BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6 73 /1 2 vom 7 . August 201 3 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 10, 11 a) Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversiche rung intern ausgeglichen werden (im A n- schluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2011 XII ZB 89/08 FamRZ 2011, 963). b) Dabei ist in der Beschlussformel auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts a uf be i- de Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird. BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12 - OLG Karlsruhe AG Pforzheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . August 201 3 durch den Vorsitzende n Richter Dose , die Richter in W eber - Monecke und die Richter Schilling , Dr . Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. November 2012 wird auf Kosten der Betei ligten zu 5 mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass zusätzlich der Anspruch des Antragsgegners gegen die V . S . E . eG auf Rück - gewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darl e- hensvertrag Nr. vom 27. Januar 2 010 eingeräumten Bezugsrechts an der bei der Beteiligten zu 5 bestehenden L e- bensversicherung Nr. auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird. Beschwerde wert: 2.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Ausgleich eines als Sicherheit abgetr e- tenen Anr echts im Versorgungsausgleich . Auf den am 13. Juli 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 29. März 1985 geschlossene Ehe de r Antragsteller in (im Folgenden: Eh e- frau ) und de s Antragsgegner s (im Folgenden: Ehe mann ) durch Verbundb e- 1 2 - 3 - schluss geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt . Während der Ehezeit (1. März 1985 bis 30. Juni 2011 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben be i- de Ehegatten Anrechte i n der gesetzlichen Rentenversicherung, die Ehefrau darüber hinaus ein geringfügiges Anrecht aus einer Zusatzversorgung des ö f- fentlichen Dienstes und ein geringfügiges Anrecht aus einer privaten Leben s- versicherung. De r Ehemann erwarb drei weitere Anrecht e a us privaten Leben s- versicherung en, davon eines bei der Beteiligten zu 5 mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 2 7 . 207 , 62 , welche s z wecks Besicherung eines bis zum 28. Februar 2013 in Raten fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch s der V - B ank gegen den Ehe mann an diese abgetreten ist . Das Familiengericht hat die geringfügigen Anrechte vom Ausgleich au s- geschlossen und sämtliche übrigen Anrechte intern ausgeglichen. Das Obe r- landesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den Ausgleich des abgetr etenen Anrechts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugela s- sene Rechtsbeschwerde . II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Anrechte der privaten Altersversorgung, welche zur Sicherung eines Darlehens abgetreten seien, unterlägen dem Ausgleich bei der Scheidung, wenn sie intern zu teilen seien . Das Anrecht stehe wirtschaftlich dem formalberechtigten Eh e- gatten zu, da die Sicherheit nicht in Anspruch genommen sei, so dass sie nicht wirtschaftlich dem Kreditgeber zuzuordnen sei. Nach §§ 10 Abs. 1, 11 VersAusglG sei dafür Sorge zu tragen, dass der ausgleichsberechtigte Ehega t- 3 4 5 - 4 - te ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erh alte . Dies führe dazu, dass das zu begr ündende Anrecht in gleicher Weise wie das bei dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Teila nrecht durch die Sicherungsabr e- de anteilig belastet bleibe. Gleichwohl erhalte der Ausgleichsberechtigte ein eigenständiges Anrecht, das mit zunehmender Darlehenstilg ung wertvoller we r- de und mit vollständiger Tilgung dem Ausgleichsberechtigten ganz zufalle. Da die Zessionarin keine Rechtsnachteile durch die interne Teilung des ihr zur S i- cherheit abgetretenen Anrechts erleide, sei sie nicht am Verfahren zu beteil i- gen. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Anrechte im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes sind im In - oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere auch aus d er privaten Alters - und Invaliditätsvorsorge. Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und vorbehaltlich gesondert geregelter Kapitalanrechte auf eine Rente gerichtet ist (§ 2 Abs. 1, 2 VersAusglG). Diese Voraussetzungen sind für die hier vorliegende private Re n- tenl ebensversicherung erfüll t. Nicht einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind zwar solche A n- rechte, die wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen. Die Rechte aus einer Rentenversicherung gehören jedoch auch dann zum Vermögen des Ehegatten, wenn sie zu r Besicherung einer Darlehensschuld abgetreten sind. Denn mit der Sicherungsabtretung allein hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben. Die 6 7 8 - 5 - mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs - und Tilgungsabrede h indert den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Weise zu tilgen. Soweit dadurch die Darlehensschuld abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu (vgl. bereits Senat sbeschluss vom 6. April 2011 XII ZB 89/08 FamRZ 2011, 963 Rn. 8 ff. mwN). Das durch Versicherungsvertrag begründete Rentenrecht hat durch die Sicherungsabtretung auch nicht den Charakter eines Versorgungsanrechts ve r- loren und sich nicht in einen güte rrechtlich auszugleichenden Rückübertr a- gungsanspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Freigabe gemäß der Sich e- rungsabrede gewandelt (so aber Kemper/Norpoth FamRB 2011, 285 f.). Denn die Sicherungsabtretung ergreift nicht den gesamten Versicherungsvertrag, so ndern ist in der Regel wie auch hier lediglich dahin zu verstehen, dass sie einen eingeschränkten Widerruf des Bezugsrechtes bedeutet. Mit der Sich e- rungsabtretung wird die Rechtsposition des Versicherungsnehmers nicht völlig beseitigt, sondern diese tr itt nur insoweit zurück, wie dies zur Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich ist. Deshalb wird der Sicherungsnehmer zwar erstrangiger Bezugsberechtigter für den Fall, dass während der Sicherungsa b- tretung der Versicherungsfall eintritt. Der bisher bez ugsberechtigte Ehegatte bleibt jedoch gleichfalls Bezugsberechtigter, aber nunmehr im Nachrang hinter dem erstrangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers (BGHZ 156, 350, 353 f. = VersR 2004, 93 , 94 ; BGH Urteil e vom 12. Dezember 2001 IV ZR 124/00 VersR 2 002, 218, 219; vom 25. April 2001 IV ZR 3 05/00 VersR 2001, 883, 884 und vom 3. März 1993 IV ZR 267/91 VersR 1993, 553, 555; BGHZ 109, 67 = VersR 1989, 1289 , 1290 ; Prölss /Martin/Reiff/Schneider VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 55). Auch diese Rechtsste llung verkörpert ein Versorgungsanrecht im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes. Mit der nach Beendigung des Sicherungszwecks zu vollziehenden Sicherheitenfreigabe erhält der Ehegatte 9 - 6 - seine frühere Rangstellung in Bezug auf das Versorgungsanrecht (ledig lich) zurück. Der darauf gerichtete Rechtsa nspruch wird nicht güterrechtlich erfasst. Wird die Versicherungsleistung zur Auszahlung fällig, bevor der Sich e- rungszweck entfallen und somit der Rückübertragungsanspruch fällig geworden ist, entsteht Teilgläu bigerschaft. Das Bezugsrecht steht dem Sicherungsnehmer nur in der jeweiligen Höhe seiner gesicherten Forderung zu, im Übrigen dem früheren Bezugsberechtigten (BGH Urteile vom 12. Dezember 2001 IV ZR 124/00 VersR 2002, 218, 219 und vom 3. März 1993 I V ZR 267/91 VersR 1993, 553, 555; BGHZ 109, 67, 72 = VersR 1989, 1289 , 1290 ). Auch in diesem Teilerhalt der Versorgungsleistung bestätigt sich, dass die Sicherungsabtretung den Charakter eines Versorgungsanrechts nicht vollständig hat entfallen lassen. b) Gemäß § 19 Abs. 1, 2 VersAusglG findet ein Wertausgleich bei der Scheidung dennoch nicht statt, wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist. Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, ins besondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung g e- richtet ist, soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwir t- schaftlich wäre oder wenn es bei einem ausländischen, z wischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht. Diese Gesetzesfassung beruht auf den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses des Bundestages. Während der Regierungsentwurf die fehlende Ausgleichsreife unter anderem in § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 VersAusglG auf noch verfallbare Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes begrenzte (BT - Drucks. 