BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 67/09 vom 21. Januar 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. Februar 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 12. August 2008 auf-gehoben. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Rest-schuldbefreiung wird als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Die weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens der so-fortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. In dem auf Eigenantrag am 27. Oktober 2005 er366ffneten Insolvenzverfah-ren 374ber das Verm366gen des Schuldners wurde diesem mit Beschluss vom 31. Mai 2007 die Restschuldbefreiung angek374ndigt. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner am 3. August 2007 zugestellt, das Insolvenzverfahren mit Be-schluss vom 7. September 2007 aufgehoben. 1 Nach einem Bericht des Treuh344nders vom 22. Juli 2008, dass der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, setzte das Amtsgericht dem Schuldner mit Verf374gung vom 24. Juli 2008 eine Frist, bis sp344testens 31. Juli 2008 die verlangten Unterlagen zu 374bergeben und die not-wendigen Ausk374nfte zu erteilen. Die Verf374gung wurde dem Schuldner am 30. Juli 2008 zugestellt. An diesem Tag beantragte die Gl344ubigerin die Versa-gung der Restschuldbefreiung unter Bezugnahme auf den genannten Bericht des Treuh344nders. 2 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12. August 2008 die Rest-schuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist oh-ne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Auf-hebung dieser Beschl374sse und die Zur374ckweisung des Gl344ubigerantrags. 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247247 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist be-gr374ndet und f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zur374ckweisung des Gl344ubigerantrags. 4 1. Das Landgericht hat gemeint, die Restschuldbefreiung sei auf Antrag der Gl344ubigerin zu versagen, weil der Schuldner seine Obliegenheiten nach 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verletzt habe. Zum einen sei der Schuldner bereits am 12. Juni 2007 unter seiner alten Anschrift nicht mehr erreichbar gewesen; die neue Anschrift habe das Gericht erst Ende Juli 2007 ermitteln k366nnen. Damit habe der Schuldner seinen Wohnsitzwechsel jedenfalls dem Gericht gegen374ber nicht unverz374glich angezeigt. 5 Zum anderen sei der Schuldner der Aufforderung des Gerichts, sich bis sp344testens 31. Juli 2008 mit dem Treuh344nder in Verbindung zu setzen, nicht nachgekommen. Die erst nach Ablauf der gesetzten Frist am 5. August 2008 dem Treuh344nder 374bergebenen Unterlagen seien versp344tet eingereicht und un-vollst344ndig gewesen. 6 2. Diese Ausf374hrungen tragen die getroffene Entscheidung nicht. Der Antrag der Gl344ubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung ist schon unzu-l344ssig. 7 Amtsgericht und Landgericht haben die Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen gem344337 247 296 Abs. 2 Satz 2 bis 4 InsO versagt, sondern auf Antrag 8 - 5 - der Gl344ubigerin gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 3, 247 296 Abs. 1 InsO. Hierf374r fehlte es an einem zul344ssigen Antrag. a) Ein Antrag des Gl344ubigers ist gem344337 247 296 Abs. 1 Satz 3 InsO nur zul344ssig, wenn die Voraussetzungen des 247 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht wurden. Der Gl344ubiger muss in seinem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeintr344chtigung der Insolvenzgl344ubiger glaubhaft machen; Letzteres liegt nur vor, wenn bei wirt-schaftlicher Betrachtung eine konkrete messbare Schlechterstellung der Gl344u-biger wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3). 9 Der erforderliche Sachvortrag des Gl344ubigers und die erforderliche Glaubhaftmachung k366nnen zwar auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf einen Bericht des Treuh344nders erfolgen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920, Rn. 7 m.w.N.; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, NZI 2009, 253 Rn. 6). Dies setzt allerdings voraus, dass der Bericht des Treuh344n-ders seinerseits den genannten Anforderungen gen374gt. 10 Auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Gr374nde des 247 295 Abs. 1 InsO darf das Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbe-freiung auf Antrag nicht st374tzen (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 aaO S. 323 Rn. 6, 8). 11 aa) Die Obliegenheitsverletzungen, auf die das Beschwerdegericht die Versagung der Restschuldbefreiung gest374tzt hat, waren von der Gl344ubigerin nicht glaubhaft gemacht: 12 - 6 - In ihrem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung macht diese gel-tend, der Schuldner habe seine Obliegenheiten verletzt, insbesondere seine pf344ndbaren Einkommensteile nicht abgef374hrt. Zur n344heren Konkretisierung wird allein auf den Bericht des Treuh344nders vom 22. Juli 2008 Bezug genommen. Die Obliegenheitsverletzungen, auf die das Landgericht die Versagung der Restschuldbefreiung gest374tzt hat, sind dort dagegen weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. 