ECLI:DE:BGH:2018:151118BIXZB67.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 67/17 vom 15. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richte rin Möhring am 15. November 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Streithelfers gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2018 wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die Anhörungsrüge ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt. a) Von den Vordergerichten wie auch dem Senat ist nicht festgestellt worden, dass der Übertragungsvorgang 1:35 Minuten dauerte und so rechtze i- tig eingeleitet wurde, dass eine Fristwahrung gesichert war. Auch der Anh ö- rungsrüge ist eine Bezugnahme auf entsprechende s Vorbringen des Streithe l- fers und damit übereinstimmende gerichtliche Feststellungen nicht zu entne h- men (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205, 209 f ; vom 11. März 2010 IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 19 ). b) Davon abgesehen ist die Rüge unbegründet, weil es jedenfalls an dem Nachweis eines rechtzeitigen Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht fehlt. Auch mangels eines geeigneten Be weis angebots für den Zeitpunkt der Absendung ist die vermeintliche Übertragungsdauer nicht aussch laggebend. Dass der Strei t- helfer einen Einzelverbindungsnachweis als Grundlage ei ner rechtzeitigen A b- 1 2 3 - 3 - sendung und eines rechtzeitigen Eingangs des Schriftsatzes nicht vorlegen kann, geht zum Nachteil der von ihm vertretenen , beweisbelasteten Beklagten. 2 . Zu Unrecht beanstandet die Anhörungsrüge vermeintliche Widerspr ü- che des Senatsbeschlusses vom 27. September 2018. Soweit sich der Senat zum Zeitbedarf einer Faxübermittlung geäußert hat, betreffen die Ausführungen die von den Beklagten selbst gelten d gemac h- ten Wiedereinsetzungsgründe. Mit den Wiedereinsetzungsgründen hat sich der Streithelfer, der ausschließlich den rechtzeitigen Eingang der Berufungsb e- gründung rügt , nicht auseinandergesetzt. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.12.2016 - 16 O 1943/14 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.09.2017 - 14 U 15/17 - 4 5
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