehin der Antragsgegnerin, zu ihrem Bedarf nach § 1578 BGB und damit auch zum Einkommen des Antra g- stellers vorzutragen, da sie mit Auslaufen des vereinbarten Betreuungs unte r- haltsanspruchs für die Voraussetzungen des nunmehr von ihr geltend zu m a- chenden Aufstockungsunterhaltsanspruchs nach § 1 5 73 Abs. 2 BGB auch in dem vom Antragsteller betriebene n Abänderungsverfahren darlegungsbelastet ist (vgl. Senatsurteil 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 497) . Da die Antragsgegnerin ausweislich der nicht zu beanstandenden und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerd e- gerichts jedoch keinen über ihren angemessenen Lebensbedarf im Si nne von § 1578 b Abs. 1 BGB liegenden Unterhalt begehrt , bedurfte es zu m Bedarf nach § 1578 BGB keiner weiteren Feststellung en des Beschwerdegerichts. d) Nicht gefolgt werden kann im vorliegenden Fall aber der Auffassung des Beschwerdegericht s, der - be stehende - ehebedingte Nachteil i.S.d. § 1578 b BGB stehe einer Befristung nicht entgegen, weil di e Antragsgegnerin ihn durch entsprechende Bemühungen hätte vermeiden können. aa) Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Ta trichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des U n- terhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Ei n- kommen treffen, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt oder gemäß § § 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differe nz ergibt den ehebedingten 19 20 21 22 - 10 - Nachteil (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23). Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs besteht in dem Ei n- kommen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindere r- zieh ung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (Senatsurteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 32). Dabei ist die Darl e- gungs - und Beweislast für die dem Unterhaltsberechtigten gegenwärtig fehle n- de Möglichkeit, eine seiner Ausbildung u nd früheren beruflichen Stellung en t- sprechende Tätigkeit zu erlangen, vorgreiflich nach § 1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Hierfür gelten dieselben Kriterien wie für die Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstäti gkeit nach § 1574 BGB. Wer die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit unte r- lässt, muss sich das daraus erzielbare Einkommen im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit nach § 1577 Abs. 1 BGB fiktiv zurechnen lassen (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - zur Veröffentlichung bestimmt). G e- langt das Familiengericht dagegen zu der Überzeugung, dass der Unterhalt s- gläubiger seiner Erwerbsobliegenheit genügt, kann der Unterhaltspflichtige im Rahmen des § 1578 b BGB nicht mehr einwenden, jener kö nne ein höheres Einkommen erzielen und habe daher keinen ehebedingten Nachteil erli tten (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 42). bb) Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Beschwerdegerichts nicht gerecht. Zwar hat das Beschwerdegericht sowohl den angemessenen Lebensb e- darf dem Grunde nach zutreffend bestimmt als auch einen Nachteil als solchen in nicht zu beanstandender Weise hergeleitet. Soweit es in diesem Zusamme n- hang aber die Auffassung vertritt, dass die Antragsgegnerin den so entstand e- 23 24 25 - 11 - nen Nachteil durch entsprechende - ihr obliegende - Bemühungen hätte ve r- meiden können, hält die Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. (1) Die Ausführungen des Beschwerdegericht s sind insoweit wide r- s prüchlich. Einerseits stellt es fest , dass d ie Antragsgegnerin (bei unterstellter Vollzeittätigkeit) mit ihrer Tätigkeit als Schulsekretärin ihre r " aktuellen E r- werbsobliegenheit genügt " . Folgerichtig hat es davon abgesehen, der Antrag s- gegnerin ein weiterge hendes Einkommen fiktiv zuzurechnen. A ndererseits aber wirft das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin vor , sie hätte in dem Zeitraum von 2006 bis 2008 konkrete Bewerbungsbemühungen entfalten müssen, um eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf als Versiche rungsfachwirtin zu erla n- gen , womit sie ihre Einkommensnachteile hätte kompensieren können. (2) Hinzu kommt, dass die Beteiligten im Jahre 2008, also