ECLI:DE:BGH:2016:240316BIXZB67.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 67/14 vom 24. März 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 9 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 2; ZPO §§ 232, 233 A Die öffentliche Bekanntmachun g einer im Insolvenzverfahren ergangenen Entsche i- dung wirkt als Zustellung und setzt die Beschwerdefrist in Gang, auch wenn die g e- setzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Der Bele h- rungsmangel kann allenfalls eine Wiederein setzung in den vorigen Stand begründen. BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZB 67/14 - LG Darmstadt AG Offenbach - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 24. März 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. September 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbe festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 22. Juni 2010 beantragten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Am 3. Mai 2013 bea n- tragte er eine Vergütung in Höhe von 17. Mit Beschluss vom 26. J a- Der Beschluss wurde nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts am 31. Januar 2014 mit folgendem Wortlaut im Internet öffentlich bekanntgemach t : 1 - 3 - " vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolven z- gerichts " Zusätzlich stellte das Insolvenzgericht den Beschluss am 6. Februar 2014 dem weiteren Beteiligten persönlich zu. Sowohl bei der Bekanntmachung im Internet als auch bei der persönlichen Zustellung war dem Beschluss eine Rechtsbehe lfsbelehrung mit - auszugsweise - folgendem Inhalt beigefügt: " beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige " Am 20. Februar 2014 hat der weitere Beteiligte beim Amtsgericht Offe n- bach als Insolvenzgericht sofortige Beschwerde gegen die Festset zung seiner Vergütung ein gelegt . Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulä s- sig verworfen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwer - de verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. 2 3 4 - 4 - 1. D as Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Beschwerde sei nicht fristgerecht ei ngelegt worden. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen habe am drit ten Tag nach der Bekanntmachung im Internet begonnen und sei am 17. Februar 2014 abgelaufen. Der Eingang der Beschwerde am 20. Februar 2014 sei deshalb verspätet gewesen. Die Bekanntmachung de s Beschlusses im Internet sei für den Fristbeginn maßgeblich, auch wenn die Höhe der festg e- setzten Vergütung dort nicht angegeben worden sei und die Rechtsbehelfsb e- lehrung den unzutreffenden Hinweis enthalten habe, die Beschwerde könne nur beim Insolvenzge richt eingelegt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, weil der weitere Beteiligte nicht ohne Ve r- schulden gehindert gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten. Jedenfalls nach der persönlichen Zustellung des Beschl usses habe er Anlass gehabt , die Frage einer etwaigen früheren öffentlichen Bekanntmachung zu prüfen. Der Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht ursächlich für die Versäumung der Frist geworden. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nach prüfung stand . a) M it Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die B e- schwerdefrist bereits abgelaufen war, als die sofortige Beschwerde des weit e- ren Beteiligten beim Insolvenzgericht einging. Die Notfrist von zwei Wochen, innerhalb der die sofo rtige Beschwerde nach § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzulegen war, lief gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 InsO ab dem Beginn des dritten Tages nach der öffentl i- chen Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung im Intern et und endete, gleichviel ob die Bekanntmachung am 30. o der am 31. Januar 2014 erfolgte, am 17. Februar 2014 (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO ; vgl. 5 6 7 - 5 - BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 101/11, WM 2013, 2372 Rn. 8 ff ). Sie war beim Eingang der sofortigen Beschwerde am 20. Februar 2014 verstrichen. aa) Die zweiwöchige Frist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde g e- gen den Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwa l- ters (§§ 4, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) knüpft an die Z u- stellung dieser Entscheidung an (§ 6 Abs. 2 InsO). Nach der Regelung in § 9 Abs. 3, § 64 Abs. 2 InsO genügt zum Nachweis der Zustellung