BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 679/11 vom 27. März 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1835 Abs. 3, 1836 c, 1908 i Abs. 1 Satz 1, 2211, 2216; FamFG § 168; SGB XII § 90 Die durch ein Behindertentestament auf den Betroffenen übertragene (Vor - )Erb - schaft führt auch bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht zwingend zur Mittellosigkeit des Betroffenen. Vielmehr ist durch Ausl e- gung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungs anordnungen zu ermitteln, ob der Erblasser auch Vergütungsansprüche des Betreuers au s- schließen wollte. BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - LG Köln AG Köln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 27. März 2013 durch den Vorsitze nden Richter Dose , die Richter in Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Dezember 2011 wird zurückgewi e- sen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten werden der B e- troffenen auferlegt . Beschwerdewert: 8.216 Gründe: I. Die Betroffene wendet sich gegen die zu ihren Lasten erfolgte Festse t- zung eine s Aufwendungsersat z anspruch es. Für die Betroffene, die am Down - Syndrom leidet, ist eine Betreuung ei n- gerichtet . Betreuerin war zunächst ihre Mutter (im Folgenden: Erblasserin) ; d i e- se verstarb im Mai 2004. Im September 2003 übernahm eine Schwester der Betroffenen, die Bete ili gte zu 1 , die Betreu ung. 1 2 - 3 - Mit Testament vom 25. Mai 2000 setz te die Erblasserin die Betroffene zu 2/10 als nicht befreite Vorerbin ein . Die Schwestern der Betroffenen , die Bete i- ligte n zu 1 und 2 , wurden mit 5/10 bzw. 3/10 als weitere Erbinnen und zude m zu gleichen Teilen als Nacherbinnen nach der Betroffenen eingesetzt. Hinsich t- lich der Betroffenen ordnete die Erblasserin " lebenslange Testamentsvollstr e- ckung " an. Im Testament heißt es hierzu: " Der jeweilige Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den I nge zugefallenen Nachlass so zu verwalten, dass sie ihr Leben wie bisher weiterführen kann. Ich stelle in das Ermessen des Testamentsvollstreckers, aus den Erträgen und, wenn er dies für erforderlich hält, auch aus der Su b- stanz des Nachlasses Sachleistung en und Vergünstigungen für Inge erbringt, die der Testamentsvollstrecker für zweckmäßig und sinnvoll hält und die geeignet sind, Inge Erleichterungen und Hi l- fen zu verschaffen. Der Nachlass soll für das persönliche Wohl und die persönlichen Bedürfnisse ent sprechend dem Grad der Behinderung von Inge verwendet werden. " Im W eiteren wurde im Wege der Teilungsanordnung festgelegt, dass e t- waiger Immobilienbesitz den Beteili gten zu 1 und 2 im Verhältnis 3/5 zu 2/5 z u- fallen solle; den ihrer Erbquote entsprechende n Nachlassanteil sollte die B e- troffene ausschließlich in " Geldform " erhalten . Zur Testamentsvollstreckerin wurde die Beteili gte zu 2 bestimmt. Der Beteiligte zu 3 , der Rechtsanwalt ist, wurde als Ergänzungsbetreuer zur Vertretung der Betroffenen im Erba useinandersetzungsverfahren bestellt; 3 4 5 - 4 - die Aufgabenbereiche der Beteili gten zu 1 und 2 wurden entsprechend eing e- schränkt. Im Jahr 2010 wurde die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin auseinandergesetzt ; der Betroffenen flossen Geldbeträge von insgesamt 251.145,94 e- treuung aufgehoben. Das Amtsgericht hat die " Vergütung " ( richtig: Aufwendungsersatz ) für den Beteiligten zu 3 antragsgemäß auf 8.216,47 . Das Landgericht hat die Beschwerd e der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Zu Recht habe das Amtsgericht die Betre uervergütung des Beteiligten zu 3 g e- mäß §§ 292, 168 FamFG gegen die Betroffene festgesetzt. Diese sei nicht als mittellos im Sinne der §§ 1836 c und d BGB anzusehen. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs sei ein so genanntes Behindertentestament, in dem die Eltern eines behinde r- ten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor - und Nacherbschaft sowie einer mit konkreten Verwaltungsanweisung verbu n- denen Dauertestamentsvollstre ckung so gestalten würden, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhalte, die Sozialhilfeträger aber auf di e- ses nicht zurückgreifen könnten, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern Au s- 6 7 8 9 10 - 5 - druck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl d es Kindes über den Tod der Eltern hinaus. Eine derartige letztwillige Verfügung liege auch hier vor. Die Auslegung der von der Erblasserin getroffenen Regelungen ergebe für die Testamentsvollstreckung, dass die Betreuervergütung aus dem Nac h- lass entnom men werden könne. Auszugehen sei dabei von der Überlegung, dass die rechtliche