BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 671/14 vom 28 . Juli 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7, 59, 172, 181 a) Wird in einem Antragsverfahren im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG der Antrag allein aus verfahrensrecht lichen Gründen - etwa wegen Fehlens der B e- schwerdeberechtigung - zurückgewiesen, so eröffnet die darin liegende fo r- melle Beschwer das Rechtsmittel, und zwar unabhängig davon, ob der A n- tragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist (Fortführung von BGH Beschluss vom 6. November 1997 - BLw 31/97 - FamRZ 1998, 229) . b) Stirbt während eines Abstammungsverfahrens der als Vater geltende Mann, so sind seine Eltern nicht berechtigt, gemäß § 181 FamFG die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen. BGH, Beschl uss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - OLG Nürnberg AG Schwandorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . Juli 2015 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7 . Zivilsenats und Se nat s für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1 4 . November 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründe t zurückgewiesen wird . Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die weitere B e- teiligte zu 4 zu tragen. W ert: 2 . 000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Mutter des die Vaterschaft anfechtenden Manne s nach dessen Tod die Fortsetzung des Abstammungsve r- fahrens verlangen kann. Der Antragsteller hatte am 9. Mai 2011 die Vaterschaft für das am 20. April 2011 geborene betroffene Kind an erkannt . Mit Schriftsatz vom 18. April 2013 hat er die Vaterschaft angefochten. Der Schriftsatz ist der Kindesmutter 1 2 - 3 - (Beteiligte zu 2 ) am 17. Mai 2013 zugestellt worden. Am 27. Mai 2013 ist der Antragsteller verstorbe n. Im Anhörungster min vom 15. Juli 2013 , zu dem seine Verfahrensbevollmächtigte, die Beteiligte zu 2 sowie ein Vertreter des Kreisj u- gendamt s (Beteiligter zu 3 ) erschienen waren, hat das Amtsgericht die Unte r- brechung des Verfahrens festgestellt . Weiter hat es darauf hingewiesen, dass das Verfahren nur fortgesetzt werde, wenn ein Beteiligter dies innerhalb einer Frist von einem Monat verlange. Nachdem binnen dieser Frist kein Fortse t- zungsantrag eingegangen war, hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 19. August 2013 die Erledigung des Verfahrens festgestellt. Mit Schriftsatz vom 8. August 2014 hat die Mutter des Antragstellers ( B e- teiligte zu 4 ) be antragt, sie zum Verfahren hinzuzuziehen und d ieses fortzuse t- zen. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. M it dem hier verfa h- rensgegenständlichen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen die Zurückweisung de s Fortsetzungsverlangen s als unzulässig verworfen. Die Beteiligte zu 4 verfolgt m it der zugelassenen Recht s- beschwerde i hren Antrag auf Verfahrensfortsetzung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg . 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2015, 770 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde sei unzulässig, weil die Bet eiligte zu 4 nicht beschwe r- deberechtigt sei. Ihre Beschwerdeberechtigung ergebe sich nicht aus § 59 Abs. 2 FamFG. Zwar setzten sowohl ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren als auch dessen Fortführung nach dem Tod eines Beteiligten einen Antrag voraus. 3 4 5 6 - 4 - Dass die Beteiligte zu 4 diesen Antrag gestellt habe, führe jedoch nicht dazu, dass ihre Beschwerdeberechtigung zu bejahen sei. Denn zu der formellen B e- schwer des § 59 Abs. 2 FamFG müssten auch die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG hinzukommen. D er Beschwer deführer müsse daher unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt sein. Hierfür sei ein unmittelbarer Eingriff in ein subjektives Recht erforderlich ; ein berechtigtes wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung gen ü- ge nicht. Die Beteiligte zu 4 sei aber nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung b e- troffen. Das Vater - Kind - Verhältnis betreffe unmittelbar nur den Vater und das Kind selbst. Eine Rechtsbeeinträchtigung im erforderlichen Sinn e leite sich zum einen nicht aus einer möglichen Erbenstellung ab, weil es hier nicht um die V a- terschaftsfeststellung, sondern um die Anfechtung einer bestehenden Vate r- schaft gehe. Zum anderen ergebe sie sich auch nicht aufgrund der aus dem Verwandtschaftsverhältnis ab geleiteten Rechte und Pflichten wie etwa U m- gangsrecht und Unterhaltspflicht. Die Beschwerdeberechtigung folge des Weiteren nicht aus § 184 Abs. 3 FamFG. Denn die Beteiligte zu 4 sei weder am bisherigen Vaterschaftsanfec h- tungsverfahren beteiligt gewesen n och sei sie zu beteiligen. Schon dem Wor t- laut des § 181 FamFG sei zu entnehmen , dass das Recht zu r Stellung des Fortsetzungsantrags nur den übrigen, also den bereits bis zum Tod des Vaters am Verfahren Beteiligten zustehe. Angehörige des Verstorbenen seien nur mi t- telbar betroffen, zudem handele es sich bei dem Anfechtungsrecht um ein höchstpersönliches Recht. Ebenso wenig ergebe sich eine Beschwerdeberec h- tigung aus materiellem Recht, nachdem § 1600 g BGB ersatzlos gestrichen worden sei, oder aus der Rechtsp rechung des Bundesgerichtshofs zur Durc h- 7 8 - 5 - brechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB im Regres s- prozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes. 2. Die se Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht stand, w eil das Beschwerdegericht die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 4 zu Unrecht verneint hat. Das Fortsetzungsverlangen ist jedoch unbegrü n- det. Denn die Mutter des Mannes, der seine Vaterschaft angefochten hat und während des Verfahrens verstirbt, ist nicht antragsberechtigt gemäß § 181 Satz 1 FamFG. a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es der Bete i- ligten zu 4 nicht an der Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 FamFG. aa) Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkennt, handelt es sich bei dem Fortsetzungsverlangen nach § 181 Satz 1 FamFG um einen Antrag im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG. Ebenso wie der zur Einleitung eines Absta m- mungsverfahrens gemäß § 171 Abs. 1 FamFG unabdingbare Antrag ist im von § 181 FamFG geregelten Fall des Todes e ines Beteiligten das Fortsetzungsve r- langen ein e zwingende verfahrensrechtliche Voraussetzung dafür, dass es zu einer der Rechtskraft fähigen Gerichtsentscheidung in der Abstammungssache kommen kann. Dem Beschwerdegericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Regelung des § 59 Abs. 2 FamFG, die für nur auf Antrag zu erlassende Entscheidungen gilt, keine eigenständige Beschwerdeberechtigung begründet, sondern lediglich die Begrenzung einer grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG bestehenden B e- schwerdeberechtig ung auf die Person des Antragstellers enthält (Senatsb e- schluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8). Die Bestimmung des § 59 Abs. 2 FamFG setzt mithin dem Grundsatz nach voraus, 9 10 11 12 - 6 - dass der Antragsteller durch den Beschluss in seinen R echten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG) . bb) Gleichwohl kann keinen rechtlichen Bestand haben, dass das Obe r- landesgericht der Beteiligten zu 4 die Beschwerdeberechtigung abgesprochen hat . H ierfür bedarf es vorliegend nicht der Prüfung, ob der ange fochtene B e- schluss unmittelbar in ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin eingreift und daher die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG erfüllt sind . Wird nämlich ein Antrag vom erstinstanzlichen Gericht allein aus verfa h- rensrechtlichen Grün den zur ück gewiesen, so eröffnet die darin begründete fo r- melle Beschwer das Rechtsmittel, und zwar unabhängig davon, ob der Antra g- steller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist ( vgl. BGH Beschluss vom 6. November 1997 - BLw 31/97 - FamRZ 1998, 229, 230) . Dies gilt insbesond e- re bei Verneinung seiner Antragsberechtigung, denn nur auf diese Weise kann das Fehlen des Antragsrechts mit einem