16/10144 S. 11), hat der Rechtsausschuss die Vorschrift z u einer generellen Regelung über dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend 10 1 1 12 - 7 - verfestigt e Anrechte ausgeweitet, bei der das noch verfallbare Betriebsre n- tenanrecht nur noch ein Regelbeispiel darstellt. Nach dem Bericht des Rechtsausschusses sollte die Änderung in § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG berücksichtigen, dass es neben den noch verfallba ren Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes weitere Anrechte gibt, die dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt und daher nicht au s- gleichsreif sind. Klargestellt werde zunächst, dass Anrechten nicht nu r dann die Ausgleichsreife fehle , wenn sie nach den gesetzlichen Bestimmungen des B e- triebsrentengesetzes noch verfallbar seien, sondern dass dies auch bei einer individual - oder tarifvertraglichen Verfallbarkeit gälte. Darüber hinaus erstrecke der Tatbestand den Fall der fehlenden Ausgle ichsreife auch auf weitere ve r- gleichbare Sachverhalte. Hier sei beispielsweise an Anwartschaften zu denken, bei denen die Höhe des unverfallbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Sche i- dung noch nicht hinreichend sicher bestimmt werden könne. Zum anderen m a- che d ie geänderte Regelung deutlich, dass auch Anrechte, für die das Betrieb s- rentengesetz nicht gälte, Regelungen kennten, die den Verfallbarkeitsbesti m- mungen des Betriebsrentenrechts entsprechen könnten und denen deshalb die Ausgleichsreife fehle. Das sei etwa bei Versorgungszusagen für herrschende Gesellschafter - Geschäftsführer der Fall, die aufgrund vertraglicher Vereinb a- rungen (Verfallbarkeitsklauseln, Widerrufsrechte, Bedingungen) ebenfalls noch nicht so hinreichend verfestigt seien, dass eine interne oder externe Teilung dieser Anrechte möglich wäre (BT - Drucks. 16/11903 S. 55). Der geänderte Wortlaut will damit Fälle ergreifen, in denen es einem Versorgungsanrecht an Rechtsbeständigkeit mangelt, weil (noch) nicht alle Voraussetzungen für seine endgültige Be gründung dem Grunde oder der Höhe nach erfüllt sind. Dem steht es nicht gleich, wenn ein bereits verfestigtes Versorgungsa n- recht sicherungshalber abgetreten ist. Denn durch die Abtretung wird nicht das 13 14 - 8 - verfestigte Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger in Frage gestellt und auch nicht das Bezugsrecht insgesamt widerrufen, sondern lediglich ein Ran g- rücktritt bewirkt. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG will demgegenüber verhindern, dass ein Recht ausgeglichen wird, dessen Entstehung oder Leistungsumfang zum Ehe zeitende noch ungewiss ist. Die hinreichende Verfestigung setzt bei Lebensversicherungen allerdings voraus, dass der bezugsberechtigte Ehegatte entweder selbst Versicherung s- nehmer ist oder sein (ggf. nachrangiges) Bezugsrecht unwiderruflich ist. A n- dernf alls könnte ein Dritter als Versicherungsnehmer das Bezugsrecht des Ehegatten auch nach dem Ehezeitende noch widerrufen, was der Annahme einer hinreichen den Verfestigung im Sinne des § 19 VersAusglG entgege n- stünde. Im vorliegenden Fall ist jedoch der ausgl eichspflichtige Ehemann Vers i- cherungsnehmer. c) Der interne Ausgleich ist auch nicht rechtlich undurchführbar. Nach e i- ner Sicherungsabtretung behält nämlich der Versicherungsnehmer das Recht, das bei ihm selbst oder einem Dritten verbliebene nachrangige Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen ( BGHZ 156, 350, 354 = VersR 2004, 93, 94; OLG Hamm VersR 1997, 1386; OLG Koblenz VersR 2007, 1257; OLG Köln VersR 1990, 1338; Prölss/Martin/Reiff/Schneider VVG 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 56; M ünchKommVVG/Heiß § 1 59 Rn. 115). In einem solchen Fall muss au ßerdem der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den einrückenden nachrangigen Bezugsberechtigten abgetreten werden (OLG Hamm VersR 1997, 1386, 1387; Prölss/Marti n/Reiff/Schneider VV G 28. Aufl. § 13 ALB 86 Rn. 56). Bei der internen Teilung im Wege des Versorgungsausgleichs geschieht im Wesentlichen nichts anderes. Es erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen 15 16 17 - 9 - Anteils am nachrangigen Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehega t- t en durch richterlichen Gestaltungsakt. Dieser wäre allerdings unvollständig und würde den Anforderungen eines entsp rechend gesicherten Anrechts (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG) nicht genügen , würde nicht auch der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der S icherungsvereinbarung an den (teilweise) ei n- rückenden Ehegatten mitübertragen. In der Beschlussformel ist daher auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rüc k- gewähr des Bezugsrechtes auf beide Ehegatten als M itgläubiger (§ 43 2 BGB) übertragen wird. Dadurch wird ein eigenständiges und ges ichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geschaffen. Denn eine Erweiterung der Sicherungszweckabrede zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten