BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 66/10 XII ZB 67/10 vom 6. Oktober 2010 in den Familiensachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 85 Abs. 2, 233 Fd Wenn in mehreren Verfahren gleicher Parteien mehrere Fristen f374r Rechtsmittel und Rechtsmittelbegr374ndung zu notieren sind, muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Ma337nahmen verhindern, dass eine Verwechslung in der Be-handlung der verschiedenen Verfahren entstehen kann. Er muss durch geeig-nete Anweisungen sicherstellen, dass grunds344tzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist f374r jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird. Hat er die Fristenkontrolle auf eine Fachangestellte 374bertragen, ist es dar374ber hinaus geboten, die notierten Fristen mit zus344tzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - XII ZB 66/10 und 67/10 - OLG Hamm AG Menden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschl374sse des 7. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezem-ber 2009 und vom 19. Januar 2010 werden auf Kosten des An-tragstellers verworfen. Streitwert: 3.000 200 Gr374nde: I. Mit Urteil vom 27. August 2009 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgef374hrt und den Antragsteller ver-urteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Das Urteil wurde dem Antragsteller am 10. September 2009 zugestellt. 1 Mit einem am 23. September 2009 eingegangenen Schriftsatz legte der Antragsteller gegen dieses Urteil Berufung ein. Am 18. November 2009 wies das Oberlandesgericht den Prozessbevollm344chtigten des Antragstellers darauf hin, dass noch keine Berufungsbegr374ndung eingegangen sei. Mit einem am 1. Dezember 2009 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Begr374n-dungsfrist, weil die Fachangestellte seines Prozessbevollm344chtigten diese Frist 2 - 3 - versehentlich gestrichen habe. Mit einem am 21. Dezember 2009 eingegange-nen Schriftsatz reichte er eine eidesstattliche Versicherung der Fachangestell-ten seines Prozessbevollm344chtigten nach. 3 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2009 zur374ck-gewiesen und die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Januar 2010 verworfen. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden des Antragstel-lers. II. F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Tz. 5). 4 Die Rechtsbeschwerden sind gem344337 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie sind aber nicht zul344ssig, weil es an einem Zulas-sungsgrund nach 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen den Angriffen der Rechts-beschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Entscheidungen des Beru-fungsgerichts beruhen nicht auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten und wahren auch das rechtliche Geh366r des Antragstellers (vgl. hierzu BGHZ 151, 221, 226 f.). Auch der Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechts-schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. Senatsbe-schluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901) ist nicht verletzt. 5 - 4 - 1. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht zur374ckgewiesen, weil der Antragsteller nicht hinrei-chend glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Be-rufungsbegr374ndungsfrist einzuhalten. 6 7 a) Zwar darf ein Rechtsanwalt mit der Notierung, 334berwachung und L366-schung von Fristen grunds344tzlich sein voll ausgebildetes und sorgf344ltig 374ber-wachtes Personal betrauen (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - FamRZ 2007, 2059 Rn. 15). Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m374ssen Prozessbevollm344chtigte in ihrem B374ro aber eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverl344ssig gew344hrleistet wird, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Ma337nahme tat-s344chlich durchgef374hrt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumin-dest postfertig gemacht worden ist. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle ge-h366rt eine Anordnung des Prozessbevollm344chtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders 374berpr374ft wird (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - FamRZ 2007, 2059 Rn. 13; BGH Be-schluss vom 14. M344rz 1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298). b) F374r den Fall, dass in mehreren Verfahren gleicher Parteien mehrere Fristen f374r Rechtsmittel und Rechtsmittelbegr374ndung zu notieren sind, gen374gen diese Anweisungen allerdings noch nicht. Der Rechtsanwalt muss f374r solche F344lle durch organisatorische Ma337nahmen verhindern, dass eine Verwechslung in der Behandlung der verschiedenen Verfahren entstehen kann. Er muss durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass grunds344tzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist f374r jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird (Senats- 8 - 5 - beschl374sse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017, 1018 und vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190, 191). 