BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 671 / 10 vom 18 . Mai 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 65 Abs. 3, 68 Abs. 3, 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 und 2; BGB § 1908 b a) Die Entlassung des bisherigen Betr euers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsb e- schwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfa h- ren ohne Zulassung nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632). b) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensg e- genstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367). BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - LG Ulm (Donau) Notariat Ehingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klin k hammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde de r Betroffenen gegen den Beschluss de r 3 . Zivil kammer des Landgerichts Ulm (Donau) vom 6. Dezember 2010 wird auf ihre Kosten verworfen. Verf ahrensw ert: 3.0 00 Gründe: I. Für die Betroffene wurde n mit Beschluss des Notariats E . vom 6 . Mai 2009 eine Betreuung eingerichtet und zur berufsmäßigen Betreuerin die weitere Be teiligte zu 1 bestellt. Die hiergegen von der Betroffenen eingelegte B e schwerde wies das Beschwerdegericht mit re chtskräftigem Beschluss vom 19. März 2010 z u rück. Mit mehreren Eingaben in der Folgezeit hat die Betroffene beantragt , die Berufsbetreuerin zu entlassen und an deren Stelle ihren Bruder zum Betreuer zu bestellen. Diesen Antra g hat das Notari at E . mit Beschluss vom 6. August 2010 ab gelehnt . Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde ein gelegt und beim Beschwerdegericht außerdem beantragt , die be stehende Betreuung aufzuh e ben. 1 2 - 3 - Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit Au sführungen zum Fortbestand der Betreuungsbedürftigkeit zurückgewiesen und im übrigen darg e- legt, dass die Betroffene in ihrer Anhörung zum Ausdruck gebracht habe, dass die ursprünglich von ihr erstrebte Betreuung durch ihren Bruder nicht mehr g e- wollt sei. G egen diese Entscheidung richtet sich die nicht zugelassene Recht s- beschwerde der Betroffenen, mit der sie die Aufhebung der Betreuung und den Betreuerwechsel weiter ve r folgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie gemäß § 70 FamFG i.V.m. Artikel 111 Abs. 1 FGG - RG unstatthaft ist. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im er s- ten Rechtszug in dem B eschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdeg e- richts auch ohne Zulassung u.a. in Betreuungssachen zur Bestellung eines B e- treuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft. Hier hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde w eder zugela s- sen noch liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsb e- schwerde vor. 1. Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Recht s- beschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpf t an die gleich lautende Defin i- tion des Begrif fs der Betreuungss achen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfa h rensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der 3 4 5 6 7 - 4 - Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Ges etzgeber mit der Differenzi e- rung in § 271 FamFG deutlich m a che n. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Ei n- griffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassung s- freie n Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknü p- fung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren s tatthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senat sbeschl ü ss e vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8 mwN). Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsve r- fah ren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vo r schriften über die erstmalige Anordnu ng dieser Maßnahme, also der §§ 1 896 ff. BGB, anordne t (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9). Die besonders hohe Eingriffsinte n- sität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des B e- treuers zugleich die Anordnung der B etreuung selbst einh ergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen A n ordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen ( Senatsb e- schlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. Septe m ber 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10). Demgegenüber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des § 1908 b Abs. 1 , 3 BGB, die die Rechtsgrundlage für die Entlassung des B e- treuers darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betre u- ung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen 8 9 - 5 - Betreuers getro f fen werde n soll (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17). Die Entlassung des bisherigen Betreuers berührt also nicht den Fortbestand der Betreuung als solche ( Palandt / Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1908 b Rn. 1). Dieses Verfahren wird des halb auch nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG e r- fasst; vielmehr fällt es unter die Auf fangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG (Senat s- be schluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9 mwN) . Da die Entlassung des Betreuers g emäß § 1908 b BGB nicht die Auf h e- bung der Betreuung nach sich zieht, kommt auch eine zulassungsfreie Rech t s- beschwerde nach § 70 Abs . 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. FamFG nicht in B e tracht. 2 . Die Aufhebung der Betreuung ist auch nicht dadurch zum Gegenstand der Rechtsbeschwerde geworden , dass die Betroffene sie in der Beschwe r- deinstanz beantragt hat und der angef ochtene Beschluss Ausführungen zum Fortbestand der Betreuungsbedürftigkeit enthält. Denn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahren s gegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist. Das ergibt sich aus d em Wesen des Rechtsmittelve rfahrens, das notwendi gerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewe sen ist (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 7 mwN ). Verfahrensgegenstand im ersten Rechtszug war hier allein der Antrag, die Berufsbetreuerin zu entlassen und an ihrer Stelle den Bruder der Betroff e- nen zum Betreue r zu bestellen (§ 1908 b Abs. 1, 3 BGB). N ur da r über hat das Betreuungsgericht im ersten Rech tszug entschieden und nur dieser Gegen - stand ist in der Beschwer d einstanz angefallen. D ie weiteren Eingabe n der B e- 10 11 12 1 3 - 6 - troffenen an das Beschwerdegericht, mit denen sie zusätzlich eine Au f hebung der Betreuung verfolgt hat , vermochten de n Gegenstand des Beschwe rdeve r- fahrens nicht zu e r weiter n . Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: Notariat Ehingen, Entscheidung vom 06.08.2010 - VG II 3/09 - LG Ulm (Donau) , Entscheidung vom 06.12.2010 - 3 T 90/10 -
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