13 (1) Zu dem Umstand, dass der Schuldner im Juni und Juli 2007 die 304n-derung seines Wohnsitzes nicht mitgeteilt hat, finden sich Ausf374hrungen weder im Antrag der Gl344ubigerin noch im Bericht des Treuh344nders. 14 Davon abgesehen durfte auf diesen vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten Umstand die Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch deshalb nicht gest374tzt werden, weil die Restschuldbefreiung mit Beschluss vom 31. Mai 2007 (zugestellt am 3. August 2007) angek374ndigt und das Insolvenzverfahren am 7. September 2007 (rechtskr344ftig seit 13. November 2007) aufgehoben worden ist. Denn die Obliegenheiten des Schuldners gem344337 247 295 InsO beginnen erst ab Ank374ndigung der Restschuldbefreiung und Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn. 8 ff.). 15 Dabei kann hier dahinstehen, ob auf die Bekanntgabe dieser Beschl374sse an den Schuldner oder ihre Rechtskraft abzustellen ist. Denn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat sich die dem Insolvenzgericht und dem Treuh344n-der bekannte Anschrift des Schuldners jedenfalls nicht mehr ge344ndert, weshalb 16 - 7 - insoweit Obliegenheiten nach 247 295 Abs. 1 Nr. 3 ohnehin nicht verletzt sein k366nnen. (2) Zu der weiteren Begr374ndung des Landgerichts, der Schuldner sei der Aufforderung des Gerichts nicht gefolgt, sich bis sp344testens 31. Juli 2008 mit dem Treuh344nder in Verbindung zu setzen, ist in dem Antrag der Gl344ubigerin und dem Bericht des Treuh344nders ebenfalls nichts ausgef374hrt. Das war auch zeitlich gar nicht m366glich, weil der Bericht des Treuh344nders vom 22. Juli 2008 stammt, die Aufforderung des Gerichts aber erst am 24. Juli 2008 erlassen und am 29. Juli 2008 zur Post gegeben wurde. 17 bb) Konkret angesprochen ist in dem Bericht des Treuh344nders lediglich, dass der Schuldner seine Einkommensnachweise nicht vorgelegt und sein pf344ndbares Einkommen nicht an den Treuh344nder abgef374hrt habe. Hierauf hat das Beschwerdegericht nicht abgestellt; wegen unterschiedlicher Darstellung des Sachverhalts durch den Schuldner und den Treuh344nder hat es diese m366gli-che Obliegenheitsverletzung offen gelassen. 18 Ob die Obliegenheitsverletzung als hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht angesehen werden kann, so dass hierauf eine Versagung der Rest-schuldbefreiung gest374tzt werden k366nnte, erscheint zweifelhaft, kann aber da-hinstehen. 19 Die Gl344ubigerin hat jedenfalls - auch insoweit - nicht glaubhaft gemacht, dass die Befriedigung der Gl344ubiger beeintr344chtigt worden ist. Die erforderliche konkret messbare Schlechterstellung ist nicht dargelegt worden. Der Antrag der Gl344ubigerin enth344lt ohne konkreten Sachverhalt die schlichte Behauptung, die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger sei nicht unerheblich beeintr344chtigt, weil 20 - 8 - der Schuldner seine pf344ndbaren Einkommensteile nicht abgef374hrt habe. Der Bericht des Treuh344nders enth344lt keine Ausf374hrungen hierzu. Es fehlen damit schon Darlegungen, ob pf344ndbares Einkommen 374berhaupt erzielt wurde. Versagungsantr344ge "ins Blaue hinein", bei denen die Gl344ubiger-benachteilung lediglich pauschal vermutet wird, gen374gen jedoch nicht, ebenso wenig wie eine blo337e Gef344hrdung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, aaO Rn. 3). 21 3. Das Amtsgericht wird zu pr374fen haben, ob eine Versagung der Rest-schuldbefreiung nach 247 296 Abs. 2 Satz 2 bis 4 InsO in Betracht kommt. Dies setzt weder einen Gl344ubigerantrag noch eine Schlechterstellung der Gl344ubiger voraus. Der Schuldner muss jedoch in der Regel ausdr374cklich belehrt worden sein, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegen374ber dem Gericht unt344tig bleibt (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 9). Diese Belehrung muss hinrei-chend klar sein. Das Schreiben des Amtsgerichts an den Schuldner vom 24. Juli 2008 ist aber widerspr374chlich, weil es zwei miteinander nicht vereinbare Fristen setzt (Stellungnahme innerhalb einer Woche; Frist von einem Tag) und unklar bleibt, wem gegen374ber der Schuldner zu handeln hat. 22 Die zum 31. Juli 2008 gesetzte Frist ist jedenfalls unwirksam, weil sie unangemessen kurz ist. Das Schreiben ist dem Schuldner erst am 30. Juli 2008 zugestellt worden. Hierdurch ist allenfalls die angemessene Frist von einer Wo-che in Lauf gesetzt worden. 23 Ob die vom Schuldner am 5. August 2008 an den Treuh344nder 374bergebe-nen Unterlagen unvollst344ndig sind, hat das Gericht gegebenenfalls selbst fest- 24 - 9 - zustellen. Die 334bernahme einer entsprechenden rechtlichen Wertung des Treu-h344nders, ohne dass das Gericht den zugrunde liegenden Sachverhalt und den Umfang der 374bergebenen Unterlagen kennt, ist unzul344ssig. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 12.08.2008 - 290 IK 168/05 - LG Mainz, Entscheidung vom 03.02.2009 - 802 T 254/08 -
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