BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 67/03 vom16. Oktober 2003in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Villam 16. Oktober 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterinder 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 3. März 2003wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 1.000 nrnGründe Die gemäß § 7 InsO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerdeist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat undweder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsOi.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).1. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände einenwichtigen Grund zu seiner Entlassung darstellten (vgl. § 313 Abs. 1 Satz 3,§ 59 Abs. 1 InsO), ist nicht entscheidungserheblich. Der Insolvenzverwaltervermag nicht von sich aus sein Amt niederzulegen. Der Beschwerdeführer - 3 -konnte daher von dem Amt des Treuhänders nur durch gerichtliche Entschei-dung entbunden werden (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 7; Ner-lich/Römermann/Delhaes, § 59 Rn. 6). Dies ist gesetzlich eindeutig geregelt und daher keineFrage von grundsätzlicher Bedeutung. Im Zeitpunkt der angefochtenen Ent-scheidung war der Beschwerdeführer noch Treuhänder in dem Insolvenzver-fahren über das Vermögen des Schuldners.2. Unter welchen Voraussetzungen Verstöße gegen das rechtliche Ge-hör die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPOerfordern, kann dahingestellt bleiben. Ein eventueller Verfahrensfehler des In-solvenzgerichts ist jedenfalls dadurch geheilt, daß der Treuhänder im Be-schwerdeverfahren rechtliches Gehör erhalten hat.3. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt schließlich auch nichtdeshalb in Betracht, weil der Beschwerdeführer nach Erlaß der Beschwerde-entscheidung aus seinem Amt entlassen worden ist, die ursprünglich geschul-dete Leistung also nicht mehr erbringen kann. Das Rechtsbeschwerdegerichthat seiner Entscheidung denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, den dasBeschwerdegericht fehlerfrei festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). - 4 -Der Beschwerdeführer kann im übrigen die von ihm geltend gemachtenBelange durch einen Antrag an das Insolvenzgericht wahren, den Zwangsgeld-beschluß wegen nachträglicher Änderung der Sachlage aufzuheben.KreftFischer RaebelBergmann Vill
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