Rechtsmittel nachgeprüft werden (OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 134; vgl. auch OLG München FamRZ 2011, 1257; Jürgens/Kretz Betreu ungsrecht 5. Aufl. § 59 FamFG Rn. 15; Keidel /Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 40; Schulte - Bunert/ Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 59 Rn. 29). So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 4 allein deshalb den Erfolg versagt, weil es ihr die Antragsberechtigung a b- gesprochen hat, und ist deshalb nicht zu einer der materie llen Rechtskraft fäh i- gen Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Abstammungssache gelangt. Dass es den Antrag dabei nicht ausdrücklich als unzulässig bezeichnet hat, ist ohne Belang. Maßgeblich ist, dass es der Sache nach dem Antrag allein aus verf ahrens rechtlichen Gründen nicht nachgekommen ist. 13 14 15 - 7 - b) De m Rechtsmittel ist jedoch letztlich kein Erfolg beschieden, weil es der Beteiligten zu 4 - wie die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht angenommen haben - an der Berechtigung fehlt, gemäß § 181 Satz 1 FamFG die Fortsetzung des Abstammungsverfahrens zu verlangen. aa) Stirbt in einer Abstammungs sache im Sinne von § 169 FamFG ein Beteiligter vor Rechtskraft der Entscheidung, hat das Gericht gemäß § 181 Satz 1 FamFG die übrigen Beteiligten darauf hinzuw eisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter dies innerhalb einer Frist von einem Monat durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Ohne ein solches Verlangen binnen der vom Gericht gesetzten Frist gilt das Verfahren gemäß § 181 Satz 2 FamFG als in der Hauptsache erledig t. Die Beteiligung in Abstammungssachen regelt § 172 FamFG, wo nach das Kind, die Mutter und der Vater sowie in bestimmten Fällen auch das J u- gendamt (auf seinen Antrag) zu beteiligen sind. Diese Aufzählung ist j edoch nicht abschließend . Vielmehr sind auch weitere Personen als sog. Mussbeteili g- te zum Verfahren hinzuzuziehen, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vorliegen, also ihr Recht durch das Verfahren unmittelbar betro f- fen wird (vgl. BT - Druck s . 16/6308 S. 345; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 172 Rn. 13). bb) Ob die Eltern des Kindesvaters nach dessen Tod als Beteiligte im Sinne des § 181 Satz 1 FamFG anzusehen und als solche berechtigt sind, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, ist streitig. Nach einer Auffassung sollen die nächsten Angehörigen des Verstorb e- nen gemäß § 181 Satz 1 FamFG antragsberechtigt sein , weil sie am Verfahren zu beteiligen seien (Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 181 Rn. 3 und § 172 Rn. 2 ; unklar und nur bezogen auf das Vaterschaftsfestste l- 16 17 18 19 20 - 8 - lungsverfahren: Prütting/Helms/Stößer FamFG 3. Aufl. § 181 Rn. 2 ). Teilweise wird vertreten, dass dann, wenn das Verfahren fortgesetzt wird, die nächsten Angehörigen hinzuzuziehen seien , ohne dass daraus a uf ein Antragsrecht im Sinne des § 181 Satz 1 FamFG geschlossen wird (Bork/Jacoby/Schwab /Löhnig FamFG 2. Aufl. § 181 Rn. 1; Löhnig FamRZ 2009, 1798, 1800; so wohl auch Haußleiter/Fest FamFG § 172 Rn. 5; Schwonberg FuR 2010, 441, 449 ; Schulte - Bunert/Weinrei ch/Schwonberg FamFG 4. Aufl. § 181 Rn. 2 ). D ie überwiegende Meinung geht hingegen dahin , dass die nächsten A n- gehörigen des Verstorbenen nicht zu den Beteiligten zu zählen seien , die die Fortsetzung des Verfahrens verlangen können (LG Berlin FamR Z 2011, 1308, 1309 ; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. April 2015] § 181 Rn. 2 a; Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig FamFG 2. Aufl. § 181 Rn. 3; Friederici jurisPR - FamR 22/2011 Anm. 6; Fritsche in Kemper/Schreiber Familienverfahrensrecht 3. Aufl. § 181 Rn. 2; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 181 Rn. 2; Münc h- KommFamFG/Coester - Waltjen/Hilbig - Lugani § 181 Fn. 5 ; Schlemm in Bahre n- fuss FamFG 2. Aufl. § 181 Rn. 2 mit abweichender Lösung für die Verfahren nach § 169 Nr. 2 und 3 FamFG ; ebenso allein für Anfechtungsverfahren: Schu l- te - Bunert/Weinreich/Schwonberg FamFG 4. Aufl. § 172 Rn. 35 ). cc) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. (1) Für sie streitet bereits der Gesetzes text . (a) Die Vorschrift des § 181 Satz 1 FamFG stellt auf den Zeitpunkt des Versterbens des Betei ligten ab und will erkennbar lediglich den bis dahin schon Verfahrensbeteiligten das Recht einräumen, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen. Denn der Hinweis auf die Möglichkeit des Fortsetzungsverlangens hat allein an " die übrigen Beteiligten " zu er gehen. Dieser Wortlaut lässt für die Annahme, anstelle des Verstorbenen zu beteiligende Personen seien ebenfalls 21 22 23 24 - 9 - antragsberechtigt, nur wenig Raum (vgl. BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. April 2015] § 181 Rn. 2 a) . Die Frage, wer bei Fortsetzung des Verfahren s nach Fortsetzungs verlangen durch einen der " übrigen Beteiligte n" gegebenenfalls zusätzlich zum Verfahren hinzuzuziehen ist, erlangt nach dem Gesetzestext für das Recht aus § 181 Satz 1 FamFG hingegen keine Bedeutung. (b) Über den Wortlaut des § 181 Fa mFG hinaus muss das Recht, die Fortsetzung des Verfahren s zu verlangen, allerdings auch den nach § 172 FamFG oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zwingend zu Beteiligenden zustehen, d e- ren Beteiligung am Verfahren bis zum Versterben eines Beteiligten unterblieben is t. Ein solcher Mussbeteiligter kann - obwohl im für § 181 Satz 1 FamFG ma ß- geblichen Zeitpunkt tatsächlich nicht am Verfahren beteiligt - jedenfalls die For t- setzung verlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 zum Besc hwerderecht einer nicht beteilig ten Mussb eteili g- ten ) . Denn dieses Recht kann ihm nicht dadurch genommen werden, dass das Gericht zwingende Beteiligungsrechte missachtet oder das Versterben zu e i- nem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Abstammungsverfahren bereits eingeleitet ist, aber eine Beteiligung z eitlich noch nicht möglich war. Dass die Eltern des Kindesvaters - ebenso wie seine sonstigen nächsten Verwandten - zu dessen Lebzeiten zu diesen Mussbeteiligten gehören, wird zu Recht von niemand vertreten. Denn sämtliche verwandtschaftlichen und rechtl i- chen Beziehungen zum Kind stellen sich für sie nur als Reflex ihres Verwand t- schaftsverhältnisses zum Kindesvater, nicht aber als unmittelbares Recht dar (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.) . O b dies nach dem Tod des Kindesvaters anders zu beurteilen ist, erscheint zweifelhaft, ist aber dann, wenn man zur Ermittlung der zum Fortsetzungsverlangen Berechti g- ten mit dem Wortlaut des § 181 Satz 1 FamFG auf den Zeitpunkt des Verste r- bens abstellt, ohne Bedeutung. Daher bedarf u nabhängig davon, dass es vo r- 25 26 - 10 - liegend um eine Vaterschaftsanfechtung geht, keiner Entscheidung, ob der S e- nat an der unter Geltung des früheren Rechts getroffenen Aussage (vgl. S e- natsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.) fest hält, die postmortale Feststellung der Vaterschaft greife unmittelbar in die Rechtsstellung gesetzl i- cher Erben entfernterer Ordnung ein ( vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9 ). (2) Dieses Verständnis des Ges etzestextes steht auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus der Gesetzgebungsgeschichte erschließt. (a) Nach dem bis einschließlich 30 . Juni 1998 geltenden Recht konnten die Eltern des als Vater geltenden Mannes gemäß § 1595 a Ab s. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nach seinem Versterben dessen Vaterschaft für ein eheliches Kind anfechten, wenn er bis zu seinem Tod keine Kenntnis von der Geburt des Ki n- des erlangt oder innerhalb von zwei Jahren seit der Geburt des Kindes gesto r- ben war, ohne die Ehelichkeit angefochten zu haben und ohne dass die Nich t- anfechtung seinem Wille n entsprach. Die Regelung des § 1600 g Abs. 2 BGB sah vor, dass die Eltern des Verstorbenen dessen Vaterschaftsa nerkennung anfechten konnten, wenn ihr Sohn innerhalb von einem Jahr seit Wirksamwe r- den der Anerkennung gestorben war, ohne diese