die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung. Diese erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 I nsO seit dem 1. Juli 2007 (§ 103c Abs. 1 Satz 1 EGInsO) zentral und lände r- übergreifend durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.insolvenzbe - kannt . Die Veröffentlichun g im Internet ist gegenüber dem Inso l- venzverwalter auch dann maßgebli ch, wenn ihm der Beschluss später noch persönlich zugestellt wird (BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - IX ZB 173/08, NZI 2010, 159 Rn. 9; vom 12. Juli 2012 - IX ZB 42/10, WM 2012, 1876 Rn. 6 ; vom 14. November 2013 , aaO Rn. 5 ). Seine verfassungsmäßigen Re c h- te werden dadurch nicht verletzt ( vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 7; vom 14. November 2013, aaO). bb) I st d ie öffentliche Bekanntmachung unrichtig , kann dies zur Folge haben, dass sie die Zustellungswirkung des § 9 Abs. 3 InsO nicht au slöst und die Beschwerdefrist nicht in Gang setzt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, WM 2011, 2374 Rn. 9 f). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Bekanntmachung war nicht unrichtig . Soweit darin die Höhe der Verg ü- tung nicht mitgete ilt wurde, entspricht dies der gesetzlichen Regelung (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO) und berührt die Wirksamkeit der Bekanntmachung nicht. Auch der verfassungsrechtliche Anspruch des Insolvenzverwalters auf effekt i- 8 9 - 6 - ven Rechtsschutz ist nicht verletzt (BGH, Beschl uss vom 10. November 2011, aaO Rn. 18 mwN; vom 8. März 2012 - IX ZB 219/11, WM 2012, 814 Rn. 6). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch nicht erforderlich, dass in der Bekanntmachung angegeben wird, ob dem Vergütungsantrag voll oder nur zum Tei l entsprochen worden ist . Mit einer teilweisen Ablehnung seines Antrags muss der Verwalter stets rechnen. Es ist ihm zuzumuten, den genauen Betrag der Festsetzung durch Einsichtnahme beim Insolvenzgericht in Erfahrung zu bringen. Im Streitfall hat er im Üb rigen durch die persönliche Zustellung des Beschlusses lange vor Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis von der Höhe der festgesetzten Vergütung erlangt. Der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, die Bekanntmachung im Internet habe das Datum der Veröffen tlichung nicht erkennen lassen, trifft nicht zu. Recherchiert man auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachun - nach dem angefochtenen Beschluss, trifft man auf das Datum der Verö f- fentlichung (hier: 30. Januar 2014 ), unter dem der Inhalt der Verö ffentlichung verlinkt ist . Dass der Name des Verwalters aus der öffentlichen Bekanntm a- chung nicht ersichtlich ist, schränkt die Möglichkeiten des weiteren Beteiligten, seine Rechte wahrzunehmen, nicht ein. cc) D ie von der Rechtsbeschwerde beanstandete Unrichtigkeit der dem angefochtenen Beschluss gemäß § 4 InsO, § 232 ZPO beigefügten und auch im Internet veröffentlichten Rechtsbehelfsbelehrung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Beschlusses, seiner Bekanntmachung und auf den Lauf der Rechtsbehe lfsfrist. Sie kann allenfalls eine Wi e dereinsetzung in den vorigen Stand begründen . 10 11 - 7 - Der Bundesgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit der aus ve r- fassungsrechtlichen Gründen gebotenen Rechtsmittelbelehrung in Wohnung s- eigentumssachen und in Zwangsve rsteigerungsverfahren entschieden, dass das Fehlen einer erforderlichen Rechtsmittelbelehrung weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmitte l- frist entgegensteht, der Belehrungsmangel aber im Einzelfall eine W iederei n- setzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann, wenn er für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2002 - V ZB 36/01, BGHZ 150, 390, 397 ff; vom 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, WM 2008, 1567 Rn. 8; vom 26. März 2009 - V ZB 174/08, BGHZ 180, 199 Rn. 11). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber aufgegriffen, als er Regelungen über obligatorische Rechtsmittelbelehrungen in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der f reiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 39 FamFG) und in die Zivilprozessordnung (§ 232 ZPO) eingefügt und sich dabei bewusst für die Wiedereinsetzungslösung entschieden hat (§ 17 Abs. 2 FamFG und § 233 Satz 2 ZPO; vgl. BT - Drucks. 16/6308, S. 183 und BT - Drucks. 