BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 67/12 vom 19. September 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 D, 522 Abs. 1 Reicht eine mittellose Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vollständ i- gen Prozesskostenhilfe antrag ein und fügt diesem einen nicht unterzeichn e- ten Entwurf einer Rechtsmittel - und einer Rechtsmittelbegründungsschrift ihres Prozessbevollmächtigten bei, kann ihre Mittellosigkeit gleichwohl kausal für die versäumte Rechtsmittel - und Rechtsmittelbegrü ndungsfrist geworden sein. BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhring am 19. September 2013 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgeri chts in Jena vom 5. Juni 2012 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Berufungs - und der Berufungsbegrü n- dungsfrist gewährt. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschw erdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert wird auf 155.000 Gründe: I. Der Beklagte hat beim Oberlandesgericht innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Ber u- 1 - 3 - fung gegen ein Urteil des Landgerichts Gera geste llt, soweit dort zu seinem N achteil entschieden worden ist. Dem Antrag hat er nicht unterschriebene En t- würfe der Berufung s - und der Berufungsbegründung sschrift angefügt. Nachdem das Oberlandesgericht die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, hat der Beklagte innerhalb der zw eiwöchigen Frist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt , die Berufung eingelegt und zudem begründet. Das Ber u- fungsgericht hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand z u- rückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfe n. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung der a n- gefochtenen Entscheidung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erre i- chen möchte. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, §§ 238, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und im Übrigen zulässig (§§ 574 ff ZPO). Sie ist auch begründet. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufung sei nicht rechtze i- tig innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eing e- legt und n icht innerhalb der zweimonatig en Begründungsfrist begründet wo r- den. Sie sei deswegen als unzulässig zu verwerfen. Der Wiedereinsetzungsa n- trag sei zwar zulässig, aber unbegründet , weil die Versäumung der Berufungs - und der Berufungsbegründungsfrist nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen des Beklagten beruhe und daher nicht ohne Verschulden eingetreten sei. Die Mittellosigkeit de s Beklagten sei nicht kausal für die Fristversäumung gewo r- den. Das zeige sich daran, dass seine Anwälte bereit gewesen seien, n och vor 2 3 - 4 - Ablauf der Berufungs - und Berufungsbegründungsfrist eine wenn auch als En t- wurf bezeichnete Berufung und Berufungsbegründung einzureichen. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Zutreffend ist das Berufungsgeri cht davon ausgegangen, dass die B e- rufungs - und die Berufungsbegründungsfrist versäumt sind (§§ 517, 520 ZPO) . Das erstinstanzliche Urteil ist dem Beklagten am 20. Juli 2011 zugestellt wo r- den, seine Berufung ist jedoch erst am 27. Dezember 2011 und seine Be r u- fungsbegründung am 28. Dezember 2011 beim Oberlandesgericht eingega n- gen. b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Beklagten jedoch die bea n- tragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist versagt. Das Wiedereinse t- zungsgesuch ist nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO) unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Pr o- zesshandlung en (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gestellt worden. Es ist auch b e- gründet, weil der Beklagte glaubhaft gemacht hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Hal b- satz 2 ZPO), schuldlos an der Wahrung der Berufungs - und der Berufungsb e- gründungsfrist gehindert gewesen zu sein. Die Mittellosigkeit einer Partei stellt einen Entschuldigungsgrund im Si n- ne von § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristve rsäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmi t- tels zu beauftrage n (BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, VersR 2013, 518 Rn. 15 mwN). Wenn ein Rechtsanwalt jedoch trotz der Mitte l- losigkeit seines Mandanten bereit ist, für diesen innerhalb der laufenden Fristen 4 5 6 7 - 5 - das Rechtsmittel einzulegen und zu begründen, ist dessen Mittellosigkeit für eine Fristversäumung nicht ursächlich geworden. aa) Einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof - wie das Berufungsg e- richt richtig gesehen hat - angenommen , wenn der Prozessbevollmächtigte nach Berufungseinlegung und Stellung des Antrags auf Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe vor der Ent scheidung über die sen Antrag die vollständige wenn au ch als vorläufige bezeichnete - Berufungsbegründung noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gefertigt und bei Gericht eingereicht hat. Denn dann habe er tatsächlich seine vergütungspflichtige Lei stung in vollem Umfang bereits erbracht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4 ff. ). bb) Hier haben jedoch, wie das Berufungsgericht verkannt hat, die Pr o- zessbevollmächtigte n des Beklagten innerhalb der laufenden Fristen we der e i- ne Berufung noch eine Berufungsbegründung eingereicht. Vielmehr haben sie im Schriftsatz vom 17. August 2011 lediglich ein en Prozesskostenhilfeantrag gestellt und begründet. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof im Ja hr 2008 entschiedenen Fall ( vgl. BGH, Beschluss vom 16. Nov ember 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 21 ). Mit der Stellung und Begründung des Prozesskostenhilfeantrags erbringt der Prozessbevol l- mächtigte eines Berufungsklägers die im zweiten Rechtszug anfallenden, ve r- gütungspflichtige n Leistung en noch nicht und bringt gerade nicht seine Berei t- schaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe einlegen und begründen zu wollen ( vgl. BGH, Beschluss vom 16. N o- vember 2010 , aaO ). 8 9 - 6 - An dieser Wertung ändert sich - anders als das Berufungsgericht es meint - nicht deswegen etwas, weil der Beklagte den Prozesskostenhilfeantrag nicht schlicht begründet hat, indem er diesem den Entwurf der Berufung und der Berufungsbegründung beig efügt hat. Selbst w enn der Prozessbevollmächtigte eine r Partei für sie gleichzeitig Berufung einlegt, Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und diesem Antrag zur Begründung den Entwurf einer Berufungsbegründung beifügt, kann von einer Wahrnehmun g de r einen Rechtsanwalt in der Berufungsinstanz tre f- fenden Aufgaben keine Rede sein, wenn er sich mit Blick auf das Prozessko s- tenhilfegesuch ausdrücklich darauf beschränkt, dem Gericht einen nicht unte r- zeichneten Schriftsatzentwurf zur Erläuterung des all ein ordnungsgemäß g e- stellten Antrages auf Prozesskostenhilfe zur Verfügung zu stellen. Damit kann der Rechtsanwalt zeigen , dass er bis zur Entscheidung über das Prozessko s- tenhilfegesuch nicht mehr bereit ist, anderweitige Prozesshandlungen zur Fö r- derung de s Berufungsverfahrens vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, VersR 2013, 518 Rn. 15 ). Das gilt umso mehr, wenn das Rechtsmittel weder eingelegt noch begründet, sondern nur ein Antrag auf G e- währung von Prozesskostenhilfe für die beabs ichtigte Berufung gestellt wird. Durch dieses Verhalten wird objektiv belegt, dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers seine Tätigkeit im Rechtsmittelzug allein auf die Ge l- tendmachung von Prozesskostenhilfe beschränken will ( vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012, aaO Rn. 23 ; vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18 ). Die Mittellosigkeit des Berufungsklägers ist daher kausal für die ve r- säu m te Berufungs - und Beru fungseinlegungsfrist geworden. 10 11 12 - 7 - III. Die Entscheidung de s Be rufungs gerichts ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat, ist die Sache zur Endentscheidung reif, weil die Aufhebung nur wegen Re chtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Dem Beklagten ist auf seinen Antrag gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Berufungs - und Berufungsbegründungsfrist zu gewähren . Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 05.07.2011 - 3 O 395/10 - OLG Jena, Entscheidung vom 05.06.2012 - 1 U 647/11 - 13
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