angefochten zu haben und ohne dass die Nichtanfechtung seinem Willen entsprach. Nach § 640 g Abs. 1 und 2 ZPO konnten die Eltern des als Vater geltenden Mannes nach dessen Tod zudem ein von ih m eingeleitetes Anfechtungsverfahren aufnehmen. Mit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (Kindschafts rechts reformgesetz - KindRG, BGBl. I S. 2942 , in der beric h- tigten Fassung vom 29. April 1998, BGBl. I S. 946) wurde n di ese Anfechtung s- rechte sowie die Aufnahmemöglichkeit beseitigt. Der Gesetzgeber konnte 27 28 29 - 11 - überwiegende Eigeninteressen der Eltern des (Schein - )Vaters, mit denen ein solches Recht begründet werden könnte, nicht erkennen. Das Argument, sie würden unter Umständen an Stelle des Kindes Erben ihres Sohnes , gelte gleichermaßen für alle anderen in Betracht kommenden Erbberechtigten. U m- gekehrt könne auch die Tatsache, dass das (Schein - )Enkelkind ihr pflichtteil s- berechtigter Abkömmling sei, ein solches Anfechtungsrecht n icht rechtfertigen. Denn auch in anderen Fallgestaltungen, in denen es sich bei dem Kind nicht um einen leiblichen Abkömmling des Sohnes handele, könnten sich die Großeltern nicht gegen das Pflichtteilsrecht wehren. Eine " Beerbung " in familienrechtlichen G estaltungsmöglichkeiten kenne das Bürgerliche Gesetzbuch nicht. Die Kl ä- rung der Abstammungsfragen solle wegen des damit zusammenhängenden Eingriffs in höchstpersönliche Belange auf den Kernbereich verwandtschaftl i- cher Beziehungen beschränkt werden, so dass nur Vater, Mutter und Kind a n- fechtungsberechtigt sein sollten (BT - Drucks. 13/4899 S. 57). (b) Dementsprechend hatten die Eltern des als Vater geltenden Mannes gemäß der vom 1. Juli 1998 bis einschließlich 31. August 2009 g ültigen Recht s- lage keine Mögli chkeit mehr, nach dem Tod ihres Sohnes ein V aterschaft s- anfechtungsverfahren in Gang zu setzen oder die Fortsetzung eines Absta m- mungsverfahrens zu bewirken. Für die dem Grundsatz nach als Zivilprozess zu führende n Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung und - anfechtung sah der über den Verweis in § 640 Abs. 1 ZPO auch in Kindschaftssachen grundsätzlich a n- wendbare § 619 ZPO vor, dass das Verfahren bei Tod einer der Parteien vor Rechtskraft des Urteils als erledigt anzusehen war. Eine Ausnahme hiervon bestand n ach § 640 g ZPO nur dann, wenn bei Klagen von Kind oder Mutter die klagende Partei verstarb und der andere Klageberechtigte - also Mutter oder Kind - den Rechtsstreit binnen eines Jahres aufnahm. 30 - 12 - Im Übrigen eröffnete § 1600 e Abs. 2 BGB lediglich den i n § 1600 e Abs. 1 BGB genannten Personen - mithin Mann, Mutter und Kind - die Möglic h- keit, bei Versterben der Personen, gegen die eine Vaterschaftsfestellungs - oder - anfechtungsklage zu richten gewesen wäre, ein postmortales Abstammung s- ver fahren nach den R egeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit einzuleiten. Allein für Vaterschaftsfeststellungsverfahren sah § 55 b Abs. 1 Satz 1 FGG die Anh ö- rung nächster Angehöriger des Mannes vor, denen in § 55 b Abs. 3 FGG gegen eine die Vaterschaft feststellende Verfügung a uch ein Beschwerderecht eing e- räumt war. ( c ) Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG - Reformgesetz - FGG - RG; BGBl. I S. 2586) hat der Gesetzgeber m it Wi r- kung ab 1. September 2009 in § 181 FamFG eine Bestimmung eingeführt, die für alle Fälle des Versterbens eines an einem Abstammungsverfahren Beteili g- ten während des laufenden Verfahrens eine einheitliche Regelung trifft. Nach der Gesetzesbegründung si nd " dass das Verfahren nur fortge setzt wird , wenn einer von ihnen dies verlangt " (BT - Drucks 16/6308 S. 246). Z um einen lässt sich diesen Erwägungen eindeutig entnehmen, dass der Gesetzgeber das Recht auf St ellung eines Fortsetzungsverlangen s nur den b e- reits bis zum Tod eines Beteiligten am Verfahren B eteiligten - b zw. zwingend zu Beteiligenden - einräum en wollte (vgl. auch Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig FamFG 2. Aufl. § 181 Rn. 3) . Zum anderen ist aus den Materia lien nichts dafür