17/ 10490, S. 14; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09, FamRZ 2010, 365 Rn. 8; vom 23. November 2011 - IV ZB 15/11, NJW 2012, 453 Rn. 5; vom 3. Mai 2012 - V Z B 54/11, NJW 2012, 2445 Rn. 5). De m- entsprechend hängt auch die Zustellungswirkung einer öffentlichen Bekann t- machung in Insolvenzverfahren (§ 9 Abs. 3 InsO) nicht davon ab, ob überhaupt eine Rechtsbehelfsbelehrung mit veröffentlicht wurde oder ob die mitveröffen t- lichte Belehrung fehlerfrei war. b) O hne Rechtsfehler hat das Beschwerdegeric ht auch eine Wiederei n- setzung in die versäumte Beschwerdefrist abgelehnt. Der weitere Beteiligte war nicht ohne Verschulden verhindert, die Notfrist zur Einlegung der sofortigen B e- schwerde einzuhalten (§ 4 InsO, § 233 ZPO). 12 13 - 8 - aa) E in Fehlen des Verschul dens wird allerdings vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (§ 233 Satz 2 ZPO). Die vom Insolvenzgericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung war insoweit unric h- tig, als sie den Hinweis e nthielt , die sofortige Beschwerde sei bei dem Amtsg e- richt Offenbach, mithin beim Insolvenzgericht einzulegen. Nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die sofortige Beschwerde wirksam auch beim Beschwerdeg e- richt eingelegt werden. Die insoweit abweichende, am 1. März 2012 in Kraft getretene Sonderreg elung in § 6 Abs. 1 Satz 2 InsO ist im Streitfall nach der Übergangsregelung in Art. 103g Satz 1 EGInsO noch nicht anwendbar. Mit Recht hat das Beschwerdegericht aber darauf abgehoben, dass diese Fehle r- haftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung die Fristversäum ung nicht verursacht hat . Es unterliegt keinem Zweifel, dass der weitere Beteiligte , der die Beschwerde entsprechend der Belehrung beim Insolvenzgericht eingelegt hat, die Frist auch dann versäumt hätte, wenn die Belehrung die Möglichkeit der Beschwerdeei n- legung beim Beschwerdegericht erwähnt hätte. Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand kann aber grundsätzlich nur gewährt wer den, wenn das unverschu l- dete Hindernis ursächlich für die Fristversäumung war (MünchKomm - ZPO/ Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 18; Hk - ZPO /Saenger, 6. Aufl., § 233 Rn. 16) . Dies gilt auch für den Fall einer fehlerhaften oder unterbliebenen Rechtsbehelfsb e- lehrung (BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - V ZB 174/08, BGHZ 180, 199 , Rn . 12, 21 - V ZB 198/11, NJW 2012, 2443 Rn. 8 mwN). bb) E in Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt sich e ntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus , dass der we i- tere Beteiligte der ihm persönlich zugestellten Ausfertigung des Beschlusses 14 15 - 9 - den Zeitpunkt der öf fentlichen Bekanntmachung und damit den Beginn der B e- schwerdefrist nicht unmittelbar entnehmen konn te. Die mit der Zustellung ertei l- te Rechtsbehelfsbelehrung war deshalb nicht fehlerhaft. Eine solche Belehrung muss den Beginn einer Rechtsbehelfsfrist notwe ndig allgemein beschreiben, etwa in der Weise, dass die Frist mit der Verkündung, der Zustellung oder auch der öffentlichen Bekanntmachung einer Entscheidung beginnt. Es obliegt dann dem Betroffenen, den konkreten F ristbeginn selbst zu ermitteln. Der Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung brauchte dem weiteren Beteiligten bei der Zustellung des Beschlusses auch nicht außerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung gesondert mitgeteilt zu werden. Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Zustellung au ch durch öffentliche Bekann t- machung erfol gen konnte und dass für den Beginn der Beschwerdefrist der g e- gebenenfalls frühere Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung maßgebend sei , gab ihm Anlass zu prüfen, ob und wann eine öffentliche Bekanntmachung erfolg t war. Eine solche Prüfung ist für einen Insolvenzverwalter ohne weiteres zumutbar. Das Gesetz mutet eine entsprechende Überwachung selbst solchen Beteiligten zu, denen - wie Insolvenzgläubigern - der Vergütungsbeschluss nicht gemäß § 64 Abs. 2 InsO besonders zuzustellen ist. Das Verschulden des weiteren Beteiligten, den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nicht im 16 - 10 - Internet ermittelt zu haben, schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorin stanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 26.01.2014 - 8 IN 339/10 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.09.2014 - 5 T 184/14 -
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