BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 67/07 vom 13. M344rz 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann beschlossen: Der Gegenstandswert wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Gem344337 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren der Streitwert nach den Antr344gen des Rechtsmittelf374hrers. Endet das Verfah-ren, ohne dass solche Antr344ge eingereicht werden, ist nach 247 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwer ma337gebend. Da die Rechtsbeschwerde noch vor Antrag-stellung und Begr374ndung zur374ckgenommen worden ist, hat die Streitwertbe-messung nach der Beschwer des rechtsmittelf374hrenden Schuldners zu erfol-gen. Diese ergibt sich aus dem Vergleich der Antr344ge des Rechtsmittelf374hrers im vorigen Rechtszug mit dem dort erzielten Ergebnis (Hartmann, Kostengeset-ze 37. Aufl. 247 47 GKG Rn. 7). 1 Da der Sach- und Streitstand keine gen374genden Anhaltspunkte f374r die Bestimmung des Streitwerts nach dem Interesse des Schuldners an der Aufhe- 2 - 3 - bung des erstinstanzlichen Beschlusses des Insolvenzgerichts und der Best344ti-gung des Insolvenzplans bietet, ist ein Streitwert von 5.000 200 anzunehmen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 02.01.2007 - 23 IN 100/04 - LG Trier, Entscheidung vom 20.03.2007 - 4 T 3/07 + 4 T 4/07 -
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