Bewertung der Zulässigkeit des so genannten Behinderte n- testaments einschließlich der Zulässigkeit des damit verbundenen Pflichtteil s- verzichts letztlich auf der besonderen Situat ion der Eltern eines behinderten Kindes und der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über ihren Tod hinaus beruhe. Allein das lasse die sonst durchaus naheliegende Bewertung als sittenwidrig wegen der Folge des Entzugs der Zugriffsmöglic h- keit für die Sozialhilfeträger bzw. andere staatliche Stellen zurücktreten. Daraus folge indes weiter, dass wegen des Ausnahmecharakters der Ausschluss eines Zugriffs sorgfältig geprüft werden müsse. Maßstab dafür könne nur die konkrete Ausgestaltung der g etroffenen Anordnung für die Testamentsvollstreckung im Einzelfall sein. Stelle man auf die getroffenen Anordnungen ab, so ergebe eine Ausl e- gung, dass nach dem Willen der Erblasserin die Betroffene in erster Linie ihr Leben wie bisher habe weiterführen sollen. Dazu sollten nach dem Ermessen des Testamentsvollstreckers auch Zugriffe auf die Substanz des Nachlas s- vermögens möglich sein. Aus dieser sollten auch wenn notwendig Sachlei s- tungen und Vergünstigungen für die Betroffene erbracht werden, die geeignet sein sollten, der Betroffenen Erleichterung und Hilfe zu verschaffen. Die Beste l- lung des Beteiligten zu 3 als Ergänzungsbetreuer für die Vertretung der B e- troffenen im Erbauseinandersetzungsverfahren habe aber gerade das Ziel g e- habt, der Betroffen en die angemessene Lebensgrundlage nach dem Tode der Erblasserin zu verschaffen und ihr die Fortsetzung ihres bisherigen Lebens zu 11 12 - 6 - ermöglichen, indem die testamentarischen Anordnungen im Interesse der B e- t roffenen von dem Beteiligten zu 3 umgesetzt worden s eien. Lasse aber die konkrete Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung den Zugriff des Test a- mentsvollstreckers auf das Nachlassvermögen einschließlich der Substanz zu, so müsse auch der Zugriff für eine Betreuervergütung gegen die Betroffene möglich sein. Denn insoweit steh e der Verwertbarkeit des Nachlassvermögens gerade k ein rechtliches Hindernis entgegen; eine solche sei auch wirtschaftlich vertretbar. Gegen die Höhe der von de m Beteiligten zu 3 eingeforderten Vergütung bestünden keine Bedenken; dies e werde von der Betroffenen auch nicht ang e- griffen. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Festsetzung der vom Betei ligten zu 3 geltend g e- machten Kosten gegen die Betroffene nach §§ 292, 168 FamFG vorliegen, weil die se nicht mittellos i.S.d. § 1836 c BGB ist. Allerdings handelt es sich begrif f- lich nicht um eine Vergütung i.S.d. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 BGB u nd dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) , sondern um Aufwendungsersatz i.S.d. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB (vgl. zur Begrifflichkeit Palandt/Götz BGB 72. Aufl. § 1835 Rn. 2) . a) Nach § 292 Abs. 1 i.V.m. § 1 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG bestimmt das Gericht mit der Festsetzung Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die d er B e- troffene nach § 1836 c BGB zu leisten hat , wenn und soweit er g emäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 c Nr. 2 BGB sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen hat. 13 14 15 16 - 7 - Die Höhe de s Aufwendungsersatzes ergibt sich aus § 1835 Abs. 3 BGB . Danach kann der Betreuer eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsverg ü- tungsgesetz (RVG) beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung so l- che Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftige r- weise einen Rechtsanwalt zuziehen würde ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2010 XII ZB 244/10 FamRZ 2011, 203 Rn. 13 mwN und z u- letzt vom 12. September 2012 XII ZB 543/11 FamRZ 20 12, 1866 Rn. 9 j e- weils zum anwaltlichen Verfahrenspfleger ). D e r vom Amtsgericht demgemäß auf der Grundlage des RVG festg e- set z te Aufwendungsersatz von 8.216,47 ist der Höhe nach weder von der Rechtsbeschwerde angegriffen noch sonst zu beanstanden. b ) Zu Recht ist das Beschwerdegericht zudem davon ausgegangen, dass die Betroffene diesen Betrag aus dem ihr im Rahmen der Erbschaft zugefloss e- nen Vermögen von über 250.000 kann. Der Einwand der Recht s- beschwerde, wegen de r t estament arischen V erfügung könne hierauf nicht z u- gegriffen werden, geht fehl. aa) Allerdings sind n ach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesg e- richtshof s zum so genannten Behindertentestament Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Na chlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor - und Nacherbschaft sowie einer mit ko n- kreten Verwaltungsanweisungen versehenen Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialh ilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 472 Rn . 