ersichtlich, dass durch § 181 FamFG die im Zusammenhang mit dem Kin d- schafts rechts reformgesetz getroffene gesetzgeberische Entscheidung jede n- falls teilweise wieder rückgängig gemacht und den nächsten Verwandten des 31 32 33 - 13 - verstorbenen Man nes die Möglichkeit eröffnet w erden s ollte, Abstammungsve r- fahren weiter zu betreiben. Dem steht die - ohnedies nur für Feststellungs - , nicht aber für A nfec h- tu ngsverfahren einschlägige - bis 31. August 2009 gültige Regelung in § 55 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FGG ni cht entgegen. Für das erstinstanzliche Verfahren schrieb sie lediglich eine P flicht vor , nächste Angehörige im postmortalen V a- terschaftsfeststellungsverfahren anzuhören, was vor allem der Sachaufklärung diente (Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 10 67). Die Möglichkeit der nächsten Angehörigen, nach dem Tod ihres Verwandten ein Absta m- mungsverfahren in Gang zu setzen oder ein laufendes Verfahren vor der Erl e- digung durch das Versterben des Mannes zu bewahren, war hiermit jedoch nicht verbunden und folg te auch nicht aus dem Beschwerderecht gegen eine die Vaterschaft feststellende gerichtliche Verfügung. (3) Sinn und Zweck sowie die Systematik des Gesetzes sprechen ebe n- falls dafür, die Eltern des Verstorbenen nicht als zum Fortsetzungsverlangen berecht igt einzustu fen. (a) N ach dem Willen des Gesetzgebers soll die Klärung von Absta m- mungsfragen auf den Kernbereich verwandtschaftlicher Beziehungen b e- schränkt werden, weshalb nur Vater, Mutter und Kind anfechtungsberechtigt sind (BT - Drucks. 13/4899 S. 57) . Dem würde es aber widersprechen, wenn der Tod des Vaters während laufenden Verfahrens zu einer Ausweitung des Pers o- nenkreises führen würde, dem das Initiativrecht zur rechtlichen Infragestellung der bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse zugewiesen ist. (b) Hinzu kommt, dass den nächsten Verwandten des Mannes - hier se i- ner Mutter - bei einem solchen Verständnis für den Fall des Versterbens wä h- rend des laufenden Verfahrens eine rechtliche Stellung zugebilligt würde, die 34 35 36 37 - 14 - sie bei ei nem Versterben ihres S ohnes ohne bereits anhängiges Absta m- mungsverfahren nicht innehätten. Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, dies sei gerechtfertigt, weil der anfechtungsberechtigte Vater von seinem Anfec h- tungsrecht bereits Gebrauch gemacht habe. Das Recht, die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 181 FamFG zu verlangen, ist von der jeweiligen Rolle des Beteiligten abgekoppelt und hängt demnach nicht davon ab, ob dieser Antra g- steller, Antragsgegner oder sonstiger Beteiligter ist. Die nächsten Verwan dten als nach § 181 FamFG antragsberechtigt anzusehen hieße daher , dass etwa die Eltern des Mannes auch dann den Antrag stellen könnten, wenn es gegen seinen Willen zu dem A bstammungsverfahren gekommen war. Darüber hinaus hätte es ihm bis zur rechtskräftig en Entscheidung als Antragsteller freigesta n- den, den Antrag gemäß § 22 Abs. 1 FamFG zurückzunehmen - was bis zum Erlass der Endentscheidung auch nicht der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedurft hätte - und so das Verfahren zu beenden. Letztlich handelt es sich bei den auf den Status als Vater bezogenen Gestaltungsrechten des Mannes wie das der Anerkennung und der Anfechtung der Vaterschaft ebenso wie bei den hierzu geschaffenen Verfahrensrechten um höchstpersönliche Rechtspositi o- nen (v gl. OLG Köln FamRZ 2003, 536, 537 ; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. April 2015] § 181 Rn. 2 a; Heukamp FamRZ 2007, 606, 607 ; Keidel /Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 181 Rn. 2 ) , die nicht auf die Erben übe r- gehen und auch nicht von nächsten Verwandten geltend gemacht werden kö n- nen . (c ) Gegen ein Antragsrecht nächster Verwandter spricht auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, in Statusfragen möglichst Rechtsklarheit zu schaffen und Schwebezustände zu vermeiden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067). M it