zu einem Zei t- punkt, als die Antragsgegnerin bereits ihre Beschäftigung bei der Stadt aufg e- nommen hatte , den ursprünglichen Vergleich abgeändert haben , ohne dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin verlangt hätte, sich um eine Beschäft i- gung in ihrem erlernten Beruf als Versicherungsfachwirtin zu bemühen . Im G e- genteil hat er ihr die Möglichkeit eingeräum t, über das ihm bekannte " aktuelle Einkommen " anrechnungsfrei hinzuverdienen zu können . Für den Fall, dass das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet hat, ist d a- mit zugleich nac h § 1577 Abs. 1 BGB entschieden, dass der Unterhaltsberec h- tigte seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, und diese Feststellung auch im Ab - änderungsverfahren maßgebend ist (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538). 26 27 28 - 12 - Entsprechend es muss grundsätzlich auch dann gelten, wenn die Beteili g- ten - wie hier - eine vorbehaltlose Vereinbarung mit dem oben dargestellten I n- halt ge schl ossen haben. Denn ohne einen solchen Vorbehalt darf der Unte r- haltsberechtigte regelmäßig darauf vertrauen, geg enwärtig seiner Erwerbso b- liegenheit zu genügen . 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuh e- ben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Deshalb ist sie gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 FamFG zur erneuten Behandlung und En tscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf F olgendes h in : D as Beschwerdegericht wird zu prüfen haben, inwieweit die der Antrag s- gegnerin entstandenen Nac hteile ehebedingt i.S.d. § 1578 b BGB si nd. Dabei wird es sich auch die Frage vorzulegen haben, ob es der Antragsgegnerin z u- mutbar war, auf das Abänderungsverlangen des Antragstellers eine Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf wieder aufzunehmen. Soweit ein ehebedingter Nachteil verbleibt, ist eine Befristung zwar grundsätzlich (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 13), nicht aber generell ausg e- schlossen (Senatsurteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633 Rn. 35 ) , so dass Ausnahmen denkbar sind. Bei der zu treffenden Abwägung wird das Beschwerdegericht auf der einen Seite neben der Dauer der Ehe und Kinderbetreuung die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen haben. Andererseits wi rd zu beachten sein , dass der Antra g- steller bereits über einen langen Zeitraum ( seit 2004 ) Unterhalt geleis tet hat. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin die ihr entstandenen Nachteile durch ihre Entscheidung, als Schulsekretärin zu arbeiten , mitverursacht hat. Ferner wird das Beschwerdegericht zu bedenken haben, dass das hypothetische (Ne t- 29 30 31 32 - 13 - to - )Einkommen, das die Antragsgegnerin ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte, fiktiv anhand der Steuerklasse I ohne Kinderfreibetrag zu ermitteln ist. Andererseits dürfte der Altersvorsorgeunterhalt deutlich zu gering bemessen sein; eine Vergleichsgrundlage für den vom B e- schwerdegericht zugrunde gelegten Festbetrag von 128 maßgeblichen Zeitraum (ab 2015) nicht ersichtlich. Schließlich kann im Rahmen der Abwägung auch die Gründung einer neuen Familie durch den Antragsteller Beachtung finden . Denn nach der Absicht des Gesetzgebers des Unterhaltsä n- derung sgesetz es vom 21. Dezember 2007 sollte " die Ausweitung der Möglic h- keit, nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich oder der Höhe nach zu begre n- ö- hen und die Zweitfamilien entlasten " (BT - Drucks. 16/1830 S. 13). Die Billi g- keitsabwägung unter Einbeziehung dieses allgemeinen Gesetzesmotivs, dass die Chancen für einen " Neuanfang " erhöht werden sollten, ist jedenfalls nicht sachwidrig (Senatsurtei l vom 30. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ 2011 , 875 - 14 - Rn. 23). Inwieweit sich dieser Aspekt trotz der guten wirtschaftliche n Verhältni s- se des Antragstellers auswirken kann, wird der Tatrichter in eigener Verantwo r- tung zu beurteilen haben. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Linz am Rhein, Entscheidung vom 28.07.2010 - 4 F 87/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.11.2010 - 13 UF 596/10 -
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