BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 671/11 vom 8. August 2012 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 62 a) Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzl i- che r Grundlage nicht genehmigungsfähig ist, kommt die Genehmigung einer en t- sprechenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die Heilbehandlung wegen der Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werd en kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12 - j e weils juris). b) Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt allerdings noch in den Fällen in Betracht, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene in der Unterbringung b e- handeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch no t- wendigen Behandlung entgegensteht und er die Notwe n digkeit der Unterbringung nicht ei nsieht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 152 = FamRZ 2006, 615, 618). BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - XII ZB 671/11 - LG Ansbach AG Ansbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2012 durch d en Vorsitzende n Rich ter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schi l- ling, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 29. November 201 1 de n Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Verfahren in allen Instanzen werden der Staatskasse auferlegt. Beschwerdewert: 3.000 Gründ e: I. Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen. Mit Beschluss vom 9. August 2011 hat das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis längstens 9. Februar 20 12 genehmigt. Mit weiterem Beschluss vom 24. November 2011 hat e s die Freiheitsentziehung des Betreuten u.a. durch Zwangsmedikation ebenfalls bis längstens 9. Februar 2012 genehmigt. Das Landgericht hat die gegen den erstgenannten Beschluss 1 2 - 3 - gerichtete Besc hwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Betroffe nen eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsgenehmigung begehrt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde is t zulässig. a) Die Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung statthaft, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG. b ) Hat sich die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch Zeitablauf in der Hauptsache erledigt, kann das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 Fam FG aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Recht s- zuges den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 9 mwN). Voraussetzung ist - neben einem auf die Feststellung gerichteten Antrag (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - FamRZ 2011, 1390 Rn. 8) - , dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung vorliegt. Das Fes t- stellungsinteresse ist nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in der Regel anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt . Die gerichtliche Anor d- nung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen solchen E ingriff (Sen atsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 9 f. mwN). 3 4 5 6 7 - 4 - 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat den Betroffenen in se i- nen Rechten verletzt. a) Nach Auffassung des Beschwerdegericht s l a gen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Ausweislich des schriftlichen Sachverständigengutachtens leide der Betroffene an einer paranoiden Schizophrenie. Akut psychotisch werde der Betroffene regelmäßig nur, wenn er seine Medikamente absetze. Dann komme es innerhalb weniger Wochen zu akuten psychotischen Exazerbationen, die mit Wahnvorstellung en und schweren Affektstörungen einherg ingen , die in der Vergangenheit auch in fremd - und autoaggressive Handlungen eingemündet hätten. Mittlerweile habe sich der Betroffene selbst unter den Bedingungen e i- ner geschlossenen Unterbringung geweigert, seine Medikamente weiter einz u- nehmen . Das Fortschreiten der psychischen Krankheit des Betroffenen könne nur durch kontinuierliche Medik amenteneinnahme verhindert werden, zu der der Betroffene aber freiwillig mangels Krankheitseinsicht nicht bereit sei und die nur im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung gewährleistet werden kö n- ne . b) Die s hält einer recht lichen Überprüfung nicht sta nd. aa) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt , dass die medizinisch notwendige , nur im Rahmen einer geschloss e- nen Unterbringung zu gewährleistende Zwangsbehandlung die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB rechtfer tig t . Es kann dahingestellt bleiben, ob es - wie die Rechtsbeschwerde meint - schon nach der früheren Senatsrechtsprechung an den Unterbringungsvorau s- setzungen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gefehlt hat, weil sich der B e troffene der Behandlung räumlich ni cht entzogen habe (vgl. Senatsbeschluss vom 8 9 10 11 12 - 5 - 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 23). Denn der Senat hat d ie vom Landgericht insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung nach Erlass der angefochtenen Entscheidung aufgegeben (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12 jeweils juris). Nach der geä n- derten Senatsrechtsprechung fehlt es gegenwärtig an einer den verfassung s- rechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine b e- treuungsrechtliche Zwangsbeha ndlung. Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage mithin nicht gene h- migungsfähig ist , kommt die Genehmigung eine r entsprechenden Unterbri n- gung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, we nn die Heilbeha ndlung wegen der Weigerung des Betroffenen , sich behandeln zu lassen, nicht durc h- geführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 - juris Rn. 13). Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt deswegen nur noch in den Fällen in Betracht, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene in der Unte r- bringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung e ntgegensteht und er die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 152 = FamRZ 2006, 615, 618). Solange sich eine Weigerung des Betroffenen , sich behandeln zu lassen, nicht bereits - wie hier - manifestiert hat, die Behandlung mithin nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, ist die Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB also noch möglich. bb) Dass die Voraussetzungen der Genehmigung einer Unterbringung nach § 190 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB wegen S elbstgefährdung vorliegen, hat das B e- schwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt - nicht hinre i- chend konkret festgestellt. Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung 13 14 - 6 - zur Ermöglichung weiterer Feststellungen kommt nach Ablauf der Unter bri n- gungsdauer nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 28 ff.) cc) Der Betroffene ist durch die landgerichtliche Entscheidung deswegen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG v erletzt worden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 128 b KostO, 337 Abs. 1 FamFG analog. Dose Weber - Monecke Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Ansbach, Entscheidung vom 09.08.2011 - XVII 222/06 - LG Ansbach, Entscheidung vom 29.11.2011 - 4 T 994/11 - 15 16
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