wäre im Umfang der Übertragu ng des Rückgewähranspruchs auf ihn nicht mehr möglich. Von der Zustimmung des Sicherungsnehmers hängt dies ebenso wie bei einer recht s geschäftlichen Übertragung des nachrangigen Bezugsrechtes und des Sicherheitsrückgewähranspruchs nicht ab (aA Kirch meier VersR 2009, 1581, 1584). Der Sicherungsnehmer muss auch nicht am Verfahren b e- teiligt werden, denn seiner Mitwirkung oder Beteiligung bedürfte es auch bei der Abtretung des Rückgewähranspruchs nicht (aA OLG Schleswig FamRZ 2012, 1220). Ebenso bedarf e s keiner besonderen Erwähnung des bestehenden S i- cherungsrechts als solchen in der Beschlussformel (aA Borth FamRZ 2013, 837, 838), da der Nachrang des übertragenen Anrechts gegenüber dem ers t- rangigen Bezugsrecht des Sicherungsnehmers unabhängig von der Ent sche i- dung über den Versorgungsausgleich bestehen bleibt . Im angefochtenen Beschluss fehlt alle r dings die Übertragung des A n- spruchs aus der Sicherungsvereinbarung auf beide Ehegatten als Mitgläubiger. 18 19 - 10 - Dies kann der Senat jedoch nachholen, weil es die Bet eiligte zu 5 als Recht s- beschwerde führerin nicht benachteiligt . d) Der internen Teilung steht auch nicht entgegen, dass das Sicherung s- gut vermindert wird, wenn der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten (hier insgesamt 250 jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechne t (§ 13 VersAusglG). Diese gesetzliche Regelung muss der Sicherungsnehmer ebenso wie ein Ehegatte hinnehmen (aA Gu t- deutsch FamRB 2012, 187). Das ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar wirkt sich der Ve r- sorgungsausgleich durch den Teilungskostenabzug mittelbar auf den Wert des Sicherungsgutes aus. Das hindert e den Gesetzgeber jedoch nicht an der g e- troffenen Regelung. Dem Sicherungsnehmer können von vornherein keine we i- tergehenden Rechte am Sicherungsgut zustehen, als sie dem Sicherungsgeber zustünden, wäre er noch Vollrechtsinhaber. Somit ist die Rechtsposition des Sicherungsnehmers von vornherein solchen gesetzlichen Veränderungen u n- terworfen, denen auch das Vollrecht in der Hand des Si cherungsgebers ausg e- setzt wäre. Soweit der Gesetzgeber in das bestehende Recht eingreifen darf, was bei dem Teilungskostenabzug der Fall ist, muss dies auch der Sicherung s- nehmer hinnehmen, zumal es sich hierbei lediglich um begrenzte Mehrkosten der Verwalt ung des Sicherungsguts handelt, die zudem einer gerichtlichen A n- gemessenheitskontrolle unterliegen ( vgl. Senats beschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610 Rn. 40 ff.). Ob aus der Sicherungsabrede oder aus § 240 BGB eine Verpflichtung des Sicherungsgebers bestehen könnte, die um die Teilungskosten verminderte Sicherheit anderweitig aufzufüllen, bedarf hier keiner Entscheidung. 20 21 22 - 11 - e) Die interne Teilung scheitert auch nicht daran, dass das Anrecht nicht bewertet werden könnte. Gemäß § 4 6 VersAusglG sind für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Ve r- sicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden, wobei Storn o- kosten nicht abzuziehen sind. Zwar könnte aus einem nur nachrangigen B e- zugsrecht für sich genommen kein Rückkaufswert realisiert werden, sofern der Anspruch auf den Rückkaufswert mit abgetreten ist. Für die Wertberechnung im Versorgungsausgleich kann jedoch unterstellt werden, dass der Sicherungsfall nicht eintritt, sondern die Schuldverpflichtung erfüllt wird, so dass der Rüc k- kaufswert unabhängig vo n der Sicherungsabtretung des Bezugsrecht s z u- grundezulegen ist. Von dieser Bewertungsregel ausgehend handelt es sich vorliegend auch nicht um ein geringfügiges Anrecht (§ 18 Ab s. 2, 3 VersAusglG). f) Schließlich steht der Teilung nicht entgegen, dass der spätere Rente n- bezug des Ausgleichsberechtigten von der vorherigen Ablösung der Sicherheit abhängt. Denn soweit dies nicht geschieht und das dem Ausgleichsberechtigten übertragene Versorgungsanrecht für den Sicherungszweck verwertet wird, 23 24 25 - 12 - kommt ein Aufwendungsersatz des mit seiner Versorgung aus fallenden Ehega t- ten analog §§ 670, 683 BGB gegen den von der besicherten S chuld frei we r- denden Ehegatten in Betracht. Auch dadurch kann das übertragene Verso r- gungsanrecht im Ergebnis verwirklicht werden, zumal der Anspruch auch etw a- ige Rechtsnachfolger des Darlehensnehmers träfe. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 26.01.2012 - 2 F 251/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.11.2012 - 20 UF 44/12 -
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