ECLI:DE:BGH:2016:150916BIXZB67.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 67/15 vom 15. September 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2 Der Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach e i- nem Gläubigerantrag ist entbehrlich, wenn der Schuldner bereits anlässlich eines noch anhängigen Insolvenzeröffnungsantrages eines anderen Gläubigers ordnung s- gemäß belehrt worden ist, sofern dem Schuldner im weiteren Antrag s verfahren eine ausreichende Fris t verbleibt, die zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderl i- chen Anträge zu stellen. BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - IX ZB 67/15 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhring am 15. September 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 23. Juli 2015 wird auf Kosten des Schuldners zu rückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Gründe: I. Die weitere Beteiligte zu 2 stellte am 20 . Januar 2014 den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des selbständig tätigen Schuldners zu eröffnen , un d begründete diesen Antrag mit nicht titulierten und nicht rechtskrä f- tig titulierten Forderungen gegen den Schuldner . Daraufhin wies das Insolven z- gericht den Schuldner auf die Möglichkeit hin, als natürliche Person die Res t- schuldbefreiung zu erreichen. Es belehrte ihn, dass er, wenn er die Restschul d- befreiung anstrebe, " selbst unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, auch 1 - 3 - it einem entsprechenden besonderen Antrag auf Erteilung der Res t- zur Stellung eines eigenen Antrags ungenutzt verstreichen lassen und sofern das Insolvenzverfahren bzgl. Ihres eigenen Vermögen s auf Grund des Antrages des Gläubigers/der Gläubigerin eröffnet sein sollte, ist ein Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung in diesem Verfahren nicht mehr zulässig. " Am 11. März 2014 stellte die weitere Beteiligte zu 3 ebenfalls einen A n- trag, ü ber das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Auch dieser Antrag wurde mit nicht titulierten Forderungen gegen den Schul d- ner begründet. Eine erneute Belehrung des Schuldners unterblieb. Der Schuldner machte gegen die den Insolven zanträgen zugrunde li e- genden Forderungen Einwendungen geltend . Nach Einholung eines Gutac h- tens , das unter Berücksichtigung der in beiden Antragsverfahren geltend g e- machten Forderungen und der vom Schuldner erhobenen Einwendungen zur Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gelangte , verband das Insolvenzgericht beide Antragsverfah ren, eröffnete am 24. September 2014 das Insolvenzverfa h- ren über das Vermögen des Schuldners und bestellte die weitere Beteilig te zu 1 zur Insolvenzverwalterin. Hiergegen wandte sich der Schuldner mit der sofort i- gen Beschwerde, die am 12. Januar 2015 zurückgewiesen wurde. Am 21. Januar 2015 hat der Schuldner beantragt, ihm Restschuldbefre i- ung zu erteilen. Das Insolvenzgericht hat diesen Antrag als unzulässig verwo r- fen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückg e- wiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 3 4 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. D as Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Schuldner, der die Res t- schuldbefreiung erreichen wolle, müsse den Antrag auf Restschuldbefreiung mit einem Antrag auf Insolvenzeröffnung verbinden. Das gelte auch, wenn ein Gläubiger einen Insolvenzeröffnungsantrag stelle. Ein Schuldner könne sich nicht gegen einen Fremdantrag mit der Begründung wehren, ein Eröffnung s- grund liege nicht vor , und erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahren und rechtskräftiger Entscheidung über sein Rechtsmittel einen isolierten Antrag au f Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Der Schuldner müsse sich entsche i- den, ob er Einwendungen gegen den Fremdantrag erhebe oder sich ihm a n- schließe, um die Restschuldbefreiung zu erreichen. Unerheblich sei dabei, ob die Forderungen der Gläubiger ti tuliert seien oder nicht. Der Schuldner müsse allerdings ordnungsgemäß durch das Insolvenzgericht belehrt werden. Dies sei hinsichtlich des ersten Insolvenzeröffnungsantrags der weiteren Beteiligten zu 2 geschehen. Dass hinsichtlich des zweiten Insolvenzer öffnungsantrages durch die weitere Beteiligte zu 3 eine Belehrung nicht erfolgt sei, sei im Hinblick auf die im ersten Antragsverfahren erteilte Belehrung unschädlich. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. a) Auf das Verfahre n sind die Vorschriften der Inso lvenzordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Die Insolvenzanträge sind vor diesem Stichtag am 20. Januar und 13. März 2014 beim zuständigen Insolvenzgericht eingegangen. 