BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 670 /14 vom 28 . Juli 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7, 172, 181 Stirbt während eines Abstammungsverfahrens der als Vater geltende Mann, so sind seine Eltern nach seinem Tod jedenfalls so lange nicht am Verfahren zu beteiligen, wie nicht ein hierzu berechtigter übriger Beteiligter fristgerecht g e- mäß § 181 FamFG die Fortsetzung des Verfahrens verlangt hat. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 670/14 - OLG Nürnberg AG Schwandorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . Juli 2015 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Der weiteren Beteiligten zu 4 wird Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. November 2014 gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorb ezeichneten Beschluss wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Mutter des die Vaterschaft anfechtenden Mannes nach dessen Tod an einem Abstammungsverfahren zu b eteilig en ist , dessen Fortsetzung keiner der übrigen Beteiligten verlangt hat. Der Antragsteller hatte am 9. Mai 2011 die Vaterschaft für das am 20. April 2011 geborene betroffene Kind an erkannt . Mit Schriftsatz vom 18. April 2013 hat er die Vaterschaft angefochten. Der Schriftsatz ist d er Kindesmutter 1 2 - 3 - (Beteiligte zu 2 ) am 17. Mai 2013 zugestellt worden. Am 27. Mai 2013 ist der Antragsteller verstorben. Im Anhörungster min vom 15. Juli 2013 , zu dem seine Verfahrensbevollmächtigte, die Beteiligte zu 2 sowie ein Vertreter des Kreisj u- gendamt s (Beteiligter zu 3 ) erschienen waren, hat das Amtsgericht die Unte r- brechung des Verfahrens festgestellt . Weiter hat es darauf hingewiesen, dass das Verfahren nur fortgesetzt werde, wenn ein Beteiligter dies innerhalb einer Frist von einem Monat verlange. Nachdem binnen dieser Frist kein Fortse t- zungsantrag eingegangen war, hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 19. August 2013 die Erledigung des Verfahrens festgestellt. Mit Schriftsatz vom 8. August 2014 hat die Mutter des Antragstellers ( B e- teiligte zu 4 ) be antragt, sie zum Verfahren hinzuzuziehen und d ieses fortzuse t- zen. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Mit dem hier verfa h- rensgegenständlichen Beschluss hat das Oberlandesgericht die sofortige B e- schwerde der Be teiligten zu 4 gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Hi n- zuziehung als Beteiligte zurückgewiesen . Die Beteiligte zu 4 verfolgt m it der zugelassenen Rechtsbeschwerde ihren Antrag auf Hinzuziehung weiter. II. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschw erdegericht gemäß §§ 7 Abs. 5 Satz 1 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. Senatsb e- schlü ss e vom 15. Februar 2012 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2012, 960 Rn. 4 und vom 5. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2 ) und auch im Übrigen zuläs sige - insbesondere nach der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist fristg e- recht begründe te - Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg . 3 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegeri cht hat seine in FamRZ 2015, 6 87 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: D as Amtsgericht habe den Antrag auf Hinzuziehung zu Recht abgelehnt. Wer am Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu beteiligen sei, werde durch § 172 FamFG geregelt , der d ie Eltern des verstorbenen Mannes ni cht nenne . Die Au f- zählung in der Vorschrift sei jedoch nicht abschließend. Vielmehr müssten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch diejenigen zum Verfahren hinzu gezogen werden , deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen werde. Das sei bei der Beteilig ten zu 4 aber nicht der Fall. Schon dem Wortlaut des § 181 FamFG könne entn ommen werden , dass das Recht zur Stellung des Fortsetzungsantrags nur den übrigen, also den b e- reits bis zum Tod des Mannes am Verfahren Beteiligten zustehe. Bei dem A n- fechtungsre cht und damit auch bei dem Recht, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, handele es sich um höch stpersönliche Recht e . Ausschlaggebend sei jedoch, dass die Erben oder Angehörigen des verstorbenen Mannes durch die Entscheidung im Vaterschaftsanfechtung sverfahren nicht unmittelbar, so n- dern allenfalls reflexartig und damit mittelbar in ihren Rechten betroffen seien. Das Vater - Kind - Verhältnis betreffe unmittelbar nur den Vater und das Kind selbst. Eine Rechtsbeeinträchtigung im erforderlichen Sinn e leite sich zum einen nicht aus einer möglichen Erbenstellung ab, weil es vorliegend nicht um die Vaterschaftsfeststellung, sondern um die Anfechtung einer bestehenden Vaterschaft gehe. Zum anderen ergebe sie sich auch nicht aufgrund der aus dem Verwandtschaftsv erhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten , etwa dem Umgangsrecht oder der Unterhaltspflicht. Schließlich folge sie nicht aus mater i- ellem Recht, nachdem der Gesetzgeber die früher in bestimmten Fallgestaltu n- 5 6 7 8 - 5 - gen bestehende Möglichkeit, dass Eltern die Vate rschaftsanerkennung ihres Sohnes nach dessen Tod anfechten konnten, ersatzlos gestrichen habe. 2. Die se Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand . a) Die Beteiligung in Abstammungssachen regelt § 172 FamFG, wonach das Kind, die Mutter und der Vater sowie in bestimmten Fällen auch das J u- gendamt ( auf seinen Antrag ) zu beteiligen sind. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, ist diese Aufzählung jedoch nicht abschließend. Vielmehr sind auch weitere Personen als sog. Mussb ete iligte zum Verfahren hinzuzuzi e- hen , sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vorliegen, also ihr Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (vgl. BT - Drucks . 16/6308 S. 345; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 172 Rn. 13). Dass die Eltern des Kindesvaters - ebenso wie seine sonstigen nächsten Verwandten - zu dessen Lebzeiten zu diesen Mussbeteiligten gehören, wird zu Recht von niemand em vertreten. Denn sämtliche verwandtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zum Kind stellen sich für sie nur als Reflex ihres Ve r- wandtschaftsverhältnisses zum Kindesvater, nicht aber als unmittelbares Recht dar (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.). b) Die Beteiligte zu 4 macht ohne Erfolg geltend, mit dem Tod ihres So h- nes sei s ie durch das Abstammungsverfahren unmittelbar in ihren Rechten b e- troffen und daher nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG als Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen. aa) Stirbt in einer Abstammungs sache im Sinn e von § 169 FamFG ein Beteiligter vor Rechtskraft der Entscheidung, hat das Gericht gemäß § 181 Satz 1 FamFG die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren 9 10 11 12 13 - 6 - nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter dies innerhalb einer Frist von einem Monat durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Ohne ein solches Ve r- langen binnen der vom Gericht gesetzten Frist gilt das Verfahren gemäß § 181 Satz 2 FamFG als in der Hauptsache erledigt. Während des Laufs der Frist nach § 181 FamFG befindet sich das Ve r- fahren mithin in einem Schwebezustand, in dem all ein zu klären ist , ob es au f- grund des Antrags eines hierzu Berechtigten fortgesetzt wird oder mit dem Tod des Beteiligten sein Ende gefunden hat. Die Hinzuziehung nächster Verwandter des verstorbenen Mannes im Stadium zwischen dessen Tod und dem Fortse t- zun gsverlangen eines der übrigen Beteilig ten bzw. dem Fristablauf käme daher nur dann in Betracht, wenn den nächsten Verwandten selbst das Antragsrech t des § 181 Satz 1 FamFG zustünd e und ihnen dadurch die Möglichkeit eröffnet wäre, den Schwebezustand durch e in eigenes Fortsetzungsverlangen zu bee n- den . Verneint man hingegen ihre Berechtigung im Sinn e des § 181 FamFG, fehlt es dann, wenn wie hier keiner der übrigen Beteiligten ein Fortsetzungsve r- langen innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stellt, an einem (Haupt - sache)Verfahren, an dem die nächsten Verwandten beteiligt werden könnten. bb) Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in dem Parallelve r- fahren XII ZB 671/14 entschieden hat, sind die Eltern des Kindesvaters nach dessen Tod nicht gemäß § 18 1 Satz 1 FamFG berechtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlan gen. Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift nach Wor t- laut, Gesetzgebungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie Systematik des Gese t- zes. Mangels eines Fortsetzungsverlangens durch einen der h ierzu berechti g- ten übrigen Verfahrensbeteiligten gilt das Abstammungsverfahren daher als in 14 15 16 - 7 - der Hauptsache erledigt. Für die von der Mutter des Verstorbenen begehrte Hinzuziehung ist mangels anhängigen Verfahrens demnach kein Raum. cc) Um eine Beteiligu ng im Rahmen der nach Erledigung der Haupts a- che gemäß §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu treffenden Kosten entscheidung geht es vorliegend nicht . Die Beteiligte zu 4 , die im Übrigen auch nicht Erbin ihres ve r- storbenen Sohnes geworden ist, macht dies auch nicht gelte nd . Die Frage, ob die nächsten Verwandten des Verstorbenen - und damit gegebenenfalls auch die Beteiligte zu 4 - im Falle eines wirksamen Fortse t- zungsverlangens zu dem dann fortzuführenden Verfahren hinzuzuziehen w ä- ren, bedarf vorliegend keiner Entschei dung. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Schwandorf, Entscheidung vom 12.08.2014 - 1 F 305/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.11.2014 - 7 WF 1338/14 - 17 18
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