9 Wenn es - wie hier - Aufgabe des Fristensachbearbeiters ist, anhand der in der Kanzlei erstellten Rechtsmittelschriften selbst344ndig zu beurteilen, auf wel-che Sache sie sich jeweils beziehen, und die zu wahrenden Fristen aufgrund dieser Beurteilung zu streichen, ist es dar374berhinaus geboten, die notierten Fristen bei derartigen Parallelsachen mit zus344tzlichen eindeutigen Erkennungs-zeichen zu versehen (Senatsbeschl374sse vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - FamRZ 2007, 547 Rn. 19, vom 9. November 2005 - FamRZ 2006, 190, 191 und vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91 - FamRZ 1992, 794). c) Diesen Anforderungen gen374gt die vom Prozessbevollm344chtigten des Antragstellers vorgetragene und glaubhaft gemachte B374roorganisation nicht. 10 Zwar hat die Fachangestellte des Prozessbevollm344chtigten, der die Fris-tenkontrolle 374bertragen ist, in der Parallelsache zum Trennungsunterhalt nach Eingang des Prozesskostenhilfebeschlusses und postfertiger Erstellung eines Wiedereinsetzungsantrags nebst nachzuholender Berufung und Berufungsbe-gr374ndung zu Recht die entsprechenden Fristen in jener Sache l366schen wollen. Sie hat dies auch anhand der Akten zum Trennungsunterhalt zutreffend gepr374ft. Wegen der nicht ausreichenden Unterscheidung der beiden Verfahren im Fris-tenbuch hat sie dann allerdings nicht die Fristen im Verfahren zum Trennungs-unterhalt gel366scht, was bereits der Prozessbevollm344chtigte selbst erledigt hatte, sondern die Berufungsbegr374ndungsfrist in dem Verfahren zum nachehelichen Unterhalt. 11 Der Prozessbevollm344chtigte des Antragstellers hat bei der Darlegung seiner B374roorganisation keine besonderen Vorkehrungen vorgetragen oder glaubhaft gemacht, die - wie vom Senat verlangt - eine Verwechslung verschie- 12 - 6 - dener Verfahren der gleichen Parteien verhindern k366nnten. Die blo337e Erg344n-zung im Aktenzeichen, die beim Trennungsunterhalt "(UH)" und im hier vorlie-genden Verfahren 374ber den nachehelichen Unterhalt "(S)" lautet, gen374gt als Unterscheidungskriterium nicht. Denn dieser Hinweis deutet lediglich auf den Verfahrensgegenstand hin und ist f374r sich genommen nicht geeignet, ein siche-res Unterscheidungskriterium von Parallelverfahren aufzuzeigen. Das wird an dem hier vorliegenden Fall besonders deutlich, weil auch in dem Scheidungs-verbundverfahren nur noch der nacheheliche Unterhalt mit der Berufung ange-griffen werden sollte. Beide Berufungsverfahren bezogen sich mithin auf Unter-haltsanspr374che, so dass sich der Zusatz "(UH)" nicht zur Unterscheidung eigne-te. Im 334brigen ist trotz des Zusatzes aus den Fristen jedes einzelnen Verfah-rens nicht ersichtlich, ob weitere Parallelverfahren mit laufenden Fristen anh344n-gig sind. Mangels eines geeigneten Unterscheidungskriteriums ist der Fachan-gestellten des Antragstellervertreters auch nicht aufgefallen, dass sie im vorlie-genden Verfahren lediglich die Berufungsbegr374ndungsfrist gel366scht hat, obwohl im Verfahren zum Trennungsunterhalt die Berufungsfrist und die Frist zur Beru-fungsbegr374ndung gel366scht werden konnten. F374r mehrere Verfahren derselben Parteien gen374gt die vom Antragsteller vorgetragene B374roorganisation seines Prozessbevollm344chtigten folglich nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Unterscheidbarkeit stellt. Das sich daraus ergebende Anwaltsverschulden muss sich der Antragsteller nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Er hat die Berufungsbegr374ndungsfrist also nicht schuldlos vers344umt, was eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschlie337t. 13 2. Auch die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung ist statthaft. Zwar w374rde einem die Berufung verwerfenden Beschluss im Falle der Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist die Grundlage entzogen und er damit 14 - 7 - gegenstandslos (Senatsbeschl374sse vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791 , 792 und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - NJW 2006, 2269 ). Einer ausdr374cklichen Anfechtung des Verwerfungsbeschlusses h344tte es deswegen nicht bedurft. Das steht einem Rechtsschutzbed374rfnis jedoch nicht entgegen. Vielmehr kann der Verwerfungsbeschluss auch isoliert mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725 Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde ist aber ebenfalls unzul344ssig, weil es ihr an ei-nem Zulassungsgrund fehlt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des An-tragstellers zu Recht verworfen. Die Berufungsbegr374ndung ist nicht innerhalb der Frist des 247 520 Abs. 2 ZPO eingegangen und der Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungs-frist hatte keinen Erfolg. 15 Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Menden, Entscheidung vom 27.08.2009 - 10 F 43/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.2009 - II-7 UF 202/09 -
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