BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 671/12 vom 7. August 2013 in der Betreuungss ache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2 Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besor gen, wenn er auch unverschuldet objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2012 XII ZB 583/11 FamRZ 2012, 868). BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 6 71/12 - LG Saarbrücken AG Saarbrücken - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Re chtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Okto - ber 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Anordnung der Betreuung für ihre Mutter. Die Betroffene leidet an Demenz. Im Jahr 1997 erteilte sie ihrer Tochter, der Beteiligten zu 1, eine notarielle Vorsorgevollmacht. D ie Beteiligte zu 1 org a- nisierte daraufhin die Versorgung ihrer Mutter. Im J uli 2011 zog die Beteiligte zu 2, eine weitere Tochter der Betroffenen, in den Haushalt der Betroffenen ein . Seither kommt es wegen der Versorgung der Betroffenen zu erheblichen Str e i- tigkeiten zwischen den Schwestern. Das Amtsgericht hat die Betreuung für die Betroffene für die Aufgabe n- kreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge angeordnet und ihr eine Berufsbetreuerin bestellt. Das Landgericht hat die B e- 1 2 3 - 3 - schwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen , wogegen sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet . II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde ist au ch im Übrigen zulässig. Vor allem ist die Beteiligte zu 1 nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt. 2. Die Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die Instanzg e- richte sind zu Recht von der Erforderlichkeit der Betreuung ausgegangen , deren weitere Voraussetzungen von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Umstand, dass die Betroffene der Beteiligten zu 1 eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt hat, der Anordnung der Betreu ung nicht entgegen ; auf die Frage, ob die Vol l- macht möglicherweise bereits wirksam widerrufen wurde, kommt es danach nicht an . a) Allerdings hat die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Betreuung gemäß § 1 8 96 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erf orderlich ist, s o- weit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebe n- so gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Aufgrund dieser Vo r- schrift ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung grundsätzlich nachrangig zu einer w irksam erteilten Vorsorgevollmacht (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 XII ZB 629/11 FamRZ 2012, 969 Rn. 10). Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers jedoch dann nicht entgegen, wenn der Bevol l- 4 5 6 7 8 - 4 - mächtigte ungeeignet ist, die Angelegenh eiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen (Senatsbeschluss vom 7. März 2012 XII ZB 583/11 FamRZ 20 12, 868 Rn. 12). Auch wenn die Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten außer Zweifel steht, erfordert der Vorrang des Bevollmächtigten gegenüber der Anordnung einer Betreuung seine objektive Eignung, zum Wohl des Betroffenen zu ha n- deln (v gl. etwa MünchK ommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 61). Fehlt es hi e- ran, weil der Bevollmächtigte etwa wie hier wegen eines eigenmächtigen und störenden Verhaltens eines Dritten nicht in der Lage ist , zum Wohle des B e- troffenen zu handeln, bleibt die Anordnung einer Bet reuung erforderlich. b) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerd e- gericht von einer fehlenden Eignung der Beteiligten zu 1 ausgegangen ist. Dabei hat das Landgericht zutreffend auf die gegenwärtige Situation a b- gestellt, wonach die Beteiligte zu 1 keine ernst zu nehmenden Anstrengungen mehr unternommen hat, die Versorgung der Betroffenen sicherzustellen, nac h- dem die Beteiligte zu 2 bei der Betroffenen eingezogen war, die ursprünglich von der Beteiligten zu 1 organisierten Pflegel eistungen durch den Pflegedienst bzw. durch Nachbarn und Bekannte weitgehend verdrängt sowie durch eigene eigenmächtig veranlasste Pflegeleistungen ersetzt hat . W egen der damit einhergehenden erheblichen Streitigkeiten zwischen den Beteiligten sah sich die Beteiligte zu 1 ersichtlich gehindert, ihre Vorsorgevollmacht zum Wohle der Betroffenen weiterhin auszuüben. Auf den Umstand, dass die Beteiligte zu 1 nach den getroffenen Feststellungen die Versorgung der Betroffenen in der Vergangenheit trotz der re lativ weiten Entfernung von ihrem Wohnsitz 9 10 11 - 5 - (Oberbayern) zu dem Wohnsitz der Betroffenen (Saarland) zufriedenstellend organisiert hat, kommt es dagegen nicht an. c) Zwar verkennt der Senat die Bedenken der Rechtsbeschwerde nicht, wonach ein redlicher Bev ollmächtigter durch das eigenmächtige Verhalten e i- nes Dritten aus der Vorsorgevollmacht gedrängt werden kann. Dieses Ergebnis ist indessen nicht zwingend. Vielmehr sind auch Fallkonstellationen vorstellbar, in denen der Vorsorgebevollmächtigte etwa aufgrun d seiner Persönlichkeit bzw. der ihm erteilten Vollmachten durchaus in der Lage ist, ein die Ausübung der Vorsorgevollmacht störendes eigenmächtiges Verhalten eines anderen zu u n- terbinden. Maßgebend muss im Ergebnis immer das Wohl des Betroffenen bleiben. Dabei ist schließlich auch zu beachten, dass nicht etwa wie die Rechtsbeschwerde anklingen lässt der sich eigenmächtig verhaltende Dritte im Ergebnis von seinem störenden Verhalten profitiert. Denn die Konsequenz ist nicht, dass er zum Betreuer bestell t wird. Vielmehr ist ein unbeteiligter Dritter als Betreuer zu bestellen, der im Zweifel besser dazu in der Lage ist, das st ö- rende Verhalten zu unterbinden. 12 - 6 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.03.2012 - 10 XVII D 1368/11 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.10.2012 - 5 T 306/12 - 13
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