5 6 7 8 - 5 - b) De m Schuldner ist es verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolven z- verfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichun g der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu ste l- len, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt. Hat da s Insolvenzgericht den Schuldner entsprechend belehrt, kann er nach Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens auf Antrag des Gläubigers keinen zulässigen Eigenantrag mehr stellen. Damit scheidet auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung aus. Ist ein solcher Hinweis dagegen nicht oder nur unvollständig - etwa ohne die erforderliche Fristsetzung - ergangen, soll der Schuldner nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolven zgerichts darf dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen. Deswegen ist es in einem solchen Fall ausreichend, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Antrag auf Restschuldbefreiung stellt ( BGH, Beschluss vom 22. Oktober 201 5 - IX ZB 3/15, NJW 2016, 327 Rn. 8 mwN). aa) Der Schuldner ist im Zusammenhang mit dem zuerst durch die weit e- re Beteiligte zu 2 gestellten Insolvenzantrag in diesem Sinne ordnungsgemäß belehrt worden. Aus dem Hinweis des Insolvenzgerichts ergibt sich , dass der Schuldner nur dann in den Genuss der Restschuldbefreiung gelangen kann, wenn er selbst einen Insolvenzeröffnungsantrag stellt und diesen mit einem A n- trag auf Restschuldbefreiung verbindet. Weiter hat das Insolvenzgericht dem Schuldner eine vierw öchige Frist gesetzt, diese Anträge zu stellen. Es hat in dem Hinweis deutlich gemacht, dass es sich bei dieser Frist um keine Au s- 9 10 - 6 - schlussfrist handelt, weil es den Schuldner auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Anträge zu stellen, bis das Insolvenzgeri cht das Insolvenzverfahren auf Gläubigerantrag hin eröffnet hat. Ob die vierwöchige Frist zu kurz bemessen war, weil der Schuldner gegen die zugrunde liegenden Forderungen Einwe n- dungen erheben wollte , kann dahin stehen. Denn der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht vorgetragen, einen Fristverlängerungsantrag gestellt zu haben, den das Insolvenzgericht nicht berücksichtigt hätte. Im Übrigen lagen zwischen A n- tragstellung am 20. Januar und am 13. März 2014 und Insolvenzeröffnung am 24. September 2014 acht und sech s Monate, so dass der Schuldner ausre i- chend Zeit hatte, die Berechtigung der Eröffnungsanträge zu prüfen oder durch seinen Rechtsberater prüfen zu lassen. Der Schuldner hat diese Gelegenheit auch genutzt und umfassend zu den streitgegenständlichen Forderun gen vo r- getragen. Eine erneute Belehrung des Schuldner s nach Eingang des zweiten durch die weitere Beteiligte zu 3 gestellten Eröffnungsantrags bei noch anh ängigem ersten Eröffnungsantrag war nicht erforderlich (so auch LG Aachen, ZVI 2012, 105; MünchK omm - InsO/Schmahl/Vuia, 3. Aufl., § 20 Rn. 92; FK - InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 287 Rn. 44; Sander in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 20 Rn. 20). Das Insolvenzgericht durfte davon ausgehen, dass dem Recht s- beschwerdeführer als einem verständigen un d gewissenhaften Schuldner, der zudem durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten war, bewusst war, dass der ihm erst sechs Wochen zuvor im ersten Insolvenzantragsverfahren erteilte Hinweis auch für das zweite Antragsverfahren gelten würde, er mithin zur Erlangung der Restschuldbefreiung vor Insolvenzeröffnung aufgrund eines Gläubigerantrags selbst einen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen müsse (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZB 93/12, NZI 2015, 56 3 Rn. 13). Denn ihm war aufgrund der Verfa h rens - 11 - 7 - abläufe bekannt, dass das Insolvenzgericht über beide Anträge in einem B e- schluss entscheiden würde und deswegen der ihm im ersten Antragsverfahren erteilte Hinweis auch im zweiten Verfahren seine Gültigkeit b ehielt . Aus den nämlichen Gründen musste das Insolvenzgericht dem Schul d- ner im zweiten Antragsverfahren keine erneute Frist für einen eigenen Inso l- venzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung setzen . Es musste ihm nur ausreichend Zei t lassen, um die zur Erreichung der Res t- schuldbefreiung erforderlichen Anträge zu stellen. Dies hat das Insolvenzgericht beachtet , weil es über den Antrag der weiteren Beteiligten zu 3 erst sechs M o- nate nach Antragstellung entschieden hat und dem Schuldner deswegen zur Antragstellung ausreichend Zeit blieb. bb) An diesem Ergebnis ändert sich nicht deswegen etwas, weil der Schuldner die nicht titulierten und nicht rechtskräftig titulierten Forderungen b e- stritten hat , wegen derer die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 die Insolvenzantr ä- ge gestellt haben. Der Rechtsbeschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen sei, selbst einen Insolvenzantrag zu ste l len, solange er i n den Insolvenzantragsverfahren über die Gläubigerantr äge deren Zulässigkeit und Begründetheit in Abrede gestellt habe (vgl. BGH, B e- schluss vom 11. November 2004 - IX ZB 258/03, NZI 2005, 108 aE; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, NZI 2006, 174 Rn. 6; vom 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350 