diesem w äre es kaum vereinbar, wenn nach 38 39 - 15 - dem Versterben des Mannes im Gesetz nicht benannte und am Verfahren bi s- lang nicht beteiligte Verwandte zur Erteilung des Hinweises nach § 181 Satz 1 FamFG ermittelt werden müssten oder andernfalls unbefristet die Verfahren s- fortsetzung verlangen könnten. Die Ziele der Statusklarkeit und - beständigkeit dienen auch und vor allem den Interessen des Kindes (Heukamp FamRZ 2007, 606, 607), denen eine Ausweitung des nach § 181 Satz 1 FamFG berechtigten Personenkreises r e- gelmäßig zuwiderliefe (vgl. dazu auch BT - Drucks. V/2370 S. 31 f.) . ( d ) A uch die Rechtspositionen der nächsten Verwandten des Verstorb e- nen führen zu keine m andere n rechtlichen Ergebnis . Zwar sind die nächsten Verwandten gegebenenfalls in ihrer erb - oder u n- terh altsrechtlichen Stellung betroffen. Dabei handelt es sich aber jeweils um eine unvermeidliche Reflexwirkung der verwandtschaftlichen Beziehung zum Verstorbenen (vgl. Senatsbeschluss B GHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f. ) und lediglich um eine Betroffenheit in wirtschaftlichen Interessen. Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit vermitteln jedoch einen Schutz vor den wirtschaf t- lichen Folgen der Verwandtschaft, die auf verfassungsgemäßen No rmen ber u- hen und nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vg l. Senatsurteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201 /13 - FamRZ 2015, 642 Rn. 56 mwN). Ein Recht der Eltern darauf, rechtsgestaltend auf die verwandtschaftl i- chen Bande zur Enkelgeneration e inzuwir ken, lässt sich entgegen der Auffa s- sung der Rechtsbeschwerde aus der Verfassung nicht herleiten . Dahinstehen kann , ob - was sehr zweifelhaft erscheint - Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das Interesse der Eltern des als Vater geltende n verstorbenen Ma n- nes als Ausformung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts schüt zt , Kenntnis 40 41 42 43 - 16 - davon zu erlangen, ob ein Kind von ihnen leiblich abstammt . Denn d ieses Grundrecht gebietet jedenfalls nicht, ihnen ein die statusrechtliche Zuordnung des Kindes veränderndes Anfechtungsrecht oder das Recht auf Fortsetzung eines laufenden Abstammungsverfahrens zu gewähren (vgl. zum leiblichen, nicht rechtlichen Vater BVerfG FamRZ 2008, 2257, 2258 mwN). Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf Art . 6 GG. Insbesondere garantiert Art. 6 Abs. 1 GG den Schutz von, nicht aber vor Ehe und Familie . (e) Schließlich erfordert das postmortale Persönlichkeitsrecht des Ve r- storbenen ebenso wenig, dass dessen nächste Verwandte ein Abstammung s- verfahren nach s einem Tod fortsetzen können, wie es gebietet, dass sie ein solches überhaupt erst einleiten können. Inwieweit dann, wenn einer der übr i- gen Beteiligten die Fortsetzung verlangt, eine Beteiligung nächster Verwandter mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht des Toten angezeigt ist (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 201 5 , 39 Rn. 32; Fritsche in Kemper/Schreiber Familienverfahrensrecht 3. Aufl. § 172 Rn. 3; Schlemm in Bahrenfuss FamFG 2. Aufl. § 181 Rn. 2) , ist eine hiervon zu trennende Frage, die vorliegend keiner Entscheidung bedarf . dd) Der Beteiligten zu 4 , der Mutter des als V ater geltenden Antragste l- ler s , stand mithin nicht das Recht zu, die Fortsetzung des Abstammungsverfa h- rens zu verlangen. Da nach dem § 181 Satz 1 FamFG genügenden gerichtl i- chen Hinweis keiner der hierzu berechtigten übrigen Beteiligten binnen der Frist 44 45 - 17 - des § 181 Satz 2 FamFG einen Fortsetzungsantrag gestellt hat, ist das Verfa h- ren erledigt. Das Amtsge richt hat deshalb die Fort setzung zu Recht abgelehnt, so dass die Beschwerde der Beteiligten zu 4 unbegründet ist und ihre Recht s- beschwerde im Ergebnis ohne Erfolg bleibt. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Schwandorf, Entscheidung vom 12.08.2014 - 1 F 305/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.11.2014 - 7 UF 1196/14 -
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