12 mwN). 17 18 19 20 - 8 - bb) Zu Recht geht die Rechtsbeschwerde auch davon aus, dass die hier angeordnete Testamentsvollstreckung die Verfügungsbefugnis der Betroffenen gemäß § 2211 BGB ein schränkt; demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu de n Nachlassgläubigern gehören , nicht an die der Verwa l- tung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten , § 2214 BGB. c c) Allerdings hat die Betroffene als Erbin einen durchsetzbaren A n- spruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffe nen Verwaltungsanordnungen i.S.d. § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt (BGH Urteil vom 7. Juli 1982 IVa ZR 36/81 NJW 1983, 40, 41; LG Krefeld Beschluss vom 14. März 2007 6 T 345/06 jur i s Rn. 9; NK - BGB/Weidlich 3. Aufl. § 2216 Rn. 31). Dieser Anspruch, der sic h vorliegend auf die Freigabe der zu entric h- tenden Betreuervergütung richtet, gehört zum Vermögen der Betroffenen i.S.v. § 90 SGB XII. Die Auslegung des Beschwerdegerichts , wonach die im T estament g e- troffenen Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvoll strecker einer En t- nahme de s hier im Streit stehenden Aufwendungsersatzes für den Beteiligten zu 3 nicht entgegenstehen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. (1) Für die Feststellung des Erblasserwillens gelten die allgemeinen Au s- legungsregeln der §§ 133, 2084 BGB. Hiernach ist der wirkliche Wille des Er b- lassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Diese Aufgabe der Auslegung obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Se i- ne Auslegung kann mit der Revision bzw. Rec htsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk - und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (BGH Urteil vom 9. März 2011 IV ZB 16/10 FamRZ 2011, 1224 Rn. 9 mwN). 21 22 23 24 - 9 - (2 ) Hiernach beac htliche Auslegungsfehler lassen sich entgegen der Au f- fassung der Rechtsbeschwerde nicht feststellen. Das Beschwerdegericht hat maßgeblich auf den Wunsch der Erblasserin abgestellt, wonach die Betroffene in erster Linie ihr Leben wie bisher habe we i- terfü hren sollen. Dabei ist es von der Prämisse ausgegangen, dass die Beste l- lung des Beteiligten zu 3 als Ergänzungsbetreuer gerade d em Ziel ge dient h a- be , der Betroffenen e ine angemessene Lebensgrundlage nach dem Tode der Erblasserin zu verschaffen und ihr die Fortsetzung ihres bisherigen Lebens zu ermöglichen. Wie de r Beteiligte zu 3 zutreffend ausführt, war seine Bestellung wegen der bestehenden Erbauseina n dersetzungen die Vorbedingung dafür, dass die Betroffene überhaupt in den Genuss der diversen Vergünstigu ngen kommen konnte . Wenn das Beschwerdegericht den Erblasserwillen in diesem Kontext dahin auslegt, dass die Vergütung für den Ergänzungsbetreuer aus dem Nachlass zu bestreiten sein solle, ist diese Auslegung jedenfalls vertretbar und von Rechts wegen nich t zu beanstanden. Der Angriff der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die Aufzählung der Bedürfnisse der Betroffenen, deren Befriedigung der Nachlass habe dienen sollen, nicht vollständig berücksichtigt, geht fehl. Zwar hat das B e- schwerdegerich t die von der Rechtsbeschwerde erwähn t e Passage aus dem Testament nicht ausdrücklich im Tatbestand wiedergegeben. Es hat indes auf das Testament im Übrigen Bezug genommen; zudem verkennt die Rechtsb e- schwerde , dass es sich bei der von ihr erwähnten Aufzählung lediglich um eine beispielhafte handelt , wie sich aus dem Wort " insbesondere " ergibt. dd ) Schließlich geht auch der Einwand der Rechtsbeschwerde ins Leere, wonach ein e r Freigabe des erforderlichen Betrages das Ermessen des Test a- mentsvollstrec kers entgegenstehe. 25 26 27 28 - 10 - Zwar ist dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich ein angemessener Ermessensspielraum zuzubilligen. Dieser bezieht sich aber in erster Linie auf seine Verpflichtung, den Nachlass gemäß § 2216 Abs. 1 BGB ordnungsgemäß zu verwalten (vg l. NK - BGB/Weidlich 3. Aufl. § 2216 Rn. 3). Vorliegend handelt es sich indes um die Umsetzung vo n der Erblasser in konkret getroffene r Ve r- waltungsanordnungen. Dies e stellen für ihn bindende Vorgaben dar, die er zur Durchführung seiner Aufgaben zu befolgen ha t (NK - BGB/Weidlich 3. Aufl. § 2216 Rn. 17). Dose Vézina Klinkhammer Schilling Botur Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 16.05.2011 - 62 XVII P 168/95 - LG Köln, Entscheidung vom 05.12.2011 - 1 T 211/11 - 29
Full & Egal Universal Law Academy