Rn. 6 ; vom 29. März 2007 - IX ZB 141/06, NZI 2007, 408 Rn. 7; vom 8. November 2007 - IX ZB 201/03, ZInsO 2007, 1275 Rn. 3) . Nach Erhalt des Hinweises nach § 20 Abs. 2 InsO muss der Schuldner sich entscheiden, ob er Einwendungen gegen den Gläubigerantrag e rheben 12 13 14 - 8 - oder selbst einen Eigenantrag stellen will , wobei es - wie das Beschwerdeg e- richt richtig gesehen hat - keinen Unterschied macht, ob die Forderungen, die den Eröffnungsanträgen zugrunde liegen, tituliert und bestritten waren und ob der Schuldner ledi glich seine Zahlungsunfähigkeit in Abrede ge stellt hat . De s- wegen muss dem Schuldner die vorgenannte angemessene Frist eingeräumt werden, damit er ausreichend Zeit hat, den Rat eines Fachkundigen dazu ei n- zuholen, ob er dem Gläubigerantrag entgegentreten ode r sich diesem mit dem Ziel anschließen will, die Restschuldbefreiung zu erlangen. Auf die Verknüpfung von unbedingt gestellten Eigenantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung kann nicht verzichtet werden. Sie hat ihren Sinn darin, dass der Schuldner in sein em Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, sein verble i- bendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NZI 2010, 441 Rn. 9 ; vom 4. Dezem ber 2014 - IX ZB 5/14, NZI 2015, 79 Rn. 13). cc) Allerdings hat das Insolvenzgericht vor Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens dem Schuldner nicht das Insolvenzgutachten und die Empfehlung der Gutachterin, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, weil der Schu ldner zahlung s- unfähig sei und die Verfahrenskosten gedeckt seien, zur Kenntnis gebracht. Mithin hat es ihm die Möglichkeit genommen, sich vor Insolvenzeröffnung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen. Damit hat das Insolvenzgericht den Schuldner in seinem R echt auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG) ; auf diesem Ge h örsverstoß beruht aber weder die Insolvenzeröffnung noch die Verwerfung seines nach Rechtskraft der Insolvenzeröffnung gestellten Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung. 15 - 9 - Der Schuldner hatte in dem Verfahren der Beschwerde gegen den Eröf f- nungsbeschluss Gelegenheit, zu dem Gutachten und den Empfehlungen der Gutachterin Stellung zu nehmen . Von dieser Gelegenheit hat der Rechtsb e- schwerdeführer in seiner umfangreichen Beschwerd eschrift Gebrauch gemacht. S eine Einwendungen wurden von dem Beschwerdegericht berücksichtigt. Einen Eigenantrag hat er aber auch in diesem Verfahrensabschnitt nicht gestellt. Schon deswegen hat sich der Gehörsverstoß nicht ausgewirkt. Keinesfalls dur f- te e r die Entscheidung des Beschwerdegerichts über sein Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluss abwarten , bis er den Antrag auf Restschuldbefreiung stellte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, NZI 2015, 79 Rn. 13) . dd) Wi e dereinsetz ung in den vorigen Stand nach § 4 InsO, § 23 3 ZPO war dem Schuldner nicht zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Stellung eines Eigenantrags ist schon deswegen unzulässig, weil bei der Versäumung einer richterlichen Frist eine Wiederei nsetzung in den vorigen Stand nach diesen Vorschriften nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 88/03, nv ; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 112/08, NZI 2009, 120 Rn. 10). ee) Die danach auch hier eingreifende Sperrwirkung des nur au f Gläub i- gerantrag eröffneten Insolvenzverfahrens ist für den - ordnungsgemäß beleh r- ten - Schuldner auch nicht unverhältnismäßig. Die von der Rechtsbeschwe r- debegründung angesprochene Rechtsprechung des Senats zu § 290 InsO (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2 010 - IX ZB 63/09, NZI 2011, 114 Rn. 6; vom 20. Juni 2013 - IX ZB 208/11, NZI 2013, 940 Rn. 3; vom 18. Juni 2015 - IX ZB 86/12, NZI 2015, 807 Rn. 18) ist nicht einschlägig. Der Rechtsb e- schwerdeführer hat sich nach ordnungsgemäßer Belehrung entschieden, ke i- 16 17 18 - 10 - nen Eigenantrag verbunden mit eine m Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. Die weiter von der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage, ob ein in einem früheren Insolvenzverfahren ordnungsgemäß belehrter Schuldner, der den A n- trag auf Erteilung der Restschuldb efreiung nicht ( rechtzeitig ) gestellt hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen erneuten Restschuldbefreiungsa n- trag stellen kann oder ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher A n- trag zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601; MünchKomm - InsO/Stephan, 3. Aufl., § 287 Rn. 18c) , stellt sich vorliegend noch nicht (vgl. zu § 287a ZPO nF und der Rechtsprechung des S e- nats zu den Sperrfristen Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl., Rn. 664, 670 ff). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 28.01.2015 - 660 IN 16/14 - LG Kassel, Entscheidung vom 23.07.2015 - 3 T 118/15 -
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