BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 67/10 vom 24. M344rz 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Rich-ter Dr. Pape am 24. M344rz 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 10. M344rz 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Am 4. Dezember 2008 beantragte die Schuldnerin die Er366ffnung des In-solvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Der weitere Beteiligte wurde zun344chst mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin sowohl 374berschuldet als auch zahlungsunf344hig war und dass die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt waren. Am 12. Februar 2009 wur-de das Insolvenzverfahren er366ffnet und der weitere Beteiligte (fortan: Verwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt. 1 - 3 - Am 4. Mai 2009 beantragte die Schuldnerin die Einstellung des Insol-venzverfahrens, weil alle Gl344ubiger, die Forderungen angemeldet h344tten, be-friedigt worden seien. Der Verwalter best344tigte dies, wies aber darauf hin, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens von etwa 20.000 200 aus der liquiden Masse nicht berichtigt werden k366nnten. Das Insolvenzgericht forderte daraufhin den Verwalter auf, seine Kosten abzurechnen. Die Schuldnerin beanstandete die H366he der veranschlagten Kosten und erkl344rte, sie k366nne nur etwa 3.500 200 auf-bringen. 2 Am 14. August 2009 hat der Verwalter beantragt, Kosten in H366he von insgesamt 13.702,40 200 festzusetzen. Die Schuldnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 hat das Insolvenzgericht ge-m344337 247 9 InsVV einen Vorschuss in H366he von 4.830,17 200 zuz374glich Umsatz-steuer auf die Verg374tung und in H366he von 724,53 200 zuz374glich Umsatzsteuer auf die Auslagen festgesetzt. Mit Beschluss vom selben Tag ist der Antrag auf Ein-stellung des Insolvenzverfahrens zur374ckgewiesen worden. Die sofortige Be-schwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Vorschusses ist als un-zul344ssig verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Aufhebung der Beschl374sse der Vorinstanzen erreichen. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 1. Eine Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft, wenn bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach 247 6 Abs. 1 InsO er366ffnet war 5 - 4 - (BGH, Beschluss vom 16. M344rz 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 82; vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03, ZIP 2003, 2123 f; vom 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, ZIP 2004, 2341; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 2). Das war hier nicht der Fall. Gem344337 247 6 Abs. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in denjenigen F344llen der sofortigen Beschwerde, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Die Festsetzung der Verg374tung und der zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters kann gem344337 247 64 Abs. 3 InsO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. F374r eine Vorschussanordnung nach 247 9 InsVV gilt dies jedoch nicht, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 1. Oktober 2002 entschieden hat (IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223, 2224). An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat fest. 2. Die Rechtsbeschwerde zieht diesen Grundsatz nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde folge daraus, dass in der Bewilligung des Vorschusses zu-gleich die Ablehnung der abschlie337enden Festsetzung der Verwalterverg374tung liege. Diese Entscheidung beschwere die Schuldnerin, weil sie vor der ab-schlie337enden Festsetzung der Verwalterverg374tung diese nicht begleichen und damit ihr Ziel der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach 247 213 InsO nicht erreichen k366nnen. Dies trifft indes nicht zu. Das Insolvenzgericht hat bisher kei-ne Entscheidung 374ber die endg374ltige Verg374tung des Verwalters getroffen. Die Vorschussanordnung besagt nicht, dass keine Festsetzung der Verg374tung er-folgen kann oder erfolgen wird; auch hinsichtlich der H366he der endg374ltigen Ver-g374tung bindet sie das Insolvenzgericht nicht. Deren Festsetzung ist erst m366g-lich, wenn weitere Bem374hungen des Insolvenzverwalters, Deckung f374r die Mas-sekosten zu schaffen, abgeschlossen sind. Die von der Schuldnerin beantragte 6 - 5 - Aufhebung der Vorschussanordnung ist ungeeignet, ihr Ziel - die Festsetzung der Verwalterverg374tung in der von ihr f374r richtig gehaltenen H366he - zu erreichen. 3. Ob der Schuldner, der eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens ge-m344337 247 213 InsO beantragt, zugleich die Festsetzung der Verwalterverg374tung beantragen (vgl. aber 247 8 Abs. 1 Satz 1 InsVV) und notfalls mit der sofortigen Beschwerde nach 247 64 Abs. 3 InsO durchsetzen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Nach 247 214 Abs. 3 InsO hat der Insolvenzverwalter zwar vor der Einstellung die unstreitigen Masseanspr374che zu berichtigen und f374r die streitigen Sicherheit zu leisten. Zu den Masseanspr374chen geh366ren die Gerichtskosten sowie die Kosten des Insolvenzverfahrens (247247 53, 54 InsO), deren H366he erst mit der (rechtskr344ftigen) Festsetzung der Verwalterverg374tung endg374ltig feststeht. Reicht die Masse hierzu nicht aus, kann und will der Schuldner sich die erforderlichen Mittel aber von dritter Seite beschaffen, sollte er in Erfahrung bringen k366nnen, wie hoch der fehlende Betrag ist, damit die Si-cherheit geleistet und das Verfahren aufgehoben werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Verwalter jedoch auf entsprechende Aufforderung des Insolvenzge-richts hin einen Verg374tungsantrag gestellt; die Schuldnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Nachdem die Schuldnerin dann erkl344rt hatte, zur Leis-tung eines Vorschusses in der erforderlichen H366he weder bereit noch in der Lage zu sein, und die liquide Masse nicht einmal die Gerichtskosten deckte, 7 - 6 - stand fest, dass das Verfahren nicht eingestellt werden w374rde. Dann wiederum konnte auch die Verwalterverg374tung noch nicht festgesetzt werden (vgl. 247 8 Abs. 1 Satz 3 InsVV, 247 66 InsO). Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Dessau, Entscheidung vom 21.12.2009 - 2 IN 522/08 - LG Dessau-Ro337lau, Entscheidung vom 10.03.2010 - 1 T 21/10 -
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