BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 67/03 vom5. Februar 2004in dem Insolvenzverfahrenhier: Erinnerung gegen die Kostenrechnung - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richternr "!#$&%'"()+*-,.-%0/1&$&$243156!)am 5. Februar 2004beschlossen:Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrech-nung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780031036505 -wird als unbegründet zurückgewiesen.Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten wer-den nicht erstattet.Gründe Mit der Erinnerung wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß dieaufgrund des Senatsbeschlusses vom 16. Oktober 2003 ergangene Kosten-rechnung auf ihn persönlich ausgestellt ist. Er meint, die Rechnung müsse anihn als Treuhänder über das Vermögen des Schuldners gerichtet werden.Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung hat keinen Er-folg. Der Kostenausspruch der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde be-trifft den Erinnerungsführer persönlich. Dieser hatte mit der Rechtsbeschwerdedie Aufhebung eines gegen ihn selbst gerichteten Zwangsgeldbeschlusses er-reichen wollen. Daher hat er auch die Kosten des erfolglosen Rechtsmittelspersönlich zu tragen. Daß das Zwangsgeld wegen Verletzung der dem Be- - 3 -schwerdeführer als Treuhänder obliegenden Aufgaben verhängt wurde, ändertdaran nichts.KreftRaebel'"()+*-,.Vill Cierniak
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