BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 67/06 vom 7. Dezember 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 7. Dezember 2006 beschlossen: Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Be-schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 10. M344rz 2006 wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers als unzu-l344ssig verworfen. Die Antr344ge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechts-beschwerde und auf Beiordnung eines Notanwalts werden zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 1 2. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 2 - 3 - ZPO). Auch eine form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde w344re un-zul344ssig. a) Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofor-tigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Soweit das Insol-venzgericht den bestellten vorl344ufigen Insolvenzverwalter gem344337 247 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO mit der Pr374fung beauftragt hat, ob das Verm366gen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird, sowie ihn zus344tzlich beauf-tragt hat, als Sachverst344ndiger zu pr374fen, ob ein Er366ffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten f374r eine Fortf374hrung des Schuldnerunternehmens bestehen, handelt es sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgef374hrt hat - um eine Ma337nahme, gegen die ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Dasselbe gilt f374r die Zulassung des Insolvenzantrags der Gl344ubigerin durch das Insolvenzgericht nach 247 14 InsO. 3 b) Soweit sich der Schuldner gegen die Anordnung der vorl344ufigen Insol-venzverwaltung, der Bestellung von Rechtsanwalt E. zum vorl344ufigen Insol-venzverwalter, der Auferlegung eines allgemeinen Verf374gungsverbots und der teilweisen Untersagung bzw. einstweiligen Einstellung von Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen gegen den Schuldner wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (247 21 Abs. 1 Satz 2, 247247 6, 7 InsO). Die Rechtssache hat aber auch insoweit keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Kl344rungsbe-d374rftige Rechtsfragen sind nicht aufgeworfen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die zutreffenden Ausf374hrungen, mit denen das Beschwerdegericht eine Be-sorgnis der Befangenheit des bestellten Insolvenzverwalters verneint hat. Das eigene Verhalten der ablehnenden Partei begr374ndet als solches regelm344337ig 4 - 4 - keinen Ablehnungsgrund (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. 247 42 Rn. 29 m.w.N.). 3. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegr374ndet, weil die Fristver-s344umnis nicht unverschuldet war (247 233 ZPO). Unterbleibt die rechtzeitige Vor-nahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die Einlegung der Rechtsbe-schwerde - wegen des wirtschaftlichen Unverm366gens einer Partei, so ist die Frist nur dann unverschuldet vers344umt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beif374gung aller erforderlichen Unterlagen nachsucht oder - im Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag innerhalb der Frist des 247 234 ZPO gestellt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf374llt. 5 - 5 - 4. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (247 78b Abs. 1 ZPO). 6 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Ansbach, Entscheidung vom 11.11.2005 - 1 IN 206/03 - LG Ansbach, Entscheidung vom 10.03.2006 - 4 T 1525/05 -
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