BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 67/02 vom 11. April 2002 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel un d Kayser am 11. April 2002 beschlossen: Das Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde) des Schuldners vom 1. März 2002 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Lan d - gerichts Bückeburg vom 12. Februar 2002 (Geschäfts-Nr.: 4 T 131/01) wird zurückgewiesen. Der Antrag des Schuldners vom 6. März 2002, ihm für ein Rechtsmittel gegen den vorbezeichneten Beschluß des Landg e - richts Bückeburg Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: Durch die Rechtsmittelschrift (Telefax) des Schuldners vom 1. M ärz 2002 ist der beschwerdeverwerfende Beschluß des Landgerichts schon de s - halb nicht wirksam angefochten worden, weil die Telekopie keine Unterschrift wiedergibt (§ 130 Nr. 6 ZPO). Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat nicht die nach § 114 ZPO für die Gewährung notwendige Aussicht auf Erfolg. - 3 - Es kann dahinstehen, ob das erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerd e - frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) beim Bundesgerichtshof eingegangene, zu Protokoll des Amtsgerichts erklrte Prozeûkostenhilfegesuch des Schuldners (§ 129 a Abs. 2 Satz 1 ZPO) hinsichtlich seiner hemmenden Wirkung fr die Beschwe r - defrist einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zugnglich gewesen wre und der Schuldner mit Recht rgt, daû die Erstbeschwerde w e - gen des behaupteten Zustellungsmangels fristgerecht erhoben war, was das Landgericht ohne erkennbares Eingehen auf das Beschwerdevorbringen ve r - neint hat. Denn auf diese Punkte kommt es fr den versagten Anspruch des Schuldners auf Prozeûkostenhilfe nicht mehr an. Die Beschwerdeentscheidung beruht nicht auf dem gergten Mangel. Die vom Landgericht wegen Fristversumung (§§ 6 InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.) verworfene Erstbeschwerde war jedenfalls gemû § 6 Abs. 1 InsO unstatthaft. Der Schuldner hat nach seiner Erklrung zu Protokoll der G e - schftsstelle des Insolvenzgerichts vom 29. Oktober 2001 mit der Erstb e - schwerde nur die fehlende Veröffentlichung des amtsgerichtlichen Bericht i - gungsbeschlusses vom 22. Oktober 2001 und die Einsetzung eines ungeei g - neten Treuhnders (§§ 313, 292, 56 InsO) angegriffen. Dagegen sieht die I n - solvenzordnung keine sofortige Beschwerde vor. Kreft Kirchhof F i - scher Raebel Kayser
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