BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6 77 /1 2 vom 26 . Juni 201 3 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 33 Haben die geschiedenen Ehegatten Unterhalts - und Zugewinnausgleichsa n- sprüche durch eine vereinbarte Einmalzahlung abgefunden, kommt eine A n- passung der Rentenkürzung wegen Unterhalt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, welcher Anteil der geleisteten Summe auf den Unterhalt entfällt. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 677/12 - K G Berlin AG Berlin - Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . Juni 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechts besch werde gegen den Beschluss des 25 . Zivilsenats - Sen at für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 24 . Oktober 201 2 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewi e- sen. Beschwerde wert: 1.611 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Verso r- gungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers. Auf den am 12. Oktober 2010 zugestellten Antrag hatte das Familieng e- richt die am 25. April 1984 geschlossen e Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der Ehezeit (1. April 1984 bis 3 0 . September 2010 , § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann Anrechte bei der Antragsgegnerin ( Berliner Ärzteversorgung ) , die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversich e- rung . Der Vers orgungsausgleich wurde dahin ge regelt, dass im Wege der inte r- nen Teilung zulasten des Ehemanns ein Anrecht von 13, 0920 Entgeltpunkten 1 2 3 - 3 - (Steigerungszahl) zu Gunsten der Ehefrau und vom Versicherungskonto der Ehefrau ein Anrecht von 9,490 7 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenve r- sicherung zu Gunsten des Ehemanns übertragen wurden . Seit November 20 05 bezieht der Ehemann eine Altersr ente von der Be r- liner Ärzteversorgung , die seit März 2012 1. 895,07 Ohne Berück sic h- tigung des Versorgungsausgleichs hätte die Rente des Ehemanns 2.810,41 betragen. Daneben bezieht der Ehemann weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen . Die Ehefrau bezieht ein e befristete Erwer bsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung , verfügt über ein Kapitalvermögen von 165.823,40 mietfrei ein Familie n- heim, das seinerzeit zu drei Vierteln in ihrem Eigentum und zu einem Viertel im Miteigentum des Ehemanns stand . Im Scheidungsverfahren hatte die Ehefrau Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 5 00 außergerichtlich Ansprüche auf Zugewinnausgleich in Höhe von rund 94.000 geltend gemacht , die zwischen den Eheleuten streitig waren . Über d iese Ansprüche schlossen die Eheleute im Scheidungstermin am 4. November 2011 folgenden gerichtlichen Vergleich: " Der Antragsteller überträgt sei nen 1/4 - Miteigentumsanteil an der Immobilie O. auf die Antragsgegnerin zum Ausgleich etwaiger Zugewinnausglei chsansprüche sowie Ansprüche der Antragsge g- nerin auf nachehelichen Unterhalt. Die mögliche Geltendmachung des sog . Unterhaltsprivilegs gemäß § 33 VersAusglG wird durch die Abfindung der Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin durch diese Vereinbarung nicht berührt . 4 5 6 - 4 - Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf weitergehenden nachehelichen Unterhalt, gleich aus welchem Rechtsgrund - auch für den Fall der Not. Sie nehmen den Verzicht wechselseitig an. " Die Ehefrau bezieht keine Versorgung aus dem im Versor gungsau s- gleich übertragenen Anrecht . Unterhalt zahlt der Ehemann ihr nicht. Den am 23. März 201 2 gestellten Antrag, die Kürzung seiner laufenden Versorgung gemäß § 33 VersAusglG auszuset zen, hat das Familiengericht z u- rückgewiesen. Das Kammergericht hat d ie Beschwerde des Ehemanns zu rüc k- gewiesen; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Kammergericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: D ie Voraussetzungen für eine Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG lägen nur vor, wenn die Kürzung kausal für den Wegfall oder die Verringerung des Unterhalts sei. Die Kürzung habe jedoch dann keinen Einfluss auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem ausgleichsberec h- tigten Ehegatten , wenn d ies er wirksam auf Unterhalt verzichtet habe. Das gle i- che müsse auch dann gelten, wenn eine Abfindung für einen gesetzlich best e- henden Unterhaltsanspruch geleistet worden sei. Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 5 VAHRG lasse sich auf die derzeit bestehende Rechtslage nicht übertragen, da eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 Ver s- AusglG auf die Höhe des geschuldeten Unterhaltsanspruchs begrenz t sei. D a- für genüge es nicht, wenn der Verpflichtete über den Zeitpunkt se iner Leistung hinaus in seiner Lebensführung - sei es durch eine Kreditbelastung oder den 7 8 9 10 - 5 - Verlust von Kapitaleinnahmen - eingeschränkt sein könnte. Darüber hinaus en t- halte die Abfindung einen Teilverzicht auf Unterhalt, welcher sich aufgrund der Einbeziehu ng des Zugewinnausgleichsanspruchs inhaltlich nicht konkretisieren lasse. 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Ve r- sorgung der ausgleichsp flichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die au s- gleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgu ngsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 201 2 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 17 ff.) . Die Vorschrift beruht auf d er Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein verfassungswidriger Zusta nd einträte, wenn der Ausgleichspflichtige neben der grundsätzlich hinzunehmenden Rentenkürzung zusätzlich durch Unterhaltsza h- lungen belastet wird, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt würde (BVerfGE 53, 257, 303 f. = FamR Z 1980, 326, 335). Dies zu vermeiden entspricht einer in der Gesetzesbegründung zu § 33 VersAusglG hervorgehobenen Zielsetzung (BT - Dr uck s. 16/10144 S. 72). b) Wie der Senat bereits entschieden hat, beschränkt § 33 Abs. 3 Ver s- AusglG die Aussetzung der Re ntenkürzung auf die Höhe des gesetzlichen U n- terhaltsanspruchs, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte. Hierdurch begegnet die geset z- liche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Z u- s ammenwirken der Eheleute (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2012 11 12 13 - 6 - - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 19 und vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 23 mwN). Weiter hat der Senat entschieden, dass die Aussetzung der Rentenkü r- zung durch die Regelung des § 33 Abs. 3 VersAusglG auch auf das Maß des tatsächlich geschuldeten - ggf. geringeren - Unterhaltsbetrags beschränkt ist (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 22). Denn über den tatsächlich zu zahlend en Betrag hinaus tritt eine Do p- pelbelastung des Ausgleichspflichtigen, durch die er in der Freiheit seiner L e- bensführung mehr als zulässig eingeschränkt würde und vor der er deshalb von Verfassungs wegen geschützt werden müsste, nicht ein. c ) Allerdings hat der Bundesgerichtshof zur früheren Vorschrift des § 5 VAHRG entschieden, dass auch dann, wenn der Ausgleichs pflichtige den U n- terhaltsanspruch des berechtigten Ehegatten im Wege eines Vergleichs durch eine Unterhaltsabfindung ausgleicht, nicht ausgesch lossen sei, dass der Ve r- pflichtete über den Zeitpunkt seiner Leistung hinaus in seiner Lebensführung eingeschränkt ist. Der Verpflichtete könne durch die Leistung einer Abfindung im Einzelfall erheblichen Belastungen ausgesetzt sein, die einer fortlaufende n Unterhaltszahlung gleichkommen könnten. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn der Verpflichtete ein Darlehen habe aufnehmen müssen, um seiner Leistung s- pflicht aus dem Vergleich nachkommen zu können. Aber auch wenn der Ve r- pflichtete die Abfindung aus eigene n Mitteln habe finanzieren können, müsse er in der Folgezeit auf die sonst erwirtschafteten Erträge aus dem Abfindungsb e- trag verzichten. Wie schwer die Abfindung den Verpflichteten belaste, hänge von seiner übrigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab. A uch könne der Zei t- punkt eine Rolle spielen, zu dem die Abfindung gezahlt wurde. Die Belastung werde umso stärker sein, je näher der Zeitpunkt an dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben liege. Des Weiteren könne von Bedeutung sein, ob der Verpflic h- 14 15 - 7 - tete die Abf indung in einem Betrag oder in mehreren auf eine längere Zeit ve r- teilten Raten zu leisten habe (BGHZ 126, 202, 205 f. = FamRZ 1994, 1171, 1172; vgl. auch BSG NJW 1994, 2374; BVerwGE 109, 231). Ob diese Rechtsprechung auch auf die Nachfolgeregelung des § 33 VersAusglG übertragen werden kann, ist in der Literatur umstritten (bejahend: Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 4; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 965; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 11; Paland t/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 3; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 950; Wick Der neue Verso r- gungsausgleich in der Praxis Rn. 219; Friederici Praxis des Versorgungsau s- gleich § 33 VersAusglG Rn. 7; Götsche in: Götsche/Rehbein/Breuer s Verso r- gungsausgleich § 33 VersAusglG Rn. 18; verneinend: KG Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 25 UF 50/12 - juris; Kemper Versorgungsausgleich in der Praxis Kap. X Rn. 39; Gutdeutsch FamRB 2010, 149, 150; Gerhardt/ v. Hein t- schel - Heinegg/Klein/Gutdeutsch/W agner Handbuch des Fachanwalts Familie n- recht 9. Aufl. Kap. 7 Rn. 324; Heiß FamFR 2011, 291 , 292 ; juris - PK/Breuers 6. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 23 ff.). Dem würde zwar - entgegen der Auffassung des Beschwerde gerichts - nicht entgegenstehen, dass die Kür zung der Versorgung nicht kausal für den Wegfall oder die Verringerung des Unterhalts ist. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass es auf diesen Kausalzusammenhang nicht ankommt, so n- dern nur auf das Maß der Doppelbelastung durch Versorgungskürzung und U n- terhaltsbelastung (Senatsbeschl u ss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 20). Zweifelhaft könnte die Übertragung der Rechtsprechung zum früheren § 5 Abs. 1 VAHRG jedoch deswegen sein, weil es für eine vollständige Ausse t- zung der Kürzung der Versorgung nach dieser Vorschrift genügte, dass der B e- 16 17 18 - 8 - rechtigte gegen den Verpflichteten überhaupt einen Unterhaltsanspruch gleich welcher Höhe hat, während die Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG nunmehr von der Höhe des tatsächlich ge schuldeten Unterhalts abhängt. E i- nem laufend geschuldeten Unterhalt könnte der im Vorhinein entrichtete Abfi n- dungsbetrag daher nur dann gleichstehen, wenn er in bestimmter Höhe auf ei n- zelne Unterhaltsmonate umgerechnet werden könnte (Johannsen/ Henrich/Hah ne Familienrecht 5. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 4; Borth Verso r- gungsausgleich 6. Aufl. Rn. 965; aA offenbar Götsche in: Götsche/ Rehbein/Breuers Versorgungsausgleich § 33 VersAusglG Rn. 18). Ob und ggf. nach welchem Umlegungsmaßstab dies in Betracht komme n könnte, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn die rechnerische Umlegung eines gezahlten Unterhaltsabfindungsbetrages auf e i- nen bestimmten Unterhaltszeitraum, für den dann die Aussetzung der Kürzung der Versorgung beansprucht werd en könnte, setzt zumindest voraus, dass der auf die Unterhaltsabfindung entfallende Betrag feststeht. Daran fehlt es im vo r- liegenden Fall. Nach den getroffenen Feststellungen bezieht sich die vom Ehemann g e- leistete Abfindung sowohl auf den nachehelichen Unterhalt als auch auf Zug e- winnausgleich, ohne dass sich bestimmen ließe , welcher Anteil der geleisteten Summe auf den Unterhalt entfällt. Deshalb ist es nicht möglich zu ermitteln, in welcher Höhe der Ehemann tatsächlich Unterhalt geleistet hat und dadur ch 19 20 - 9 - nachwirkend laufend belastet ist. Kann dies jedoch nicht festgestellt werden, kommt eine Kürzung der Aussetzung wegen Unterhalt von vornherein nicht in Betracht. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 20.06.2012 - 84 F 96/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.10.2012 - 25 UF 50/12 -
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